VwGH Ro 2015/02/0013

VwGHRo 2015/02/001321.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. September 2014, Zl. LVwG-AV-267-2014, betreffend Auftrag gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG iA NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (mitbeteiligte Partei: L reg.Gen.m.b.H. in S), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision - entgegen § 25a Abs. 1 VwGG - ohne nähere Begründung zugelassen. Bei den in der Revision aufgegriffenen Rechtsfragen handelt es sich nicht um solche von grundsätzlicher Bedeutung:

Zunächst fehle es nach Ansicht der revisionswerbenden Partei an Rechtsprechung zum Übergang eines Devolutionsantrages in eine Säumnisbeschwerde im Übergangsregime, welche Frage der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Sinne der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes etwa im Beschluss vom 27. November 2014, Fr 2014/03/0001, bereits bejaht hat.

Die folgenden von der revisionswerbenden Partei gestellten Rechtsfragen sind allgemein gehalten und ohne konkreten Bezug zum Revisionsfall ("unter welchen Voraussetzungen eine Grundsatzentscheidung... getroffen werden darf", "ob eine Interessentenerklärung nach Ablauf der dreiwöchigen Einbietungsfrist... einer Verbesserung zugänglich ist"), wobei ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision für eine gesetzmäßig ausgeführte Zulassungsbegründung nicht genügt (vgl. den Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003) bzw. wird zur Frage der anwendbaren Gesetzesfassung ohne Bezug auf konkrete Rechtsprechung ein Abweichen von dieser behauptet, was als Konkretisierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht ausreicht (vgl. den Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).

In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2015

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