Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21;
VStG §6;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21;
VStG §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. Juli 2005 vier näher bezeichnete slowenische Staatsangehörige ohne Vorliegen der entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen beschäftigt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst Notstand geltend. Er habe eine Veranstaltung am 1. Juli 2005 eröffnen wollen und dazu 24 Arbeitskräfte "zur Versorgung der Besucher mit Speisen und Getränken" benötigt. Er habe Annoncen in Zeitungen geschaltet und Vermittlungsaufträge an das Arbeitsmarktservice erteilt. Zudem habe er Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt, es sei ihm zugesagt worden, dass er "mittels Bescheid über Erteilung oder Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung vor der Eröffnungsveranstaltung informiert" werde. Hätte "die Eröffnungsveranstaltung mangels Personals abgesagt werden müssen, wäre dadurch ein für den Beschwerdeführer existenzbedrohender finanzieller Schaden entstanden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. das vom Beschwerdeführer genannte hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1993, Zl. 93/09/0186, mwN) kann unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 VStG indessen nicht gesehen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine nachvollziehbaren Gründe dafür auf, warum eine allfällige Unterlassung der Beschäftigung der vier verfahrensgegenständlichen Ausländer vor dem Hintergrund, dass zur "Bewirtung" der Gäste insgesamt 24 Personen notwendig gewesen sein sollen (dass diese Beschäftigtenzahl bei der stattgefundenen Veranstaltung am 2. Juli 2005 nicht erreicht worden sei, wird nicht vorgebracht) - die Zahl von vier Beschäftigten machte sohin nur ein Ausmaß von 16,6 % des zur "Bewirtung" nötigen Personals aus - einen derartig gravierenden Einfluss gehabt haben sollte, dass deswegen die gesamte Veranstaltung "mangels Personal" hätte abgesagt werden müssen. Damit liegt aber die behauptete "existenzbedrohende Gefahr für sein Vermögen" nicht vor, weshalb die belangte Behörde schon deshalb zu Recht nicht das Vorliegen von Notstand angenommen hat.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht von § 21 VStG Gebrauch gemacht, sein Verschulden sei lediglich geringfügig. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 388, E 5 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Beschäftigung der vier verfahrensgegenständlichen Ausländer im Wissen um das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung stellt jedoch eine vorsätzliche Tatbegehung mit nicht mehr bloß geringfügigem Verschuldensgrad dar (vgl. zu einer "wissentlich" verfrühten Bauführung das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/05/0055). Zwar könnte das Verschulden auch bei vorsätzlicher Tatbegehung gering sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei Begehung der Tat, wie zB. eine drückende Notlage etc. (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 388, E 7 wiedergegebene hg. Rechtsprechung), diesen Schluss rechtfertigen. Eine solche lag im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Notstand nicht vor, sondern es bestand lediglich ein (akuter) subjektiver Arbeitskräftemangel.
Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er erst am 7. Juni 2005 die Anträge auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die verfahrensgegenständlichen (sowie weitere) Ausländer gestellt hat. Dass eine als Zeugin einvernommene Bedienstete des Arbeitsmarktservice angegeben habe, es werde mittels Bescheid "über Erteilung oder Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung" noch vor der Eröffnungsveranstaltung am 1. Juli 2005 entschieden, kann der Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten verwerten. Denn selbst danach durfte er inhaltlich nicht auf die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligungen vertrauen. Es war ihm zum Tatzeitpunkt jedenfalls bewusst, dass die Behörde (noch) nicht zu seinen Gunsten entschieden hatte (Anmerkung: die Anträge wurden in der Folge abgewiesen), worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht von § 20 VStG Gebrauch gemacht und zielt insbesondere auf § 34 Abs. 11 StGB, wonach es einen Milderungsgrund bildet, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Zu Recht hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (unter anderem) entgegen, dass der Beschwerdeführer die Anträge auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen nicht so zeitgerecht gestellt hat, dass eine bescheidmäßige Erledigung noch vor der geplanten Beschäftigung hätte erfolgen können, sodass der Beschwerdeführer im Falle der Ablehnung diesbezüglich noch hätte Dispositionen treffen können. Außerdem lässt der Beschwerdeführer unbekämpft und erwähnt in der Beschwerde nicht, dass die belangte Behörde in ihren Erwägungen zum Unterbleiben einer Anwendung des § 20 VStG darüber hinaus dargestellt hat, der von der Behörde erster Instanz angenommene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liege nicht vor. Von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungs- über die Erschwerungsgründe - wie dies für eine Anwendung des § 20 VStG notwendig ist - kann daher nicht gesprochen werden.
Wenn der Beschwerdeführer sodann rügt, die belangte Behörde sei auf seine (weitere) Stellungnahme vom 29. November 2006 nicht eingegangen (diese legte er mit der Beschwerde vor; ihr Inhalt entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers), so zeigt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Jänner 2008
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