VwGH Ra 2015/07/0097

VwGHRa 2015/07/009729.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des A S in M, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Mai 2015, Zl. LVwG-2015/34/0050-11, betreffend Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §62 Abs2a;
AWG 2002 §71;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §74;
AWG 2002 §79 Abs1 Z17;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
AWG 2002 §83 Abs3;
VStG §44a Z1;
AVG §59 Abs1;
AWG 2002 §62 Abs2a;
AWG 2002 §71;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §74;
AWG 2002 §79 Abs1 Z17;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
AWG 2002 §83 Abs3;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Oktober 2014 wurde dem Revisionswerber Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben es als Geschäftsführer der E. GmbH und sohin als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl. 52 in der Fassung BGBl. I 33/2013 (kurz: VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der E. GmbH und als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätiger zu verantworten, dass im Gemeindegebiet von M, auf den Gpn. 2399 und 2340, KG M, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedoch kurz vor dem 25. Juli 2013

  1. 1. ...
  2. 2. mit der auf der gegenständlichen Anlage situierten Brechanlage Betonbruch behandelt wurde,

    3. mit der auf der gegenständlichen Anlage situierten Siebanlage Aufbereitungsarbeiten - somit Abfallbehandlungsarbeiten - durchgeführt wurden.

    Diese Vorgänge widersprechen jedoch dem Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Mai 2012 zu GZ U- 3958/184, wonach mangels einer aufrechten Betriebsanlagenbewilligung für das Baurestmassenzwischenlager auf den Gpn 2339 und 2340, KG M, ab Zustellung dieses Bescheides, jede Zulieferung (inkludiert das bloße Abladen) sowie das Behandeln von derzeit noch zwischengelagerten Abfällen untersagt wurde."

    Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG in Verbindung mit Spruchpunkt 2 des zitierten Bescheides und § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 begangen. Aus diesem Grund sei über ihn in jedem der drei Spruchpunkte eine Geldstrafe in der Höhe von je EUR 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils sieben Stunden) zu verhängen.

    Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG).

    Das LVwG führte am 26. Februar 2015 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines Rechtsvertreters durch; im Rahmen der Verhandlung wurden Zeugen einvernommen.

    Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 22. Mai 2015 (Spruchpunkt II) wurde gemäß § 50 VwGVG die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dem Revisionswerber nur eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Z 17 in Verbindung mit § 62 Abs. 2a AWG 2002 in Verbindung mit Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 7. Mai 2012 und § 9 Abs. 1 VStG zur Last gelegt und für diese Übertretung nur eine Strafe, nämlich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden), verhängt wurde. In Bezug auf die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) habe es nun mehr wie folgt zu lauten:

    "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E. GmbH, ..., zu verantworten, dass diese als Abfallsammler und -behandler gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Gesellschaft der in Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 7. Mai 2012, ..., bestätigt durch Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. September 2012, ..., gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 verfügten Anordnung nicht nachgekommen ist, indem sie - wie im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25. Juli 2013 festgestellt werden konnte - auf den Grundstücken Nummer 2339 und 2340, beide GB 81012 M, zwischengelagerte Abfälle mittels Brechanlage gebrochen und Siebanlage gesiebt hat, obwohl ihr mit Spruchpunkt 2 des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol, bestätigt durch den vorzitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, mangels einer aufrechten Betriebsanlagenbewilligung für ein Baurestmassenzwischenlager auf den genannten Grundstücken das Behandeln von dort zwischengelagerten Abfällen untersagt worden war."

    Die ordentliche Revision wurde nicht als zulässig erklärt. Das LVwG begründete diese Entscheidung damit, dass die E. GmbH einer rechtskräftigen Anordnung gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 insofern nicht nachgekommen sei, als im Zeitraum vom 25. Oktober 2012 bis zum 25. Juli 2013 auf den genannten Grundstücken zwischengelagerte Abfälle gebrochen und gesiebt worden seien. Das Brechen und Sieben von Abfällen stelle eine Abfallbehandlung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 dar. Dafür habe der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einzustehen. Er habe sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

    Bei diesem Delikt handle es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre. Für solche Delikte sehe § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Glaubhaftmachung sei dem Revisionswerber nicht gelungen.

    Aufgrund der Anordnung gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 ergebe sich zweifelsfrei ein generelles Verbot des Behandelns von auf den genannten Grundstücken zwischengelagerten Abfällen. Gemäß der Verhandlungsschrift vom 1. August 2012 sei nur ein Abtransportieren ohne Behandlung im Sinne der Behörde. Insgesamt sei der verfügten Anordnung mit Wissen und Wollen nicht nachgekommen worden, sodass zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen sei. Die Bestrafung zu den Spruchpunkten 2 und 3 des Straferkenntnisses sei daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Tatsächlich lägen aber nicht zwei Verwaltungsübertretungen, sondern nur eine vor.

    Nach einem Hinweis darauf, dass die belangte Behörde zwar davon ausgegangen sei, dass die E. GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei, trotzdem aber nicht den in § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige vorgesehenen höheren Strafrahmen angewendet habe, verwies das LVwG auf den durchaus erheblichen Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002. Dieser sei darin gelegen, dass eine konkrete behördliche Anordnung gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 nicht befolgt worden sei, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam gegenüber der Behörde sanktioniert werde.

    In weiterer Folge befasste sich das LVwG mit den vermögensrechtlich relevanten Verhältnissen des Revisionswerbers und der Strafhöhe. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision heißt es, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

    In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision erklärt der Revisionswerber, das angefochtene Erkenntnis weiche von der grundlegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. So fehle dem Spruch des Erkenntnisses eine im Sinn des § 44a VStG ausreichend konkrete Beschreibung des Tatzeitraumes. Habe noch das Straferkenntnis der belangten Behörde einen - wenn auch nicht genau umschriebenen - Zeitraum umfasst und auch seinerseits nicht den genannten gesetzlichen Erfordernissen entsprochen, so enthalte der abgeänderte Spruch nunmehr überhaupt keinen Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum. Dies widerspreche aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

    Auch die als erwiesen angenommene Tat sei nicht ausreichend konkret im Spruch festgehalten. So sei die im Spruch genannte Brechanlage bzw. Siebanlage nicht näher beschrieben oder definiert worden. Der Revisionswerber verfüge über mehrere Behandlungsanlagen. Aufgrund der mangelnden Beschreibung der Anlagen im Spruch des Erkenntnisses sei aber nicht erkennbar, um welche es hier gehe, weshalb einer Doppelbestrafung letztlich nicht ausgeschlossen werden könne. Die unkorrekte Bezeichnung mit "Brechanlage/Siebanlage" sei nicht ausreichend, um den Erfordernissen eines konkreten Tatvorwurfes nachzukommen.

    Schließlich sei auch die Änderung des Tatvorwurfes in unzulässiger Art und Weise erfolgt. Habe die belangte Behörde noch dem Revisionswerber als Geschäftsführer der E. GmbH die Tat vorgeworfen, so werde der Spruch nun derart formuliert, dass die Tat der GmbH selbst vorgeworfen werde. Auch die Bezeichnung desjenigen, der im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig sei (Revisionswerber bzw. die E. GmbH), sei unzulässigerweise geändert worden.

    Dazu erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung vom 20. August 2015, in der sie die Zulässigkeit der Revision in Frage stellte. Sie verwies darauf, dass auch allfällige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides hätten, wenn keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werde. Eine solche Gefahr sei aber ausgeschlossen, weil die belangte Behörde im Spruch festgehalten habe, dass die Übertretungen "zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedoch kurz vor dem 25. Juli 2013", erfolgt seien. Auch das LVwG halte in seinem Erkenntnis den Zeitpunkt eines Lokalaugenscheins als Tatzeitpunkt fest. Im Zeitraum bis zum 25. Juli 2013 bestehe für den Revisionswerber daher keine Gefahr einer doppelten Bestrafung. Auch die übrigen Vorwürfe träfen nicht zu. Das Erkenntnis weiche daher keinesfalls von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.

    Die belangte Behörde beantragte daher die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.

    Auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurückweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN).

2. Die dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 sanktioniert die Nichteinhaltung von Anordnungen und Aufträgen nach § 62 Abs. 2a AWG 2002. Dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Mai 2012 (in dessen Punkt 2.) eine solche Anordnung, und zwar ein generelles Verbot des Behandelns von auf den genannten Grundstücken zwischengelagerten Abfällen, beinhaltet, ist nicht strittig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt ...") die Ansicht vertreten, es handle sich dabei um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, 2005/07/0133). Dies gilt auch für die vorliegende Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002; auch hier handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, das erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Einhaltung der Anordnungen und Aufträge nach § 62 Abs. 2a AWG 2002, endet.

3. Die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung beziehen sich alle auf die mangelnde Bestimmtheit des Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG.

3.1. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch (des Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 13. Juni 1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2014, 2011/17/0210, und vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407).

3.2. Soweit der Revisionswerber als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ins Treffen führt, es fehle eine genaue Bezeichnung der verwendeten Sieb- und Brechanlagen, übersieht er, dass es vorliegendenfalls auf den Verstoß gegen die Anordnung nach § 62 Abs. 2a AWG 2002, und zwar gegen Punkt 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Mai 2012 ankommt; dabei ging es um die Untersagung der Behandlung zwischengelagerter Abfälle auf den genau bezeichneten Grundflächen, nicht aber um die Art der für diese Behandlung verwendeten Maschinen und deren konkrete Bezeichnung. Eine zu ungenaue Umschreibung des Tatvorwurfs liegt in diesem Punkt daher nicht vor.

3.3. Mit der behaupteten unterschiedlichen Bezeichnung desjenigen, der im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war, wurde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, wurde doch aus dieser Qualifikation - wie das LVwG darstellte - gar keine weitere Rechtswirkungen, wie etwa ein höherer Strafrahmen, abgeleitet. Schließlich übersteigt die sprachlich etwas andere Formulierung des LVwG bei der Umschreibung des Täters und der Zurechenbarkeit an den Revisionswerber als nach § 9 VStG Verantwortlichen nicht den Rahmen, der durch den Tatvorwurf des Straferkenntnisses der belangten Behörde vorgegeben war.

3.4. Schließlich führt die Revision auch das Fehlen eines Tatzeitpunktes oder eines Tatzeitraumes im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ins Treffen und erblickt darin einen Widerspruch zur Rechtsprechung.

Gemäß § 44a Z 1 VStG gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, 2006/09/0145, und vom 16. Juni 2000, 96/21/0737). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (auch) der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung wesentlich für die Bezeichnung der Tat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2014, 2013/04/0057, mwN).

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung in Hinblick auf den Tatzeitraum auf die Umschreibung des Tatvorwurfes in ihrem Straferkenntnis verweist, übersieht sie, dass die Tatumschreibung des LVwG an die Stelle der Tatumschreibung im Straferkenntnis der belangten Behörde getreten ist; der Hinweis auf die Umschreibung im Straferkenntnis der belangten Behörde geht daher ins Leere.

Bei der Beschreibung des Tatvorwurfs im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses findet sich die Formulierung, dass die E. GmbH den Anordnungen "nicht nachgekommen ist, indem sie - wie im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25. Juli 2013 festgestellt werden konnte - auf den Grundstücken Nummer 2339 und 2340, beide GB 81012 Mils, zwischengelagerte Abfälle mittels Brechanlage gebrochen und Siebanlage gesiebt hat."

Es kann dahin stehen, ob man den Hinweis auf die Tatzeit in der Parenthese ("- wie im Zuge eines Lokalaugenscheins am 25. Juli 2013 festgestellt werden konnte -") als ausreichend klar formuliert betrachtet oder nicht. Dafür spricht, dass der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, 2007/10/0038, die Festlegung der Tatzeit durch die vergleichbare Wortfolge "wie bei einem Ortsaugenschein am 7.7.2004 festgestellt wurde" nicht beanstandet hat.

Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, diese Formulierung sei deshalb zweideutig, weil ihr nicht klar zu entnehmen sei, ob die verpönte Tätigkeit am 25. Juli 2013 selbst noch stattfand, wäre für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich, ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier: auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 1983, 81/11/0122, und vom 19. Oktober 1994, 93/03/0316).

Nun findet sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eine genaue Umschreibung eines Tatzeitraumes (25. Oktober 2012 bis 25. Juli 2013); daraus ergibt sich aber ohne Zweifel, dass die dem Revisionswerber vorgeworfenen Handlungen auch noch am 25. Juli 2013 gesetzt wurden.

Bei einem Dauerdelikt ist aber nun nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Dauerdelikten die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (hier: mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein), nicht zu beanstanden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2011, 2009/04/0152, vom 31. Juli 2009, 2006/10/0027, vom 2. September 2008, 2007/10/0038, und vom 4. September 1992, 89/17/0197).

Auch die Bezeichnung des Tatzeitpunktes im angefochtenen Erkenntnis steht daher nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.5. Nicht in den Zulässigkeitsbehauptungen, sondern nur in der Revisionsausführung werden Zweifel an der Beweiswürdigung des LVwG geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof war aber schon deshalb nicht gehalten, darauf näher einzugehen, weil die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm).

4. Der Revision gelang es daher nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2015

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