Normen
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §82 Abs5;
WRG 1959 §85 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 15. Juni 2012 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei - beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 27. Jänner 2012 - auf Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus der Wassergenossenschaft stattgegeben.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2013 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde legte den Gang des Verwaltungsverfahrens, den Inhalt des Erstbescheides und der Berufung näher dar und beurteilte die in der Berufung in Frage gestellte Zuständigkeit der BH zur Entscheidung über den Antrag der Wassergenossenschaft auf ein Vorgehen nach § 82 Abs. 5 WRG 1959 dahingehend, dass bei einem solchen Antrag ein internes Schlichtungsverfahren nicht in Betracht zu ziehen sei. Daher erübrige sich eine weitere Erörterung der Frage, ob eine Streitschlichtung gescheitert sei oder nicht. Die BH sei jedenfalls zuständig gewesen, über den Antrag auf Ausscheiden zu entscheiden.
Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft die Vermeidung wesentlicher Nachteile sei, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwüchsen. So stelle zB eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 82 Abs. 5 WRG 1959 dar. Um einen wesentlichen Nachteil im Sinne der zitierten Bestimmung annehmen zu können, müsse geklärt werden, ob das Mitglied in Zukunft seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde, also zahlungsunwillig sei. Dazu sei die Frage zu untersuchen, ob die Zahlungsweigerung für die Vergangenheit berechtigt gewesen sei oder nicht.
Dass die Zahlungsweigerung der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht berechtigt gewesen sei, zeige die vom Gericht durchgeführte Fahrnis- und Gehaltsexekution, deren Rechtmäßigkeit in der Berufung nicht angezweifelt worden sei. Die Ermittlungen der BH hätten auch zu dem eindeutigen und für die Berufungsbehörde unzweifelhaften Ergebnis geführt, dass der Wassergenossenschaft wiederholt das Ablesen der Wasseruhr verweigert worden sei und dass Betretungsverbote der Liegenschaft (unter anderem) gegenüber dem Obmann der Wassergenossenschaft ausgesprochen worden seien. Betretungsverbote stünden klar im Widerspruch zu § 5 der Statuten der Wassergenossenschaft, wonach die Mitglieder verpflichtet seien, das Betreten der Liegenschaft zu gestatten, insoweit dies unter anderem zur Beaufsichtigung, Instandhaltung und Überprüfung der Anlage notwendig sei. Durch dieses Verhalten könne die Wassergenossenschaft den Wasserzins bzw. die Beiträge aller Mitglieder nicht korrekt verwalten und abrechnen und daher ihren gesetzlichen und statutarischen Aufgaben nicht bzw. nur erschwert nachkommen.
Diese in der Vergangenheit beharrliche Haltung der Beschwerdeführer lasse eindeutig darauf schließen, dass sich dieses Verhalten der Zahlungsunwilligkeit auch in Zukunft fortsetzen und einen wesentlichen Nachteil für die Wassergenossenschaft darstellen werde.
Seit Berufungserhebung seien der Berufungsbehörde zusätzliche Unterlagen übermittelt worden, die eine weitere Zahlungsweigerung der Beschwerdeführer belegten und daher einen wesentlichen Nachteil für die Wassergenossenschaft auch in Zukunft erwarten ließen. So sei von der Wassergenossenschaft den Beschwerdeführern eine Zahlungserinnerung für die Vorschreibung des Wasserzinses 2011/2012 über EUR 103,95 übermittelt worden. Die Beschwerdeführer hätten mit Schreiben vom 22. November 2012 angekündigt, dass der Betrag nur unter Vorbehalt überwiesen werde, da Unklarheiten, Fehler gemäß den Statuten und der Wasserleitungsordnung, Kubikmeter-Mengenfehler, Ablesemodus etc. bestünden. Des Weiteren sei die Bezahlung von Wasseruntersuchungen mit einer ersten Mahnung vom 7. Dezember 2012 eingefordert worden. Anlassfall sei die Meldung der Beschwerdeführer über eine vermeintliche Verschmutzung des Wassers gewesen. Daraufhin seien am 26. September 2012 Wasseruntersuchungen durchgeführt und die Kostenübernahme der Untersuchungen durch die Wassergenossenschaft nur für den Fall der tatsächlichen Verkeimung des Wassers in Aussicht gestellt worden. Im Ergebnis sei keine Verkeimung festgestellt worden.
Auch ein von den Beschwerdeführern bekundeter Zahlungswille durch einen Vergleich vom 5. Oktober 2010 sei dadurch entkräftet, als seitens der BH im Erstbescheid aufgezeigt worden sei, dass das Ablesen des Zählers auch danach weiterhin verhindert und Schreiben der Wassergenossenschaft durch die Beschwerdeführer nicht behoben worden seien. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführer, wonach die angeführten Kommunikationsprobleme (wie Nichtbehebung von Schreiben der Wassergenossenschaft) dadurch entstanden seien, dass man auf eine Regelung aus dem Jahr 2007 vertraut habe, wonach der Schriftverkehr zwischen Wassergenossenschaft und den Beschwerdeführern über die Wasserrechtsbehörde abzuwickeln sei, sei rechtlich verfehlt. Es sei zwar einvernehmlich vereinbart worden, den Schriftverkehr über die BH abzuwickeln, daraus sei jedoch kein Recht auf Nichtbehebung von Schreiben ableitbar. Dies sei weder im AVG noch im WRG vorgesehen. Wenn die Beschwerdeführer meinten, die Erstbehörde hätte in Missachtung der Rechtsprechung Vorkommnisse der Jahre 2006 bis 2011 als Begründung für ihren Ausschluss herangezogen, sei dem nicht zu folgen, da ein wesentlicher Nachteil angenommen werden müsse, wenn die Beschwerdeführer in Zukunft zu Unrecht ihrer Zahlungspflicht nicht nachkämen. Dazu sei die Frage untersucht worden, ob die Zahlungsweigerung für die Vergangenheit berechtigt gewesen sei oder nicht. Die Zahlungsweigerung sei aber zu Unrecht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft ist eine Genossenschaft aufgrund freier Vereinbarungen der Beteiligten nach dem WRG 1959. Sie bezweckt nach § 1 ihrer Satzung die Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlagen ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser.
§ 5 der Satzung der Wassergenossenschaft regelt die Pflichten der Mitglieder. So haben sie nach Abs. 1 zu den Kosten der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebes der gesamten Wasserversorgungsanlage beizutragen. Nach Abs. 3 ist die Verpflichtung zu den aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Leistungen eine Grundlast und hat bis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsgemäßen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung.
Nach § 5 Abs. 7 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, das Betreten ihrer Baulichkeiten und Liegenschaften nicht nur während des Baues, sondern auch später dem von der Genossenschaft Beauftragten soweit zu gestatten, als dies zur Beaufsichtigung, Instandhaltung und Überprüfung der Anlage notwendig ist.
§ 82 Abs. 5 WRG 1959 stellt die Rechtsgrundlage für das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus der Wassergenossenschaft dar. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 82. (1) ...
(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.
(6) ..."
2. Die Beschwerdeführer vertreten auch in der Beschwerde die Ansicht, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ausgegangen. Dies begründen sie damit, dass sie zwar nicht die unterbliebene Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens in Bezug auf den Ausschluss der Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft moniert hätten, vielmehr aber das Fehlen eines Schlichtungsverfahrens hinsichtlich der strittigen Vorschreibung von Errichtungskosten für den Wasserzählerschacht sowie für die Eichgebühren.
Gegenstand des vorliegendenfalls angefochtenen Bescheides nach § 82 Abs. 5 WRG 1959 ist das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführer, und zwar über Antrag der Wassergenossenschaft. Bei einem solchen Antrag kommt ein internes Schlichtungsverfahren nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, 2011/07/0145).
Die Frage, ob in den zahlreichen vorhergehenden Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführern und der Wassergenossenschaft Schlichtungsverfahren durchgeführt wurden bzw. aus welchen Gründen solche unterblieben, hat mit der Frage der Zuständigkeit der BH für das hier verfahrensgegenständliche Vorgehen nach § 82 Abs. 5 WRG 1959 nichts zu tun. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach "die belangte Behörde die Zuständigkeit der BH zu Unrecht bestätigt" habe, ist daher unberechtigt.
3. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, ihre Zahlungsverweigerung in der Vergangenheit sei berechtigt gewesen. So sei gegen die Bewilligung der Zahlungsvollstreckung Rekurs an das Landesgericht Salzburg erhoben worden, weil die Rückstandsausweise über die von den Beschwerdeführern bestrittenen Forderungen ohne vorherige Abhaltung eines Schlichtungsausschusses und damit rechtswidrig beschlossen worden seien. Dieses Argument sei vom Rekursgericht jedoch nur deshalb nicht aufgegriffen worden, weil eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit der Rückstandsausweise nicht vom Exekutionsgericht vorzunehmen sei. Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei durch die mitbeteiligte Partei unter Hinweis darauf abgewiesen worden, dass im März 2012 die Einleitung eines Schlichtungsausschusses aus dem Verschulden der Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Dabei missachte die mitbeteiligte Partei, dass die Abhaltung eines Schlichtungsausschusses über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis vor einer Befassung der Wasserrechtsbehörde zu erfolgen habe. Im Gegenteil hätten die Beschwerdeführer die Zahlungswilligkeit dadurch unter Beweis gestellt, dass sie die Wassergebühren in überschießender Höhe bezahlt und nur die strittigen Forderungen für die Errichtung des Wasserzählerschachtes und der Eichgebühr nicht beglichen hätten. Schließlich sei auch auf den Vergleich vor dem Landesgericht Salzburg im Oktober 2010 zu verweisen, bei dem die Nachteile aus einem Betretungsverbot in der Vergangenheit bereinigt worden seien. Die letzte Ablesung der Wasserzähler im Herbst 2011 habe nur deshalb nicht stattgefunden, weil weder der damals betraute Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei trotz seiner Ankündigung nochmals, noch ein anderer Mitarbeiter trotz nachweislicher Aufforderung durch die Beschwerdeführer zur Ablesung erschienen sei. Schließlich habe die mitbeteiligte Partei durch die Errichtung eines externen Wasserzählerschachtes auf Kosten der Beschwerdeführer die jederzeitige Möglichkeit zur Feststellung des Wasserverbrauchs, ohne die Liegenschaft der Beschwerdeführer betreten zu müssen. Selbst wenn das Ablesen der Wasserzähler auf der Liegenschaft von den Beschwerdeführern zukünftig verweigert werden würde, wäre daraus kein erheblicher, den Ausschluss rechtfertigender Nachteil für die Genossenschaft zu erblicken. Was die Nichtbehebung von Schreiben der mitbeteiligten Partei betreffe, sei dem entgegenzuhalten, dass es keine gesetzliche Bestimmung gebe, die eine Annahmepflicht von Schriftstücken vorsehe. Im Jahr 2007 sei eine Regelung mit der Wasserrechtsbehörde getroffen worden, wonach der Schriftverkehr im Wege der BH abzuwickeln sei, und dies sei seither auch so gehandhabt worden. Aus der jahrelang praktizierten Abwicklung nunmehr einen wesentlichen Nachteil im Sinne eines Ausschlussgrundes für die mitbeteiligte Partei abzuleiten, sei unbegründet. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Rechnungen nur auf den Erstbeschwerdeführer ausgestellt worden seien und eine Fälligstellung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin bis heute nicht erfolgt sei. Von einer Zahlungsunwilligkeit der Zweitbeschwerdeführerin sei daher nicht auszugehen.
3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, können Beitragsrückstände eines Mitglieds den Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959 allein nicht erfüllen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss nämlich aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1982, 82/07/0088, und vom 19. November 2009, 2008/07/0132). Allerdings stellte eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit einen wesentlichen Nachteil im Sinn des § 82 Abs. 5 WRG 1959 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, 2011/07/0145).
Um einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 82 Abs. 5 WRG 1959 annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde. Dazu ist zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Ist sie zu Recht erfolgt, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw. ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft nicht abgeleitet werden (vgl. dazu neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2011/07/0145).
§ 82 Abs. 5 WRG 1959 spricht allgemein von "wesentlichen Nachteilen, die aus der weiteren Teilnahme erwachsen". In den der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zu Grunde gelegenen Fällen (vgl. dazu die gerade zitierten Erkenntnisse) handelte es sich überwiegend um Zahlungsschwierigkeiten des jeweils betroffenen Mitgliedes.
Der Begriff der "Nachteile aus einer weiteren Teilnahme" bezieht sich aber nicht nur auf Zahlungsverweigerungen und allenfalls damit verbundene zukünftige Nachteile für die Wassergenossenschaft, sondern betrifft Nachteile aller Art. Zur Ermittlung, ob ein wesentlicher Nachteil für die Genossenschaft aus der weiteren Teilnahme eines bestimmten Grundstückes erwächst, können daher alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Wassergenossenschaft und dem betroffenen Mitglied stehen, herangezogen werden. So können wesentliche Nachteile zB auch in einem aus den Vorfällen der Vergangenheit erschließbaren und daher auch in Zukunft erwartbaren Verhalten eines Mitgliedes liegen, die Kommunikation mit der Wassergenossenschaft zu verweigern, oder zu satzungskonformem Verhalten erst durch Bescheide der Wasserrechtsbehörde zu bewegen zu sein. Auch die durch ein solches Verhalten ausgelösten und auch in weiterer Zukunft zu erwartenden umfangreichen administrativen Tätigkeiten seitens der Wassergenossenschaft können wesentliche Nachteile im Sinne des § 82 Abs. 5 WRG 1959 darstellen. Letztlich ist aber stets einzelfallbezogen das Gesamtbild entscheidend, das sich in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus den Vorgängen der Vergangenheit ergibt; daraus kann auf das Vorliegen eines wesentlichen Nachteils in der Zukunft bei Verbleib des Mitglieds geschlossen werden.
3.2. Im Zusammenhang mit der Zahlungsunwilligkeit der Beschwerdeführer machen diese geltend, dass zuletzt (März 2012) - entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei - ein Schlichtungsversuch unterblieben sei und daher die damaligen Forderungen zu Unrecht erhoben worden seien.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer steht die Aktenlage entgegen. Demnach trat die mitbeteiligte Partei jeweils mit Schreiben vom 22. März 2012 an die Beschwerdeführer mit der Aufforderung heran, diese mögen gemäß § 20 der geltenden Satzung der Wassergenossenschaft eine Vertrauensperson bekanntgeben, damit das Schlichtungsverfahren seinen Lauf nehmen könne. Die Beschwerdeführer gaben aber keine solche Vertrauensperson bekannt.
3.3. In diesem Zusammenhang ist auch der im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde neuerlich vorgebrachte Umstand von Relevanz, dass die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, mit der Wassergenossenschaft nur über die BH kommunizieren zu können bzw. zu dürfen; eingeschriebene Briefe der Wassergenossenschaft wurden von ihnen regelmäßig nicht behoben.
Die Beschwerdeführer berufen sich diesbezüglich auf eine Vereinbarung vom 27. August 2007, die die Zweitbeschwerdeführerin vor der BH mit dem damaligen Obmann der Wassergenossenschaft geschlossen hatte, und in der unter Punkt 6 vereinbart worden war, dass "jeglicher Schriftverkehr zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei ausschließlich über die BH erfolgen solle. Auch der Erstbeschwerdeführer werde um eine gleichartige Vorgehensweise seitens der Vertreterin der Behörde ersucht."
Unmittelbar danach, mit Schreiben vom 2. September 2007, zog die Zweitbeschwerdeführerin aber "nach eingeholter Information und Rechtsauskunft" ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung ausdrücklich zurück; der Aktenvermerk sei für sie "null und nichtig."
Die BH teilte den Beschwerdeführern schließlich mit Schreiben vom 10. März 2008 mit, dass es wegen des Widerrufs der Vereinbarung vom 27. August 2007 nicht geboten sei, den Schriftverkehr mit der mitbeteiligten Partei über die BH abzuwickeln. Dieser Umstand war den Beschwerdeführern somit seit März 2008 bekannt. Die BH wies auch in den nachfolgenden Jahren, zB auch mit einem weiteren Schriftsatz vom 7. Oktober 2009, regelmäßig darauf hin, dass "sämtliche zukünftigen Konversationen zwischen den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei" im direkten Wege erfolgen könnten.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführer darauf berufen, mit der mitbeteiligten Partei nur über die BH kommunizieren zu wollen bzw. zu dürfen. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung vom 27. August 2007 nur mit der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossen worden war und schon daher für den Erstbeschwerdeführer keine Wirkungen haben konnte, wurde sie in weiterer Folge von der Zweitbeschwerdeführerin selbst ausdrücklich widerrufen.
Eine davon unabhängige, weitere Anordnung des genannten Inhaltes durch die Behörde ist nicht aktenkundig.
Es war der mitbeteiligten Partei daher jederzeit möglich, auf normalem Postweg direkt mit den Beschwerdeführern zu kommunizieren. Die Verweigerung der Annahme dieser Schriftstücke stand den Beschwerdeführern natürlich frei; daraus resultierende Nachteile müssen sie sich aber zurechnen lassen.
Zu diesen daraus resultierenden Nachteilen zählt aber auch, dass wegen der durch die wiederholte Weigerung der Annahme der Poststücke entstandenen administrativen Probleme für die Wassergenossenschaft (zB Schreiben an die Behörde um Hilfestellung, neuerliche Zustellversuche, etc.), die Annahme gerechtfertigt erscheint, diese Schwierigkeiten für die mitbeteiligte Partei in der Kommunikation mit den Beschwerdeführern würden auch in Zukunft weiter bestehen.
3.4. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid auch darauf hin, dass das Verhalten der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch durch Probleme bei der Ermittlung der verbrauchten Wassermenge gekennzeichnet gewesen sei, zumal die mit der Ablesung betrauten Personen wiederholt mit Betretungsverboten konfrontiert worden waren.
Die Richtigkeit dieses Umstandes wird durch den Inhalt des Bescheides der BH vom 5. April 2006 bzw. des über die dagegen erhobene Berufung ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 16. August 2006 belegt; mit diesen Bescheiden mussten die Beschwerdeführer zu einem satzungskonformen Verhalten (nämlich der Duldung des Betretens ihrer Liegenschaft zum Zwecke der Ablesung der Wasseruhr bzw. zum Ersatz durch eine geeichte Wasseruhr) verpflichtet werden.
Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde nun die Ansicht vertreten, mit dem Vergleich des Landesgerichts Salzburg vom Oktober 2010 wäre das Thema der Betretungsverbote "einvernehmlich bereinigt worden", so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Inhalt des Vergleiches vor dem Landesgericht Salzburg vom 5. Oktober 2010 war nämlich zum einen die Zahlung einer bestimmten Summe, mit der sämtliche wechselseitigen Forderungen (das waren die bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückstände) bis zu diesem Tag beglichen und bereinigt sein sollten und zum anderen der Tausch der beiden Wasseruhren durch einen namentlichen genannten Installateur. Darüber hinausgehende Regelungen, zB im Zusammenhang mit der Betretung der Liegenschaft der Beschwerdeführer, wurden darin aber nicht getroffen.
Nach den Aktenunterlagen war es dann auch im Oktober 2011 neuerlich - in Widerspruch zur Satzung bzw. zu den zitierten bescheidmäßigen Aufträgen - nicht möglich, durch den von der Genossenschaft Beauftragten die beiden Wasseruhren ablesen zu lassen. Einem Vertreter der mitbeteiligten Partei wurde das Betreten der Liegenschaft untersagt und dem zweiten Vertreter schließlich der bedingungslose Zutritt zu den Wasserzählern verweigert. Von der Wassergenossenschaft gesetzte Nachfristen (zur Ablesung der Daten durch einen Installateur) verstrichen ergebnislos; das Angebot der Ablesung durch eine Mitarbeiterin der BH wurde ebenfalls ausgeschlagen bzw. wäre ihm nur unter Bedingungen näher getreten worden.
Das war schließlich der Grund für die angekündigte Errichtung eines externen Wasserzählungsschachtes durch die mitbeteiligte Partei, wobei (auch) in Bezug auf dessen Errichtungskosten ein Exekutionsverfahren anhängig ist. Trotz der Errichtung des Schachtes, die - folgt man der Beschwerde - nun ohne weitere Schwierigkeiten das Ablesen des Wasserverbrauchs der Beschwerdeführer ermöglichen sollte, kam es zu weiteren Auseinandersetzungen mit den Beschwerdeführern.
Abgesehen von der Weigerung der Zahlung der Errichtungskosten brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2012 vor, beim Bau des Schachtes seien Fehler gemacht worden und das Trinkwasser sei daher verschmutzt; das Schreiben der mitbeteiligten Partei, mit welchem die Beschwerdeführer um Bekanntgabe von Terminen zur Entnahme von Wasserproben gebeten wurden, blieb aber unbeantwortet. Der Erstbeschwerdeführer informierte per Anschlag in der Gemeinde hingegen die Öffentlichkeit von den gegen die mitbeteiligte Partei erhobenen Vorwürfen der Wasserverschmutzung, die sich aber schließlich als haltlos erwiesen.
3.5. Bereits die näher dargestellten Vorgänge lassen es nicht rechtswidrig erscheinen, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die aktenkundigen Vorgänge ein Gesamtbild der Beziehungen zwischen der Wassergenossenschaft und den Beschwerdeführern zeichneten, aus dem genug Anhaltspunkte für die Annahme ableitbar sind, dass durch das Ausscheiden der Beschwerdeführer aus der Wassergenossenschaft wesentliche Nachteile für diese vermieden werden könnten.
Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Weigerung der Zahlung der Wassergebühr war daher gar nicht näher einzugehen. Darauf, ob die Rechnungen nur auf den Erst- oder auch auf die Zweitbeschwerdeführerin ausgestellt worden waren oder nicht, kam es im hier zu prüfenden Zusammenhang daher nicht weiter an. Im Übrigen wurden in der Regel die zahlreichen Schriftstücke der Beschwerdeführer im Namen beider Beschwerdeführer verfasst.
4. Was schließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, die die Beschwerdeführer darin erblicken, dass sie die weiteren Unterlagen, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, nicht kennen würden, so sind sie darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Schriftstücke handelt, die entweder von der Wassergenossenschaft an die Beschwerdeführer oder von diesen an die Wassergenossenschaft übermittelt worden waren. Den Beschwerdeführern musste der Inhalt dieser Schreiben daher bekannt sein, sodass keine Verpflichtung bestand, sie ihnen noch einmal im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme zu übermitteln. Abgesehen davon verabsäumen es die Beschwerdeführer, in der Beschwerde die Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels darzutun.
Die Beschwerdeführer irren auch, wenn sie meinen, dass Geschehnisse während des Berufungsverfahrens nicht als Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen werden dürften. Das Gegenteil ist der Fall. Die umfassende Abänderungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG beinhaltet auch die (grundsätzliche) Verpflichtung, Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2012, 2010/05/0022, uvm). Die belangte Behörde konnte daher auch die nach der Erlassung des Erstbescheides eingetretenen Vorfälle, die aber nur einen Teil des Gesamtbildes ausmachten, ihrem Bescheid zu Grunde legen.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. Juli 2013
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