VwGH 2013/16/0156

VwGH2013/16/015611.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der H GmbH in Z, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 17. Juni 2013, Zl. RV/0395-S/10, betreffend Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §276;
BAO §289;
BAO §299;
BAO §4;
NoVAG 1991 §1 Z3;
VwRallg;
BAO §276;
BAO §289;
BAO §299;
BAO §4;
NoVAG 1991 §1 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Bericht vom 27. Jänner 2009 über eine bei der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) durchgeführte Außenprüfung hielt das Finanzamt u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz in Österreich habe, einen Pkw Chrysler Jeep Commander mit Mietvertrag vom 10. Jänner 2008 langfristig von einer A GmbH in Deutschland angemietet habe. Dieses in Deutschland zugelassene Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen sei danach ständig im Inland verwendet worden.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2009 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Normverbrauchsabgabe für Jänner 2008 in Höhe von 5.747,13 EUR für das genannte Fahrzeug fest. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der "Umsatzsteuerprüfung".

Mit Schriftsatz vom 17. März 2009 berief die Beschwerdeführerin u.a. gegen diesen Bescheid.

Das Finanzamt hob mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 seinen Bescheid vom 27. Jänner 2009 mit der Begründung auf, die Steuerschuld sei (erst) am 15. März 2008, mit dem ersten Tag der widerrechtlichen Verwendung im Inland, entstanden.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug für "den Monat 3/2008" fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2009.

Der unabhängige Finanzsenat hob mit Bescheid vom 8. März 2010 den bekämpften Bescheid des Finanzamtes vom 11. Mai 2009 mit der Begründung auf, der Entscheidung des Finanzamtes stehe das Hindernis der durch die Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 entschiedenen Sache entgegen.

Das Finanzamt hob daraufhin mit Bescheid vom 30. März 2010 die Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 gemäß § 299 BAO auf, weil sich der Spruch des aufgehobenen Bescheides als nicht richtig erweise, denn mit der aufgehobenen Berufungsvorentscheidung wäre der Bescheid des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 nicht aufzuheben, sondern abzuändern gewesen.

Eine dagegen mit Schriftsatz vom 15. April 2010 erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2010 ab.

Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2010 wies das Finanzamt die nach Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 wieder unerledigte Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 ab.

Auf Grund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführerin wies der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 19. April 2011 die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2010 betreffend die Aufhebung nach § 299 BAO als unbegründet ab. Das Finanzamt habe die Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 zu Recht aufgehoben, weil das Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung den Bescheid vom 27. Jänner 2009 nicht hätte aufheben dürfen, sondern hätte abändern müssen und deren Spruch somit nicht richtig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auf Grund eines Vorlageantrags der Beschwerdeführerin die (nunmehr wiederum unerledigte) Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 ab und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend, dass die Normverbrauchsabgabe für den Monat Februar 2008 mit dem Betrag von 5.651,34 EUR festgesetzt wurde. Das in Rede stehende Fahrzeug sei am 15. Jänner 2008 nach Österreich eingebracht und daher mit Ablauf eines Monats nach der Einbringung ohne Zulassung in Österreich widerrechtlich verwendet worden. Der Wert des Fahrzeuges zum Stichtag 15. Februar 2008 sei auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin geschätzt worden und dementsprechend sei die Normverbrauchsabgabe mit geänderter Bemessungsgrundlage neu berechnet und festgesetzt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Nichtfestsetzung der Normverbrauchsabgabe verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 695/1991, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, lautet:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

...

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."

Nach § 36 des Kraftfahrgesetzes (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften u. a. des § 82 leg. cit. eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, 2010/16/0218, eine Beschwerde derselben Beschwerdeführerin betreffend u.a. dasselbe in Rede stehende Fahrzeug abgewiesen, für welches wegen desselben zugrunde liegenden Sachverhaltes Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Februar bis September 2008 mit einem näher genannten Betrag festgesetzt worden war.

Die von der belangten Behörde festgestellte ständige Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs durch die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach der Einbringung am 15. Jänner 2008 stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Dass ihr die Zulassung während eines Monats nach diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, behauptet sie nicht. Ein Verbringen des Fahrzeugs während dieses Monats (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221) behauptet die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht.

Dergestalt erweist sich die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug gegenüber der Beschwerdeführerin grundsätzlich als rechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, eine solche im Instanzenzug erfolgte Festsetzung durch den angefochtenen Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil dem das Hindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden sei. Bereits mit der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2010 sei eine Entscheidung in der Sache ergangen; es liege Sachidentität vor.

Als Tatsachenkomplex, welcher die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug zugrunde lag, ist die Einbringung und ständige Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet durch die Beschwerdeführerin, eine (juristische) Person mit Sitz in Österreich, in der Zeit nach der Einbringung vom 14. Jänner 2008 zu sehen.

Dergestalt erweist sich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. April 2009 mit einer ersatzlosen Aufhebung des Festsetzungsbescheides anstatt einer Änderung betreffend den Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung wegen der gegebenen Sachidentität als rechtswidrig, weshalb sowohl die Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidung durch den Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2010 wie auch die Bestätigung des Bescheides des Finanzamtes vom 30. März 2010 durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. April 2011 zu Recht erfolgten.

Wegen der vorhandenen Sachidentität war aber auch der Bescheid des Finanzamtes vom 11. Mai 2009 rechtswidrig, weil ihm die im Zeitpunkt seiner Erlassung noch wirksame Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 als Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstand, weshalb sich die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes vom 11. Mai 2009 durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2010 als rechtens erweist.

Diese Aufhebung durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2010 bedeutet jedoch keine abschließende Entscheidung in der Sache über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe, denn mit dieser Berufungsentscheidung setzte der unabhängige Finanzsenat nicht (im Instanzenzug) Normverbrauchsabgabe fest, sondern mit der Beseitigung (Aufhebung) des (neuerlichen) Bescheides des Finanzamtes vom 11. Mai 2009, dem die zum damaligen Zeitpunkt noch wirksame Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. April 2009 entgegenstand, bestätigte er, dass in der Sache der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe damals mit jener Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 res iudicata vorlag.

Allerdings wurde diese Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 später zutreffend durch den Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2010 (gemäß § 299 BAO) aufgehoben. Da diese Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 damit aus dem Rechtsbestand ausschied, war die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 27. Jänner 2009 wiederum unerledigt, weshalb der unabhängige Finanzsenat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2013 in der Sache entscheiden durfte, ohne dass dieser Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden wäre, wie die Beschwerdeführerin vermeint.

Die belangte Behörde durfte dabei den bereits vom Finanzamt dem Bescheid vom 27. Jänner 2009 zugrunde gelegten oben beschriebenen Sachverhalt (Tatsachenkomplex) rechtlich anders würdigen als das Finanzamt und den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (bis zur im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Änderung des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG durch das Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34, noch gemäß § 4 BAO mit Verwirklichung des Steuertatbestandes; vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2010/16/0254) durch Rechtswidrigkeit der Verwendung anders, nämlich mit 15. Februar 2008 ansetzen, dementsprechend die Bemessungsgrundlage (den Wert) des in Rede stehenden Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an diesem Tag (durch Schätzung) ermitteln und die Normverbrauchsabgabe geändert (nunmehr für Februar 2008) mit einem neu berechneten (geringeren) Betrag festsetzen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. September 2014

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