VwGH 2013/09/0011

VwGH2013/09/001117.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des FP in S, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Dezember 2012, Zl. uvs- 2012/28/1277-4, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10;
AVG §8;
VStG §51e Abs7;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10;
AVG §8;
VStG §51e Abs7;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Finanzamtes Landeck Reutte Folge gegeben und der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), welche Komplementärin der R. GmbH & Co KG, F-straße 9 in I. sei, zu verantworten, dass die zweitangeführte Gesellschaft 1. den slowenischen Staatsangehörigen RA vom 5. Oktober 2010 bis 14. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2010 bis 28. Oktober 2010 (Vollbeschäftigung), am Beschäftigungsort Hotel B. in S., 2. den slowenischen Staatsangehörigen DB vom 18. Oktober 2010 bis 28. Oktober 2010 (Vollbeschäftigung), am Beschäftigungsort Hotel K. in A., 3. den bosnischen Staatsangehörigen JB vom 14. Oktober 2010 bis 29. Oktober 2010, am Beschäftigungsort Hotel S. in O., 4. den slowenischen Staatsangehörigen MB vom 14. Oktober 2010 bis 29. Oktober 2010, am Beschäftigungsort Hotel S. in O., 5. den bosnischen Staatsangehörigen AB vom 18. Oktober 2010 bis 28. Oktober 2010, am Beschäftigungsort Hotel K. in A., 6. den slowenischen Staatsangehörigen FK vom 5. Oktober 2010 bis 14. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2010 bis 28. Oktober 2010 (Vollbeschäftigung), am Beschäftigungsort Hotel B. in S., 7. den slowenischen Staatsangehörigen RM vom 14. Oktober 2010 bis 29. Oktober 2010 (Vollbeschäftigung), am Beschäftigungsort Hotel S. in O., 8. den slowenischen Staatsangehörigen BP vom 18. Oktober 2010 bis 28. Oktober 2010 (Vollbeschäftigung), am Beschäftigungsort Hotel K. in A., 9. den slowenischen Staatsangehörigen ZP vom 18. Oktober 2010 bis 28. Oktober 2010 (Vollbeschäftigung), am Beschäftigungsort Hotel K. in A. beschäftigt habe, ohne dass die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe neun Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 dritter Strafsatz AuslBG neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall neun Ersatzfreiheitsstrafen zu jeweils fünf Tagen) verhängt wurden.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. GmbH sei. Diese Gesellschaft sei wiederum Komplementärin der R. GmbH & Co KG.

Der Beschwerdeführer habe nach der Pensionierung seiner Frau, das Unternehmen mit seiner Tochter gemeinsam geführt. Der Beschwerdeführer sei zum vorfallsgegenständlichen Zeitpunkt Geschäftsführer der R. GmbH gewesen und sei dies nach wie vor noch.

Im Oktober 2010 habe beim Unternehmen ein Mangel an Arbeitskräften bestanden, es seien daher Anstrengungen unternommen worden, entsprechende Arbeitskräfte zu bekommen. Es sei zunächst bei Partnerunternehmen, mit denen seit langer Zeit zusammengearbeitet worden sei, angefragt worden. Nachdem dies nichts erbracht hätte, sei bei anderen Unternehmen angefragt bzw. auch über das Arbeitsmarktservice versucht worden, entsprechende Arbeitskräfte zu bekommen.

Der Zeuge T.U. habe sich sodann mit der Frau des Beschwerdeführers M.P. in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass er entsprechende Arbeitskräfte besorgen könne.

Herr T.U. sei früher Lehrling im Unternehmen gewesen und habe auch in späterer Zeit immer wieder selbst für die R. GmbH & Co KG gearbeitet. M.P. gegenüber habe der Zeuge T.U. geäußert, dass er auch schon für die H. GmbH und die B. erfolgreich Arbeitskräfte beschafft habe.

Über Wunsch von M.P. sei sodann zwischen dem Unternehmen von T.U. bzw. der K. d.o.o., P. 39a, Slo P., ein "Rahmenabkommen für Werkverträge" unterzeichnet worden, wobei es sich bei diesem Abkommen um eine Urkunde handle, die seitens der R. GmbH & Co KG bereits früher für die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen verwendet worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzustellen, dass zuvor lediglich mit österreichischen bzw. deutschen Unternehmen derartige Verträge abgeschlossen worden seien. Ausländische Unternehmen bzw. ausländische Arbeiter - außer Deutschland - habe die R. GmbH & Co KG nicht beschäftigt.

Dieses Rahmenübereinkommen sei überdies auf Wunsch von M.P. dahingehend abgeändert worden, dass dann, wenn dieser "Werkvertrag" durch eine Institution oder Behörde als Dienstverhältnis betrachtet werden sollte, alle darauf entstehenden Kosten, Beiträge, Abgaben, etc. vom Subunternehmer (gemeint der K. d.o.o.) zu tragen seien und sich dieser verpflichte, die R. GmbH & Co KG gänzlich schad- und klaglos zu halten. Weiters sei festgehalten worden, dass ausländische Facharbeiter vom Subunternehmer nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden dürften, dass die hierfür notwendigen Bewilligungen vorhanden seien, sowie dass die Meldung bei der KIAB in Wien erfolgt sei.

In dieser Rahmenvereinbarung sei auch festgehalten worden, dass die R. GmbH & Co KG mit dem Subunternehmer einen Werkvertrag hinsichtlich eines von der R. GmbH & Co KG übernommenen Platten- und Fliesenlegerauftrages abgeschlossen hätte, wobei der Subunternehmer im Auftrag der R. GmbH & Co KG die Verlegung des von der R. GmbH & Co KG beigestellten Materials durchführen würde. Gegenstand dieses Vertrages wäre kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag, da der Subunternehmer den gesamten von der R. GmbH & Co KG übernommenen Auftrag oder konkret beschriebene Teile selbständig und ohne in den Betrieb der R. GmbH & Co KG eingegliedert zu sein, durchzuführen hätte. Hinsichtlich der zu verrechnenden Preise würde die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende Preisliste gelten.

Diese Preisliste sei bereits früher im Zusammenhang mit einem Auftrag, den T.U. persönlich von der R. GmbH & Co KG übernommen habe, unterfertigt und nunmehr auch diesem Vertragsverhältnis zu Grunde gelegt worden.

Im gegenständlichen Rahmenübereinkommen sei im Übrigen jedoch ein Werk, welches der Vertragspartner erstellen solle, nicht explizit angeführt oder beschrieben.

Ferner sei es so gewesen, dass M.P. dem T.U. mitgeteilt habe, welche aktuellen Baustellen derzeit von der R. GmbH & Co KG bestünden bzw. an welchen Baustellen Fliesenlegearbeiten durchzuführen seien, T.U. habe sich dann diese Baustellen angesehen und mitgeteilt auf welchen Baustellen "seine" Beschäftigten tätig werden würden. Im Zuge dessen sei dann vereinbart worden, welche Arbeiten vom Unternehmen des T.U. übernommen werden würden. Dabei sei es so gewesen, dass im Hotel B. in S. noch ein Gang zu verfliesen gewesen sei, nachdem die Mitarbeiter der R. GmbH & Co KG diese Baustelle bereits verlassen hätten und im Hotel K. in A. in einem Stockwerk Fliesenlegearbeiten übernommen werden sollten sowie im Hotel S. in O., 19 Personalbäder verfliest werden sollten.

T.U. habe im Übrigen nicht mit direkt bei seinem Unternehmen Beschäftigten die Arbeiten übernehmen wollen, sondern sich seinerseits wieder an andere Unternehmen in Slowenien gewandt und auch mit dortigen Unternehmensvertretern die Baustellen angesehen und beschlossen, welche Baustellen übernommen werden sollten.

Auftragnehmer der jeweiligen Bauherrn sei die R. GmbH & Co KG gewesen, diese sei von den jeweiligen Auftraggebern auch als alleiniger Ansprechpartner und allein zu einer allfälligen Haftung herangezogen worden. Die R. GmbH & Co KG hätte sich in einem Haftungsfall lediglich bei der K. d.o.o. regressiert. An den Baustellen sei sodann von den von T.U. beigebrachten Arbeitskräften mit dem Material der R. GmbH & Co KG die jeweils notwendige Verfliesungsarbeit durchgeführt worden, wobei es sich dabei um einfache Verfliesungstätigkeiten gehandelt habe. Dem gegenüber sei die Errichtung eines Schwimmbades im Hotel S. in O. ausschließlich von den eigenen Arbeitnehmern der R. GmbH & Co KG ausgeführt worden. An Ort und Stelle sei den von T.U. beigeschafften Arbeitskräften bei jeder Baustelle von Mitarbeitern der R. GmbH & Co KG bzw. von T.U. selbst gezeigt worden, wo sich die Örtlichkeiten befänden, die von den nicht unternehmenseigenen Arbeitskräften der R. GmbH & Co KG auszuführen seien. Eine weitere Einweisung sei daher nicht notwendig gewesen, da im weiteren die Arbeiter selbst gewusst hätten, was zu tun sei.

Dass nicht alle Fliesenleger gleichzeitig dieselben Räumlichkeiten bearbeitet hätten, habe damit zu tun, dass eine getrennte Kontrolle der verrichteten Arbeit erfolgen habe sollen, damit in dem Fall, dass Mängel gerügt würden, die zwar von Arbeitnehmern der R. GmbH & Co KG beseitigt worden wären, das Unternehmen bei T.U. bzw. der K. d.o.o. hätte Regress nehmen können. Eine Mängelbehebung durch die K. d.o.o. oder durch mit diesem Unternehmen in Verbindung stehenden weiteren Betrieben wäre schon deshalb nicht in Frage gekommen, da zu einem allfälligen Zeitpunkt der Mängelbehebung keiner der von T.U. beigebrachten Arbeitnehmer mehr unmittelbar zur Verfügung gestanden sei. Überdies sei betreffend Mängelbehebungen für den Auftraggeber die R. GmbH & Co KG Ansprechpartner gewesen.

Die slowenischen Arbeitnehmer hätten eigenes Werkzeug verwendet, jedoch das von der R. GmbH & Co KG beigestellte Arbeitsmaterial. Als an einer Baustelle von der dortigen Bauaufsicht festgestellt worden sei, dass einer der slowenischen Arbeiter die entsprechende Arbeitsleistung nicht erbringe, sei dies M.P. mitgeteilt worden, die sich ihrerseits wiederum an T.U. gewandt habe, damit er dafür Sorge trage, dass der entsprechende Arbeitnehmer wieder volle Arbeitsleistung erbringen solle.

Die Aufteilung, welche Räumlichkeiten im Einzelnen von den slowenischen Arbeitnehmern zu verfliesen seien, sei auch deshalb erfolgt, da in diesen Räumlichkeiten sodann das Aufmaß genommen worden sei und die Abrechnung über die Arbeit zwischen der R. GmbH & Co KG und T.U. bzw. der K. d.o.o. danach erfolgen habe können.

M.P. habe die Rahmenvereinbarungen und alles weitere mit ihrer Tochter besprochen, wobei aber weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin (M.P.) noch die Tochter sich bei irgend einer Behörde weiter über eine Beschäftigung von slowenischen Arbeitnehmern erkundigt hätten, sondern auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung und die Aussagen des T.U. vertraut hätten, dass sich dieser um alles kümmern werde und alles in Ordnung sei. T.U. habe M.P. gegenüber auch angegeben, dass für die Arbeit ein E101- Formular ausgefüllt worden sei. T.U. habe M.P. derartige Formulare auch übergeben; wobei diese Formulare nicht für die R. GmbH & Co KG sondern für die H. GmbH ausgestellt worden seien.

Auf die Firma R. GmbH & Co KG lautende E101-Formulare für die verwendeten Arbeitnehmer habe es nicht gegeben. Da T.U. der M.P. gegenüber geäußert habe, dass er auch für die H. GmbH und für die B. entsprechend Arbeitskräfte beschafft hätte, habe Frau M.P. mit den anderen Unternehmen Kontakt aufgenommen und von diesen ebenfalls erfahren, dass T.U. entsprechend tätig geworden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der inkriminierte Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht worden sei, im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält für rechtswidrig, dass der angefochtene Bescheid lediglich ihm persönlich, nicht aber seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid aber in Rechten verletzt und hält es damit offenbar für zumindest möglich, dass ihm dieser wirksam zugestellt worden ist. Zunächst ist daher die für eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG wesentliche Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides zu prüfen.

§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:

"Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010).

Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2009/21/0014, mwH.).

Aus dem Protokoll über die vor der belangten Behörde am 11. September 2012 durchgeführten Verhandlung ergibt sich, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung vor der belangten Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers auf die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht berufen hat.

Auch in der weiteren Verhandlung und auch in der Gegenschrift geht die belangte Behörde offenbar davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführervertreter und dem Beschwerdeführer bestanden hat, jedoch wurde nach dem Akteninhalt entsprechend der insofern rechtswidrigen Zustellverfügung an den Beschwerdeführer persönlich (nach dem Akteninhalt am 20. Dezember 2012) zugestellt, nicht aber an dessen Vertreter.

Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Bescheid ist, dass dieser geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers als Partei zu verletzen, und durch Zustellung an eine andere Verfahrenspartei rechtliche Existenz erlangt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2011, Zl. 2007/04/0082).

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist ein Mehrparteienverfahren, da gemäß der Bestimmung des § 28a Abs. 1 AuslBG die Abgabenbehörde - soweit gegenständlich maßgeblich - Parteistellung hat. Der in Erledigung der Berufung der Abgabenbehörde ergangene angefochtene, die Bestrafung des Beschwerdeführers aussprechende Bescheid wurde dieser Partei nach der Aktenlage am 14. Dezember 2012 zugestellt und ist somit rechtlich existent geworden. Insofern liegen daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 VwGG zur Anfechtung des vorliegenden Bescheides durch den Beschwerdeführer - die Beschwerdeerhebung ist rechtzeitig erfolgt - vor.

Schließlich ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1950, Zl. 2707/49, Slg. 1489/A, hinzuweisen, in dem ausgeführt wird, dass in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0047, sowie vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/16/0011).

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die Behörde zwei Verfahren verschiedener Personen, nämlich dasjenige dem Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende und das gegen die Tochter des Beschwerdeführers und zweite Geschäftsführerin der R. GmbH geführte, unzulässiger Weise verbunden habe. Es dürften nicht Verwaltungsstrafsachen verschiedener Personen miteinander verbunden werden. Besonders hervorzuheben sei, dass zwar die Verbindung protokolliert worden sei, jedoch nicht, wer diese beschlossen habe. Diese Verbindung sei auch nicht aufgehoben worden, dennoch seien zwei Berufungserkenntnisse ergangen; würden aber Rechtssachen verbunden werden und sei diese Verbindung niemals aufgehoben worden, könnten denkunmöglich zwei "Disziplinarerkenntnisse" ergehen.

Gemäß § 51e Abs. 7 VStG ist die gemeinsame Durchführung der Verhandlung in verschiedenen Verfahren zulässig, wenn dies auf Grund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zweckmäßig ist. Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung ist von den zuständigen Organen des unabhängigen Verwaltungssenats einvernehmlich zu treffen. Die die Verhandlung betreffenden Anordnungen und Entscheidungen sind im Falle der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in Verfahren, die einerseits in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, andererseits in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, von der Kammer zu treffen, in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Kammern oder verschiedener einzelner Mitglieder fallen, von dem in der Geschäftsordnung des unabhängigen Verwaltungssenats für diesen Fall bestimmten Organ. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Organ.

Gerade in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem zwei zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer derselben Gesellschaft wegen des gleichen inkriminierten Sachverhaltes belangt werden - erscheint eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung in diesen - sachlich in Zusammenhang stehenden - Verfahren zur gemeinsamen Beweisaufnahme durchaus zweckmäßig. Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung erweist sich daher als zulässig, eine Identität der Parteien ist nicht Voraussetzung für eine Vorgangsweise der Behörde gemäß § 51e Abs. 7 VStG (so auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage 2000, S. 1034).

Die durch § 51e Abs. 7 VStG ermöglichte Verfahrenskonzentration bezieht sich nur auf die gemeinsame Durchführung der Verhandlung und die im Zusammenhang damit stehenden Anordnungen und Entscheidungen, ändert aber nichts an der Sachentscheidungskompetenz der Organe des UVS (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2001, Zl. 97/02/0140, sowie Walter/Thienel, a.a.O.).

Entgegen den Beschwerdeausführungen geht aus dem Verhandlungsprotokoll hervor, dass die Trennung der Verfahren vor Erstattung der abschließenden Äußerungen der Parteien und vor der Verkündung des Bescheides im Parallelfall erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer hält für rechtswidrig, dass er bis zum Beginn der Verhandlung keine Ahnung davon gehabt habe, dass es an diesem Tag auch um sein Verfahren gehe, von dem er zu Recht angenommen habe, dass es eingestellt worden sei. Nie sei er von der Einbringung der Berufung in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Verfahren sei er dann plötzlich Beschuldigter gewesen.

Nach dem Akteninhalt wurde die Berufung des Finanzamtes Landeck Reutte dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht zugestellt. Die belangte Behörde hat in ihrer dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 zugestellten Ladung diesen auch unzutreffend als Berufungswerber geladen. Entgegen dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 19 AVG war in der Ladung nicht angegeben, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter zu erscheinen habe.

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2008/09/0094, mwN). Ein solches Vorbringen fehlt in der Beschwerde gänzlich, es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof eine Relevanz des Verfahrensmangels nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer - der entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als Zeuge geladen worden war - war durch die Ladung rechtzeitig zumindest darüber in Kenntnis gesetzt, dass Berufungs- und Verhandlungsgegenstand der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 2012, Zahl AB-7-2011, somit das gegen ihn als Beschuldigten - nicht aber das gegen seine Tochter - geführte Strafverfahren war. Der - in der Verhandlung vertretene - Beschwerdeführer macht weder geltend, noch ist zu erkennen, dass er die ihm durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien, etwa das Recht gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. b über ausreichende Zeit und Gelegenheit für seine Verteidigung zu verfügen, nicht hätte wahren können. Eine Replik auf die Berufung, die er sich in der Verhandlung vorbehalten hatte, wurde im weiteren Verfahren nicht erstattet.

Der Beschwerdeführer tritt auch den Feststellungen und den daraus von der belangten Behörde abgeleiteten rechtlichen Erwägungen nicht entgegen. Die belangte Behörde ist auch keinem Rechtsirrtum erlegen, wenn sie die Erfüllung des inkriminierten Tatbestandes in sowohl objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht hat. Im Vorhinein abgrenzbare, konkretisierte und unterscheidbare - zwischen der R. GmbH & Co KG und T.U. bzw. der K. d.o.o. abgeschlossene - Werke sind unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Tätigkeit der von T.U. überlassenen und von der R. GmbH & Co KG beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2010/09/0179).

Der Beschwerdeführer macht noch geltend, dass gegen ihn aufgrund des gleichen Sachverhaltes noch ein weiteres Strafverfahren, ebenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck betreffend den Vorwurf einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 AuslBG anhängig sei, dies widerspreche dem Doppelbestrafungsverbot.

Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt aber gegenständlich schon deshalb nicht vor, weil in dem vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren noch keine rechtskräftige Bestrafung erfolgt ist (vgl. dazu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Auflage 2009, 713). Im Falle der Identität der tatsächlichen Grundlagen der beiden Verfahren (vgl. dazu EGMR, Sergey Zolotukhin, 10. Februar 2009, 14939/03), wäre die gegenständliche Bestrafung im noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen und dasselbe einzustellen.

Da der Beschwerdeführer auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. Dezember 2013

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