VwGH Ra 2014/07/0041

VwGHRa 2014/07/004120.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Mai 2014, Zl. LVwG- 359-001/R7-Ü-2014, betreffend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde Bregenz), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG Vlbg 1979 §11 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §11;
FlVfLG Vlbg 1979 §12;
FlVfLG Vlbg 1979 §14;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG Vlbg 1979 §11 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §11;
FlVfLG Vlbg 1979 §12;
FlVfLG Vlbg 1979 §14;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) erließ im Zusammenlegungsverfahren A den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom 18. Oktober 2013. Darin wird das im Eigentum des Revisionswerbers stehende Grundstück .533, das überwiegend nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, sondern mit einem Wohnhaus bebaut ist, durchgehend mit der Bonitätsstufe XI bewertet.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wandte der Revisionswerber ein, dieses Grundstück wäre richtigerweise als Grundstück mit besonderem Wert zu betrachten und nach dem Verkehrswert zu bewerten.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde der als Beschwerde angesehenen Berufung des Revisionswerbers durch das Landesverwaltungsgericht nicht stattgegeben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Das Landesverwaltungsgericht legte dar, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück darstelle und nach § 2 Abs. 2 lit. b und § 14 Abs. 4 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes (Vlbg FLG) als in Anspruch genommenes Grundstück zu betrachten sei. Auch solche Grundstücke seien zu bewerten. Die vom Revisionswerber angestrebte Bewertung nach § 11 Abs. 5 Vlbg FLG scheitere am Nichtvorliegen eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Durch das Zusammenlegungsverfahren eröffne sich die Möglichkeit der Verbesserung des Grenzverlaufes an der nördlichen Grundstücksecke, die im landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstücks liege, im Sinne des § 14 Abs. 4 Vlbg FLG; für den dann allenfalls erforderlichen Flächenabtausch oder Wertausgleich sei die Bewertung nach dem Bewertungsplan ausschlaggebend. Daher mache die Bewertung des Grundstückes mit der Bonitätsklasse der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen Sinn und führe zu keiner Benachteiligung des Revisionswerbers. Das Grundstück könne ohne Zustimmung des Revisionswerbers in keinem weiteren Ausmaß als für Grenzverbesserungen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus habe die ABB ausgeführt, dass eine Nichtzuweisung des Grundstückes an den Revisionswerber nicht vorgesehen sei; es solle allenfalls die erwähnte Grenzänderung vorgenommen werden. Eine Teilung des Grundstückes nach entsprechender Vermessung erscheine vor dem Hintergrund der beabsichtigten Wiederzuweisung an den Revisionswerber und der Lage der möglichen Bereinigungs- und Tauschflächen unwirtschaftlich. Gesamthaft betrachtet sei in diesem speziellen Fall der Bescheid zu bestätigen.

Die Revision wäre deshalb nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei; so weiche die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle eine solche Rechtsprechung. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

Im Rahmen der für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG machte der Revisionswerber geltend, Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Bewertungsvorschriften anderer Bundesländer seien mangels Vergleichbarkeit der Ausführungsgesetze nicht relevant. Dass das angefochtene Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, sei daher nicht richtig, weil es zu §§ 11ff Vlbg FLG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

Es bestünden aber zahlreiche, näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens; die Bewertung der Grundstücke habe demnach in einer der Erlassung des Zusammenlegungsverfahrens vorgeschalteten Phase des Verfahrens zu erfolgen. Von dieser Rechtsprechung weiche das angefochtene Erkenntnis insofern ab, als für die Begründung der vorgenommenen Bewertung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowohl auf Überlegungen Bezug genommen werde, die bereits in der ersten Phase des Zusammenlegungsplanes relevant seien (Umschreibung des Zusammenlegungsgebietes), als auch erst in einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens (Neuordnung) relevant werden könnten. Damit liege ein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die ABB, erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Insoweit der Revisionswerber im Rahmen seiner gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu §§ 11ff Vlbg FLG verweist und die Übertragbarkeit der zu den Bewertungsvorschriften anderer Ausführungsgesetze bereits bestehenden Rechtsprechung auf das Vlbg FLG anzweifelt, unterlässt er die Formulierung einer Rechtsfrage, zu deren Lösung die genannte Rechtsprechung herangezogen worden wäre bzw. zu der Rechtsprechung fehle (vgl. zu einem inhaltsgleichen Vorbringen bereits den hg. Beschluss vom 25. September 2014, Ro 2014/07/0043). Damit wird dem obgenannten Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG aber nicht entsprochen (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, und vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).

Insoweit der Revisionswerber meint, das Landesverwaltungsgericht habe unzulässigerweise Überlegungen im Zusammenhang mit der Bewertung herangezogen, die bereits in der ersten Phase des Zusammenlegungsverfahrens relevant gewesen seien, und dabei auf die Umschreibung des Zusammenlegungsgebietes verweist, so kann dieser Argumentation mangels näherer Ausführungen dazu ebenfalls nicht gefolgt werden. Wenn der Revisionswerber mit diesem Argument auf den Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug nehmen sollte, wonach sein Grundstück deshalb in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen werden sei, weil von Beginn an eine Grenzberichtigung geplant gewesen sei, so zeigt er damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf; der Hinweis in der Begründung eines Bewertungsbescheides auf Überlegungen in einem mittlerweile abgeschlossenen Verfahrensschritt eines Zusammenlegungsverfahrens widerspricht weder der Rechtslage noch der Rechtsprechung.

Mit diesen beiden Aspekten der Zulässigkeitsausführungen werden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

3. Anders verhält es sich mit dem dritten Aspekt der Zulässigkeitsausführungen. Demnach habe das Landesverwaltungsgericht in rechtswidriger Weise Überlegungen angestellt, die einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens (Neuordnung) vorbehalten seien, was der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche.

Damit zeigt der Revisionswerber zwar keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf; zu dieser Frage besteht vielmehr vor dem Hintergrund der speziellen Regelungen des Vlbg FLG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.1. Es trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die vor Erlassung des Zusammenlegungsplans durchzuführende Bewertung gemäß dem stufenförmigen Aufbau des Kommassierungsverfahrens in die Erlassung des Bewertungsplans mündet und dass der Bewertungsplan und die darin zum Ausdruck kommenden Wertigkeiten der Grundflächen vor allem der Sicherstellung und der Durchsetzung des Anspruchs der Verfahrensparteien auf Zuteilung von Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, 2009/07/0062).

Kommassierungsverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet, welcher es grundsätzlich nicht zulässt, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einem späteren Abschnitt des Verfahrens neu oder erstmalig aufzurollen. Der rechtskräftige Abschluss etwa des Bewertungsverfahrens ist einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens, muss andererseits aber der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden, sodass im Zusammenlegungsplan (Flurbereinigungsplan) auf der letzten Stufe des Kommassierungsverfahrens Fragen der Bewertung nicht mehr erörtert werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, 2004/07/0147, mwN).

Der stufenförmige Aufbau eines Kommassierungsverfahrens nimmt den über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung entscheidenden Behörden somit grundsätzlich die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung und - abgesehen vom Fall einer Nachbewertung - der nachträglichen Aktualisierung rechtskräftiger Bewertungen. Die Bewertung einer Fläche hat zudem unabhängig von der Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0226, mwN). Infolge des stufenförmigen Aufbaus des Kommassierungsverfahrens sind Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2009/07/0008 bis 0009) im Verfahrensabschnitt der vorläufigen Übernahme nicht zu beurteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 1990, 86/07/0187, und vom 30. Juni 2011, 2009/07/0090).

3.2. Aus dieser Rechtsprechung ist verallgemeinernd abzuleiten, dass in einer nachgelagerten Verfahrensstufe (zB Neuordnung) nicht mehr in rechtskräftige Ergebnisse einer bereits abgeschlossenen früheren Verfahrensstufe (zB Bewertung) eingegriffen werden kann und dass umgekehrt Aspekte späterer Verfahrensstufen grundsätzlich bei der Entscheidung früherer Verfahrensstufen außer Betracht zu bleiben haben.

Allerdings macht das Vlbg FLG selbst vom zweitgenannten Grundsatz eine wesentliche Ausnahme. So ordnet § 11 Abs. 5 letzter Satz Vlbg FLG an, dass eine Bewertung (von Grundstücken als solche besonderen Wertes) dann entfallen kann, wenn "diese Grundstücke ihren bisherigen Eigentümern als Abfindungsgrundstücke wieder zugewiesen werden." Damit wird aber bereits in der Verfahrensphase der Bewertung eines Grundstückes auf ein Ergebnis eines nachfolgenden Verfahrensabschnittes (Neuordnung) ausdrücklich Bezug genommen. Auch wenn zu dieser im Jahr 1979 ins Vlbg FLG eingefügten Regelung keine Erläuterungen in den parlamentarischen Materialien existieren (vgl. die Sitzungsberichte des XXII. Vorarlberger Landtages, 29. Beilage, 1978, S. 9), ist davon auszugehen, dass hinter dieser Regelung verfahrensökonomische Überlegungen stehen. Der Gesetzgeber wollte unnötige und fallweise aufwendige Bewertungen von Grundstücken, deren Wiederzuweisung als Abfindungsgrundstücke gewiss war, vermeiden. Das Zusammenlegungsverfahren soll in diesen Fällen nicht dem Selbstzweck dienen, auch Grundstücke, deren Wiederzuweisung von vornherein feststeht und die für das Verfahrensergebnis daher ohne Bedeutung sind, zu bewerten.

Vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Vlbg FLG erscheint es daher in bestimmten Fällen aus verfahrensökonomischen Gründen nicht unzulässig, bereits bei der Bewertung eines Grundstückes auf das Ergebnis der nachgelagerten Verfahrensphase (Neuordnung) Bedacht zu nehmen.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht legte die wiederholten Angaben der belangten Behörde über die gesicherte Wiederzuteilung des Grundstückes .533 an den Revisionswerber ihrer Entscheidung zu Grunde. Angesichts dessen, dass die belangte Behörde selbst für die Neuordnung zuständig ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesverwaltungsgericht von der Wiederzuteilung dieses Grundstückes an den Revisionswerber ausging.

Es kann vor diesem Hintergrund aber dahin stehen, ob man im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Grundstückes mit besonderen Wert (§ 11 Abs. 5 Vlbg FLG) oder aber eines Grundstückes nach § 14 Abs. 3 und 4 leg. cit. annimmt. Läge ein Grundstück mit besonderem Wert vor, so könnte nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung die Bewertung nach dem Verkehrswert unterbleiben, wenn das Grundstück den bisherigen Eigentümern wieder zugewiesen wird. Angesichts der gesicherten Wiederzuweisung an den bisherigen Eigentümer hätte die Bewertung überhaupt keinen Aussagewert, sodass auch die hier vorgenommene Bewertung mit der Bonitätsstufe XI keine Rechte des Revisionswerbers verletzte.

Handelte es sich aber um ein Grundstück nach § 14 Abs. 3 und 4 Vlbg FLG, so dürfte lediglich im notwendigen Ausmaß eine Grenzänderung vorgenommen werden. Auch hier ist es gewiss, dass das Grundstück niemand anderem als dem bisherigen Eigentümer zugewiesen werden kann.

Die Bonitätsstufe XI entspricht nun der gerade im Bereich der möglichen Grenzänderung gegebenen untergeordneten landwirtschaftlichen Nutzung und ist mit der Bewertung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke ident; die Bewertung mit dieser Bonitätsstufe wurde auch nicht in Zweifel gezogen. Allfällige Grenzänderungen bzw. Ersatzflächen oder Geldentschädigungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Vlbg FLG werden an dieser Bonitätsstufe gemessen. Eine Verletzung von Rechten des Revisionswerbers ist in diesem Zusammenhang daher ebenfalls nicht erkennbar.

Dem Landesverwaltungsgericht ist somit nicht entgegen zu treten, wenn es in diesem konkreten Fall die Ansicht vertrat, die Bewertung des Grundstückes verletze keine Rechte des Revisionswerbers.

4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 8/2014.

Wien, am 20. November 2014

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