VwGH Ro 2014/07/0105

VwGHRo 2014/07/010529.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des W S in W, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. August 2014, Zl. LVwG-AB-14-0562, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §73;
AWG 2002 §74 Abs1;
AWG 2002 §74 Abs2;
AWG 2002 §74;
FBG 1991 §40 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs4;
AWG 2002 §73;
AWG 2002 §74 Abs1;
AWG 2002 §74 Abs2;
AWG 2002 §74;
FBG 1991 §40 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs4;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 29. März 1996 bis zum 17. Juni 2010 Eigentümer des Grundstückes Nr. 125/57, KG T, war. Dieses Grundstücke wurde danach von der S Ltd. (in weiterer Folge: SSL) erworben.

Der Revisionswerber versuchte bereits im Jahr 2005 die Liegenschaft zu verkaufen und schloss mit der WH KEG (in weiterer Folge: WH KEG) eine entsprechende Vereinbarung ab; letztlich scheiterte dieser geplante Verkauf. Die WH KEG hatte geplant, das Grundstück ihrerseits an die WAS-SAN Handels GesmbH (in weiterer Folge: WAS-SAN) zu verpachten. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung übergab der Revisionswerber im Herbst 2005 der WAS-SAN u.a. das verfahrensgegenständliche Grundstück. Der Revisionswerber besichtigte vor dem Februar 2006 einmal das Grundstück, konnte zu diesem Zeitpunkt aber die Ablagerung der später verfahrensgegenständlichen Abfälle am Grundstück nicht feststellen. Feststellbar waren zu diesem Zeitpunkt lediglich Lagerungen von Altreifen, entgegen der an die WAS-SAN übertragenen gewerberechtlichen Bewilligung. Mit der WAS-SAN hatte der Revisionswerber keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen, weil geplant war, dass die WH KEG als neue Liegenschaftseigentümerin mit dieser Gesellschaft den Pachtvertrag abschließen werde. Zur Übertragung des Liegenschaftseigentums an die WH KEG kam es nicht.

Im Februar und März 2006 lagerte die WAS-SAN (auf Grund einer von ihr mit der ABS Altstoffbehandlung Stockerau GmbH abgeschlossenen Vereinbarung) gepresste Kunststoffabfälle mit abbaufähigen Bestandteilen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im östlichen und südlichen Bereich der vier Binderfelder im Ausmaß von ca. 3000 m3 auf einer Fläche von ca. 570 m2 ab. Eine Genehmigung für diese Lagerung wurde nicht beantragt.

Insbesondere wegen erhöhter Brandgefahr wurde daraufhin die WAS-SAN mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (BH) vom 18. April 2006 verpflichtet, diesen in Ballen gepressten Restmüll bis 28. April 2006 nachweislich zu entfernen. Die Zulieferung von weiterem Restmüll wurde untersagt.

Da lediglich 200 m3 dieser Abfälle entfernt wurden, leitete die BH ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein und schrieb der WAS-SAN mit Bescheid vom 14. September 2006 die Kosten der geplanten Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 417.760,-- vor; diese Vorschreibung wurde durch die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 1. Juni 2007 bestätigt.

Die WAS-SAN legte die Gewerbeberechtigung am 16. Jänner 2007 zurück. Mit Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 11. Februar 2008 wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WAS-SAN mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft aufgelöst. Am 24. Jänner 2009 wurde die WAS-SAN wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.

Mit Bescheid der BH vom 10. Oktober 2008 wurde der Revisionswerber als Grundeigentümer verpflichtet, den in Ballen gepressten Restmüll bestehend aus Kunststoffen und abbaufähigen Bestandteilen im östlichen und südlichen Bereich der vier Binderfelder auf dem Grundstück Nr. 125/57 im Ausmaß von ca. 2800 m3 auf einer Fläche von ca. 570 m2 bis längstens 30. November 2008 zu entfernen und die ordnungsgemäße Entfernung entsprechend nachzuweisen. Der Auftrag wurde auf § 74 AWG 2002 gestützt.

Die BH ging davon aus, dass die WAS-SAN ihren Gewerbebetrieb beendet habe und an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz nicht mehr erreichbar sei. Sie als gemäß § 73 AWG Verpflichtete könne daher zur Erfüllung des Auftrags nicht herangezogen werden, weshalb auf den Liegenschaftseigentümer zurückgegriffen werden müsse.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung, über die bis Ende 2013 nicht entschieden wurde.

Nachdem gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen war, beraumte dieses eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 26. Mai 2014 an. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ergab sich unter anderem, dass der Revisionswerber nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist und dieses nunmehr im Eigentum der SSL steht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. August 2014 wies das Landesverwaltungsgericht die als Beschwerde anzusehende Berufung des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Frist für die Durchführung des Auftrags sowie die Vorlage der Entsorgungsnachweise mit 31. Dezember 2014 festgelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht sprach weiters aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Dem angefochtenen Erkenntnis ist nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der bereits oben wiedergegebenen Feststellungen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass die BH in ihrer Entscheidung scheinbar vom Vorliegen der dritten Variante des § 74 Abs. 1 AWG 2002 ausgegangen sei, ohne einen entsprechenden Sachverhalt festzustellen. Die Verwaltungsbehörde hätte aber Ermittlungen dahingehend zu treffen gehabt, aus welchen sonstigen Gründen die abfallrechtlich Verpflichtete (die WAS-SAN) nicht beauftragt werden könne. Alleine aus der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und der mangelnden Erreichbarkeit könne nicht geschlossen werden, dass die Verpflichtete aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden könne. Wesentlich sei nun aber, dass die WAS-SAN am 24. Jänner 2009 im Firmenbuch gelöscht worden sei. Diese entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung sei vom erkennenden Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, sodass dem Vorbringen, die BH hätte den Liquidator in die Pflicht nehmen müssen, letztlich kein Erfolg beschieden sei. Durch die Löschung der Verursacherin könne diese zur Durchführung eines entsprechenden Maßnahmenauftrages nicht mehr verpflichtet werden. Die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung sei deshalb gegeben, weil zwischenzeitig die zweite Variante der Haftung nach § 74 Abs. 1 AWG 2002 vorliege.

Liegenschaftseigentümer gemäß § 74 AWG 2002 sei derjenige, dem die Liegenschaft zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses gehört habe. Aus dem AWG 2002 ergebe sich, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein solle. Die abfallrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers im Ablagerungszeitpunkt ende - anders als gemäß § 31 Abs. 4 WRG 1959 - nicht mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger. Der Grundstückseigentümer könne sich somit bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die Liegenschaft einem anderen zivilrechtlich übertrage. Es sei daher im vorliegenden Fall sekundär, ob der Revisionswerber vor dem Zeitpunkt der Ablagerungen die Liegenschaft veräußern wollen habe bzw. nun das Eigentumsrecht daran verloren habe. Wesentlich sei, dass der Einschreiter im Zeitraum des abfallrechtswidrigen Handelns der Verursacherin Grundstückseigentümer gewesen sei.

In weiterer Folge befasste sich das Landesverwaltungsgericht mit den weiteren Voraussetzungen für die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers, nämlich der Zustimmung oder Duldung zu den Lagerungen/Ablagerungen und der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen und gelangte nach näheren Überlegungen und Ausführungen vor dem Hintergrund des hier entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zum Ergebnis, dass der Revisionswerber die konsenswidrigen Lagerungen geduldet habe.

Schließlich ließ das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass im gegenständlichen Verfahren die Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, unter welchen Voraussetzungen eine subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung nach § 74 Abs. 2 AWG 2002 zur Anwendung komme, welcher rechtlichen Beurteilung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werde.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Seiner Ansicht nach fehle es zum einen deshalb an seiner Haftung, weil die zweite Variante der Haftungsvoraussetzung nach § 74 Abs. 1 AWG 2002 nicht entsprechend geprüft worden sei; zum zweiten verwies er auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/07/0164, dem die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes widerspreche.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die Revision deshalb als zulässig, weil sie - wie zu zeigen sein wird - von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 74 Abs. 1, 2 und 4 AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:

"Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

(3) .....

(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt."

Das Landesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Es hat daher zutreffend der Prüfung des abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Demnach war der Revisionswerber zwar im Zeitpunkt der Ablagerungen, aber nicht mehr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, und damit im hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt, Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.

Daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:

Angesichts der Löschung der nach § 73 AWG 2002 verpflichteten WAS-SAN aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit begegnet es - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, die Voraussetzungen für den Eintritt der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung seien gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2009/07/0117).

Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Eigentümer der Liegenschaft im Zeitpunkt der Kontamination oder der aktuelle Liegenschaftseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2013/07/0164, zu verweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dort zur gleichen Fragestellung folgende Rechtsansicht:

"§ 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den 'Eigentümer der Liegenschaft' und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. § 74 Abs. 2 AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination (erster Satz) zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen.

Daraus ist aber - ... - nicht zu folgern, dass der

Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen.

Dies ergibt sich zum einen aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR XXI. GP , 104), wo es zu § 74 heißt: 'Die Verantwortung des 'Rechtsnachfolgers' ist nicht abgeleiteter Natur und setzt daher auch nicht voraus, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert wurden, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genügt die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der 'Zwischeneigentümer' und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes sind nicht relevant.'

Die §§ 31 Abs. 4 und 138 Abs. 4 WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem § 74 AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Zu § 31 Abs. 4 WRG 1959 führen Oberleitner/Berger, WRG3, aus, dass die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach Abs. 4 dann endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht (Rz 37 zu § 31). Auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2, vertreten die Ansicht, dass mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger die subsidiäre Haftung des Voreigentümers endet und die Haftung des aktuellen Eigentümers beginnt (vgl. in diesem Sinn K 16 und K 20 zu § 31).

Gegen die Heranziehung der Beschwerdeführerin als aktuelle Eigentümerin der kontaminierten Liegenschaft bestehen daher keine Bedenken."

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Revisionswerber als historischer, nicht mehr aktueller Eigentümer der kontaminierten Liegenschaft auf Grundlage des § 74 AWG 2002 nicht als Verpflichteter herangezogen werden konnte. Die im angefochtenen Erkenntnis diesbezüglich vertretene gegenteilige Rechtsansicht widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.

Es war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 29. Jänner 2015

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