VwGH Ro 2014/12/0019

VwGHRo 2014/12/001920.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision des EZ in R, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Dezember 2013, Zl. 132.365/26-I/1/e/13, betreffend Feststellungen i.A. Ruhen pauschalierter Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 GehG bzw. Minderung der Bezüge gemäß § 13c GehG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs7 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 2008/I/147;
VwGG §28 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs7 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 2008/I/147;
VwGG §28 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §41 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber steht als Abteilungsinspektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Zwischen 29. September 2010 und seiner mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2013 bewirkten Ruhestandsversetzung befand er sich im "Krankenstand".

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Burgenland vom 10. Mai 2012 wurde Folgendes festgestellt:

"Gemäß § 15 Abs. 5 GehG werden ihre Nebengebühren nach einem Monat Ihrer seit 29.09.2010 ununterbrochen währenden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst ruhend gestellt. Gemäß § 13c leg.cit. wird Ihr Monatsbezug nach 182 Tagen Ihrer seit 29.09.2010 währenden krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst auf 80 % gekürzt."

Der Revisionswerber erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Begründung des angefochtenen Bescheides) diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:

"Am 24.01.2006 sind Sie in Ausübung des Dienstes gestürzt und haben sich dabei eine Kopfprellung, eine Zerrung des rechten Kniegelenkes sowie einen Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie zugezogen. Nach diesem Dienstunfall haben Sie Ihren Dienst am 29.05.2006 wieder angetreten und dabei wieder ohne Einschränkung Exekutivdienst versehen.

Seit 29.09.2010 befinden Sie sich auf Grund von Beeinträchtigungen im Bereich des linken Kniegelenkes durchgehend im Krankenstand."

Nach Wiedergabe des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde weiters aus:

"Die Behörde begründet die Entscheidung zusammengefasst damit, dass die seit 29.09.2012 währende krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst nicht auf den Dienstunfall im Jahr 2006 zurückzuführen sei sondern vielmehr aus der O-Stellung beider Beine sowie aus Ihrem Übergewicht resultiere.

Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schriftsatz vom 18.05.2012 Berufung erhoben. Sie machen darin im Wesentlichen geltend, dass die Schlussfolgerung der Behörde, wonach die gesundheitlichen Probleme, die maßgeblich für die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst seit 30.09.2012 sind, nicht auf den Dienstunfall im Jahr 2006 zurückzuführen seien, jeder sachlich medizinischen Grundlage entbehrten. Sie stellen weiter die aus Ihrer Sicht maßgeblich gewesenen Gründe dar, die Klage, die Sie gegen die Entscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter betreffend Erhöhung der Versehrtenrente anhängig gemacht haben, zurückzuziehen. Maßgeblich für diese Vorgangsweise sei das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie, Dr. W vom 30.04.2011 gewesen, der festgestellt habe, dass Sie nach Prellung des Kopfes, Zerrung des rechten Kniegelenkes und Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie mit Einriss des Innenmeniskus an einer Muskelverschmächtigung im linken Bein mit Kraftverminderung, an einer geringen Bewegungseinschränkung bei der Kniebeugung und einer verstärkten vorderen Schublade und verminderter Belastbarkeit zu leiden hätten. Der Standpunkt der Behörde, die Kausalität mit dem Dienstunfall zu verneinen, stelle sich als schlichtweg absurd dar.

Ursächlich für die krankheitsbedingte Abwesenheit sei in weitaus überwiegendem Maße die Instabilität in Form des Schubladeneffektes im linken Kniegelenk. Ebenso seien die begleitenden beginnenden Knorpelschäden nur deshalb entstanden, da das linke Kniegelenk durch den Dienstunfall instabil geworden sei. In diesem Sinne werde auch im Gutachten der BVA, Dr. Z, vom 6.6.2011 das Übergewicht erst als dritter Punkt angeführt und die O-Beinstellung als beginnend bezeichnet, woraus sich ergebe, dass diese Faktoren somit niemals Hauptursache für die Abwesenheit vom Dienst sein könnten. Auch aus dem Gutachten des Dr. Z und auch aus dem Gutachten Dr. W im Verfahren vor dem Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht gehe eindeutig hervor, dass der Dienstunfall des BW vom 24.1.2006 kausal für die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst gewesen sei.

Durch das Bundesministerium für Inneres wurde unter Anschluss der entsprechenden ärztlichen Befunde/Gutachten eine neuerliche Befundung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - Pensionsservice mit folgendem konkreten Wortlaut veranlasst:

'Der Revisionswerber befindet sich seit 29.09.2010 durchgehend im Krankenstand.

Unmittelbarer Auslöser für diesen Krankenstand war ein Unfall am 28.09.2010 - ein Tag, an dem sich der Beamte im Erholungsurlaub befand.

Seinen Angaben zufolge stürzte er über eine Stiege und zog sich dabei eine (neuerliche) Knieverletzung zu.

Wesentliche Entscheidungsgrundlage für das gegenständliche Berufungsverfahren stellt die Frage dar, inwieweit die aus dem Sturz vom 28.09.2010 resultierende Beeinträchtigung in einem direkten Zusammenhang mit dem Dienstunfall am 26.01.2006 steht.

Der Dienstunfall vom 26.01.2006 hatte im Bereich des linken Kniegelenkes im Wesentlichen einen Kreuzbandriss mit entsprechender Instabilität des Kniegelenkes zur Folge.

Seit dem Sturz von der Stiege am 28.09.2010 befindet sich der Beamte durchgehend im Krankenstand.

Die angesprochene Kausalität zwischen dem Unfall am 28.09.2010 und dem Dienstunfall vom 26.01.2006 könnte auf folgenden Überlegungen beruhen, wobei sich davon abgeleitet nachstehende zwei Fragestellungen ergeben:

1. Fraglich ist, ob aus heutiger medizinischer Sicht

Aussagen darüber getroffen werden können, inwieweit die nunmehrigen Beeinträchtigungen ausschließliche oder überwiegende Folge

ANAMNESE

Frühere Krankheiten:

24.01.2006 Dienstunfall: Sturz auf einer Eisplatte, Verletzung des linken Kniegelenkes. Untersuchung Krankenhaus Eisenstadt, konservative Behandlung (Physiotherapie)

10.12.2012 Arthroskopie des linken Kniegelenkes, Teilresektion des Innenmeniscus, Kreuzbandruptur, nicht saniert, Orthopädisches Spital Wien‑Speising

21.04.2011 Sturz über eine Stiege, Verletzung des rechten Ellbogengelenkes, röntgenologisch Verdacht auf Speichenköpfchenbruch, nicht verifiziert, Oberarmgips 1 Woche.

10.12.2011 Arthroskopie des rechten Kniegelenkes, Teilentfernung des Innenmeniscus, schwerer Knorpelschaden.

19.02.2013 valgisierende Schienbeinkopfosteotonie rechts.

Jetzige Krankheiten (Beginn, Verlauf):

Beschwerden im linken Kniegelenk seit dem Kreuzbandriss im Jahre 2006, Gefühl der Unsicherheit besonders beim Bergabgehen, Anlaufschmerz nach Ruhe, der sich beim Gehen bessert. Nach einer Gehstrecke von ca. 200 Metern wieder Schmerzen, die eine Rast erforderlich machen.

Infolge des Kreuzbandrisses im linken Kniegelenk sei das rechte überbelastet und geschädigt worden, weshalb am 19.02.2013 eine Operation mit Korrektur der O‑Bein Fehlstellung (valgisierende openwedge Osteotomie) durchgeführt wurde.

Am 13. Mai d. J. Kontrolluntersuchung, bei der die Vollbelastung des rechten Beines gestattet, die Armstützkrücken weggelassen wurden.

Im linken Kniegelenk bestände nach wie vor das Gefühl des Auslassens, im operierten rechten Knie treten noch Beschwerden beim Gehen auf unebenem Boden oder bergab auf, insgesamt infolge der Schädigung beider Kniegelenke ein stark eingeschränktes Gehvermögen.

Derzeitige Beschwerden nach subjektiv empfundener Wertigkeit gereiht:

...

KLINISCHER STATUS

Gesamteindruck (AZ/EZ, Größe, Gewicht, RR, Habitus, ...)

52 Jahre alter, 170 cm großer, 96 kg schwerer, übergewichtiger Mann von freier Bewusstseins und ausgeglichener Stimmungslage. Die Haltung ist aufrecht, die Bewegungen sind angepasst: RR: 155/85 Puls 88/min/regelmäßig. Gesunder Gesamteindruck.

...

EXTREMITÄTEN UND GANGBILD

Gangbild unelastisch, angedeutet unrhythmisch durch kürzere Belastung des rechten Beines in der Standphase.

Extremitäten und Wirbelsäule unter 'Fachärztlicher Befund'

FACHÄRZTLICHER BEFUND

Die Beinmuskulatur ist auf der Streckseite des linken Oberschenkels (M. quadriceps) im Vergleich mit der des rechten Oberschenkels abgemagert, die Wadenmuskulatur ist rechts geringgradig verschmächtigt.

Beinumfang rechts links

20 cm oberhalb Kniegelenksspalt 54 cm 53 cm

10 cm oberhalb Kniegelenksspalt 45 cm 43 cm

Kniescheibenmitte 43 cm 41 cm

Wade 42 cm 43 cm

Fessel 25 cm 25 cm

Beinlänge rechts 97 cm, links 96 cm (Nabel‑Innenknöchelspitze)

Die Beinachse steht im Barfußstand rechts in geringgradiger X‑Stellung, links in O‑Stellung, die Fersenachse bds. vertikal. Das Innenfußgewölbe bds. ist gering abgeschwächt, die Fußform bds. normal.

Am rechten Kniegelenk befindet sich am inneren Rand der Kniescheibensehne eine 10 cm lange, längs verlaufende, reaktionslose, stärker durchblutete, über dem darunter liegenden Gewebe verschiebliche Narbe. Krampfadern oder Ödeme nicht nachweisbar, der Fußrückenpuls ist bds. tastbar.

Kniescheiben‑ und Achillessehnenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar, die Schmerz‑ und Berührungsempfindung wird auf der Außenseite des rechten Unterschenkels als abgeschwächt bezeichnet.

Das Hüftgelenk ist bds. frei beweglich

Das Kniegelenk weist bds. ein normales Relief auf

Bewegungsumfang/Kniegelenk rechts links

Streckung/Beugung 0/5/120 Grad 0/5/140 Grad

Varus‑ und Valgusstress in 0 Grad und 20 Grad Beugung bei mehrmaliger seitengleicher Prüfung bds. negativ, Lachman bei mehrmaliger Prüfung bds. negativ, Schubladenphänomen bei rechtswinkelig gebeugtem Kniegelenk und aufgesetztem Fuß in Innen‑ und Außendrehung bds. negativ.

Beide Kniegelenke sind bandstabil.

Das Sprunggelenk zeigt ein normales, seitengleiches Relief und ist bandstabil. Das obere Sprunggelenk ist aktiv seitengleich frei beweglich, im unteren Sprunggelenk sind passiv In‑ und Eversion normal. Die Zehengelenke sind bds. frei beweglich.

In Rückenlage können beide im Kniegelenk gestreckten Beine vom Untersuchungstisch gehoben und frei gehalten werden. Am hängenden Bein sind Vorfußhebung und ‑senkung, Großzehenhebung und ‑senkung normal und mit seitengleicher Kraft gegen Widerstand durchführbar. Zehenballen‑ und Fersenstand sind durchführbar, der Einbeinstand ist rechts unsicher, links sicher durchführbar.

DIAGNOSEN (nach Relevanz gereiht, die führende Diagnose nach dem ICD‑10‑Code)

ICD‑10‑Code

1. Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes nachvalgisierender Schienbeinkopfosteotomie wegenVarusgonarthrose M17.9

2. Geringgradige Funktionseinschränkung des linkenKniegelenkes bei Varusgonarthrose

3. Geringgradige Bewegungseinschränkung des rechtenSchultergelenkes

4. Geringgradige Bewegungseinschränkung des rechtenEllbogengelenkes

LEISTUNGSDEFIZITE (Beschreibung der Leistungseinschränkungen als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen)

Allgemeine Beurteilung (ausführliche und schlüssige Zusammenfassung)

Der Revisionswerber berichtet über Beschwerden in beiden Kniegelenken mit Anlauf‑ und Ermüdungsschmerz, unsicherem Gefühl beim Gang auf unebenem Boden oder bergab, gelegentliches 'auslassen' des linken Kniegelenkes und hochgradige Einschränkung des Gehvermögens. Die Beschwerden sind auf Gelenksabnützungen infolge einer Beinachsenfehlstellung in Form von O‑Beinen zurückzuführen (Varusgonarthrose). Am rechten Bein wurde die Fehlstellung am 19.02.2013 durch eine valgisierende Schienbeinkopfosteotomie beseitigt.

Das rechte Knie ist auf Grund der erst 3 Monate zurückliegenden Operation vermindert belastbar aber bereits gut beweglich und muskulär und ligamentär stabilisiert. Bei weiteren, komplikationsfreiem Verlauf und Fortsetzung der im Rahmen der postoperativen Physiotherapie erlernten Bewegungsübungen kann erfahrungsgemäß damit gerechnet werden, dass ca. 6 Monate ab Operation die Kniegelenksfunktion den Anforderungen des Alltags entspricht.

Diese an sich günstige Prognose des rechten Kniegelenktes wird durch die Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes, die wie die des mittlerweile sanierten, rechten Kniegelenkes durch eine Varusgonarthrose bedingt ist, verschlechtert, obwohl die Kniegelenksfunktion objektiv nur geringgradig eingeschränkt ist, vom Revisionswerber aber anders empfunden und als eigentliche Ursache seiner Dienstunfähigkeit angesehen wird. Darauf wird unter 'Sonstige Bemerkungen' noch eingegangen.

Die Stellungnahme zu den einzelnen Punkten des Leistungskalküls erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der eingeschränkten Belast‑ und Beanspruchbarkeit des rechten Kniegelenkes infolge der erst vor 3 Monaten durchgeführten Schienbeinkopfosteotomie.

VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG

Besserung zu erwarten: ja □ nein X

Nachuntersuchung empfohlen: ja □ nein X

Reha‑Maßnahmen:

nein

Hilfsmittel

nein

SONSTIGE BEMERKUNGEN

Auf Grund des Gespräches mit dem Revisionswerber und der in einer Mappe vorgelegten, exakt geordneten und chronologisch gereihten Befunde kann synoptisch Folgendes gesagt werden:

Der Revisionswerber hat am 24.01.2006 durch Sturz im Dienst eine Verletzung des linken Kniegelenkes erlitten, die im Krankenhaus Eisenstadt als Verstauchung diagnostiziert und symptomatisch behandelt wurde.

Am 18.02.2006 wurde bei einer MR Untersuchung im Institut von Doz. Dr. Ha in Wiener Neustadt ein kompletter Riss des vorderen Kreuzbandes festgestellt, der im Befund von Herrn Doz. Dr. B, Facharzt für Unfallchirurgie und Vorstand der Unfallabteilung des Krankenhauses Eisenstadt, vom 20.03.2006 wiederum aufscheint. Als Therapie werden Heilgymnastik und eine sekundäre Kreuzbandersatzoperation bei Instabilität empfohlen. Demnach war 4 Wochen nach dem Dienstunfall keine Instabilität des linken Kniegelenkes feststellbar.

Im Patientenbrief von Herrn Univ. Prof. Dr. N von der Donauuniversität Krems vom 08.11.2011 wird die Umstellungsosteotomie wegen Varusgonarthrose bds. empfohlen ohne auf die Kreuzbandruptur näher einzugehen.

Im Befund von Herrn Doz. Dr. W vom Orthopädischen Spital Speising vom 19.01.2011 wurde die Umstellungsosteotomie empfohlen, durch die das Knie mit Wahrscheinlichkeit saniert und auf eine Kreuzbandplastik verzichtet werden kann.

Ungeachtet der einhelligen Feststellung, wonach die Kniebeschwerden auf die Abnützung und Fehlstellung des Gelenkes zurückzuführen sind, hält der Revisionswerber den bei dem Dienstunfall vom 24.06.2006 erlittenen Riss des vorderen Kreuzbandes für die alleinige Ursache seiner Beschwerden im linken Kniegelenk.

Unerwartet kam dass die Umstellungsosteotomie nicht am linken sondern am rechten Kniegelenk durchgeführt wurde, vom Revisionswerber aber damit erklärt wurde, dass das rechte Kniegelenk infolge der Schädigung des linken überbelastet und dadurch abgenützt worden sei ‑ eine oft gehörte aber gleichermaßen unzutreffende Ansicht.

Die Umstellungsosteotomie rechts (valgisierende Schienbeinkopfosteotomie) war jedenfalls die Methode der Wahl zur Sanierung der hochgradigen Varusgonarthrose und zeigt bei der aktuellen Untersuchung 3 Monate nach der Operation ein gutes Ergebnis ‑ das Knie ist belastbar und gut beweglich.

Die Umstellungsosteotomie des linken Kniegelenkes ist bisher trotz mehrfacher Empfehlung kompetenter Ärzte unterblieben obwohl die Beschwerden nur das linke, durch den Dienstunfall geschädigte Kniegelenk betroffen haben.

Der Grund mag darin liegen, dass der Revisionswerber den Kreuzbandriss für die Ursache seiner Kniebeschwerden geltend macht, in der Geradestellungsosteotomie aber anscheinend keine adäquate Behandlung sieht.

In einem ausführlichen Gespräch und an Hand eines Kniegelenksmodells habe ich dem Revisionswerber erklärt, dass das linke Kniegelenk stabil, der Kreuzbandschaden funktionell nicht relevant ist weil er durch einen funktionstüchtigen Kapselbandapparat (inneres und äußeres Seitenband ‑ dorsomediale Kapselecke 'Semimembranosuseck') kompensiert wird, ein Kreuzbandersatz daher nicht nur nicht nötig ist sondern wegen der bereits bestehenden Gelenksabnützung sogar das Risiko einer Bewegungseinschränkung enthält.

Die Achsenkorrektur des linken Kniegelenkes (valgisierende Schienbeinkopfosteotomie) wurde dem Revisionswerber unter Hinweis auf das bereits jetzt feststellbare, gute Ergebnis des rechten Kniegelenkes nachdrücklich empfohlen.

Unter günstigen Voraussetzungen ‑ möglichst baldige valgisierende Osteotomie des linken Schienbeinkopfes, komplikationsfreier postoperativer Verlauf, Physiotherapie ‑ könnte die derzeit bestehende Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes erheblich gebessert werden.

Die Aussichten, nach Sanierung beider Kniegelenke die Anforderungen des Alltags erfüllen zu können, insbesondere die körperliche Mobilität wesentlich zu bessern und die Gehleistung eines 'gesunden' Probanden zu erreichen, scheinen aus medizinischer Sicht günstig.

Bedacht muss jedoch werden, dass der Eingriff einen weiteren längeren Krankenstand, der unter Berücksichtigung der Operation beider Beine mit insgesamt einem Jahr zu bemessen wäre ‑ zur Folge hat.

Mit der Wiedergewinnung der uneingeschränkten, körperlichen Wendigkeit, die auch eine wesentliche Gewichtsreduktion einschließen würde und der uneingeschränkten exekutiven Diensttauglichkeit die höheren Anforderungen als den der Alltagstauglichkeit genügen muss, kann in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Herrn Oberbegutachters Dr. Z wahrscheinlich nicht gerechnet werden.

Der Wortlaut des an die BVA gerichteten Ersuchens des BM.I um Begutachtung und das daraufhin erstellte Ergänzungsgutachten des Oberbegutachters Dr. Z vom 20.06.2013 samt fachärztlichem Gutachten des Prim Dr. H vom 28.05.2013 wurden Ihnen in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 28.08.2013 haben Sie dazu Stellung genommen. Sie wiederholen darin im Wesentlichen Ihren Standpunkt, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerden auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Sie legen dazu bei den Befundbericht des Dr. X vom 13.08.2013 und den Arztbrief des Dr. Y vom 19.08.2013.

Im Befundbericht des Dr. X lautet die Textpassage, die den Dienstunfall betrifft, wie folgt: 're Kniegelenk stabil und trocken, gut korrigierte Beinachse, es besteht eine gewisse Wetterfühligkeit sowie Verklebungen der Narben mit fallw. ziehenden Schmerzen, li rezid. Stürze auf Grund des seit 2006 im Zuge eines AU erlittenen Kreuzbandrisses'

Im Arztbrief des Dr. Y wird der Dienstunfall wie folgt erwähnt:

'Weiters besteht ein Z.n. VKB-Ruptur li 2006, damals konservativ therapiert (Physiotherapie). In der Folge bestanden zunehmende Giving-way Attacken mit mehrfachen Stürzen, zuletzt vor 2 Wochen.'

Sie legen Ihrer Stellungnahme weiters bei ein mit 22.08.2013 datiertes und mit 'Erklärung' tituliertes Schreiben, in welchem Sie Folgendes angeben:

'Ich erkläre eidesstattlich nachstehenden Sachverhalt:

Seit meinem am 24.01.2006 erlittenen Dienstunfall (Kreuzbandriss im linken Knie) leide ich an einer Instabilität in Form des Schubladeneffektes im linken Kniegelenk, mit begleitenden zunehmenden Knorpelbeschwerden in beiden Kniegelenken. Die Instabilität wurde in zahlreichen seitens der BVA veranlassten Sachverständigengutachten seit dem Jahr 2007 eindeutig diagnostiziert und wird mir seither eine Dauerrente im Ausmaß von 20 v.H. zuerkannt.

Seit dem Jahr 2007 kommt es bis dato, in unregelmäßigen Abständen, zu plötzlichen Schubladeneffekten meines linken Kniegelenkes, die bisher zahlreichen Stürze nach sich gezogen haben. Bis zum Jahr 2010 nahmen diese Stürze zu, bei denen ich vorerst nur Zerrungen und Blutergüsse erlitt.

Am 28.10.2010 stürzte ich in Folge dieses Schubladeneffektes, beim Abwärtssteigen, auf einer Treppe am Flughafen Wien Schwechat und verletzt mich dabei erstmals schwer. Der Dienstgeber wurde von mir am 29.10.2010 vom Sturz infolge der Instabilität und meiner Verletzung in Kenntnis gesetzt. Am 10.12.2010 musste ich auf Grund dieser Sturzfolgen, im Krankenhaus Speising, eine Meniskusteilresektion im linken Knie vornehmen lassen.

Am 24.05.2011 stürzte ich neuerlich auf Grund des Schubladeneffektes meines linken Knies. Ich stürzte die Kellerstiegen meines Wohnhauses hinab und verletzte mich schwer. Bei der ambulanten Erstversorgung im Krankenhaus Oberpullendorf - Unfall Nr. 2405/11 - wurde eine Radiusköpfchenfraktur diagnostiziert. Trotz mehrmonatiger Physiotherapie verblieb ein Steckdefizit des rechten Ellbogengelenkes im Ausmaß von 10 %.

Im Juli 2011 erneut Sturz auf Grund der Instabilität meines linken Knies. Eine MRT Untersuchung ergibt einen Meniskuseinriss im rechten Kniegelenk. Es erfolgt eine Meniskusteilresektion im rechten Knie am 20.12.2011 im Krankenhaus Speising.

Am 14.09.2012 stürzte ich auf Grund des Schubladeneffektes meines linken Knies an der Gehsteigkante. Ich musste ambulante Hilfe im Krankenhaus Eisenstadt (Zl. 2012064299 v. 15.09.2012) in Anspruch nehmen. Ich erlitt ein Distorsionstrauma im rechten Kniegelenk, wobei der Meniskus im rechten Knie neuerlich einriss. Am 19.02.2013 wurde im Krankenhaus Speising, auf Grund dieses Sturzes, neuerlich eine Meniskusoperation am rechten Kniegelenk durchgeführt. Weiters wurde auf Grund der vorliegenden Knorpelschädigung eine vorbeugende Tibiakopfosteotomie durchgeführt um nach Möglichkeit eine weitere Schädigung hintanzuhalten.

Die Stürze wurden zum Großteil von unbeteiligten Zeugen wahrgenommen, die mir in der Folge auch Erste Hilfe geleistet haben. Auch im Jahr 2013 stürzte ich bereits mehrmals (zuletzt am 11.08.2013) infolge der Instabilität meines linken Kniegelenkes, ohne mich jedoch schwer zu verletzen.

Bei einer fachärztlichen Untersuchung (Dr. X v. 13.08.2013) wurde nach wie vor die Instabilität des linken Kniegelenkes diagnostiziert und auf Grund der vorliegenden Dominanz des Schubladeneffektes eine Kreuzbandrekonstruktion dringend empfohlen.

Eine Untersuchung beim Facharzt Dr. Y, OA am Krankenhaus Speising, am 19.08.2013 ergab ebenfalls eine Instabilität, anteromediale, Knie links, Zustand nach Kreuzbandruptur links. Weitere Untersuchungen (MRT/Röntgen) werden in den nächsten Wochen vorgenommen und die laut OA Dr. Y unausweichliche Operation/Kreuzbandrekonstruktion, eventuell mit Tibiakopfosteotomie, vorbereitet.

Die Befunde der beiden Fachärzte liegen der Kopie bei.'

...

Zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage, inwieweit Ihre aktuellen Beeinträchtigungen auf die als Folge des Dienstunfalles im Jahr 2006 resultierenden Beeinträchtigungen an Ihren unteren Extremitäten zurückzuführen sind, liegen eine Reihe von ärztlichen Befunden bzw. Gutachten vor, die einerseits Grundlage für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf Ihre körperlichen Beeinträchtigungen darstellen, und die darüber hinaus, soweit es um die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage eines allfälligen Kausalzusammenhanges Ihrer nunmehrigen Beeinträchtigungen mit dem Dienstunfall im Jahre 2006 geht, als Beweismittel einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen waren.

...

Unbestritten ist folgender Sachverhalt:

Sie weisen eine Fehlstellung beider Beine ins O auf.

Der als Dienstunfall qualifizierte Sturz am 24.01.2006 hatte eine Zerrung des rechten Kniegelenkes sowie einen Riss des vorderen Kreuzbandes mit einem Einriss des Innenminiskus im linken Knie zur Folge.

Den Riss des Kreuzbandes haben Sie in unmittelbarer zeitlicher Folge zum Dienstunfall operativ, etwa in Form des Ersatzes durch eine Plastik, nicht behandeln lassen.

Nach diesem Dienstunfall haben Sie Ihren Dienst am 29.05.2006 wieder angetreten und dabei wieder ohne Einschränkung Exekutivdienst versehen.

Seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) wurde Ihnen als Folge der durch den gegenständlichen Dienstunfall eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zuerkannt.

Ihr Antrag vom 14.09.2010 auf Erhöhung der Versehrtenrente wurde durch die BVA mit Bescheid vom 20.09.2011, GZ: 3786 121261- 005, abgelehnt, da eine Änderung der Unfallfolgen in dem für eine Neufestsetzung der Versehrtenrente erforderlichen Mindestmaß nicht festgestellt werden konnte.

Am 28.09.2010, ein Tag, an dem Sie sich im Erholungsurlaub befunden haben, sind Sie, Ihren Angaben zufolge, über eine Stiege gestützt und befinden sich seit dieser Zeit im Krankenstand.

Am 10.12.2011 erfolgte eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit einer Teilentfernung des Innenmeniscus. Dabei wurde eine schwere Knorpelschädigung attestiert.

Am 10.12.2012 erfolgte eine Arthroskopie des linken Kniegelenkes ohne Sanierung der Kreuzbandruptur.

Am 19.02.2013 ließen Sie eine an Ihrem rechten Knie eine Geradstellungsosteotomie durchführen, am linken Knie ist ein derartiger Eingriff unterblieben.

Die unmittelbare Beurteilung einer allfälligen Kausalität des Dienstunfalles im Jahr 2006 für Ihre aktuellen Beeinträchtigungen war auf Grundlage nachstehend angeführter Befunde/Gutachten vorzunehmen, wobei unmittelbar zu jedem der zur Verfügung gestandenen Beweismittel die im Zuge der Würdigung durch die Berufungsbehörde angestellten Überlegungen angeführt werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 30. Dezember 2013 zugestellt. Aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, war gegen diesen Bescheid die am 10. Februar 2014 erhobene Revision zulässig. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 13c Abs. 1 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung dieses Satzes nach dem Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, lautete:

"§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. ..."

Der wiedergegebene Satz blieb durch folgende Novellierungen des § 13c GehG unberührt.

§ 15 Abs. 5 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:

"(5) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst

abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des

letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der

Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen der Beamte den

Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig ist die Frage, ob der vom Revisionswerber am 24. Jänner 2006 erlittene Dienstunfall Grund für seine seit 29. September 2010 bestandene Dienstverhinderung war.

In dem zu § 13c Abs. 1 GehG ergangenen hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2010/12/0105, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

"Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalls entwickelten Theorie der 'wesentlichen Bedingung' ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0042, und vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0243). Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage, ob die Dienstunfälle des Beamten wesentliche Bedingungen für seine Dienstverhinderung darstellten oder nicht, zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolges (der Dienstverhinderung) waren."

Diese Aussagen gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Kausalität eines Dienstunfalles für eine Dienstverhinderung im Verständnis des § 15 Abs. 5 GehG.

Auf Grundlage der von der belangten Behörde übernommenen Annahmen im Gutachten Dris. Z vom 20. Juni 2013, welches seinerseits auf dem fachärztlichen Gutachten Dris. H vom 28. Mai 2013 beruhte, ist ihr vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung jedenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangte, der vom Revisionswerber erlittene Dienstunfall sei keine "wesentliche Bedingung" für seine Dienstverhinderung seit 29. September 2010 gewesen. Die in der Revision erfolgte Rüge einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geht insofern auch nicht von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, sondern vielmehr vom eigenen Tatsachenvorbringen des Revisionswerbers aus. Sie erweist sich demnach nicht als gesetzmäßig ausgeführt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist der Revisionswerber auf seine eidesstättige Erklärung sowie auf die Befundberichte des Dr. X vom 13. August 2013 und des Dr. Y vom 19. August 2013. Dr. X habe diagnostiziert, dass eine Instabilität des linken Kniegelenkes auf Grund des Dienstunfalles des Revisionswerbers vorliege, wobei eine Kreuzbandrekonstruktion auf Grund des Schubladeneffektes dringend empfohlen wurde. Dr. Y sei zum Ergebnis gelangt, dass nach dem Dienstunfall des Revisionswerbers im Jahr 2006 zunehmende "giving way"-Attacken mit mehrfachen Stürzen die Folge gewesen seien. Im Hinblick auf diese Befunde hätte die belangte Behörde ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen gehabt.

Dieser Verfahrensrüge ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie nicht aufzeigt, in welcher Richtung eine Ergänzungsbedürftigkeit der Gutachten des Dr. Z bzw. des Dr. H, auf welche sich die belangte Behörde zentral stützte, zu erfolgen gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die anamnestischen Angaben in den Befundberichten des Dr. X und des Dr. Y auch bei Erstellung des Gutachtens durch Dr. H bekannt waren, nämlich dass der Revisionswerber durch seinen Dienstunfall einen Riss des linken Kreuzbandes erlitten hat und sodann eine Instabilität (auch) des linken Kniegelenkes mit Neigung zu Stürzen bestanden hat. Es mag nun zutreffen, dass Dr. X in seinen Befunden vom Kreuzbandriss als vorrangige Ursache dieser Instabilität ausgegangen sein dürfte. Freilich relativiert dieser seine Annahme im Zusammenhang mit dem vorgesehenen "Procedere" wiederum nur als Vermutung. Dr. Y zeigt zwar giving way-Attacken und Stürze im zeitlichen Anschluss an die Kreuzbandruptur auf, beschäftigt sich aber - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht mit dem Kausalzusammenhang zwischen Dienstverhinderung und Dienstunfall. Auch sieht er eine Kreuzbandrekonstruktion lediglich als voraussichtlich gebotenes "Procedere" an.

Entscheidend ist aber, dass beiden Befundberichten - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - eine gutachterliche Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität des in Rede stehenden Dienstunfalles für die Dienstverhinderung fehlt. Insbesondere entbehrt die vom Sachverständigen Dr. X in den Raum gestellte Ursache des Kreuzbandrisses für die Instabilität des Gelenkes jedweder Begründung, während sich das Gutachten Dris. H (vgl. insbesondere die Ausführungen unter "Sonstige Bemerkungen") mit dieser Frage ausführlich auseinandersetzt und in diesem Zusammenhang begründend ausführt, dass der Kreuzbandschaden im Fall des Revisionswerbers durch einen funktionstüchtigen Kapselbandapparat kompensiert wird, wogegen die Instabilitäten auf Gelenksabnützungen infolge einer Beinachsenfehlstellung in Form von O-Beinen zurückzuführen sind.

Im Hinblick darauf war der belangten Behörde vor dem Hintergrund des diesbezüglichen (eingeschränkten) Prüfungskalküls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegenzutreten, wenn sie letztlich dem Gutachten Dris. H und dem darauf beruhenden Gutachten Dris. Z vom 20. Juni 2013 folgte.

Wenn der Revisionswerber dem Argument der belangten Behörde, die von ihm vorgelegten Befundberichte enthielten keine medizinisch wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Frage des Kausalzusammenhanges, entgegenhält, dass er zur Vorlage von entsprechend begründeten Gutachten nicht verpflichtet sei, sondern solche von der Behörde amtswegig einzuholen seien, so mag dies durchaus zutreffen. Er ist aber darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde solche wissenschaftlich begründeten Gutachten, nämlich jene Dris. Z und Dris. H ohnedies eingeholt hat (welche freilich zu anderen als den vom Revisionswerber ohne Vorlage entsprechender Gegengutachten behaupteten Ergebnissen geführt haben).

Soweit der Revisionswerber weiters darauf verweist, er habe laufend ärztliche Befunde vorgelegt, aus denen sich eine Instabilität des linken Kniegelenks ergeben habe, ist ihm zu erwidern, dass nicht der Umstand der Instabilität seines linken Kniegelenks, sondern die Ursachen hiefür strittig sind.

Unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rügt der Revisionswerber weiters, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die von ihr letztlich verwerteten Gutachten auf ihre Schlüssigkeit "kritisch zu prüfen". Dem sind einerseits die Ausführungen der belangten Behörde auf den Seiten 22 f des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten. Darüber hinaus legt der Revisionswerber aber auch die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht dar, zumal er - was ihm jedenfalls frei stünde - eine Unschlüssigkeit der Gutachten Dris. Z bzw. Dris. H in der Revision nicht aufzeigt.

Schließlich macht der Revisionswerber geltend, die belangte Behörde habe ihn mit einem Bescheid vom 20. November 2013 in den Ruhestand versetzt und habe sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Dr. Z vom 6. Juni 2011 gestützt, wonach die Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit eine "Kniegelenksinstabilität links, Zustand nach Riss des vorderen Kreuzbandes/Sturz am 24. Jänner 2006 (Dienstunfall)" sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides widerspreche jener des Bescheides der belangten Behörde vom 20. November 2013.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde (vgl. Seite 20 des angefochtenen Bescheides) inhaltlich sehr wohl mit der Tragweite des Gutachtens Dris. Z vom 6. Juni 2011 für die hier relevante Frage auseinandergesetzt hat, wobei die Revision diesen Argumenten nicht näher entgegen tritt.

Soweit der Revisionswerber freilich die Meinung vertreten hätte, dass aus der sonstigen, über die Erwähnung dieses Gutachtens hinausgehenden, Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. November 2013 etwas für die im hier vorliegenden Verfahren relevante Frage zu gewinnen wäre, wäre er zur Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verfahren zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides verhalten gewesen. Erst auf Grund eines solchen Vorbringens könnte die belangte Behörde allenfalls veranlasst gewesen sein, sich in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides mit (allenfalls abweichenden) Begründungslinien in ihrem vorangegangenen Bescheid vom 20. November 2013 auseinanderzusetzen.

Schließlich zeigt der Revisionswerber auch mit dem Hinweis auf den Bezug einer "Versehrtenrente in der Höhe von 20 %" alleine keine Unschlüssigkeit der Gutachten Dris. H bzw. Dris. Z vom 20. Juni 2013 sowie der darauf gegründeten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auf.

Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 20. Oktober 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte