VwGH Fr 2014/02/0004

VwGHFr 2014/02/000430.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über den Fristsetzungsantrag des S in M, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §38 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller hat gegen das Straferkenntnis der BH St. Pölten vom 31. Mai 2013 mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 Berufung an den UVS im Land Niederösterreich erhoben.

Am 1. Juli 2014 langte in dieser Rechtsache beim mittlerweile zuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Fristsetzungsantrag des Antragstellers mit der Behauptung ein, das Verwaltungsgericht habe in der vorliegenden Rechtsache über seine rechtzeitig eingebrachte Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sprach sich im Schriftsatz vom 2. Juli 2014 gegen die Stattgebung des Antrages aus, weil dieser vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingebracht worden sei.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Angesichts der Einrichtung der Verwaltungsgerichte per 1. Jänner 2014 kann die diesen Gerichten gemäß § 38 Abs. 1 VwGG offen stehende Frist zur Entscheidung frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (vgl. den Beschluss vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002).

Davon ausgehend endet die am 1. Jänner 2014 beginnende Frist erst um 24.00 Uhr des 1. Juli 2014 (vgl. zur Fristberechnung bei der Säumnisbeschwerde etwa die hg. Beschlüsse vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0195, vom 21. Februar 1995, Zl. 94/05/0299, vom 10. September 1998, Zl. 98/20/0347 und vom 25. Juni 2002, Zl. 2001/17/0207, sowie zum Erfordernis des Einlangens vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0022).

Der mit Telefax dem Verwaltungsgericht am 1. Juli 2014 übermittelte Fristsetzungsantrag ist daher verfrüht eingebracht worden, weshalb er gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 30. September 2014

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