VwGH Ra 2014/22/0137

VwGHRa 2014/22/013727.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revisionen der Bundesministerin für Inneres gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. August 2014, 1. Zl. VGW-151/075/10728/2014 (betreffend die erstmitbeteiligte Partei, protokolliert zu Zl. Ra 2014/22/0137),

2. Zl. VGW-151/075/10729/2014 (betreffend die zweitmitbeteiligte Partei, protokolliert zu Zl. Ra 2014/22/0138), und 3. Zl. VGW- 151/075/10730/2014 (betreffend die drittmitbeteiligte Partei, protokolliert zu Zl. Ra 2014/22/0139), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. S, 2. V und

3. V, alle in Wien, alle vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §2 Z7;
AVG §33 Abs3;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §2 Z7;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. August 2008 wurde den Anträgen der mitbeteiligten Parteien jeweils vom 13. April 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 69a Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 stattgegeben und die beantragten Aufenthaltstitel bis zum 31. Jänner 2015 erteilt.

Diese Entscheidungen wurden der Bundesministerin für Inneres (Revisionswerberin) nach den Revisionsausführungen am 13. August 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 brachte die Revisionswerberin - im Wege der Staatsämterabfertigung - jeweils eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht ein. Die Revisionen zu Zl. Ra 2014/22/0137 und Zl. Ra 2014/22/0138 langten laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes Wien dort am 22. Oktober 2014, die Revision zu Zl. Ra 2014/22/0139 langte am 26. September 2014 ein.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 nahm die Revisionswerberin nach einem entsprechenden Vorhalt zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionen Stellung. Begründend führte sie aus, gegen die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse habe sie mit Erledigungen vom 24. September 2014 Revisionen erhoben, welche mit 24. September 2014 abgefertigt und an die Ausgangsstelle der Revisionswerberin übergeben worden seien. Revisionen und sonstige Schriftstücke der Revisionswerberin würden an das Verwaltungsgericht Wien mittels Staatsämterabfertigung übermittelt. Im Rahmen der Staatsämterabfertigung würden Schriftstücke täglich von der Ausgangsstelle der Revisionswerberin an die Eingangs-/Abgangsstelle des Bundeskanzleramtes, Ballhausplatz 2, 1010 Wien übergeben und täglich von der Poststelle der betreffenden Behörden abgeholt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Revisionen noch am 24. September 2014 "dem Land Wien" zugekommen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum zwei der drei zugleich erhobenen und abgefertigten Revisionen erst am 22. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt sein sollten. Da die Revisionen mittels Staatsämterabfertigung übermittelt worden seien, könne der Zeitpunkt der Übergabe an das Bundeskanzleramt oder der Abholung durch den Boten des Verwaltungsgerichtes Wien nicht nachgewiesen werden, weil hierüber keine Aufzeichnungen geführt würden. Es könne auch nicht festgestellt werden, wo die zwei später beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Revisionen zwischenzeitlich verblieben seien und wem diese Verspätung zuzurechnen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an einen Universaldienstbetreiber möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das Bundeskanzleramt im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 15. November 2012, Zl. 2012/17/0220, mwN).

Mangels einer abweichenden Regelung für die Einbringung von Revisionen außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs und in Anbetracht des Umstandes, dass die einschlägigen Regelungen des AVG bzw. des Zustellgesetzes unverändert geblieben sind, kann diese Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden.

Die sechswöchige Revisionsfrist begann am 13. August 2014 zu laufen und endete am 24. September 2014. Die am 26. September 2014 bzw. am 22. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Revisionen waren somit verspätet.

Die Revisionen, welche wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden wurden, waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2015

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