VwGH Ro 2014/06/0075

VwGHRo 2014/06/007528.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. der Marktgemeinde A in P,

2. des B und 3. der C, beide in W, 4. des D, 5. der E, 6. des F und 7. des G, alle in P, alle Revisionswerber vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, Oberfeldstraße 58, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 30. Oktober 2013, Zl. US 4A/2010/14-182, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Parteien: 1. Land Niederösterreich, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12; 2. H), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (§ 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG). Ob eine solche Revision zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG sieht vor, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B 1580/2013-5, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

Entsprechend den oben genannten Bestimmungen wurden die Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof in der an sie ergangenen hg. Verfügung vom 5. August 2014, Zl. Ro 2014/06/0075- 2, zur Verbesserung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof als Revision geltenden Beschwerde (vgl. § 4 VwGbk-ÜG) unter anderem aufgefordert, die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen, denn der Umweltsenat ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde im Sinne der zitierten maßgebenden Rechtslage (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).

In der vorliegenden Verbesserung ist zwar der Punkt "III. Zulässigkeit der Revision" enthalten. In Bezug auf Art. 133 Abs. 4 B-VG wird aber lediglich Folgendes ausgeführt:

"Wie nachstehend aufgezeigt wird ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, die von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der bekämpfte Bescheid von der Rechtsprechung des VwGH abweicht; die Revision ist demgemäß auch im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig."

Danach folgen die Revisionsgründe "im Einzelnen".

Damit wurde dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen. Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001; ferner die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0030, vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/16/0004, vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, und vom 22. Mai 2014, Zl. Ra 2014/01/0030).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2014

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