Normen
GBG §13;
GBG §8 Z1;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
GGG 1984 TP9;
GBG §13;
GBG §8 Z1;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
GGG 1984 TP9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende regGenmbH (Beschwerdeführerin) schloss am 15. März 2012 mit einer Pfandnehmerin (A GmbH) ein auszugsweise wie folgt lautendes Schuldanerkenntnis:
"Achtens: Die (A) GmbH sowie die Pfandgläubigerin, die (Beschwerdeführerin) erteilen ferner ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde ob den Liegenschaften EZ. (xxx) und (xxx) je Grundbuch (xxx) hinsichtlich der beiden Pfandrechte je in C-LNr. 1 a und C-LNr. 2 a im Betrag von EUR 600.000,-- sowie EUR 60.000,-- die Umwandlung der beiden Höchstbetragspfandrechte jeweils in Festbetragspfandrechte zugunsten der (Beschwerdeführerin) grundbücherlich einverleibt werden könne."
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Steyr die Umwandlung des Pfandrechts im Rang xx/2008 mit einem Höchstbetrag von 600.000 EUR sowie des Pfandrechts im Rang xx/2009 mit einem Höchstbetrag von 60.000 EUR jeweils in ein Festbetragspfandrecht.
Das Bezirksgericht Steyr bewilligte mit Beschluss vom 21. Juni 2012 die Einverleibung des Pfandrechts für die tatsächlich entstandene Forderung im Betrag von 600.000 EUR zugunsten der Beschwerdeführerin sowie im Rang xx/2009 die Einverleibung des Pfandrechts für die tatsächlich entstandene Forderung im Betrag von 60.000 EUR zugunsten der Beschwerdeführerin.
Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 2012 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 19. März 2013 von der Beschwerdeführerin die Einzahlung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG in Höhe von 7.920 EUR samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR für die Einverleibung der betreffenden Pfandrechte.
Dagegen richtet sich der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. April 2013, weil im Beschwerdefall lediglich die Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek erfolgt sei, wodurch kein gebührenrechtlich relevanter Erwerbsvorgang im Sinne der TP 9 lit b Z 4 GGG vorliegen würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und führte aus, dass die Einverleibung der betreffenden Pfandrechte am 21. Juli 2012 vom Bezirksgericht antragsgemäß bewilligt und vollzogen worden sei. Da der Gebührenanspruch des Bundes gemäß § 2 Z 4 GGG durch Grundbuchseintragung begründet werde, sei für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG zu entrichten.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "dass entgegen den Bestimmungen des GGG (§ 25, Tarifpost 9) und GEG (§ 6 Abs. 1) nicht Gerichtsgebühren zur Vorschreibung gelangen und eingehoben werden, die nach diesen gesetzlichen Bestimmungen für diesen Vorgang gar nicht anfallen".
Die belangte Behörde legte Akten des Verfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 lautet:
"Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
...
4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;"
§ 25 Abs. 1 GGG lautet:
"(1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
- b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
- c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt."
TP 9 lit b GGG legt die Höhe der Eintragungsgebühr für folgende Eintragungen in das Grundbuch fest:
"1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, vom Wert des Rechtes 1,1 vH
2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, 70 Euro
3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, vom Wert des Rechtes 1,1 vH
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), vom Wert des Rechtes 1,2 vH
5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, vom Wert des Rechtes 6 vT
6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vom Wert des Rechtes 6 vT"
§ 8 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) lautet:
"Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen - Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
3. bloße Anmerkungen."
Die Änderung des Pfandbestellungsvertrags dahin, dass an Stelle der Haftung für einen Höchstbetrag die Haftung für eine bestimmte Geldsumme treten soll, stellt nach der Rechtsprechung des OGH keine bloße Berichtigung, sondern eine Abänderung der wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten dar. Auf Grund einer derartigen Vereinbarung mit dem Schuldner kann zwar nach den für Fälle der Einlösung entwickelten Grundsätzen die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek bewilligt werden; sie hat jedoch als rechtsbegründender Vorgang im Wege der Einverleibung zu erfolgen (vgl. das Urteil des OGH vom 24. März 2009, 5 Ob 10/09w).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Beschwerdefall lediglich eine Umwandlung, aber kein Erwerb eines Pfandrechtes im Sinne des § 9 lit b Z 4 GGG erfolgt sei und das bloße Tätigwerden (Veränderung im Grundbuch) keine Gebührenpflicht entfalten könne, ist daher zu entgegnen, dass gemäß § 8 Z 1 GBG eine - wie im Beschwerdefall erfolgte - Einverleibung stets im Zusammenhang mit einem unbedingten Rechtserwerb oder einer Löschung erfolgt.
Da das Gerichtsgebührengesetz - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2012/16/0232).
Die unstrittige Einverleibung der Pfandrechte für die tatsächlich entstandene Forderung (Festbetragspfandrechte) auf Grundlage des Schuldanerkenntnisses vom 15. März 2012 bedingte daher einen Rechtserwerb im Sinne der TP 9 lit b Z 4 GGG in Verbindung mit § 8 Z 1 GBG, weshalb die Gebührenvorschreibung zurecht erfolgte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Februar 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)