VwGH Ko 2015/03/0003

VwGHKo 2015/03/000330.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der C HandelsgesmbH in W, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgericht Wien und dem Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor den Verwaltungsgerichten: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z3;
VwGG §71;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:KO2015030003.K00

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die Antragstellerin bringt Folgendes vor:

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 22, vom 7. November 2013 wurde der Antragstellerin gemäß § 25a Abs 6 AWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle entzogen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde dem Verwaltungsgericht Wien am 2. Jänner 2014 vorgelegt.

Nach Erhebungen zur Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht Wien wurde von diesem die Berufung (nunmehr Beschwerde) mit Erledigung vom 14. Oktober 2014 gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet.

Durch dieses wurde in der Folge mit Erledigung vom 4. November 2014 - ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zuständigkeit - die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien rückgemittelt.

Daraufhin fasste das Verwaltungsgericht Wien am 28. Jänner 2015 einen Beschluss, mit dem es gemäß § 3 Abs 1 VwGVG iVm § 3 AVG iVm § 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG feststellte, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 7. November 2013 zuständig sei; unter einem wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig sei.

2. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. März 2015 ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG und verband damit den vorliegenden "Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes gemäß § 71 VwGG iVm Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG".

3. Dieser Antrag ist nicht zulässig.

3.1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, und vom heutigen Tag, Ko 2015/03/0002, verwiesen.

3.2. Daraus ist - bezogen auf den nunmehrigen Fall - Folgendes hervorzuheben:

Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass (im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof) diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig.

3.3. Da die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Jänner 2015 fristgerecht ordentliche Revision erhoben hat, liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem damit verbundenen Antrag nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG nicht vor.

4. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2015

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