VwGH Ra 2014/17/0003

VwGHRa 2014/17/000323.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Februar 2014, betreffend Interessentenbeitrag nach dem NÖ Tourismusgesetz 2010, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
TourismusG NÖ 2010 §13;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
TourismusG NÖ 2010 §13;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der revisionswerbenden Partei, eines Notars, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wr. Neustadt vom 10. Dezember 2013, mit dem ein Interessentenbeitrag gemäß dem NÖ Tourismusgesetz für das Jahr 2013 in der Höhe von EUR 480,91 festgesetzt worden war, als unbegründet ab und erklärte gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

Die Zulässigkeit der dagegen erhobenen fristgerechten außerordentlichen Revision wird folgendermaßen begründet:

"Gegen das angefochtene Erkenntnis ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Der Instanzenzug ist somit erschöpft. Die Angelegenheit ist nicht iSd Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.

Entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kommt der Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, weil nahezu sämtliche Mitglieder der rechtsberatenden Berufe in Niederösterreich durch Interessentenbeitrag belastet werden.

Darüber hinaus gibt es, soweit ersichtlich, lediglich ein einziges Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ Tourismusgesetz 2010, welches einen anderen Sachverhalt betrifft.

Zum streitgegenständlichen § 13 NÖ Tourismusgesetz 2010 liegt überhaupt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Die außerordentliche Revision ist somit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig."

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher ausgeführten Hinweise auf die Belastung eines größeren Personenkreises mit einem Interessentenbeitrag auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm legen die konkret zu beurteilende Rechtsfrage nicht dar, sodass sich die weitere Frage, ob eine solche - hier nicht offen gelegte - Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre, nicht stellt.

Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2014

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