VwGH Ra 2015/09/0073

VwGHRa 2015/09/007310.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der C K in I, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015, Zl. W136 2101125-1/5E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 9. Dezember 2014 wurde die Revisionswerberin nach Ende der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens durch das gerichtliche Strafverfahren zweier Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 für schuldig erkannt und die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juni 2015 wurde die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Die Begründung befasst sich vorwiegend mit Punkt 2 des Schuldspruches des bekämpften Bescheides, weil der zu Punkt 1 ergangene Schuldspruch von der Revisionswerberin nicht bekämpft werde und somit in Rechtskraft erwachsen sei, sowie der Strafbemessung.

Es wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an Rechtsprechung oder sei diese uneinheitlich. Es lägen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

Die Revisionswerberin wendet gegen die Nichtzulassung der Revision ein (Rechtschreibfehler im Original):

"Dies trifft nicht zu. Die belangte Behörde geht zu Lasten der (Revisionswerberin) davon aus, dass keine Verjährung eigetreten sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im konkreten Fall jedoch davon auszugehen, dass die (Revisionswerberin) trotz eingetretener Verjährung bestraft wurde. Bei einem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung vor 2008 wäre im Sinne der dafür maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und abweichend von der Rechtsmeinung der belangten Behörde davon auszugehen gewesen, keine Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen zulässig ist, die bekämpfte Entscheidung somit eine Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darstellt und eine außerordentliche Revision damit zuzulassen gewesen wäre, da die Entscheidung auch von der Lösung einer Rechtsfragen (anwendbare Bestimmung des § 93 BDG, Verjährung) abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt."

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das oben zur Gänze wörtlich wiedergegebene Zulassungsvorbringen erschöpft sich in allgemein gehaltenen Behauptungen. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die Revisionswerberin nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0022, und vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN). Zum Einwand der Verjährung übersieht die Revisionswerberin, dass die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit der Kenntnis der Disziplinarbehörde von der Dienstpflichtverletzung beginnt; konkrete Anhaltspunkte für eine Verjährung bringt die Revisionswerberin nicht vor.

Im Übrigen ist zu ergänzen, dass alle zitierten hg. Erkenntnisse die ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Strafbemessung im Disziplinarverfahren repräsentieren.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der

Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 1a VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2015

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