VwGH 2012/10/0107

VwGH2012/10/010724.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der E B, vertreten durch Dr. Bernhard Ess, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Februar 2012, Zl. IVa-340/0442, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §947;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ABGB §947;
MSG Vlbg 2010 §8 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt c) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden die Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Beschwerdeführerin in einem näher bezeichneten Heim ab dem 15. März 2010 aus den Mitteln der Mindestsicherung gemäß dem Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz - MSG, LGBl. Nr. 64/2010 idF LGBl. Nr. 34/2012, übernommen.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, von den eigenen Einkünften

  1. a) 80 % der monatlichen Pension,
  2. b) das Pflegegeld, soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt, sowie
  3. c) 100 % der gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB aus der Schenkung im Jahr 2004, das sind monatlich EUR 216,67,

    "einzusetzen".

    Unter einem wurde ausgesprochen, dass bis zur Erlangung ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Geschenknehmers vom Einsatz der gesetzlichen Zinsen Abstand genommen werde.

    Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis zur Teilung der Pension/Rente und des Pflegegeldes für den Zeitraum vom 15. März 2010 bis 30. Juni 2011 EUR 21.103,76 sowie ab 1. Juli 2011 monatlich EUR 1.367,79 an das genannte Heim zu bezahlen.

    Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 11. Dezember 2003 an M. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) verkauft habe. Vom Verkaufserlös in Höhe von EUR 110.000,-- seien am 11. Februar 2004 EUR 94.960,-- auf ein Sparbuch überwiesen und in weiterer Folge M. geschenkt worden. Bei diesem Rechtsgeschäft habe es sich um eine reine Schenkung gehandelt. Der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorhandene Geschenkwert habe nach den Angaben des Geschenknehmers etwa EUR 65.000,-- betragen, die gesetzlichen Zinsen hätten sich somit jährlich auf EUR 2.600,--, sohin monatlich EUR 216,67, belaufen. Im Rahmen des Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen vom Geschenknehmer einzufordern. Der Geschenknehmer habe glaubhaft dargelegt, dass er zumindest bis zu einem Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, die gesetzlichen Zinsen zu leisten. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches könne daher bis zur Erlangung ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Geschenknehmers abgesehen werden. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde festzustellen, wann der Geschenknehmer die finanzielle Leistungsfähigkeit wieder erlangt und somit die gesetzlichen Zinsen zu bezahlen habe. Für die Berufungsbehörde lägen keine Gründe vor, die Vorschreibung der gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB aus der Schenkung im Jahr 2004 aus dem erstinstanzlichen Bescheid zu streichen, zumal bei Entfall dieser Vorschreibung die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB vom Geschenknehmer einfordern könnte, ohne sie im Rahmen der Mindestsicherung von den eigenen Einkünften einzusetzen.

    Gemäß § 8 Abs. 1 MSG werde die Mindestsicherung grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Diese Geldleistung könne an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 MSG in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung sei dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und der eigenen Mittel zu bestimmen. Zu den eigenen Mitteln gehörte das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen.

    Im Rahmen des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel sei die Hilfsbedürftige auch verpflichtet, vorrangige Ansprüche auszuschöpfen bzw. geltend zu machen. Erst wenn trotz Ausschöpfung bzw. Geltendmachung dieser Ansprüche das Auslangen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht gefunden werden könne, liege eine Hilfsbedürftigkeit vor und erst dann könne eine Unterstützung gewährt werden. Zu solchen vorrangigen Ansprüchen gehörten auch Zinsleistungen gemäß § 947 ABGB (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0175).

    Die schenkende Person habe somit - bevor sie Mindestsicherungsleistungen in Anspruche nehme - Zinsen gemäß § 947 ABGB von der geschenknehmenden Person zu fordern, wenn sich diese nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befände (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190). Diese gesetzlichen Zinsen betrügen jährlich 4 % des Verkehrswertes. Hinsichtlich dieses Rechts trete keine Verjährung ein und die schenkende Person könne sich somit auf diese Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt auch immer, nach Abschluss der Schenkung berufen. Im Rahmen der Mindestsicherung fiele diese Verpflichtung nur dann weg, wenn die Schenkung im Zeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit mehr als zehn Jahre zurückliege. Bemessungsgrundlage für die Höhe eines Anspruches nach § 947 ABGB sei der Wert der im Zeitpunkt des Bedarfs jeweils (noch) vorhandenen Bereicherung des Beschenkten.

    Bei der Ermittlung der eigenen Mittel sei nicht nur die Möglichkeit der Vermögensverwertung, sondern auch die Hereinbringung von Ansprüchen gegen Dritte zu prüfen und zu berücksichtigen, wie etwa im vorliegenden Fall der Anspruch auf Zinsen aufgrund der Schenkung gemäß § 947 ABGB. Die Durchsetzung der Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber dem Geschenknehmer sei grundsätzlich möglich und zumutbar, insbesondere deshalb, da für die Beschwerdeführerin eine Sachwalterin bestellt sei. Eine besondere Härte in Hinblick auf ein nahes verwandtschaftliches Verhältnis sei nicht zu erblicken, weshalb die Durchsetzung der Ansprüche auch zumutbar sei. Da die erstinstanzliche Behörde von der Geltendmachung des Zinsanspruches bis zur Erlangung ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Geschenknehmers abgesehen habe, bestehe für die belangte Behörde kein Grund, warum die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen den Geschenknehmer auf die Behörde nach § 12 MSG übergeleitet werden sollten.

    Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die mit Punkt c) des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zum Einsatz der gesetzlichen Zinsen gemäß § 947 ABGB aus der Schenkung im Jahr 2004, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die hier maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden

Wortlaut:

Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz - MSG

"§ 1

Allgemeines

...

(3) Hilfsbedürftig ist,

a) wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;

...

§ 4

Arten der Mindestsicherung

(1) Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

a) Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes,

...

§ 5

Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)

...

(3) Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs. 1 und 2 stillen können, umfassen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

...

§ 8

Form und Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

...

(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.

...

§ 12

Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat ein Empfänger der Mindestsicherung für die Zeit, für die ihm Mindestsicherung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Mindestsicherung befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 16), sofern sich aus den Vorschriften im Sinne des § 36 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Mindestsicherung auf das Land übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind bzw. entstehen."

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RGBl. Nr. 946/1811 i.d.F. BGBl. Nr. 68/2012:

"§ 947. Geräth der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nöthigen Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, in so weit die geschenkte Sache, oder derselben Werth noch vorhanden ist, und ihm der nöthige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist der frühere nur in so weit verbunden, als die Beyträge der spätern zum Unterhalte nicht zureichen."

Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, dass sich der Geschenknehmer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in gleich dürftigen Umständen wie die Beschwerdeführerin befinde. Gemäß dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt sei das Haus in einem schlechten Zustand, sodass es nicht einfach sei, Käufer zu finden. Zudem sei die Liegenschaft durch ein lebenslanges, unentgeltliches Gebrauchsrecht für Herrn M. belastet. Diese Liegenschaft stelle somit keinen Wert bzw. kein verwertbares Vermögen dar. Bereits aus diesem Grunde sei § 947 ABGB nicht anwendbar und sei der Spruchpunkt c) des Bescheides ersatzlos zu streichen.

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführerin die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Geschenknehmer grundsätzlich möglich und zumutbar sei, insbesondere deshalb, weil für sie eine Sachwalterin bestellt worden sei, seien unrichtig und nicht überzeugend. Der Beschwerdeführerin selbst sei die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Geschenknehmer weder finanziell, noch verwaltungsmäßig möglich und auch nicht zumutbar. Ebenso wenig sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, die finanziellen Verhältnisse des Geschenknehmers zu prüfen und zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin sei mittellos und Empfängerin von Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin wäre unter Umständen verpflichtet, eine Klage nach § 947 ABGB gegen den Geschenknehmer einzureichen. Die zivilrechtliche Geltendmachung eines Zinsanspruches gemäß § 947 ABGB durch die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Sachwalterin bzw. eines Sachwalters müsse pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Die Unzumutbarkeit sei auch darin gelegen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gemäß § 947 ABGB ausschließlich der Wahrung der Interessen der Mindestsicherungsbehörde diene, von der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt werden muss, dass sie im Rahmen ihres Pflichtermessens den Anspruch selbst geltend macht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190).

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegen Dritte nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Mindestsicherung einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, d.h. liquide oder doch rasch liquidierbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/10/0144, mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Damit sind die Voraussetzungen zur Subsumtion des Zinsanspruches unter die "eigenen Mittel" des § 8 Abs. 3 MSG nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schenkungszinsen gegen M., der - selbst nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides - derzeit nicht in der Lage ist, den gesetzlichen Zins von monatlich EUR 216,67 zu bezahlen, trotz dieser Feststellungen über die mangelnde Liquidierbarkeit als Eigenmittel der Beschwerdeführerin gewertet.

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde den Einsatz der Mittel erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat. Schon deshalb hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Juni 2015

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