VwGH Ra 2014/17/0043

VwGHRa 2014/17/004329.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des F D in Z, vertreten, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. August 2014, LVwG-2014/30/1467-7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt gemäß Abs 9 leg cit sinngemäß auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden; er hat diese im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die wegen rechtswidriger Begründung erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens mangels Beschwer zurückgewiesen.

Der Revisionswerber stützt seine Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG darauf, dass das Verwaltungsgericht zwei, denselben Sachverhalt betreffenden Verfahren (nämlich dem hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren und einem dieselben Geräte betreffenden Beschlagnahmeverfahren) unterschiedliche Ermittlungsergebnisse zugrunde gelegt habe. Zur Frage, ob es bei Identität der Sache zu verschiedenen Ermittlungsergebnissen kommen könne, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Außerdem sei die Revision schon aus dem Grund zuzulassen, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol die zunächst auf Antrag des Revisionswerbers anberaumte mündliche Verhandlung ohne Begründung wieder abberaumt habe, obwohl der Revisionswerber lediglich unter Vorbehalt auf die Durchführung der Verhandlung verzichtet habe. Zudem fehle Rechtsprechung über die Mentalreservation eines entscheidenden Organs.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf.

Mit der ersten Frage vermisst der Revisionswerber die Übereinstimmung des im Beschlagnahmeverfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit jenem, das der gegenständlichen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegt worden sei. Hierbei übersieht er allerdings, dass im Beschlagnahmeverfahren eine Sachentscheidung getroffen wurde, wogegen nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses einer Entscheidung in der Sache das formelle Hindernis der mangelnden Beschwer entgegenstand, sodass sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen und daher auch kein Ermittlungsverfahren zur Beschaffenheit und zum Spielablauf der betroffenen Geräte durchzuführen hatte; es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, (Rechts‑)Fragen zu lösen, die im konkreten Fall nur von abstrakt-theoretischer Bedeutung wären. Die vom Revisionswerber vorgebrachte Rechtsfrage stellt sich daher im vorliegenden Revisionsfall nicht, weshalb das Schicksal der vorliegenden Revision nicht von der geltend gemachten Frage abhängt.

Mit der Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich des nicht begründeten Absehens von der beantragten mündlichen Verhandlung und einer Mentalreservation des entscheidenden Richters versucht die Revision darüber hinaus nicht einmal, konkrete Rechtsfragen auszuführen. Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, entspricht dies nicht den Anforderungen des § 28 Abs 3 VwGG. Mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich die weitere Frage, ob eine solche - hier nicht offen gelegte -

Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre, nicht (vgl schon VwGH vom 23. Juni 2014, Ra 2014/17/0003).

Da in der Revision keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen werden, war sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2015

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