VwGH Ra 2014/11/0068

VwGHRa 2014/11/006815.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Beziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der BUAK, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2014, Zl. VGW- 041/006/4013/2014-11, betreffend Übertretung der §§ 7i Abs. 3 iVm 7 und 7i Abs. 2 iVm 7d Abs. 1 AVRAG (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i;
VStG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i;
VStG §45 Abs1 Z4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. November 2012 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als Einzelunternehmer mit Standort seines Unternehmens in

K zu verantworten, dass er als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich und ohne Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich zu sein, am 6. März 2012

A) vier näher genannten Arbeitnehmer mit näher genanntem Arbeitsort in Österreich als Monteur bzw Trockenbauer beschäftigt habe, ohne diesen Arbeitnehmern zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, da die Arbeitnehmer je EUR 1.200,-- netto/Monat erhalten haben, obwohl der Anspruchslohn laut Kollektivvertrag EUR 1.240,87 netto/Monat betragen hätte müssen;

B) den zur Kontrolle berechtigten Organen der Revisionswerberin die Einsichtnahme in Unterlagen, nämlich die Lohnunterlagen, nicht ermöglicht habe, indem diese Lohnunterlagen weder auf der Baustelle aufgelegen noch innerhalb von 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich übermittelt worden seien, noch nach Fristversäumung bei der Revisionswerberin eingelangt seien.

Er habe dadurch zu Spruchpunkt A) §§ 7i Abs. 3 iVm 7 AVRAG und zu B) § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG verletzt, weshalb über ihn zu A) hinsichtlich jedes Arbeitnehmers EUR 2.000;-- (bei Uneinbringlichkeit 1 Woche, 4 Tage und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG und zu B) eine Geldstrafe von EUR 500,00 (bei Uneinbringlichkeit 3 Tage und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt würden.

1.2. Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 24. Juli 2014 insofern Folge, als es gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm Z. 4 eine Ermahnung aussprach. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/11/0071 ausgesprochen, dass eine Unterschreitung von 4,33%, die sich auch durch geringe absolute Beträge und eine kurze Dauer der Unterentlohnung auszeichnet, eine geringe Unterschreitung des Grundlohnes darstellt. Da im vorliegenden Fall die Dauer der Unterentlohnung lediglich vier Tage betragen hat und die absoluten Beträge in der Höhe von EUR 40,87 als gering anzusehen sind, ist auch vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des § 7i AVRAG, bei dem im Vordergrund die Sicherstellung des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer/innen und nicht die Pönalisierung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin steht (vgl. die RV 1076 Blg NR 24. GP, 7 zu § 7i AVRAG), nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen wäre.

Sofern die Revision in Bezug auf § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0208 und vom 24. Jänner 2008, Zl. 2007/09/0342, ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass diese Bestrafungen einerseits nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und nicht nach dem AVRAG erfolgten und andererseits das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Fehlverhalten des Mitbeteiligten demjenigen der Beschwerdeführer in den zitierten Fällen nicht gleichgesetzt werden kann.

2.2. Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2014

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