VwGH 94/12/0202

VwGH94/12/020216.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. September 1993, Zl. MA 2/147/92, betreffend Vorschreibung eines Pensionsbeitrages gemäß § 6a Abs. 1 der Besoldungsordnung 1967, zu Recht erkannt:

Normen

BO Wr 1967 §6a Abs1;
BO Wr 1967 §6a Abs3;
DO Wr 1966 §44;
BO Wr 1967 §6a Abs1;
BO Wr 1967 §6a Abs3;
DO Wr 1966 §44;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides, und der vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Oktober 1991 wurde ihm gemäß § 44 Abs. 1 der Dienstordnung 1966 (DO 1966) im öffentlichen Interesse ein Karenzurlaub ab 1. Jänner 1992 auf die Dauer der in seinem Antrag vom 24. September 1991 angeführten Tätigkeit im jüdischen Museum der Stadt Wien, längstens jedoch bis 31. Dezember 1996, bewilligt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6a Abs. 1 der Besoldungsordnung 1967 (BO 1967) für die Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 die Zahlung eines Pensionsbeitrages in der Höhe von S 40.702,20 vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens führte er aus, er sei aufgrund seines Dienstvertrages zum fraglichen Museum als Projektkoordinator nach dem ASVG voll versichert, somit auch pensionsversichert. Die Sozialversicherungsbeiträge würden in voller Höhe bezahlt. Hingegen beziehe er für die Dauer seiner Karenzierung weder Gehalt noch ruhegenußfähige Zulagen im Sinne des § 6a BO 1967. Sofern die Vorschreibung eines Pensionsbeitrages überhaupt dem Grunde nach gerechtfertigt sei, sei daher die Bemessungsgrundlage mit 0 anzusetzen. Weder sei dieser gesetzlichen Bestimmung eine taxative Aufzählung der Fälle zu entnehmen, für die kein Pensionsbeitrag zu entrichten sei, noch ergebe sich aus Abs. 3 leg. cit., daß für die Zeit eines Karenzurlaubes jedenfalls Pensionsbeiträge zu entrichten seien. Letztere Bestimmung stelle vielmehr darauf ab, ob der Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fielen, nachträglich ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zustehe. Nur diesfalls gebühre dem Beamten auch der Betrag in Höhe dieses Überweisungsbetrages. Gemäß § 308a ASVG komme ein Überweisungsbetrag bzw. die Beitragserstattung nur dann in Betracht, wenn ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gemäß Abs. 2 (des § 8a ASVG) aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in ein derartiges Dienstverhältnis aufgenommen worden, sondern in ein nach dem ASVG "voll versichertes Dienstverhältnis". Ebenso sei § 70 ASVG über die Anrechnung von Beiträgen in der Pensionsversicherung bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen für die Höherversicherung mangels Anführung des Beamtendienstrechtsverhältnisses nicht anzuwenden. Auch lasse die Formulierung des § 6a Abs. 3 BO 1967 die Möglichkeit offen, daß für die Zeit eines Karenzurlaubes kein Pensionsbeitrag zu entrichten sei. Es heiße dort nicht: "Der Beamte hat nicht für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge zu entrichten ...", sondern: "Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet ...", sodaß bei teleologischer Auslegung der Sinngehalt dieser Norm wohl nur so ausgelegt werden könne, daß ein Pensionsbeitrag im gegenständlichen Fall nur dann zu entrichten sei, falls ein Überweisungsbeitrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zustehe. Da diese Voraussetzung aber nicht zutreffe, handle es sich im vorliegenden Fall zwar um einen Karenzurlaub, wobei die karenzierte Zeit als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gelte, bei der jedoch mangels Bezüge und "mangels der Möglichkeit eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 ff ASVG kein Pensionsversicherungsbeitrag einzuheben ist". Anders wäre die Rechtslage nur dann zu sehen, wenn dem Beschwerdeführer nach dem ASGV ein Anspruch auf Rückerstattung der dort entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge zustünde oder er in einem nach dem ASVG pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stünde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 6a BO 1967 und § 308 Abs. 4 ASVG) führte sie zusammenfassend begründend aus, daß gemäß dem klaren Wortlaut des § 6a Abs. 1 BO 1967 nicht die tatsächlichen Bezüge, sondern die Bezüge maßgeblich seien, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprächen, weshalb es nicht in Betracht komme, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, die Bemessunggrundlage mit 0 anzunehmen. Entgegen der Beurteilung des Beschwerdeführers habe der Gesetzgeber im § 6a Abs. 2 BO 1967 genau normiert, in welchen Fällen vom Beamten KEIN Pensionsbeitrag zu entrichten sei. § 6a Abs. 2 Z. 1 BO bestimme, daß für eine Dienstzeit zur Stadt Wien, die nicht ruhegenußfähig sei, kein Pensionsbeitrag zu entrichten sei. Z. 2 leg. cit. beziehe sich auf Karenzurlaube gemäß den §§ 43a und 43b DO 1966 und Z. 3 leg. cit. auf Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes. Im vorliegenden Fall handle es sich um die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 44 DO 1966, die als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gelte, weil in § 44 Abs. 2 letzter Satz DO 1966 die Hemmung der ruhegenußfähigen Dienstzeit für die Dauer des Karenzurlaubes ausgeschlossen werde. Die Bestimmungen des § 6a Abs. 2 BO 1967 seien daher im Beschwerdefall nicht anwendbar. Aus § 6a Abs. 1 leg. cit. ergebe sich daher, daß der Beschwerdeführer für die (zu ergänzen: verfahrensgegenständliche) Zeit des Karenzurlaubes vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 einen Pensionsbeitrag zu entrichten habe.

Auch aus § 6a Abs. 3 BO 1967 lasse sich keinesfalls ableiten, daß der Beschwerdeführer keinen Pensionsbeitrag zu entrichten habe. Diese gesetzliche Bestimmung lege fest, daß rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge nicht zurückzuzahlen seien und behandle die Erstattung des Betrages an den Beamten, den die Stadt Wien als Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs. 4 ASVG zur erhalten habe. Der Beschwerdeführer stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und sei gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG von der Vollversicherung nach diesem Gesetz ausgenommen. Nach Beendigung des Karenzurlaubes werde die Dienstbehörde einen Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 ASVG stellen. Ein Betrag in der Höhe des geleisteten Überweisungsbetrages werde sodann dem Beschwerdeführer gemäß § 6a Abs. 3 2. Satz BO 1967 angewiesen werden. Auf den Umstand der doppelten Entrichtung von Beiträgen könne nach der geltenden Gesetzeslage im gegenständlichen Verfahren nicht Bedacht genommen werden. Es sei dem österreichischen Recht nicht fremd, daß jemand, der während eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Dienstgebern in einem Dienstverhältnis stehe, aus jedem dieser Dienstverhältnisse beitragspflichtig sein könne (verwiesen wird beispielsweise auf § 45 Abs 2 oder § 70 ASVG).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 1875/93, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Er erachtet sich in seinem Recht verletzt, daß er gemäß § 6a BO 1967 für die Dauer seiner gemäß § 44 Abs. 2 DO 1966 erfolgten Karenzierung keinen Pensionsbeitrag entrichten müsse und auch kein Pensionsbeitrag zu entrichten sei, und (zu ergänzen: hilfsweise) in seinem Recht, daß die Bemessungsgrundlage aufgrund derer die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen erfolge, gemäß § 6a BO 1967 "während der Dauer der Karenzierung mangels Zahlung von Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen mit 0 festzustellen ist".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 DO 1966 (die hier maßgeblichen Bestimmungen des Abs. 1 und des Abs. 2 idF LGBl. Nr. 26/1979) kann dem Beamten auf Antrag aus wichtigen Gründen ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) erteilt werden.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse erteilt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt. In Bezug auf die ruhegenußfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966) tritt diese Hemmung nicht ein.

§ 6a BO 1967 lautet (zeitraumbezogen - Abs. 1 idF LGBl. Nr. 27/1991, Abs. 2 idF LGBl. Nr. 24/1992, womit die bisherige Z. 3 die Bezeichnung Z. 4 erhielt und eine neue Z. 3 eingefügt wurde, Abs. 3 idF LGBl. Nr. 7/1978):

"(1) der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit ab 1. Jänner 1990 10 vH der Bemessungsgrundlage.

Diese besteht aus

  1. 1. dem Gehalt und
  2. 2. den ruhegenußfähigen Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß § 23c der Dienstordnung 1966 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG 1950, BGBl. Nr. 172, zu vollstrecken.

(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten

  1. 1. für die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt,

  1. 2. für die Zeit, eines Karenzurlaubes gemäß §§ 43 a und 43 b der Dienstordnung 1966,

  1. 3. für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 43 c der Dienstordnung 1966, solange die Voraussetzungen des § 43 c Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1966 vorliegen,

  1. 4. für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die kein Anspruch auf Bezüge besteht.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes (Urlaubes ohne Bezüge) Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so gebührt dem Beamten ein Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages."

In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer der Sache nach seine Argumentation im Berufungsverfahren.

Unstrittig ist, daß dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub gemäß § 44 DO 1966 gegen Entfall der Bezüge gewährt wurde; weiters, daß der strittige Zeitraum gemäß § 44 Abs. 2 DO 1966 als ruhegenußfähige Dienstzeit gilt.

§ 6a Abs. 1 BO 1967 normiert als Grundsatz, daß der Beamte einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten hat; Abs. 2 hingegen normiert die Ausnahmen von diesem Grundsatz. Der Beschwerdeführer vermag für seinen Fall keine derartige Ausnahme aufzuzeigen. Aus Abs. 3 leg. cit. ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, insbesondere nicht dahin, daß aus dieser Bestimmung weitere Ausnahmen vom Grundsatz des Abs. 1 abgeleitet werden könnten. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, die Formulierung dieser Gesetzesstelle lasse die Möglichkeit offen, daß für die Zeit eines Karenzurlaubes kein Pensionsbeitrag zu entrichten sei, weil es dort nicht heiße, "der Beamte hat für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge zu entrichten...", sondern "hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet ...", übergeht er, daß sich diese "Möglichkeit" bereits aus Abs. 2 leg. cit. (Z. 2 bzw. Z. 3 idF LGBl. Nr. 24/1992) ergibt, wonach für die Zeiten bestimmter Karenzurlaube KEIN Pensionsbeitrag zu entrichten ist (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 94/12/0014).

Zutreffend hat daher die belangte Behörde erkannt, daß der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum einen Pensionsbeitrag gemäß § 6a BO 1967 zu entrichten hat.

Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes von der Stadt Wien keine Bezüge (im Sinne der Besoldungsordnung) erhielt, wie es ja auch dem Wesen eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber der Beurteilung des Beschwerdeführers, daß deshalb die Pensionsbeiträge mit "0" zu bemessen wären, nicht beizutreten. Gemäß § 6a Abs. 1 BO besteht die Bemessungsgrundlage aus 1. dem Gehalt und 2. den ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Die Beurteilung der belangten Behörde, daß demnach nicht die tatsächlichen Bezüge, sondern die Bezüge, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprächen, maßgeblich seien, ist daher zutreffend.

Die Höhe der Vorschreibung und die Leistungsfrist wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit einer Rechtswidrigkeit behaftet wäre.

Da somit bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen läßt, daß die von ihm behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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