Normen
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2013220182.X00
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sind die Töchter der Erstbeschwerdeführerin. Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 11. Oktober 2012 für sich einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" und als gesetzliche Vertreterin für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft"; als unterhaltspflichtige Person wurde jeweils die Erstbeschwerdeführerin angegeben. Ihren eigenen Antrag betreffend erhielt die Erstbeschwerdeführerin eine Einreichbestätigung mit einer Belehrung hinsichtlich der Zulassung der Inlandsantragstellung bei Erstanträgen gemäß § 21 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). In dieser Einreichbestätigung wurde auch auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin Bezug genommen und auch eine Stellungnahme zur Unzumutbarkeit der Antragstellung aus dem Ausland gefordert. Bezüglich der Anträge für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurde jeweils eine Einreichbestätigung, jedoch ohne Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG übergeben.
Mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 begründeten die Beschwerdeführerinnen jeweils die Unzumutbarkeit einer Auslandsantragstellung. Die Erstbeschwerdeführerin führte aus, dass ihr eine Auslandsantragstellung aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht möglich und nicht zumutbar sei. Mit der Antragstellung im Ausland wäre eine monatelange Wartezeit verbunden, weshalb sie ihre Arbeitsstelle hätte aufgeben müssen. Damit wären für sie erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Nachteile verbunden gewesen. Hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurde insbesondere auf deren laufende Ausbildung in der Schule und deren großen Freundeskreis verwiesen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 2012 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen. Eine gemäß Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung habe ergeben, dass der Dienstvertrag nur für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen worden sei und sie weder mit ihrer Mutter noch ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die eine Ausreise und korrekte Antragstellung nicht möglich machten, hätten weder dem Antragsvorbringen noch ihrer Stellungnahme entnommen werden können.
Die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien jeweils vom 19. Dezember 2012 gemäß § 23 Abs. 4 NAG mit der Begründung abgewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin (Mutter) über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge.
Die Beschwerdeführerinnen beriefen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die Bundesministerin für Inneres (im Folgenden: die Behörde) die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 3 NAG ab.
Zur Begründung führte sie in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen
gleichlautend aus, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen 2009 unerlaubt in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien und Asylanträge gestellt hätten. Diese seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 30. Jänner 2012 abgewiesen und ihre Ausweisung in die Russische Föderation gemäß § 10 Asylgesetz 2005 bestätigt worden. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens (rechtskräftig seit 3. Februar 2012) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
Es sei unbestritten, dass den Beschwerdeführerinnen noch nie ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt worden sei. Bei den gegenständlichen Anträgen handle es sich daher um Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Unbestritten sei auch, dass die Antragstellungen unrechtmäßig im Inland erfolgt seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten - nach Einräumung des Parteiengehörs und einer Belehrung hinsichtlich des § 21 NAG durch die erstinstanzliche Behörde - am 18. Oktober 2012 Anträge auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt. Diese hätten sie damit begründet, dass sie sich mittlerweile seit über drei Jahren im Bundesgebiet aufhielten und ein intensives Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führten. Derzeit sei die Erstbeschwerdeführerin bei einer internationalen Organisation tätig, weshalb eine Auslandsantragstellung nicht möglich sei. Durch die über mehrere Monate dauernde Wartezeit müsste sie ihre Arbeitsstelle aufgeben. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin besuchten die Schule und hätten sich einen umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Beschwerdeführerinnen führten mit der in Österreich lebenden Mutter und dem psychisch erkrankten Bruder der Erstbeschwerdeführerin ein intensives Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK, obwohl sie mit dem Bruder bzw. dem Onkel nicht im gemeinsamen Haushalt wohnten. Zu ihrem Herkunftsstaat hätten sie nur mehr lose Beziehungen; eine verheiratete Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebe in Tschetschenien, ein Bruder in Russland.
Die Abweisung des von der Erstbeschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" stelle einen Eingriff in ihr Privatleben und auch in das ihrer beiden minderjährigen Töchter dar. In ein Familienleben werde allerdings nicht eingegriffen, weil alle mit der Beschwerdeführerin im Familienverband lebenden Angehörigen über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügten und aus Österreich ausgewiesen worden seien.
Die Erstbeschwerdeführerin habe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, glaubhaft dargetan. Sie habe auch nicht vorgebracht, dass diese Verwandten tatsächlich ständig auf ihre Unterstützung bzw. Pflege angewiesen seien. Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten sozialen Integration sei entgegenzuhalten, dass der nur vorläufig berechtigte Aufenthalt auf letztlich unbegründete Asylanträge vom 20. Juli 2009 zurückzuführen sei. Ihr Aufenthalt sei seit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig. Die integrationsbegründenden Umstände wie etwa das Erlernen der deutschen Sprache und eine vielfältige soziale und auch berufliche/schulische Vernetzung seien während eines Aufenthaltes erworben worden, der sich auf letztlich unbegründete Asylanträge gestützt habe; sie stellten keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwögen.
Bei Gesamtbetrachtung aller von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Anträge gemäß § 21 Abs. 3 NAG und nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen sei eine Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung jedenfalls zumutbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Weiters ist festzuhalten, dass angesichts der Erlassung der angefochtenen Bescheide (31. Mai 2013) die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden sind.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von § 21 Abs. 1 NAG kann die Behörde gemäß § 21 Abs. 3 NAG auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242).
Den Feststellungen der Behörde, dass kein Eingriff in ihr Familienleben vorliege, tritt die Erstbeschwerdeführerin nicht entgegen. Sie wendet sich gegen die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung in Bezug auf ihr Privatleben nur insoweit, als die Behörde den Umstand der Beschäftigung nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Behörde übergehe das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach eine Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führen und dem Antrag jegliche Erfolgsaussicht entziehen würde. Aufgrund des außergewöhnlichen Umstandes eines mittlerweile dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses bei einer internationalen Organisation lägen die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung vor.
Damit macht die Erstbeschwerdeführerin jedoch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben geltend. Die Behörde nahm bei ihrer Interessenabwägung auch auf den Antrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 3 NAG, in dem sie auf ihre Berufstätigkeit und die dadurch bedingte Unzumutbarkeit einer Antragstellung im Ausland hinwies, Bedacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis erst nach Bestätigung der Abweisung ihres Asylantrages und ihrer Ausweisung durch den Asylgerichtshof (Erkenntnis vom 30. Jänner 2012), somit zu einem Zeitpunkt (16. Juni 2012) einging, zu dem sie mit einem weiteren Verbleib in Österreich nicht rechnen durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0030), sondern zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet war.
Die Auffassung der Behörde, dass die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Umstände unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Voraussetzung für eine Inlandsantragstellung nicht erfüllen, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bringen vor, eine Abweisung ihrer Berufungen gemäß § 21 Abs. 1 und 3 NAG komme nicht in Betracht, weil sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht belehrt worden seien. Die Feststellung, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin hätten Zusatzanträge gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt, sei aktenwidrig; die Abweisung der Berufungen gemäß § 21 Abs. 3 NAG sei daher unzulässig.
In der Einreichbestätigung betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde unter der Überschrift "Nachzureichende Unterlagen:" ausgeführt:
"? Persönliche Vorsprache der Kinder
? 1 EU-Foto pro Person
? Geburtsurkunde (Original mit Übersetzung) von Ihnen und Kindern
? Kopie der Asylbescheide
? Schriftliche Stellungnahme, warum eine (A)usreise und eine
korrekte
Antragstellung nicht möglich ist."
Anschließend erfolgte die Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Die Einreichbestätigung betreffend die Erstbeschwerdeführerin enthält somit auch Anordnungen, die sich auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin beziehen, jedoch an die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin gerichtet sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG so zu verstehen, dass sie sich zwar an die Erstbeschwerdeführerin richtete, aber auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin einbezog. Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin wären nicht gemäß § 21 Abs. 3 NAG belehrt worden, trifft somit nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht der Beschwerde, dass für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin keine Anträge gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt worden wären. In dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 sind sowohl die Namen aller drei Beschwerdeführerinnen als auch die Aktenzahlen der drei Einreichbestätigungen angeführt. In der Begründung, weshalb eine Auslandsantragstellung aus Sicht der Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar sei, wurde unter anderem ausgeführt, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin absolvierten in Österreich ihre Schulausbildung und hätten sich einen umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Eine Antragstellung aus dem Ausland und die damit verbundene monatelange Wartezeit wären ihnen nicht zumutbar gewesen, weil sie dadurch wertvolle Zeit ihrer Schulausbildung verloren hätten. Aus dieser Formulierung durfte die Behörde schließen, dass auch für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin jeweils ein Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt wurde. Die weitere Auffassung der Behörde, dass die von der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin geltend gemachten Umstände unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Voraussetzung für eine Inlandsantragstellung nicht erfüllen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen den zweit- und drittangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ebenfalls abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. I Nr. 8/2014. Wien, am 9. September 2014
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