Normen
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z3;
BauO OÖ 1994 §50 Abs2;
BauO OÖ 1994 §50 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:2013050056.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes in V, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Wohngebiet" ausgewiesen ist.
Laut einem Aktenvermerk der Baubehörde vom 29. März 2011 wurde dem Erstbeschwerdeführer, der wegen der Errichtung eines Taubenhauses für 30 Tauben auf diesem Grundstück angefragt hatte, mitgeteilt, dass ein Gebäude für Taubenzucht im Wohngebiet nicht bewilligungsfähig sei, und kündigte dieser an, "sein Bauansuchen in Holzschuppen" abzuändern.
Mit Eingabe vom 30. März 2011 suchte der Erstbeschwerdeführer bei der Baubehörde um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem genannten Grundstück an, die ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) vom 28. April 2011 gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) erteilt wurde.
Laut einem Aktenvermerk der Baubehörde vom 22. Juli 2011 wurde bei einem am selben Tag durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt, dass in diesem bewilligten Gebäude Tauben gehalten würden. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 11. August 2011 wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, die Taubenhaltung bis spätestens 31. Dezember 2011 einzustellen und das Nebengebäude einer der Baubewilligung entsprechenden Nutzung zuzuführen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27. März "2011" (offensichtlich gemeint: 2012) wurde den Beschwerdeführern gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 und § 35 Abs. 1 Z1 BO sowie § 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden: ROG) aufgetragen, das mit Bescheid vom 28. April 2011 bewilligte Gartenhaus innerhalb einer Frist von vier Wochen bewilligungsgemäß zu nutzen und die im gewidmeten Wohngebiet unzulässige Taubenhaltung einzustellen.
Begründend führte der Bürgermeister dazu aus, dass das Gebäude bereits errichtet sei und darin Tauben gehalten würden. Bei einem Lokalaugenschein am 12. März 2012 sei festgestellt worden, dass die Taubenhaltung nach wie vor erfolge und die Vögel zum Teil frei umherflögen, was auch durch im Akt befindliche Fotos dokumentiert sei. Durch den Taubenflug samt Verschmutzung der umliegenden Wohnliegenschaften und Hausdächer sowie das Gurren der Tiere entstünden erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Bewohner des Wohngebietes. Eine über den Rahmen der üblichen Haustierhaltung im Wohnhaushalt hinausgehende Tierhaltung in der Widmung Wohngebiet sei nicht zulässig.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung, die aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Gemeinderat) vom 10. Mai 2012 mit Bescheid vom 14. Mai 2012 abgewiesen wurde.
Begründend führte der Gemeinderat nach Hinweis auf § 24 Abs. 1 Z 3 und § 35 Abs. 1 BO sowie § 22 Abs. 1 ROG im Wesentlichen aus, dass unter einem Gartenhaus ein Gebäude zu verstehen sei, das üblicherweise für die Aufbewahrung von (Garten‑) Geräten und die Lagerung von Produkten, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gartens stünden, verwendet werde. Von den Beschwerdeführern werde nicht bestritten, dass das Gebäude für die Haltung und Zucht von Brieftauben verwendet werde. Es liege daher eine nicht bewilligte Nutzung vor, die vom Bürgermeister mit Bescheid einzustellen gewesen sei. Die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden sei gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 BO ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, wenn hiedurch u.a. eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Hygiene oder zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Dass derartige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich nicht zuletzt aus der Beschwerde der Nachbarn. Ein Bauvorhaben müsse in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 35 Abs. 2 Z 1 BO). Dass die Taubenhaltung (im Sinne des § 22 Abs. 1 ROG) nicht den sozialen Bedürfnissen der anderen Bewohner des Wohngebietes diene, sei nach Ansicht der Behörde eine offenkundige Tatsache, die keines weiteren Beweises bedürfe. Dies werde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet, vielmehr werde in der Berufung festgehalten, dass die Taubenhaltung nur sozialen Bedürfnissen der Beschwerdeführer diene. Was der Tierhalter selbst als seine wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse beurteile, reiche nicht aus, um eine Widmungskonformität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu begründen. Es bleibe somit nur noch die Frage offen, ob es sich um eine im Wohnhaushalt übliche und somit zulässige Haustierhaltung handle. Dem Begriffsbild des Haustieres unterfalle grundsätzlich auch (wie z.B. Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde usw.) die Brieftaube. Wie man an den genannten Beispielen sehe, könne man nicht automatisch davon ausgehen, dass die Haltung jeder Art von Haustieren im Wohngebiet möglich und zulässig sei. Vielmehr müsse man bei der Beurteilung darauf abstellen, ob solche Tiere typischerweise im Wohnhaushalt gehalten und daher üblicherweise derartige Baulichkeiten von der Wohnbevölkerung errichtet würden. Die Bedeutung von "üblich" sei laut Duden "den allgemeinen Gewohnheiten, Gebräuchen entsprechend; in dieser Art immer wieder vorkommend". Dass die Haltung, Zucht und Abrichtung von Brieftauben den allgemeinen Gewohnheiten oder Gebräuchen entspreche und in dieser Art immer wieder vorkomme sowie Brieftauben typischerweise im Haushalt gehalten und daher üblicherweise derartige Baulichkeiten von der Wohnbevölkerung errichtet würden, könne klar verneint werden. Um das festzustellen, sei auch kein Sachverständigengutachten notwendig, es genüge die Lebenserfahrung eines erwachsenen Menschen. Die Möglichkeit, eine nachträgliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes zu beantragen, habe daher nicht eingeräumt werden können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. Februar 2013 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den genannten Berufungsbescheid gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie § 50 Abs. 2 und 4 BO als unbegründet abgewiesen.
Dazu führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei nur die konsenswidrige Benützung der baulichen Anlage von Relevanz. Unbestritten sei, dass das bewilligte Nebengebäude nicht als Gartenhaus, sondern zur Haltung von Tauben verwendet werde, sodass es sich dabei um eine Änderung des Verwendungszweckes entsprechend § 24 Abs. 1 Z 3 BO handle. Es reiche (für die Untersagung der Benützung) aus, wenn - wie im konkreten Fall relevant - Beeinträchtigungen der Gesundheit oder Hygiene oder dadurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 2 Z 36 Oö. Bautechnikgesetz 1994; im Folgenden: BauTG) zu erwarten seien. Ein tatsächliches Eintreten dieser Beeinträchtigungen werde von Gesetzes wegen nicht gefordert. Dass derartige Beeinträchtigungen durch die Haltung von (mindestens 20) Tauben zu erwarten seien, ergebe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung und müsse nicht näher - etwa durch Sachverständigengutachten - festgestellt werden. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2011, Zl. 2009/05/0255, hingewiesen, wo etwa die durch Tauben verursachten Emissionen Thema gewesen seien. Es könne daher dahingestellt bleiben, welche konkreten Emissionen die Tauben der Beschwerdeführer verursachten. Das Ermittlungsverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Durchführung zweier Lokalaugenscheine samt Erstellung von vier Lichtbildern beschränke, werde als ausreichend angesehen, weil nicht ersichtlich sei, was außer der festgestellten Tatsache, dass im gegenständlichen Nebengebäude Tauben (in einer Größenordnung von mindestens 20 Tauben, was einerseits auf einem Foto ersichtlich sei, andererseits jedoch auch die Beschwerdeführer vorbrächten) gehalten würden, noch weiter festgestellt werden sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei auch nicht von Relevanz, welche Art von Tauben gehalten werde. Da die Beschwerdeführer als Eigentümer des Gartenhauses dieses nicht entsprechend der ihnen erteilten Baubewilligung benützten, sei die Baubehörde angehalten gewesen, ihnen mit Bescheid die der Baubewilligung widersprechende Benützung zu untersagen (§ 50 Abs. 4 BO). In diesem Zusammenhang sei es auch unbeachtlich, dass der Gemeinderat seinen Bescheid nicht auf § 50 BO, sondern auf § 24 Abs. 1 Z 3 BO und § 22 Abs. 1 ROG gestützt habe, weil sich aus dem Spruch ohnedies ergebe, dass die konsenswidrige Nutzung des Gartenhauses untersagt werden solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalles sind die Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 36/2008 und des BauTG, LGBl. Nr. 67/1994, idF LGBl. Nr. 68/2011 maßgeblich.
§ 24 und § 50 BauO lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
...
3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z 2, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;
..."
"§ 50
Benützung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.
(2) Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden.
...
(4) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 2 benützt wird, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs. 2 widersprechende Benützung zu untersagen. Dies gilt nicht für Änderungen, die keiner Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 bedürfen.
..."
§ 2 Z 36 BauTG hat folgenden Wortlaut:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
...
36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;
..."
§ 22 ROG, LGBl. Nr. 114/1993, in der bis zur Beschlussfassung
über den Berufungsbescheid unveränderten Stammfassung lautet
auszugsweise:
"§ 22
Widmungen im Bauland
(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; Büros und Kanzleien sind in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauten nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohner zu decken. ...
..."
Die Beschwerde bringt vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine Änderung des Verwendungszweckes vorliege und es ausreiche, wenn Beeinträchtigungen zu erwarten seien, ohne dass ein tatsächliches Eintreten erforderlich sei, was sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe, sei verfehlt. Brieftauben gälten, weil sie sich in einer Nahebeziehung und im Einflussbereich des Halters befänden, als Haustiere. Die belangte Behörde hätte deshalb überprüfen müssen, ob die Haltung der gegenständlichen Brieftauben die ortsüblichen Emissionen überschreite. Dabei sei auf die örtlichen Gegebenheiten und das Umfeld im konkreten Fall Bedacht zu nehmen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liege im Wohngebiet, welches jedoch sehr ländlich strukturiert sei. Unterhalb des Wohngebietes befinde sich Betriebsbaugebiet und oberhalb landwirtschaftlich genutztes Grünland. Aufgrund der besonders ländlichen Umgebung könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Brieftaubenhaltung im Wohngebiet ortsunüblich sei. Da Brieftauben seit Jahrzehnten in ländlichen und landwirtschaftlich strukturierten Gebieten gehalten würden, stelle dies eine durchaus übliche Haustierhaltung dar. Da die Brieftauben nicht unter die Kategorie landwirtschaftliche Tiere fielen, liege keine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung vor. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Haustierhaltung sozialen Bedürfnissen diene, sofern sie, wie von den Beschwerdeführern, im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Sohin sei bestätigt, dass die gegenständliche Haustierhaltung, wie in § 22 ROG gefordert, den sozialen Bedürfnissen der Beschwerdeführer diene und keine widmungswidrige Nutzung vorliege.
Die Beschwerde bringt weiters vor, für die Beurteilung, ob nun tatsächlich ortsunübliche Emissionen zu erwarten seien oder nicht, müssten die konkreten, unmittelbar vor Ort gegebenen Umstände geprüft werden. Hierzu sei auf das Umfeld (ländlich strukturiert, Sägewerksbetrieb) Bedacht zu nehmen. Die Begründung auf die allgemeine Lebenserfahrung zu stützen, ohne dabei auf die konkreten Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen, sei vollkommen unrichtig. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, alle Umstände zu prüfen. Sich allein auf die Lebenserfahrung zu stützen, sei "zu dünn" und stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Damit übe die belangte Behörde Ermessen aus, obwohl in diesem Zusammenhang gar kein Ermessen vorgesehen sei. Sie habe abstrakt, im vorhinein, beurteilt, dass von Brieftauben Beeinträchtigungen zu erwarten seien, ohne dies einer ordnungsgemäßen Überprüfung durch Augenschein und Expertisen zu unterziehen. Alle Beweisanbote der Beschwerdeführer seien zur Gänze übergangen worden, und es liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor. Wenn, wie beantragt, alle Beweismittel eingeholt worden wären, so wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass keine ortsunüblichen Emissionen zu erwarten seien und somit die Brieftaubenhaltung zu genehmigen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zweck der Regelung des § 50 Abs. 4 BO ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Dieser kann gegebenenfalls nur durch Entfernung bestimmter Sachen, Lebewesen und dergleichen erreicht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0279).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist die Verwendung eines Gartenhauses für Zwecke der Taubenhaltung und - zucht als eine Änderung des Verwendungszweckes anzusehen, weshalb im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Untersagung der Benützung gemäß § 50 Abs. 4 leg. cit. zu prüfen ist, ob diese Änderung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 BO bedarf (vgl. zum Begriff des Gartenhauses beispielsweise Koepf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur4, S. 200). Die Frage der Haustiereigenschaft von Brieftauben und deren Üblichkeit im Wohngebiet sowie die Frage, ob eine Taubenhaltung bzw. Taubenzucht mit der Widmung "Wohngebiet" vereinbar sei, sind dieser Prüfung nachgeschaltet. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer ist jedoch anzumerken, dass der klare Wortlaut des § 22 Abs. 1 ROG auf die Bedürfnisse "vorwiegend der Bewohner" des Wohngebietes und nicht nur auf die der Beschwerdeführer abstellt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2014, Zl. 2012/05/0186, mwN) und dass es im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Tierzucht im Wohngebiet unerheblich ist, ob diese gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis, Zl. 2000/05/0279, mwN; Gegenteiliges ist - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - aus dem hg. Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096, nicht abzuleiten).
Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass eine Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 BO bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen lediglich zu "erwarten" sind und somit die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2013, Zl. 2013/05/0039, und vom 30. Jänner 2014, 2011/05/0157).
Wie bereits aus dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2009/05/0255, hervorgeht, kann bei der Haltung einer großen Zahl von Tauben auf einer Liegenschaft nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Nachbarliegenschaften auf Grund von Einwirkungen, die mit der Verwendung einer baulichen Anlage zur Haltung dieser Tauben in ursächlichem Zusammenhang stehen, permanent und massiv verunreinigt werden und somit dadurch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 2 Z 36 BauTG bewirkt werden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer in dem als "Gartenhaus" bewilligten Objekt mindestens 20 Tauben gehalten werden.
Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gebilligte Auffassung der Baubehörden, dass infolge dieser Zahl von Tauben und im Hinblick darauf, dass diese zum Teil frei herumfliegen, (jedenfalls) Verschmutzungen der umliegenden Wohnliegenschaften und Hausdächer und somit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Z 36 BauTG zu erwarten sind, begegnet vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur keinen Bedenken. Entgegen der Beschwerdeansicht bedurfte es für diese Beurteilung auch keiner weitergehenden Ermittlungen.
Da - wie bereits ausgeführt wurde - eine Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 BauO bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die abstrakte Möglichkeit von in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen oder Umwelteinwirkungen besteht, ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass die mit der Benützung des Gartenhauses der Beschwerdeführer für die Taubenhaltung verbundene Änderung des Verwendungszweckes der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z 3 BauO unterliege, nicht zu beanstanden.
Im Hinblick darauf begegnet auch die Auffassung der belangten Behörde, dass mangels einer baubehördlichen Bewilligung für diese geänderte Nutzung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 2 und 4 BauO erfüllt sind, keinem Einwand.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Juni 2015
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