Normen
AktG 1965 §174 Abs3
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita idF 2004/I/127
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita sublitaa idF 2004/I/127
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 lita sublitaa idF 2004/1/127
BörseG 1989 §48c
BörseG 1989 §48c idF 2004/1/127
MpV 2005
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2012170003.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 27. Mai 2010 wurde über die Beschwerdeführerin, die seit 1. Juli 2004 Vorstandsmitglied der B AG sei, wegen Übertretung des § 48c Börsegesetz (BörseG) iVm § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 6.000,‑‑ verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt.
Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, es in ihrer Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben, dass die B AG fortgesetzt Marktmanipulation betrieben habe, indem sie am 2. Juni 2009 und am 5. Juni 2009 die in der Anlage zum Bescheid aufgelisteten Käufe und Verkäufe der B AG Stammaktie und B AG Vorzugaktie an der Wiener Börse getätigt habe, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots und der Nachfrage dieser Wertpapiere gegeben hätten sowie den Kurs dieser Wertpapiere in der Weise beeinflusst hätten, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt worden sei.
Dies sei dadurch geschehen, dass die B AG weitgehend zeitgleiche Kauf‑ und Verkaufsorders mit dem jeweils gleichen Volumen und dem jeweils gleichen Limit für diese Wertpapiere auf eigene Rechnung erteilt habe, die jeweils zu einem Geschäftsabschluss und somit zur Kursbildung geführt hätten. Diese Geschäfte hätten keine Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der Wertpapiere bewirkt. Dies sei mit dem Vorsatz geschehen, dass damit das börsliche Kursniveau einen dividendenbereinigten Kurs am "Dividenden Ex Tag" als Basis für einen Aktiensplit am 2. Juni 2009 darstelle und nach dem Aktiensplit am 5. Juni 2009 der neue Kurs entsprechend dem Splitverhältnis angezeigt werde. Die verfahrensgegenständlichen Orders seien daher ohne sonst Börsengeschäften zukommende Relevanz mit dem Ziel der Kursbildung zum jeweiligen Orderlimit und damit vorsätzlich so eingesetzt worden, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt worden sei und irreführende Signale für die Nachfrage der Aktien ausgegangen seien.
Unter Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses vom 27. Mai 2010 wurde ausgesprochen, dass die B AG gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Die belangte Behörde führte am 17. November 2010 und am 3. Dezember 2010 eine mündliche Verhandlung für dieses und ein weiteres Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den gegenständlichen Kompensgeschäften der B AG gemeinsam durch.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. August 2011 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolgen "falsche oder" und "sowie den Kurs dieser Wertpapiere in der Weise beeinflusst haben, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde" sowie "ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde und" zu entfallen hätten. Als Übertretungsnorm wurde "§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa Börsegesetz BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 22/2009" und als Strafsanktionsnorm "§ 48c Börsegesetz BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. I Nr. 136/2008" angegeben.
1.4. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gibt die belangte Behörde zunächst den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung der Beschwerdeführerin sowie einen Auszug der Protokolle der mündlichen Verhandlungen und einer Stellungnahme der B AG vom 10. Juli 2009 wieder.
1.5. Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die B AG Stamm‑ und Vorzugaktien notierten im amtlichen Handel der Wiener Börse. Es handle sich um wenig liquide Titel und es komme nur an wenigen Tagen im Monat zu einer Preisbildung an der Börse. In der Hauptversammlung der B AG vom 29. Mai 2009 sei beschlossen worden, eine Teilung der B AG Stammaktien und der B AG Vorzugsaktien im Verhältnis 1:6 mit Wirksamkeit zum 5. Juni 2009 durchzuführen. Der "Dividenden Ex Tag", also der maßgebliche Zeitpunkt des Aktienbesitzes für einen Dividendenbezug der B AG für die Gewinnausschüttungen für das Geschäftsjahr 2008 sei der 2. Juni 2009 gewesen. Um einen dividendenbereinigten Kurs an diesem Tag als Basis für den Aktiensplit darzustellen, seien am 2. Juni 2009 von einem Mitarbeiter der B AG in Absprache mit seinem Vorgesetzten in unmittelbarer zeitlicher Abfolge die Orders für einen Kauf und einen Verkauf von jeweils 100 Stück B AG Stammaktien zum selben Kurs und Limit eingegeben worden. Ebenso seien die Orders für den An‑ und Verkauf von 100 B AG Vorzugsaktien zu einem Kurs und Limit in gleicher Höhe erfolgt.
Um den neuen Kurs der Aktien entsprechend dem Splitverhältnis anzuzeigen, seien in derselben Art am 5. Juni 2009 die Orders für den Kauf und Verkauf von 100 B AG Vorzugsaktien zum Kurs und Limit mit übereinstimmenden Beträgen erteilt worden.
Diese Geschäfte seien auf eigene Rechnung der B AG durchgeführt worden. Es seien dies die einzigen Umsätze [dieser Aktien] an den genannten Tagen gewesen. Die genannten Orders seien mit dem Ziel der Kursbildung zum jeweiligen Orderlimit eingegeben worden.
Die Beschwerdeführerin sei neben einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung der B AG berufen. Direkt dem Gesamtvorstand unterstellt und nicht weisungsgebunden agiere der Compliance Officer, welcher jeweils am Folgetag Listen mit sämtlichen am Vortag ausgeführten Orders, sowohl Eigen‑ als auch Kundenhandel, aber auch Mitarbeiterhandel erhalte und kontrolliere. Der Compliance Officer habe Auffälligkeiten wie gegenläufige Käufe und Verkäufe der internen Revision und dem Vorstand zu melden. Der Compliance Officer erhalte seine Ausbildung extern im Rahmen einer überbetrieblichen Schulung und gebe sein erworbenes Wissen in der Bank an die Mitarbeiter weiter. Der oben genannte, mit dem Wertpapierhandel betraute Mitarbeiter der B AG erhalte darüber hinaus eine Wertpapierhändlerausbildung außer Haus. Der Vorstand sei über die genannten Aktiengeschäfte nicht informiert worden und auch im Nachhinein davon nicht verständigt worden, sondern habe erst durch den Vorhalt der Aufsichtsbehörde davon Kenntnis erhalten. Der Compliance Officer habe die gegenständlichen Kauf‑ und Verkaufsorders vom 2. Juni 2009 nicht beanstandet.
1.6. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 48a Abs. 1 Z 2 BörseG aus, dass diese Bestimmung dem Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über Insider‑Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 4 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider‑Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation entspreche. Der österreichische Gesetzgeber habe die in der zuletzt genannten Bestimmung enthaltenen Beispiele nur mit der Modifikation in das nationale Recht übernommen, dass anstelle des in der deutschen Übersetzung der Richtlinie enthaltenen Wortes "Signale" im Einleitungssatz das Wort "Umstände" verwendet werde. Der solcherart übernommenen Aufzählung sei zu entnehmen, dass Kursveränderungen nicht notwendigerweise Voraussetzung für die Annahme einer Marktmanipulation seien.
Die von der FMA gemäß § 48a Abs. 3 BörseG erlassene Marktpraxisverordnung ‑ MpV, BGBl. II Nr. 1/2005, enthalte lediglich Regelungen über von professionellen Marktteilnehmern zu marktadäquaten Kursen abgeschlossene geringfügige Kompensgeschäfte in ausgewählten Schuldverschreibungen im Hinblick darauf, wann diese als im Rahmen einer zulässigen Marktpraxis abgeschlossen gälten. Ein Kompensgeschäft im Sinne dieser Regelung sei eine zu Bewertungszwecken durchgeführte Wertpapiertransaktion, bei der es zu keinem Wechsel des oder der wirtschaftlich Beteiligten komme. Die hier zu beurteilenden Transaktionen betreffend Stamm‑ und Vorzugsaktien der B AG fielen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der MpV.
Durch die gegenständlichen Geschäfte sei es zu keinem Wechsel in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien gekommen. Die Orders seien mit dem Vorsatz, eine Kursbildung herbeizuführen, in das elektronische Handelssystem eingegeben worden und es habe sich dabei an den beiden relevanten Tagen um die einzigen Orders in den gegenständlichen Aktien gehandelt. Daraus ergebe sich, dass angesichts der aufeinander in den Limits abgestimmten und einander gegenüber gestellten Kauf‑ und Verkaufsorders über Kleinmengen Scheingeschäfte oder fiktive Geschäfte vorlägen. Damit seien ein Angebot und eine Nachfrage, welche real nicht vorhanden gewesen seien, lediglich vorgetäuscht worden, sodass die gegenständlichen Crossing‑Geschäfte dem Gedanken der Markttransparenz insofern widersprächen, als sie bei Marktteilnehmern eine Fehlvorstellung über den Umfang der Handelstätigkeit hervorgerufen haben könnten und der erzielte Kurs nicht das Ergebnis einer üblichen Handelstätigkeit gewesen sei. Von diesen Scheingeschäften seien sohin irreführende Signale im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG ausgegangen, für welche eine Rechtfertigung nicht vorgelegen sei, weil diese einer zulässigen Marktpraxis nicht entsprochen hätten. Auch ein auf geringer Handelstätigkeit beruhendes Fehlen der Preisbildungsfunktion der Börse für die gegenständlichen Stamm‑ und Vorzugsaktien hindere nicht die Qualifikation der Transaktionen als Marktmanipulation im Sinne des § 48c iVm § 48a Abs. 1 lit. a sublit. aa BörseG.
Wegen des Vorliegens irreführender Signale sei es nicht mehr erforderlich gewesen zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Vorgehen um falsche Signale gehandelt habe oder ob es dadurch zu einem anormalen oder künstlichen Kursniveau gekommen sei.
Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nicht für die Einrichtung eines ausreichend funktionierenden Kontrollsystems in der B AG gesorgt. Da die gegenständlichen Aktien nur wenig gehandelt und jeweils zeitgleich Kauf‑ und Verkaufsorders getätigt worden seien, seien gleich mehrere Parameter vorgelegen, die spätestens bei einer nachprüfenden Kontrolle durch den Compliance Beauftragten Anlass zur Beanstandung hätten bieten müssen. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Tat kein Verschulden treffe, sodass im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen gewesen sei.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei der Schutzzweck der übertretenen Norm, durch die Wahrung des Ansehens der Börse das Vertrauen sowohl der Öffentlichkeit als auch anderer Marktteilnehmer in die Funktion, Transparenz und Fairness des Kapitalmarktes zu gewährleisten, in erheblichem Maße beeinträchtigt worden. Der Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Tat könne keinesfalls als geringfügig erachtet werden, weil mit diesem Vorgehen das Wesen der Börse ‑ nämlich das Wechselspiel zwischen Angebot und Nachfrage ‑ außer Kraft gesetzt worden sei und daher eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Börse habe erfolgen können.
Das Verschulden sei nicht als atypisch gering zu erachten gewesen, weil weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG sei daher nicht in Betracht gekommen.
Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, worauf die Behörde erster Instanz ebenso Bedacht genommen habe wie auf den vergleichsweise geringen Umfang der inkriminierten Orders. Zu den Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnissen habe die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, sodass im Schätzungsweg ‑ der Erstbehörde folgend ‑ auf Grund der beruflichen Stellung der Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied einer Bank von überdurchschnittlichem Einkommen auszugehen gewesen sei. Besondere Vermögenswerte aber auch allfällige Sorgepflichten hätten nicht berücksichtigt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheine die verhängte Geld‑ und Ersatzfreiheitsstrafe tat‑ und schuldangemessen. Die von der Erstbehörde im Ausmaß von 8 % des gesetzlichen Strafrahmens bemessene Geldstrafe sei angesichts der angenommenen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin keineswegs überhöht.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29. November 2011, B 1175/11‑4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht.
1.8. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
2.1. Zur Darstellung der Rechtslage betreffend die börserechtlichen Vorschriften kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130, verwiesen werden, weil § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 auch durch die Novelle zum Börsegesetz, BGBl. I Nr. 22/2009, nicht geändert wurde.
2.2. Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, als zur Vertretung der B AG nach außen Berufene gemäß § 9 VStG die Übertretung des § 48c iVm § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG durch Erteilung zeitgleicher Kauf‑ und Verkaufsorders mit jeweils gleichem Volumen und Limit für die Stamm‑ und Vorzugsaktien der B AG zu verantworten zu haben.
2.3. Soweit die Frage der Tatbildmäßigkeit der genannten Geschäfte im Hinblick auf § 48c iVm § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG betroffen ist, gleicht der Beschwerdefall im Wesentlichen jenen, über die mit den hg. Erkenntnissen vom 29. November 2010, Zl. 2010/17/0130, und vom 28. März 2011, Zl. 2010/17/0175, entschieden wurde, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.
2.3.1. Aus den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Gründen wurde durch die getätigten Geschäfte der B AG der Tatbestand der Marktmanipulation gemäß § 48c iVm § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG verwirklicht. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, ein Crossing‑Geschäft könne nicht per se Marktmanipulation sein, sonst hätte der Gesetzgeber diese Begehungsvariante unter § 48a Abs. 2 BörseG festgehalten, nichts zu ändern. § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a dritter Spiegelstrich BörseG verlangt bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf‑ bzw. Verkaufsaufträge als Marktmanipulation ‑ unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 ‑ insbesondere auch die Berücksichtigung des Umstandes, ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen. Dementsprechend wurden in der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über zulässige Marktpraktiken an österreichischen Finanzmärkten (Marktpraxisverordnung ‑ MpV), BGBl. II Nr. 1/2005, nur bestimmte ‑ vor allem ausgewählte Schuldverschreibungen betreffende ‑ Crossing‑Geschäfte ‑ oder in der Diktion der MpV: Kompensgeschäfte ‑ als zulässige Marktpraxis anerkannt. Dass es sich aber bei abgewickelten Geschäften über Gewinnscheine und obligatorische Genussrechte im Sinne des § 174 Abs. 3 Aktiengesetz ohne Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers um eine Marktmanipulation im Sinne des § 48a Abs. 2 Z 1 lit. a sublit. aa BörseG handelt, wurde bereits in den zitierten Erkenntnissen ausgesprochen. Die hier zugrunde liegenden Stamm‑ und Vorzugsaktien sind in gleicher Weise zu behandeln, zumal sie keine ausgewählten Schuldverschreibungen darstellen, bei denen Marktteilnehmer auf Grund der MpV mit einer zulässigen Marktpraxis von Kompensgeschäften ausgehen könnten.
2.3.2. Auf die in der Beschwerde hervorgehobene Besonderheit des gegenständlichen Falls, dass mit den vorliegenden Transaktionen Anleger und Kunden der B AG beruhigt und der Kurs der Stamm‑ und Vorzugsaktien korrigiert werden sollte, braucht ‑ wie im schon genannten Erkenntnis vom 29. November 2010 ausgeführt wurde ‑ nicht näher eingegangen werden, weil auch hier die belangte Behörde unter anderem tragend darauf abstellte, dass die gegenständlichen Crossing‑Geschäfte dem Gedanken der Markttransparenz insofern widersprachen, als sie bei Marktteilnehmern eine Fehlvorstellung über den Umfang der Handelstätigkeit hervorrufen konnten. Schon damit liegen in der Durchführung von Scheingeschäften irreführende Signale hinsichtlich der Nachfrage und des Angebots betreffend die gegenständlichen Wertpapiere vor, was den Tatbestand des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG erfüllt. Es ist sohin nicht nur die Richtigkeit des Kurses, sondern auch die Unverfälschtheit von Angebot und Nachfrage betreffend Finanzinstrumenten ein von der genannten Norm geschütztes Rechtsgut.
Es ist daher auch erforderlich, das Vertrauen der Anleger in das Funktionieren der Börse zu schützen und nicht von fiktiven Geschäften getäuscht zu werden. Eine Ausweitung des Verbots der Marktmanipulation ‑ wie dies die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 23. Dezember 2009, C‑45/08 , befürchtet ‑ erfolgt damit nicht.
2.3.3. Ein in der Beschwerde weiters behauptetes Marktversagen der Börse durch Informationsasymmetrien wegen minder informierter Marktteilnehmer betrifft lediglich den Kurs der gehandelten Finanzinstrumente. Die von § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG ebenso erfassten irreführenden Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten und die Nachfrage danach sollen daneben vor Fehlvorstellungen über den Umfang der Handelstätigkeit schützen. Diese Transparenz wäre beeinträchtigt, würde man fiktive Geschäfte für eine Kurskorrektur zulassen.
2.3.4. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, dass hier über einen kürzeren Zeitraum weniger Transaktionen vorgenommen wurden als bei jenem Sachverhalt, der dem schon zitierten Erkenntnis vom 29. November 2010 zugrunde lag, doch gelingt es der Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass darin kein irreführendes Signal für das Angebot von Finanzinstrumenten oder die Nachfrage danach gelegen sein könnte.
2.3.5. Der Gesetzgeber regelte in § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a BörseG explizit eine Ausnahme für Marktmanipulation durch Geschäfte oder Kauf‑ bzw. Verkaufsaufträge und fordert dafür einerseits legitime Gründe und andererseits dass die Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen. Eine darüber hinausgehende zusätzliche Ausnahme ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
2.3.6. Die belangte Behörde konnte sohin zutreffend davon ausgehen, dass von den in Rede stehenden Crossing‑Geschäften irreführende Signale im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa BörseG ausgingen und dafür keine Rechtfertigung vorlag.
2.4. Soweit die Beschwerde argumentiert, die Verurteilung hätte nicht erfolgen dürfen, weil die Beschwerdeführerin neben einer empfindlichen Geldstrafe außerdem eventuell ihrem Beruf nicht mehr nachgehen könne und durch das Verhalten niemandem ein Schaden entstanden und Rechtsgüter nicht verletzt worden seien, übergeht sie die gesetzliche Regelung dahin, dass Geschäfte oder Kauf‑ bzw. Verkaufsaufträge bereits dann Marktmanipulation sein können, wenn dadurch irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten oder die Nachfrage danach geben könnten. Es reicht daher schon die Möglichkeit der Fehlvorstellungen aus, um eine Rechtsgutsverletzung zu bewirken und eine Bestrafung zu rechtfertigen. Was die Höhe der Geldstrafe anlangt, sind die Erwägungen der belangten Behörde betreffend überdurchschnittliches Einkommen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und mangels dahingehender Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht widerlegt.
2.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (§ 3 Z 1 VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 24. Februar 2014
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