VwGH Ra 2014/01/0074

VwGHRa 2014/01/007423.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision der L R in B, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014, Zl. L514 1433170-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen des Irak, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 5. Februar 2013, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Juni 2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

Zur Begründung traf das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges folgende Feststellungen zur Person der Revisionswerberin:

Die Revisionswerberin sei Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie stamme aus Mosul.

Das Bundesverwaltungsgericht traf nähere Länderfeststellungen zur Situation im Irak.

Im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen der Revisionswerberin verwies das Bundesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - darauf, dass das Bundesasylamt die behauptete Bedrohung aufgrund der vagen, oberflächlichen, wenig detailreichen und wenig nachvollziehbaren Angaben der Revisionswerberin für nicht glaubwürdig erachtet habe. Die Beschwerde der Revisionswerberin halte der "substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der

Erstbehörde ... nichts Substantiiertes entgegen". Das

Bundesverwaltungsgericht habe sich der Einschätzung des Bundesasylamtes schon insofern anzuschließen vermocht, als sich im Vorbringen der Revisionswerberin auch Widersprüchlichkeiten fänden, die ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen ließen. So habe die Revisionswerberin in der Erstbefragung ausgeführt, dass ihr Vater am 26. Jänner 2006 ermordet worden sei und danach sie, ihre Mutter und ihre Schwester Drohungen von Unbekannten erhalten hätten, aufgrund derer sie nach Syrien gereist seien. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe die Revisionswerberin jedoch angegeben, dass nach dem Tod ihres Vaters ihr Haus bombardiert worden sei und sie deshalb zu Verwandten gezogen seien. Erst im Lauf der Zeit seien zudem Drohungen per SMS an die Revisionswerberin und deren Mutter gesendet worden, weshalb sie wieder nach Syrien gegangen seien. Darin könne lediglich ein gesteigertes Vorbringen gesehen werden, welches "einer Glaubwürdigkeitsprüfung" nicht standhalte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Revisionswerberin "von Anfang an keine Möglichkeit zu einem solchen Vorbringen, nämlich einen tatsächlichen (Bomben‑)Angriff, also einen drohenden massiven Eingriff in ihre Rechtssphäre, der eine wesentliche Bedeutung für ihr Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde und lediglich Drohungen ohne weitere Folgen" vorbringe. Darüber hinaus entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht würden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kämen.

Auch sei anzumerken, dass in der Beschwerdeergänzung (vom 12. März 2013) mehrmals darauf verwiesen worden sei, dass die Revisionswerberin im Irak lediglich einen Cousin habe, der aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen worden sei. Angesichts der Angaben der Revisionswerberin, wonach diese sich nach dem Tod ihres Vaters (zu ergänzen: im Jahr 2006) bei Verwandten aufgehalten habe, könne diesem Vorbringen aber nicht gefolgt werden; es sei vielmehr davon auszugehen, dass noch weitere Verwandte der Revisionswerberin im Irak lebten.

Hinzu kämen Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht nach Syrien infolge des Todes des Vaters. In der Erstbefragung habe die Revisionswerberin diesbezüglich noch vorgebracht, dass sie am 7. Oktober 2006 mit ihrer Mutter und Schwester nach Syrien geflohen sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. Jänner 2013 habe sie jedoch angegeben, dass sie bereits am 10. Juli 2006 nach Syrien gegangen sei, was eine Differenz von ca. drei Monaten darstelle, die wiederum auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lasse, zumal es einen erheblichen Unterschied mache, ob die Revisionswerberin noch fast neun Monate im Irak aufhältig gewesen sei oder bereits nach vier Monaten wieder nach Syrien gegangen sei. In dieses Bild passe auch das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie keine Angaben dazu machen könne, wie oft sie insgesamt bedroht worden sei. Folglich könne in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgegangen werden, dass die Revisionswerberin während ihres Aufenthaltes im Irak nach dem Tod ihres Vaters weder bedroht worden noch von einem Bombenanschlag auf ihr Haus betroffen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei noch festzuhalten, dass die Revisionswerberin zum Nachweis ihrer Identität einen Personalausweis in Vorlage gebracht habe; eine Dokumentenüberprüfung habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Diesem Umstand sei die Revisionswerberin weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren in qualifizierter Form entgegengetreten.

Die Revisionswerberin habe "somit in einer Gesamtschau keine gegen sie persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungsbehauptungen glaubhaft behauptet und folglich auch keine zielgerichteten ethnisch motivierten existenzbedrohenden Gefährdungen vorgebracht". Das Bundesverwaltungsgericht sei im Hinblick auf das gesamte Vorbringen daher zur Ansicht gelangt, dass die Revisionswerberin im Zeitpunkt des Verlassens des Irak keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei; es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Gefahr im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten könnte. Den aufgetretenen Widersprüchen sei die Revisionswerberin auch in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Zu den Ausführungen der Revisionswerberin in der Beschwerdeergänzung vom 12. März 2013 und in der Stellungnahme vom 21. Februar 2014, wonach sie allein aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei und der Familienname der Revisionswerberin darauf schließen lasse, dass sie mit dieser Partei sympathisiere, sei Folgendes auszuführen: Dem vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderberichten sei durch die Beschwerdeergänzung und die schriftliche Stellungnahme vom 21. Februar 2014 nicht fundiert entgegengetreten worden bzw. sei deren Richtigkeit nicht fundiert in Frage gestellt worden. Der Inhalt der Stellungnahme reduziere sich darauf, dass frühere Mitglieder der Baath-Partei im Irak einer Verfolgung ausgesetzt seien. Diesbezüglich sei auch ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. April 2012 in Vorlage gebracht und ausgeführt worden, dass die Revisionswerberin im Irak asylrelevant verfolgt werde, weil ihr Vater eine höhere Position in der Baath-Partei innegehabt und auch im Sicherheitsdienst der Partei tätig gewesen sei. Dazu sei auszuführen, dass im genannten Bericht davon ausgegangen werde, dass Mitglieder der früheren Baath-Partei Opfer von Mordanschlägen und sonstigen Überfällen sein könnten, eine systematische Verfolgung jedoch nicht vorliege. Aus dem Bericht gehe zudem nicht hervor, dass auch Familienmitglieder dieser Personen im gleichen Ausmaß von gewaltsamen Übergriffen betroffen seien, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin "ins Leere" gehe.

In der Beschwerdeergänzung werde darüber hinaus vorgebracht, dass die Revisionswerberin als alleinstehende Frau im Irak große Probleme bekommen würde und ihre Situation durch den Umstand, dass sie zur Minderheit der arabischen Sunniten gehöre, noch zusätzlich erschwert würde. Angesichts der widersprüchlichen Ausführungen der Revisionswerberin, welche vor dem Bundesasylamt zunächst noch ausgeführt habe, nach dem Tod ihres Vaters bei Verwandten gelebt zu haben, in der Beschwerdeergänzung und in der Stellungnahme vom 21. Februar 2014 jedoch behauptet habe, dass nur noch ein Cousin im Irak aufhältig sei, erscheine "dieses Argument letztlich als bloß theoretische Behauptung um dem Sachverhalt allenfalls mehr Relevanz zu verleihen". Es sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin im Irak nach wie vor über Verwandte verfüge und somit insgesamt weder schutzlos noch völlig auf sich allein gestellt sei.

Weiters sei in der Stellungnahme vom 21. Februar 2014 ausgeführt worden, dass der Vater der Revisionswerberin im Oktober 2005 von Syrien in den Irak zurückgekehrt sei und am 26. Jänner 2006 einem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei, was eine Verfolgung aufgrund der Parteimitgliedschaft bestätigen würde. Näheres dazu sei nicht ausgeführt worden, es sei lediglich eine Sterbeurkunde vorgelegt worden, aus der zwar die Todesursache hervorgehe, aus der aber keine Schlüsse auf die Täter gezogen werden könnten. Da somit nicht erkennbar sei, weshalb der Vater der Revisionswerberin Opfer eines Bombenanschlages geworden sei und auch kein Bezug zur Person der Revisionswerberin hergestellt habe werden können, sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen lediglich die allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak widerspiegle. Dem sei aber durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesasylamt bereits Rechnung getragen worden, sodass im gegenständlichen Verfahren darauf nicht weiter einzugehen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht - nach Hinweisen auf die Rechtslage und auf die hg. Rechtsprechung -

im Wesentlichen aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht der Revisionswerberin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Eine gegen die Revisionswerberin "gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen" sei "weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet" worden. Die Revisionswerberin habe ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen, diese Gründe stellten jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der FlKonv dar.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine, habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine mündliche Verhandlung unterbleiben können. Im gegenständlichen Fall sei dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergäben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen worden. So sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Revisionswerberin über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt sei nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt worden; in der Beschwerde sei auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet worden.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an einer Rechtsprechung; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit (unter anderem) geltend, das Bundesverwaltungsgericht hätte von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

2. Die Revision ist zulässig und begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) - selbst bei anwaltlich Vertretenen - auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht. Das ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Zl. Ra 2014/19/0152, mwN).

Dies trifft - entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes - auf das ergänzende Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 12. März 2013 und in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2014 - mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht (wie oben wiedergegeben) in seinem Erkenntnis auch in mehrfacher Hinsicht argumentativ auseinandergesetzt hat - zu. Das Bundesasylamt stützte sich in seiner Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen der Revisionswerberin im Wesentlichen darauf, dass die Angaben der Revisionswerberin "vage, oberflächlich, wenig detailreich und wenig nachvollziehbar" und deshalb nicht glaubwürdig seien. Dem trat die Revisionswerberin in den genannten Schriftsätzen (unter anderem) mit einer ins Detail gehenden Darstellung der behaupteten Vorfälle im Jahr 2006 sowie mit Verweis darauf, dass durch einen von der Revisionswerberin im Verfahren vorgelegten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. April 2012 der reale Hintergrund dieser Vorfälle bestätigt werde, entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte demnach gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Fall VwGVG auch ohne ausdrücklichen Antrag der Revisionswerberin eine Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, zumal nach dem bereits Gesagten auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht vorlagen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017, 0018).

3. Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da die Revisionswerberin auf Grund des von ihr gestellten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit wurde, war das den Ersatz dieser Gebühr ansprechende Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2015

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