VwGH 2012/05/0073

VwGH2012/05/007329.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde 1. der Marktgemeinde F und 2. der Stadt V, beide vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1. OG, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 20. Februar 2012, Zl. US 7B/2011/24-11, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: K GmbH (vormals: K GmbH) in K, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Normen

32011L0092 UVP-RL Anh2 Z1 litd;
32011L0092 UVP-RL Anh2;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §56;
AVG §8;
EURallg;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §80 Abs1;
ForstG 1975 §81 Abs1 litb;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a idF 2012/I/077;
UVPG 2000 Anh1 Z46 lita;
UVPG 2000 Anh1;
UVPG 2000 Anh2 KatA;
UVPG 2000 Anh2 KatB;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte stellte mit Eingabe vom 19. Februar 2010 bei der Kärntner Landesregierung den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs. 7

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, dass für das Projekt "110 kV-Netzabstützung Villach" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt, das nach den Angaben der Mitbeteiligten zur Erhaltung einer zuverlässigen und zukunftssicheren Stromversorgung als Netzbetreiber dienen solle, umfasste:

UW Gaillitz in das UW Villach Süd - UW Wambad - UW Siemens - UW Seebad und Landskron.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens waren nach den Angaben der Mitbeteiligten im Teilbereich Fürnitz eine Rodung von 3,84 ha, im Teilbereich Dobrova eine Rodung von 6,85 ha und im Teilbereich Villach eine Rodung von 2,11 ha erforderlich, wobei das Vorhaben weder in einem Schutzgebiet gelegen sei noch die Rodeflächen in einem forsttechnischen Zusammenhang stünden.

In der in diesem "ersten" Feststellungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Fachbereiches Naturschutz und Raumplanung vom 16. März 2010 wurde die Betroffenheit eines besonderen Schutzgebietes der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 durch das Vorhaben ausgeschlossen.

Der forsttechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. H.L. erstattete in diesem Verfahren folgende Stellungnahme vom 30. März 2010:

"Von der zur Rodung beabsichtigten Fläche von insgesamt 12,7973 ha entfallen 1,2091 ha auf dauernde Rodung und 11,5882 ha auf befristete Rodung. Es handelt sich dabei bei den dauernden Rodungen einerseits um die Standfläche der zu errichtenden Leitungsmasten, sowie um die erforderliche Fläche für die Errichtung des neuen Umspannwerkes. Bei den befristeten Rodungen handelt es sich hauptsächlich um die für die Bauarbeiten erforderlichen Manipulations- und Zufahrtsflächen. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass 47 Masten auf Wald entfallen. Der mittlere Abstand der einzelnen Masten im Wald beträgt rund 285 m. ... Festgehalten wird außerdem, dass eine Rodung ausschließlich auf den mit der Errichtung der Masten in Zusammenhang stehenden Waldflächen beabsichtigt ist. Für den rund 50 m bis 90 m breiten Trassenaufhieb der Freileitung im Wald gilt die Ausnahmebestimmung gem. § 81 (1) lit. b des (Forstgesetzes) FG 1975 idgF. Zur Klärung der Frage, inwieweit einzelne Rodeflächen des Vorhabens in einem räumlichen Zusammenhang miteinander stehen, werden zunächst die Waldfunktionen laut Waldentwicklungsplan näher betrachtet. Gemäß geltendem Waldentwicklungsplan entfallen die einzelnen Rodeflächen auf Teilflächen mit den Wertziffern 133 und 132. Es bildet daher die Wohlfahrtsfunktion des Waldes im gesamten Projektgebiet die Leitfunktion. Diese Einstufung deckt sich auch mit der örtlichen Beurteilung der Rodeflächen. Ausschließlich im Bereich des Maststandortes Nr. 33, der bestehenden 110 kV Leitung, handelt es sich nach der örtlichen Beurteilung nach den Kriterien der geltenden WEP Richtlinie um Standortsschutzwald mit der Wertigkeit 2. Dies aufgrund des dort steil in. Richtung Südwesten (in Richtung Gail) abfallenden Hanges mit örtlich anstehendem Grundgestein. Die Schutzfunktion des Waldes bildet jedoch im Rahmen des gesamten gegenständlichen Projektes eher eine untergeordnete Rolle. Auch die Kampfzone des Waldes wird vom Vorhaben nicht berührt. Interaktionen und gegenseitige Beeinflussungen der einzelnen beantragten Rodeflächen miteinander oder mit bereits vorhandenen Rodeflächen sind daher in erster Linie hinsichtlich einer eventuell zu erwartenden Beeinträchtigung der Wohlfahrtsfunktion zu beurteilen. Einzelne kleinere Quellschutzgebiete befinden sich laut Waldentwicklungsplan auf denselben Funktionsflächen. Eine wesentliche Beeinträchtigung dieser, ist durch das Vorhaben aus forstfachlicher Sicht nicht gegeben. Auch sind Wechselwirkungen mit bereits bestehenden Rodungen, hinsichtlich der reinigenden Funktion des Waldes für die Wasservorkommen, aus forstfachlicher Sicht auszuschließen, da es sich nur um einzelne, miteinander nicht zusammenhängende Quellschutzgebiete handelt. Die erhöhte Wohlfahrtsfunktion liegt auf gegenständlich betroffener Waldfläche vor allem aufgrund der Filterwirkung des Waldes von schädlichen Luftverunreinigungen und aufgrund der Nähe zum Ballungszentrum Villach und zur Autobahn vor. Eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Funktion durch ein Zusammenwirken mehrerer Rodungen miteinander ist hauptsächlich durch eine rodungsbedingte Veränderung der Wind- und Strömungsverhältnisse im Wald denkbar. Durch die Rodungen wird die windbremsende Wirkung des Waldes herabgesetzt. Auswirkungen auf die Windgeschwindigkeit durch flächige Rodungen sind in Anlehnung an das dem Antrag beiliegendem Gutachten des Herrn Dipl. Ing. M... K... bis zu einer maximalen Distanz von 1.000 m möglich. ... Gegenständliches Projekt sieht im Gegensatz zu vergleichbaren ähnlichen Projekten jedoch keine durchgehende zusammenhängende Rodefläche vor. Das Zusammenwirken der einzelnen Rodeflächen des Projektes miteinander ist daher etwas differenzierter zu betrachten. Durch die Rodung werden im Wesentlichen neue Waldränder geschaffen. Waldinnen- und außenränder können als Strömungshindernisse aufgefasst werden. Sie sind als Aufprallobjekte für einfallende Winde selbst gefährdet und verursachen leeseitige Folgegefährdungen durch Verwirbelungen und

Turbulenzen. ... Die durchschnittliche Rodefläche je Maststandort

liegt bei gegenständlichem Projekt im Bereich von rund 0,25 ha. Diese Fläche beinhaltet sowohl die dauernde als auch die befristete Rodung. Wird für zusammenhängende größere Rodungsflächen ein Einflussbereich von 1.000 m unterstellt, so ist für die mit gegenständlichem Projekt verbundenen Eingriffsgrößen ein entsprechender auf die konkrete Situation abgestellter Einflussbereich zu ermitteln. Einen Anhaltspunkt dafür liefert Mitscherlich (1971). Zur Ökologie von Bestandeslücken wird ausgeführt, dass in kleineren Lücken mit abnehmender Lückengröße die Windgeschwindigkeit immer langsamer zurückgeht. So wird beispielsweise eine 4 ha große Lücke einer offenen Fläche (einer freien offenen Landschaft) gleichgesetzt und die Windgeschwindigkeit in dieser Lücke mit 100 % angegeben. Für kleinere Lücken werden folgende Verhältnisse angegeben:

0,4 ha = 41 %, 0,12 ha = 28 %, 0,04 ha = 20 %. Bei Anwendung dieser Verhältnisse wäre daher im Vergleich zum Bestandesrand einer flächigen 4 ha großen Rodung mit einem unterstellten Einflussbereich auf die Windgeschwindigkeit von 1.000 m, dem Rand einer 400 m2 großen Lücke ein Einflussbereich mit gleichem Windeffekt von 200 m zu unterstellen. Der Einflussbereich des Randes einer rund 0,25 ha großen Lücke beträgt demnach rund 350 m. Er liegt daher nach Ansicht der Landesforstdirektion Kärnten deutlich über dem von Herrn Dipl. Ing. M... K... in seinem gegenständlich beigebrachten Gutachten für punktuelle Rodungen bis zu einer Fläche von 0,5 ha unterstellten Einflussbereich von lediglich 200 m. Aus forstfachlicher Sicht wird aber festgehalten, dass der Einfluss auf Windströmungsverhältnisse aufgrund der Unterbrechung des Kronendaches durch geringfügige Eingriffe in Waldbestände jedenfalls vom Einfluss der Ausgestaltung des Geländes überlagert wird. Peterson (2000) geht davon aus, dass der Geländemorphologie unter den Standortseigenschaften im Zusammenhang mit Windgeschwindigkeiten die größte Bedeutung als

erklärende Variable zukommt. ... Treffen Winde erstmals auf höhere

Erhebungen, so sind hier höhere Windgeschwindigkeiten anzutreffen, als im luvseitig vorgelagerten Flachland. Aufgrund des insgesamt hohen Einflusses der Topographie wird auch die Einteilung des gegenständlichen Projektgebietes in unterschiedliche Teilgebiete grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Konkret ist die Abgrenzung der drei Teilgebiete Fürnitz, Dobrova und Villach aus forstfachlicher Sicht erforderlich. Dies deshalb, weil sich beim Übergang vom überwiegend flacheren Bereich Fürnitz in die Hügellandschaft der Villacher Dobrova die Strömungsverhältnisse allein aufgrund der natürlichen Ausgestaltung des Geländes ändern. Durch diese geänderten Strömungsbedingungen ist ein wesentliches, schädigendes Zusammenwirken der im Flachland gelegenen Rodeflächen mit jenen am Rücken der Villacher Dobrova situierten Rodeflächen, unabhängig vom tatsächlichen Abstand zueinander, aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten. Dies deshalb, weil sich der Einfluss der Topographie aus forstfachlicher Sicht wesentlich stärker auf die Windsituation auswirkt, als die Schaffung von neuen Waldrändern durch Rodungen. Die Strömungsbedingungen ändern sich auch aufgrund der Topographie im Übergangsbereich von der Hügellandschaft der Dobrova in das Villacher Becken. Die Rodeflächen jeweils innerhalb der drei ausgeschiedenen Teilgebiete stehen jedoch in einem räumlichen Zusammenhang zueinander, weil sie eine ähnliche Topographie und einen durchschnittlichen Abstand von lediglich 280 m aufweisen. ... Der geringste Abstand zwischen den Rodeflächen der verschiedenen Teilgebiete Fürnitz und Dobrova beträgt 335 m. Der geringste Abstand zwischen den Rodeflächen der beiden Teilgebiete Dobrova und Villach beträgt 470 m. Die beantragte Rodefläche verteilt sich nach Ansicht der Landesforstdirektion Kärnten daher wie folgt auf die einzelnen Teilgebiete:

Fürnitz = 3,9868 ha, Dobrova = 6,7017 ha, Villach = 2,1088 ha.

Zur Feststellung, welche bereits bewilligten Rodungen (= Bestandsrodungen) überhaupt mit dem eingereichten Projekt in einem räumlichen Zusammenhang stehen können, wurde die Fläche eines Korridors von 1.000 m um die geplante Leitung digitalisiert und näher betrachtet. Von dieser grundsätzlich in Betracht gezogenen Fläche, welche dem maximalen Einflussbereich flächiger Rodungen entspricht, werden folgende Katastralgemeinden berührt:

Korpitsch, Gödersdorf, Fürnitz, St. Stefan, Maria Gail, St. Ruprecht, Gratschach, Seebach, Wernberg, Drobollach, Federaun, Judendorf, Völkendorf, Perau und Villach. Alle in diesen Katastralgemeinden innerhalb der letzten 10 Jahre bewilligten Rodungen wurden im GIS angesteuert und es wurden sämtliche Rodungen (unabhängig vom Flächenausmaß) herausgefiltert, welche innerhalb des Korridors von 1.000 m um das Projekt liegen. Im Vorhinein ausgeschieden wurden jene Rodungsbewilligungen, welche laut Vormerk in der Datenbank nicht fristgerecht durchgeführt wurden und somit verstrichen sind. Getrennt erfasst wurden auch jene bewilligten Rodeflächen, für die Ersatzaufforstungen vorgeschrieben wurden.

Diese potentiell kumulierbaren Rodeflächen (bestehende Rodungen) werden in der im Anhang beigefügten Tabelle aufgelistet.

Demnach beträgt die potentiell kumulierbare Fläche bereits bewilligter Rodungen innerhalb des gesamten Projektgebietes unter Abzug der vorgeschriebenen Ersatzaufforstungsflächen 28,3008 ha. Angemerkt wird dazu, dass als Ersatz für eine Rodefläche von 6,1944 ha, Ersatzmaßnahmen in Form von Strukturverbesserungen im Schutzwald durchgeführt wurden. Diese Fläche wurde nicht in Abzug gebracht (abgezogen wurden daher ausschließlich tatsächliche Ersatzaufforstungen).

Aufgrund der topographischen Lage entfallen von der kumulierbaren Fläche 17,9031 ha auf das Teilgebiet Fürnitz, 0,6925 ha auf das Teilgebiet Dobrova und 9,7052 ha auf das Teilgebiet Villach.

Schlussfolgerungen:

Die an den ASV für Forsttechnik gestellten Fragen

werden daher wie folgt beantwortet:

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie B werden vom Vorhaben nicht berührt, da weder die Kampfzone des Waldes noch die Alpinregion Teil des Projektgebietes ist. Auch Bannwälder gemäß § 27 des FG idgF sind vom Projekt nicht betroffen. Insgesamt ist ein Ausmaß von 28,3008 ha in den letzten 10 Jahren bewilligter Rodungsflächen (abzüglich von Ersatzaufforstungsflächen) bekannt. Die bereits bewilligten und die im Rahmen dieses Projektes beantragten Rodungsflächen entfallen auf die drei unterschiedlichen Teilgebiete Fürnitz, Dobrova und Villach. Erhebliche schädigende Auswirkungen auf die Umwelt durch ein Zusammenwirken gegenständlich beantragter Rodeflächen oder bereits bewilligter Rodeflächen unterschiedlicher Teilgebiete, sind aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten. Dies deshalb, weil die Einflüsse durch die Rodung von Waldbeständen auf die Wind- und Strömungsverhältnisse wesentlich geringer sind, als der Einfluss der konkreten Ausgestaltung des Geländes bzw. der Geländemorphologie im Übergangsbereich der einzelnen Teilgebiete zueinander. Das heißt, die eventuellen Auswirkungen der Rodung werden vom stärkeren Einfluss der Topographie jedenfalls überlagert. Die drei Teilgebiete stehen in Bezug auf das gegenständliche Projekt daher in keinem forstfachlichen Zusammenhang. Von der beantragten Rodefläche entfallen 3,9868 ha auf das Teilgebiet Fürnitz, 6,7017 ha auf das Teilgebiet Dobrova und 2,1088 ha auf das Teilgebiet Villach. Aufgrund der Lage und der Topographie werden von der kumulierbaren bereits bewilligten Rodefläche,

17,9031 ha dem Teilgebiet Fürnitz,

0,6925 ha dem Teilgebiet Dobrova und

9,7052 ha dem Teilgebiet Villach zugeordnet.

Die Summenbeträge der kumulierbaren und der im Rahmen dieses Projektes beantragten Rodeflächen in den einzelnen Teilgebieten lauten daher wie folgt:

Fürnitz - 21,8899 ha

Dobrova - 7,3942 ha

Villach - 11,8140 ha

Die Summe liegt nur im Teilgebiet Fürnitz über dem Schwellenwert von 20 ha. Die beantragte Kapazität (das heißt die im Rahmen diese Projektes beantragte Fläche) beträgt in diesem Teilgebiet jedoch weniger als 5 ha."

Die Kärntner Landesregierung stellte mit Bescheid vom 28. Mai 2010 (insbesondere gestützt auf die beiden angeführten Gutachten) fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

In der Folge kam es zu Änderungen des Projektes gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt. Die Bürgermeister der beiden Beschwerdeführerinnen stellten als mitwirkende Behörden, mit nahezu inhaltsgleichen Schreiben vom 16. und 21. Juni 2011 bei der Kärntner Landesregierung Anträge auf Feststellung, ob für das nun vorliegende geänderte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt sei, was die Lage des UW Villach-Süd und die Trasse entlang der Bezirksgrenze anlange, offensichtlich geändert worden, was sich aus der Einreichung nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz ergebe.

Der forsttechnische Amtssachverständige erstattete ein ergänzendes Gutachten zu den Abweichungen des Projektes von dem ursprünglichen Vorhaben vom 28. Juli 2011. Er stellte darin fest, dass nunmehr eine zusätzliche Rodung von 1,1987 ha beantragt bzw. ausgewiesen werde. Die Gesamtrodefläche erhöhe sich gegenüber dem ursprünglichen Projekt somit von 12,7973 ha auf 13,9960 ha. Von der Rodefläche entfielen nunmehr 4,6583 ha auf das Teilgebiet Fürnitz, 6,0703 ha auf das Teilgebiet Dobrova und 2,6347 ha auf das Teilgebiet Villach. Der wesentliche Unterschied zum ursprünglichen Projekt bestehe in der Verschiebung des neu geplanten Umspannwerkes. Dessen Errichtung sei ursprünglich überwiegend auf landwirtschaftlichen Nutzflächen geplant gewesen. Das Umspannwerk sei nun anders ausgerichtet bzw. verschwenkt und in nördliche Richtung in den Wald verschoben worden. Die Zufahrt zum Umspannwerk führe ebenfalls durch Wald. Auch die Trasse der Leitung, insbesondere im Bereich des Umspannwerkes, sei etwas adaptiert worden. Damit einher gehe auch die Verlagerung der Maststandorte. Dies sei auch in der Gesamtübersicht der Rodeflächen und aus den ausgewiesenen Spannfeldlängen ersichtlich. Es sei innerhalb der Teilflächen zu Verschiebungen und Flächenänderungen der beantragten Rodeflächen gekommen.

Im Teilraum Villach sei keine wesentliche Trassenänderung gegeben. Die Rodefläche für diesen Teilraum betrage nun 2,6347 ha. Die Leitungstrasse sei um maximal 25 m verschoben.

Im Teilraum Dobrova betrage die beantragte Rodefläche 6,7030 ha. Zwischenzeitliche Änderungen bzw. Zugänge kumulierbarer Bestandsrodeflächen seien daher relevant. Auch die Trassenführung sei geändert worden. Durch die Trassenführung hätten sich Verschiebungen der Leitungsachse bis maximal 150 m ergeben. Die seinerseits genannten 0,6925 ha Bestandsrodeflächen lägen immer noch innerhalb des Korridors und seien keine erheblichen zusätzlichen kumulierbaren Rodungen nach Ausweis der Forstdatenbank zu verzeichnen. Die Änderungen im Teilbereich Dobrova seien aus forstfachlicher Sicht unerheblich und fänden Deckung im Erstgutachten.

In den Teilraum Fürnitz entfalle das Umspannwerk selbst, welches überwiegend in den Waldbereich versetzt worden sei. Die beantragte Rodefläche betrage nunmehr 4,6583 ha und erreiche nach wie vor die 5 ha-Grenze nicht. Es gebe im Teilbereich Fürnitz im beobachtungsrelevanten Zeitraum einen Bestandsrodungszugang von 0,1828 ha, woraus eine kumulierbare Fläche von insgesamt 18,0854 ha resultiere.

Mit Eingabe vom 30. August 2011 schränkte die Mitbeteiligte den Projektantrag dahingehend ein, dass sie das Begehren hinsichtlich der Fällung im Ausmaß von 1,0447 ha zur Schaffung eines Sicherheitsstreifens um das geplante UW Villach-Süd zurückzog, weil die Fällung nicht stattfinden werde.

Die Kärntner Landesregierung stellte mit Bescheid vom 7. September 2011 fest, dass für das angeführte Vorhaben in den Gemeinden der Beschwerdeführerinnen einschließlich der im Zusammenhang stehenden Rodungen in den Teilgebieten Fürnitz im Ausmaß von 4,6583 ha, Dobrova im Ausmaß von 6,7030 ha und Villach im Ausmaß von 2,6347 ha - laut den näher angeführten Einreichunterlagen "Forstrechtliche Bewilligung Projekt 220/110-kV Netzabstützung Villach" - eingeschränkt um die Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände im Ausmaß von 1,0447 ha für einen Schutzstreifen um das geplante Umspannwerk, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

In diesem Bescheid wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die dem Feststellungsbescheid vom 28. Mai 2010 zugrunde gelegen sind, wiedergegeben (insbesondere die eingangs wiedergegebene Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 30. März 2010) und der eigenen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die erstinstanzliche Behörde kam zu dem Ergebnis, dass das in Frage stehende Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liege, weshalb kein Anknüpfungspunkt im Sinn der Z 16 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 für die Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht als Starkstromleitung bestehe.

Bei der Rodung handle es sich um ein Neuvorhaben, da von der Mitbeteiligten in den letzten 10 Jahren keine Rodung im Vorhabensgebiet durchgeführt worden sei. Da die Rodungsvorhaben in keinem Schutzgebiet geplant seien, sei das Vorliegen des Tatbestandes der Z 46 Spalte 2 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ("Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha") zu prüfen.

Bei Vorhaben, die selbst nicht den jeweiligen Schwellenwert in Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichten, habe die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob bei Verwirklichung des Projektes auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen gleichartigen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen müssten mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die beantragte Vorhabenskapazität von mindestens 25 % des Schwellenwertes eines nach dem Anhang 1 zum UVP-G 2000 relevanten Vorhabens müsse erreicht werden. Darüber hinaus müsse es sich um ein oder mehrere Vorhaben gleichen Typs handeln, um nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 das Zusammenwirken dieser Projekte und deren Auswirkungen zu erforschen. Da das Vorhaben selbst den Schwellenwert auch unter Addition der drei Teilrodungsgebiete nicht erreiche, sei zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreiche, wobei die beantragten und bewilligten Rodungen der letzten zehn Jahre, soweit nicht allenfalls Rodungsbewilligungen erloschen seien oder Ersatzaufforstungen durchgeführt worden seien, einzubeziehen seien. Die Frage des Rodungszweckes sei nicht zu berücksichtigen gewesen, wohl aber die Frage des Zusammenwirkens der zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendeten Waldböden. Das eingeholte forsttechnische Gutachten habe ergeben, dass die drei Teilrodungsgebiete nicht im forsttechnischen Zusammenhang stünden und einzeln zu beurteilen seien. Weder die Rodungsfläche von 4,6583 ha im Forstgebiet Fürnitz noch die Rodungsfläche von 2,6347 ha im Forstgebiet Villach würden 5 ha erreichen und seien daher eindeutig unter 25 % des Schwellenwertes.

Für die geplante Rodung im Forstgebiet Dobrova mit 6,7017 ha sei auf Grund der Überschreitung der 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, wie in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorgesehen, also der Überschreitung von 5 ha Rodung, die Kumulierung zu prüfen gewesen. Da es in diesem Bereich in den letzten zehn Jahren zu anrechenbaren Rodungen im Ausmaß von 0,6925 ha gekommen sei, liege die additive Rodung im Forstbereich bei 7,3943 ha und somit unter dem anzuwendenden Schwellenwert.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben als Standortgemeinden gegen diesen Bescheid Berufung.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diese Berufungen gemäß § 2 Abs. 2 und 5 sowie § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011 als unbegründet ab.

Die belangte Behörde ging zunächst davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Projektes insofern nicht unerheblich seien, als auf Grund der zusätzlich geplanten Rodungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne, dass bei der Beurteilung, ob für das geänderte Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, ein anderes Ergebnis erzielt werde als beim ursprünglich eingereichten Projekt. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge liege daher keine entschiedene Sache vor.

Weiters prüfte die belangte Behörde, welcher Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zur Anwendung komme.

Gemäß Z 16 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei für Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Voraussetzung für die Anwendung dieses Tatbestandes sei also, dass das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B liege. Dass das gegenständliche Vorhaben in einem solchen Gebiet liege, werde aber nach den - von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich unbestrittenen - Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde vom Gutachten der Raumplanung bzw. des fachlichen Naturschutzes hinsichtlich Kategorie A und vom forsttechnischen Gutachten hinsichtlich Kategorie B ausgeschlossen. Was die Lage des Projektes "im bzw. im Nahebereich" von vorgeschlagenen Europaschutzgebieten betreffe, wie von der Zweitbeschwerdeführerin in der Berufung vorgetragen, sei darauf hinzuweisen, dass ein solches genau abgegrenztes Schutzgebiet im Bereich des Naturschutzes usw. durch Verwaltungsakt (Verordnung, Bescheid) ausgewiesen sein müsse (Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenates US 6A/2002/7-43 vom 20. Dezember 2002, Pitztaler Gletscher), was vorliegend (noch) nicht der Fall sei. Z 16 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 komme daher nicht zur Anwendung, ohne dass das Vorliegen des Längenkriteriums zu prüfen gewesen wäre.

Da das Vorhaben aber etliche Fällungen von Waldflächen und darauffolgende anderweitige, dauerhafte und vorübergehende Nutzungen des Waldbodens umfasse, sei zu prüfen, ob ein Tatbestand der Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt sei. In Betracht kämen allenfalls die lit. a und b, weil die lit. c bis f wiederum die Situierung in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A voraussetzten, was - wie dargestellt - nicht der Fall sei.

Die vorgesehenen Rodungen umfassten mehrere Flächen, die mindestens mehrere 100 m voneinander entfernt lägen, und nicht nur eine einzige zusammenhängende Fläche.

Der forstfachliche Sachverständige habe drei Rodungsteilgebiete voneinander abgegrenzt, nämlich Fürnitz, Dobrova und Villach. Der Umfang der jeweils geplanten Rodungen betrage:

Fürnitz 22,7437 ha

Dobrova 7,3955 ha

Villach 12,3399 ha.

Somit sei die erste Voraussetzung nur im Forstbereich Fürnitz erfüllt. Was die Erreichung der zweiten Voraussetzung der 25 %- Schwelle des beantragten Vorhabens (im vorliegenden Fall 5 von 20 ha) betreffe, sei Folgendes festzustellen:

Im Teilbereich Villach werde dieser Wert mit 2,6347 ha nicht erreicht.

Im Teilbereich Dobrova werde dieser Wert mit 6,7030 ha zwar erreicht, die erste Voraussetzung liege aber nicht vor.

Für den Teilbereich Fürnitz sei zu klären, ob tatsächlich von lediglich 4,6583 ha auszugehen sei. Zum Schutz des neu zu errichtenden Umspannwerkes habe die Mitbeteiligte nämlich ursprünglich die Fällung von insgesamt 1,0447 ha in einer Schutzzone rund um das Umspannwerk geplant, wobei sie für diese Maßnahme um eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 (Trassenaufhiebe) und nicht etwa um eine Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 FG 1975 angesucht habe.

Mit Schreiben vom 30. August 2011 habe die Mitbeteiligte jedoch mitgeteilt, dass sie auf diesen Projektbestandteil verzichte. Dies sei insofern relevant als, wenn diese Maßnahme als Rodung zu qualifizieren wäre, sie auf Grund ihrer Lage den Rodungen im Teilbereich Fürnitz zugeschlagen werden müsste, womit in diesem Teilbereich sowohl die 20 ha als auch die 25 %-Schwelle überschritten wären.

Da aber der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne (§ 13 Abs. 8 AVG) und somit dieser Teil des Projektes nun nicht mehr Projektbestandteil sei, sei er auch nicht für die Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 heranzuziehen. Dies könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht gesehen, weil dies dem in der Einschränkung des Antrages dokumentierten Willen der Mitbeteiligten widerspreche. Es sei nicht Sache der belangten Behörde, zu beurteilen, ob die nunmehr beabsichtigten "objektseitigen" Schutzmaßnahmen bewilligungsfähig seien. Es sei daher auch nicht von Bedeutung, ob die ursprünglich geplanten Maßnahmen der Mitbeteiligten - nach den Angaben in ihrem Schreiben vom 4. August 2011 solle der Bewuchs zum Schutz des Umspannwerkes nur so weit entfernt werden, als er das Umspannwerk gefährde, nicht jedoch die Waldfläche grundsätzlich einer anderen Verwendung zugeführt werden - überhaupt als Rodung zu qualifizieren seien.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin rüge, es seien nur die Auswirkungen im Bereich Forsttechnik, nicht jedoch auf beispielsweise Tiere und deren Lebensräume betrachtet worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass eine nähere Betrachtung mangels Erreichens der Schwellenwerte (weder der Z 16 und 46 in Anhang 1 noch der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000) nicht vorzunehmen gewesen sei und in eine Beurteilung des räumlichen Zusammenhanges der Teilbereiche der Rodungen jene Parameter eingeflossen seien, die sich im Zusammenhang mit der Bedeutung des Waldes und seinen Funktionen und Wirkungen aus dem Materiengesetz (§ 6 Abs. 2 FG 1975) ergäben. Auf diese Wirkungen (Nutzwirkung, Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung) sei im Gutachten vom 30. März 2010 auch Bezug genommen worden.

Andere Maßnahmen im Zuge der Verwirklichung des gegenständlichen Verfahrens seien - mangels Anknüpfung an einen der Tatbestände des Anhanges 1 - nicht relevant im Hinblick auf die Frage der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und hätten daher außer Betracht zu bleiben.

Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass in keinem der drei Teilgebiete sowohl die 20 ha an anrechenbaren Flächen als auch die 25 % von 20 ha betreffend das beantragte Vorhaben erfüllt seien, weshalb die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keine Anwendung finde. Eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der Auswirkungen auf die Umwelt könne daher unterbleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Im vorliegenden Beschwerdefall war das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 in der angeführten Fassung lauten wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ...

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) ...

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient."

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(3) ...

(4) ... Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde

folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

(4a) ...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit."

Anhang 1 enthält die gemäß § 3 leg. cit. UVP-pflichtigen Vorhaben.

Gemäß Z 16 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Spalte 1) sind Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren zu unterziehen.

Gemäß Z 16 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (Spalte 3) sind Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km im vereinfachten Verfahren genehmigungspflichtig nach diesem Gesetz.

Gemäß Z 46 lit. a und b Anhang 1 UVP-G 2000 (Spalte 2) sind -a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b) Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt"

im vereinfachten Verfahren UVP-pflichtig.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Aufgliederung der Rodungsflächen in die Teilbereiche Fürnitz, Dobrova und Villach. Die belangte Behörde stütze sich nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen allein auf § 2 Abs. 2 (in Verbindung mit Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum) UVP-G 2000 und verkenne damit, dass § 2 Abs. 5 (in Verbindung mit Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum) UVP-G 2000 die primär einschlägige Bestimmung sei und der Anwendung des § 2 Abs. 2 leg. cit. vorgehe. Nach § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 sei Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 eine Rolle spielen könne. Die beantragte Kapazität bzw. Gesamtfläche der beantragten Rodungen mache 13,9959 ha aus, die Gesamtfläche einschließlich der in den letzten zehn Jahren genehmigten Rodungen über 40 ha. Damit sei nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen der Erweiterungstatbestand der Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 klar erfüllt und es wäre festzustellen gewesen, dass eine UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren bestehe. Nach den Erläuterungen zur UVP-Novelle 2000 (IA 168/A 21. GP) sei in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 klargestellt worden, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränke, sondern auch alle in einem räumlich und sachlich mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasse. Unter einer Anlage sei gemäß § 2 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem in Anhang 1 angeführten Zweck dienen, zu verstehen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen ergebe sich daraus, dass die Anlage die vom Genehmigungsantrag erfassten Teile umfasse. Eingriffe, die nicht vom Genehmigungsantrag umfasst seien, fielen unter § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ("...unter Einschluss

sämtlicher ... Maßnahmen"). Auch wenn genehmigungsgegenständliche

Eingriffe nur unter "sonstige Maßnahmen" im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu subsumieren wären, sei auf den mit der beantragten Anlage verfolgten Zweck (und den räumlichen und sachlichen Zusammenhang damit) abzustellen und nicht darauf, welche Funktion der Wald erfülle. Die Waldfunktion stehe mit der Rodung in einem nicht auflösbaren Konflikt. Auf solche widerstreitenden Interessen stelle § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 gerade nicht ab, sondern auf Interessen, die mit dem Vorhaben verfolgt würden. Der Tatbestand der Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei daher erfüllt. Sowohl die Grenze der Erweiterung (5 ha) als auch die Summe von bestehenden und neu beantragten Rodungen (20 ha) würden bei weitem überschritten.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des Feststellungsverfahrens die Klärung der Frage ist, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird (vgl. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Der Begriff des Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist weit zu verstehen. Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zlen. 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165, mwN). Nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 beschränkt sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage", sondern umfasst auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zlen. 2011/07/0244, 0248 bis 0251, mwN).

Im Feststellungsverfahren sind somit sämtliche mit einem Vorhaben im sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Eingriffe zu prüfen, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000 auslöst.

Das im Feststellungsverfahren vorgelegte Vorhaben der Mitbeteiligten umfasst nach den in den Verwaltungsakten aufliegenden Antragsunterlagen die Errichtung des UW Villach Süd, den Neubau einer 110-kV-Leitung vom UW Villach Süd zum UW Landskron und die Adaptierung des bestehenden 110-kV-Leitungsnetzes zwecks Einbindung in das UW Villach Süd, wobei die gegenständlichen Rodungen zur Errichtung des UW Villach Süd und der Maststandorte sowie zur Errichtung von Zufahrten und für Arbeitsflächen an der Trasse erforderlich sind. Demgemäß bezog sich auch der angefochtene Bescheid auf das Projektvorhaben "110- kV-Freileitung Villach ... samt den im Zusammenhang stehenden Rodungen...".

Bei den beabsichtigten Rodungen handelt es sich um mit dem Projekt "110-kV-Freileitung Villach" unstrittig in einem sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen, zumal die Rodungen der Verwirklichung dieses Projektes dienen sollen. Für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges kommt es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - aber nicht darauf an, ob die einzelnen mit dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen; entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vielmehr, ob solche Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum beabsichtigten Projekt stehen. Allein der Umstand, dass die Errichtung der gegenständlichen Starkstromfreileitung für sich genommen nicht UVPpflichtig ist, bewirkt zudem nicht, dass dieser Teil des Projektes im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens auszuklammern wäre und nur noch ausschließlich die Rodungen zu betrachten wären. Einer solchen Auslegung stünde auch der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 entgegen, der die Beurteilung eines Projektes in seiner Gesamtheit erfordert.

Indem die belangte Behörde das von der Mitbeteiligten eingereichte Projekt auf die Rodungen eingeschränkt hat, vom Fehlen eines räumlichen Zusammenhangs ausgegangen ist und infolgedessen die Rodungen in drei getrennt voneinander zu beurteilende Projekte aufgesplittet hat, hat sie die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde hätte vielmehr sowohl bei der Frage, ob durch die vorgesehenen Rodungen der in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwert erreicht wird, als auch im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung von einem Gesamtprojekt auszugehen gehabt. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die sich auf die einzelnen Teilgebiete beziehenden Ausführungen der Beschwerdeführerinnen.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen handelt es sich bei den vorgesehenen Rodungen nicht um die Erweiterung von in den letzten zehn Jahren bereits genehmigten Rodungsflächen, sondern um Neurodungen. So stellt die geplante Errichtung der 110 kV-Freileitung Villach mit einem UW und entsprechender Einbindung in bestehende Freileitungen kein Änderungsvorhaben (im Sinn einer Erweiterung eines bestehenden Vorhabens) dar, sondern ein Neuvorhaben. Aus diesem Grund geht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht anwendbar sei, da dem Tatbestand des Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung fremd sei, ins Leere.

Die Beschwerdeführerinnen machen weiters geltend, dass die Behörden bei ihrer Flächenberechnung nur Rodungen im Sinn des FG 1975 (§ 17 leg. cit.) berücksichtigt hätten, nicht aber Flächen, auf denen sogenannte Trassenaufhiebe im Sinn des § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 vorgesehen waren, für die gemäß dieser Bestimmung eine Ausnahme vom Verbot der Fällung in hiebsunreifen Hochwaldbeständen (gemäß § 80 Abs. 1 FG 1975) gelte. Trassenaufhiebe unterlägen im FG 1975 einem eigenen, von dem Begriff der Rodung abgekoppelten Regelungsregime. Ob diese Einordnung im FG 1975 systematisch richtig sei oder nicht, könne dahinstehen, weil nicht übersehen werden dürfe, dass die Heranziehung von materienrechtlichen Definitionen nur dann in Frage komme, wenn das UVP-G 2000 selbst und die damit verfolgten Zwecke oder das Unionsrecht nicht eine andere Auslegung geböten. Z 1 lit. d des Anhanges II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) spreche von "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart". Ein Aufhieb zur Trassenführung entziehe aber - anders als etwa ein Aufhieb zur Bestandsverjüngung - ebenso die bisherige Nutzung als Wald. Die freigeschlagene Trasse diene in Hinkunft energiewirtschaftlichen Zwecken und habe dies auch zu tun, um den materienrechtlich im Genehmigungsverfahren anzuwendenden Ausnahmetatbestand zu erfüllen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen gebiete die programmatische Bestimmung des § 1 UVP-G 2000 eine teleologische Auslegung des Begriffes "Rodungen" im Sinn des UVP-G 2000 nicht nur im Sinn des § 17 FG 1975, sondern müssten darunter auch die angeführten Trassenaufhiebe für energiewirtschaftliche Zwecke verstanden werden, die potenziell Auswirkungen auf den Großteil der in § 1 UVP-G 2000 umschriebenen Schutzgüter haben könnten. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie es verabsäumt, den entsprechenden Flächenbedarf für Rodungen festzustellen, sodass im Hinblick darauf keine Überprüfung in Bezug auf die Schwellenwerte, die das UVP-G 2000 in Anhang 1 Z 46 vorsehe, möglich sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL sieht den UVP-rechtlich relevanten Tatbestand "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" vor. Gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II genannten Projekte anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 UVP-RL unterzogen werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL u.a. für die Verwendung des Begriffes "Rodungen" entschieden, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Rodung" gemäß § 17 FG 1975 zu verstehen ist

(vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, S. 1106, Rz 1 zu Z. 46 Anhang 1; siehe auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) S. 917). Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Rodung im Sinn des § 17 FG 1975 geht weit über den der "Abholzung" in der angeführten UVP-RL hinaus (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000, S. 917) und umfasst alle Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVP-G 2000 aber auch zu beachten, dass mit diesem Gesetz die angeführte Richtlinie umgesetzt werden sollte, im Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden.

Der verfahrensgegenständliche Trassenaufhieb in einer Breite von 50 m bis 90 m entlang der Freileitung erfolgt im Sinn der in § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 verankerten Ausnahmeregelung vom Verbot von Kahlhieben sowie von über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen gemäß § 80 Abs. 1 FG 1975 "zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage", für die er nach dieser Bestimmung erforderlich sein muss. Bei einem solchen Trassenaufhieb für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Freileitung und für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes wird der diesbezügliche Waldboden im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. Die Ausnahmeregelung in § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 in Verbindung mit dem in § 80 Abs. 1 FG 1975 verankerten Verbot von Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit diese Trassenaufhiebe, die zweifellos eine (jedenfalls vorübergehende) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen zur Waldkultur darstellen, nicht als Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 bzw. der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 qualifiziert werden könnten. Der gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde, dass diese Trassenaufhiebe im Hinblick auf die Ausnahmeregelung in § 81 FG 1975 nicht unter den Begriff Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 fielen und sie daher auch nicht unter den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren seien, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Trassenaufhieb stellt auch ohne Zweifel eine "Abholzung" im Sinn der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL dar. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes Rodung in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 spricht dafür, die angeführten Trassenaufhiebe unter diesen Begriff zu subsumieren.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig. Die belangte Behörde hat auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht im Zusammenhang mit den im Projekt geplanten Trassenaufhieben keine Ermittlungen dazu vorgenommen, in welchem flächenmäßigen Ausmaß es unter Einbeziehung dieser Trassenaufhiebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Freileitungsprojekt zu Rodungen kommt.

Die Beschwerde macht weiters geltend, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Berührung von Natura 2000-Gebieten eine Nachprüfung nicht ermögliche. Es werde bloß festgestellt, dass das beantragte Vorhaben keine Natura 2000-Gebiete betreffe. Es lasse sich nicht nachprüfen, ob die Behörde bloß davon ausgehe, dass das Vorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet situiert sei, oder sie auch geprüft habe, ob das Vorhaben zwar außerhalb eines Schutzgebietes liege, dieses aber wesentlich beeinträchtige. Die Behörde hätte von Amts wegen auf Grund der Grundsätze der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit nachzuprüfen gehabt, ob schutzwürdige Gebiete vorlägen.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat im Sinn der Z 16 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 geprüft, ob die verfahrensgegenständliche Freileitung "in einem schutzwürdigen Gebiet" der Kategorie A oder B gelegen ist (wobei es genügt, wenn ein Teil davon in einem solchen Gebiet liegt; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 5 zu Z 13 Anhang 1 UVP-G). Im vorliegenden Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 war nur diese Frage von Bedeutung. Die belangte Behörde hat diese Frage auf der Grundlage des im Verfahren dazu eingeholten Gutachtens der Raumplanung bzw. des fachlichen Naturschutzes und auf Grund des erstatteten forsttechnischen Gutachtens zutreffend verneint. Die Beschwerdeführerinnen behaupten selbst auch gar nicht, dass zumindest ein Teil des gegenständlichen Projektes in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B gelegen ist.

Wenn die Beschwerdeführerinnen weiters rügen, dass sich die geplante Freileitung "in bzw. im Nahebereich" von vorgeschlagenen Europaschutzgebieten befinde, hat die belangte Behörde zutreffend darauf abgestellt, dass ein solches genau abgegrenztes schutzwürdiges Gebiet im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (u.a. der Kategorie A oder B) grundsätzlich durch einen Verwaltungsakt ausgewiesen sein muss (anders ist es betreffend die Alpinregion als schutzwürdigem Gebiet der Kategorie B und Nationalparks als Gebiet der Kategorie A, für die der Gesetzgeber die Grenzfestlegung trifft bzw. treffen kann; vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 20. Dezember 2002, US 6A/2002/7- 43, Pitztaler Gletscher; weiters Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) S. 84 Rz 48 zu § 3 und S. 1004, Rz 12 zu Anhang 2). Ein solcherart festgelegtes schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B besteht nicht im Bereich des Vorhabens. Wenn die Beschwerdeführerinnen meinen, dass die verfahrensgegenständliche Freileitung zwar außerhalb eines Schutzgebietes liege, die Behörde aber zu prüfen gehabt hätte, ob das Vorhaben ein Schutzgebiet wesentlich beeinträchtige, genügt es im Lichte der Z 16 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 darauf hinzuweisen, dass die dort genannten Starkstromleitungen "in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und B" gelegen sein müssen.

Die Beschwerdeführerinnen machen abschließend geltend, es widerspreche dem Unionsrecht, dass im vorliegenden Feststellungsverfahren weder Bürgerinitiativen noch betroffene Nachbarn beteiligt worden seien. Die dem entgegenstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der das Feststellungsverfahren, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nicht mit dem unionsrechtlich gemeinten UVP-Verfahren, an dem die Öffentlichkeit zwingend zu beteiligen sei, ident sei, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen im Hinblick darauf zu überdenken, dass die Europäische Kommission in dem von ihr eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich INF 2012/2013 die Ansicht vertrete, dass die österreichische Rechtslage mit der unionsrechtlichen nicht in Einklang gebracht werden könne. Es wäre daher bei unionsrechtskonformer Ansicht die Öffentlichkeit im vorliegenden Verfahren zu beteiligen gewesen. Den Beschwerdeführerinnen als Amtsparteien komme auch die Geltendmachung der objektiven Rechtmäßigkeit zu, daher seien sie auch durch diesen Mangel beschwert.

Dass den von der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümern, denen im gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides nicht entgegengehalten werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/05/0118, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. April 2015, Rs C-570/13 , Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten u.a., dargelegt.

Zudem wurde anerkannten Umweltorganisationen durch die am 3. August 2012 in Kraft getretene Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 77/2012, in § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt, negative UVP-Feststellungsentscheidungen einer Überprüfung durch den Umweltsenat zuzuführen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Zl. 2013/07/0105).

Die von den Beschwerdeführerinnen angesprochene unionsrechtliche Problematik der in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vorgesehenen eingeschränkten Parteistellung nur bestimmter Personen und Einrichtungen ist somit vom EuGH und ihm folgend vom Verwaltungsgerichtshof in den angeführten Entscheidungen bereits behandelt bzw. zwischenzeitig einer gesetzlichen Regelung zugeführt worden. Die allfällige Wesentlichkeit des von ihnen in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangels wird - wie es geboten wäre - nicht dargetan. Ihnen selbst ist im vorliegenden Feststellungsverfahren Parteistellung zugekommen.

Der angefochtene Bescheid war aus den oben dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 29. September 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte