VwGH Ra 2015/05/0053

VwGHRa 2015/05/005320.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den Antrag des Mag. H B in G, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Enzenhofer im Verfahren Zl. Ra 2015/05/0053, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §7 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 legte der Antragsteller im Wesentlichen dar, dass die Entscheidungen des Hofrates Dr. Enzenhofer vom 18. August 2015 (betreffend Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe in einer Wohnbeihilfeangelegenheit) und vom 27. August 2015 (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe in dieser Angelegenheit wegen entschiedener Sache und mangels gesetzlicher Grundlage für ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Verfahrenshilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes) rechtswidrig seien. Hofrat Dr. Enzenhofer habe dadurch Amtsmissbrauch begangen, weshalb bereits einmal Strafanzeige gegen diesen erstattet worden sei. Unter einem stellte der Antragsteller einen Ablehnungsantrag (auf "Abziehung" des Hofrates Dr. Enzenhofer).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ro 2014/01/0013, mwN).

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 24. April 2014, mwN).

Der Antragsteller macht zwar die Unrichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2015 und vom 27. August 2015 geltend, er bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw. des Amtsmissbrauches bezichtigt, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG ebenfalls nicht gelingen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zl. 2004/03/0017). Auch wenn der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Richter erhoben hat, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. zB. das zu § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG heranziehbare hg. Erkenntnis vom 10. August 2006, Zl. 2006/02/0122, mwN).

Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Oktober 2015

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