VwGH Ro 2014/10/0084

VwGHRo 2014/10/00845.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache der T H in L, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28. August 2013, Zl. BMUKK-1.200/0069-III/3b/2013, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Beurteilung einer Reifeprüfung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 15. Juli 2013, Zl. A3-400-57/9-2013, wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Berufstätige Linz vom 21. Juni 2013, betreffend die negative Beurteilung der Reifeprüfung der Revisionswerberin im Fach Bildnerische Erziehung, abgewiesen. Das Verfahren über die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wurde zur hg. Zl. 2013/10/0194 geführt. Diese Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 zurückgezogen, wobei die Revisionswerberin bekanntgegeben hat, dass sie nunmehr die Reifeprüfung im Fach Bildnerische Erziehung bestanden habe und "daher der angefochtene Bescheid keine nachteiligen Auswirkungen mehr hat". Daraufhin wurde das Verfahren mit hg. Beschluss vom 20. November 2013, Zl. 2013/10/0194-8 eingestellt.

Die Revisionswerberin hat gegen den oben erwähnten Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 15. Juli 2013 auch eine Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben. Diese Berufung wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 28. August 2013 als unzulässig zurückgewiesen, weil das Gesetz einen derartigen Instanzenzug nicht einräume.

Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 5. März 2014, B 1128/2013-8) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluss vom 9. Mai 2014, B 1128/2013-10).

Vorauszuschicken ist, dass diese Beschwerde gemäß dem analog anzuwendenden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0059) § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, als Revision gilt, für deren Behandlung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - sinngemäß anzuwenden sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandlosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz einer Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof an sich gewährt, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. November 2013, Zl. 2013/10/0084, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Über Vorhalt der Gegenstandslosigkeit der Revision führte die Revisionswerberin - soweit hier wesentlich - aus, dass der angefochtene Bescheid nach wie vor "erheblich nachteilige Auswirkungen" habe, weil sie keine Arbeitsstelle annehmen habe können, woraus ein erheblicher finanzieller Nachteil erwachsen sei. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei auch notwendig, um ein Amtshaftungsverfahren führen zu können.

Mit diesem Vorbringen vermag die Revisionswerberin nicht darzutun, durch den angefochtenen Bescheid nach wie vor im Sinn der obigen Ausführungen beschwert zu sein. Da mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die negative Beurteilung der Reifeprüfung im Fach Bildnerische Erziehung als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens die Zulässigkeit der Berufung und nicht die Beurteilung der Reifeprüfung.

Die Revision hat somit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ziel, wonach über die Berufung - nunmehr vom Verwaltungsgericht - inhaltlich zu entscheiden ist. Eine derartige Entscheidung hätte aber aufgrund der inzwischen bestandenen Reifeprüfung im genannten Fach für die Revisionswerberin nur mehr theoretische Bedeutung. Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, kann auch ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines durch verspäteten Eintritt in das Erwerbsleben allenfalls entstandenen Vermögensschadens nichts ändern (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss zur Zl. 2013/10/0084 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zufolge des Wegfalls eines rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Wien, am 5. November 2014

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