VwGH Ra 2015/02/0190

VwGHRa 2015/02/019018.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2015, Zl. W107 2113383-1/6E, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einer Angelegenheit des Bankwesengesetzes (mitbeteiligte Partei: M AG in W, vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte - Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §30;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §30;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der revisionswerbenden Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24. Juli 2015 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Geldstrafe von EUR 15.000,-- aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides wie folgt herzustellen:

"I. Innerhalb der genannten Frist sind die Herren MMag. (P. X.) und (G. X.) als Geschäftsleiter abzuberufen.

II. Binnen gleicher Frist sind stattdessen zumindest zwei neue, gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 BWG geeignete Geschäftsleiter zu bestellen.

III. Der FMA ist über die Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands schriftlich binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu berichten."

2. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die mitbeteiligte Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der im Spruch des Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24. Juli 2015 unter I. bis III. vorgeschriebenen Maßnahmen in Bezug auf P.W. statt; im Übrigen wurde dem Antrag nicht stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht sprach weiters aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

4. Der Verwaltungsgerichtshof leitete über die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision das Vorverfahren ein. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

5. Mit Mitteilung vom 13. November 2015 übermittelte das Verwaltungsgericht den über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei in der Sache ergangenen Beschluss vom 12. November 2015, mit dem der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Finanzmarktaufsichtsbehörde zurückverwiesen wurde.

6. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Zl. Ra 2014/02/0023).

7. Im Revisionsfall ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei deren Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das hier angefochtene Erkenntnis über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der - nunmehr erledigten - Beschwerde gegen den Bescheid der revisionswerbenden Finanzmarktaufsichtsbehörde weggefallen.

Die revisionswerbende Finanzmarktaufsichtsbehörde hat in ihrer Äußerung zur Klaglosstellungsanfrage erklärt, sie sehe sich durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2015 nicht als klaglos gestellt, weil ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend das Vorstandsmitglied P.W. bereits der im Bescheid vom 24. Juli 2015 vorgesehene Rechtszustand eingetreten wäre.

Dieses Vorbringen zeigt aber kein rechtliches Interesse der revisionswerbenden Finanzmarktaufsichtsbehörde auf, da der Bescheid vom 24. Juli 2015 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und seine Wirkungen auch durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen die (teilweise) Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht mehr hergestellt werden können.

Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

8. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbende Partei gemäß § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

9. Es war daher der von der mitbeteiligten Partei gestellte Kostenantrag gemäß §§ 47 ff VwGG iVm § 58 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2015

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