Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art137;
B-VG Art139 Abs1;
ElWOG 1998 §69;
Stranded-Costs-V 2001 §10 Abs1 idF 2004/II/419;
Stranded-Costs-V 2001 §10 Abs1 idF 2005/II/311;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art137;
B-VG Art139 Abs1;
ElWOG 1998 §69;
Stranded-Costs-V 2001 §10 Abs1 idF 2004/II/419;
Stranded-Costs-V 2001 §10 Abs1 idF 2005/II/311;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2001 an alle Netzbetreiber Österreichs, also auch an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, erklärte die damalige Elektrizitäts-Control GmbH (später: Energie Control GmbH; ECG), dass für den Zeitraum 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 der bisherige einheitliche Satz von 0,574 g/kWh für Stranded Costs gefordert werde, wobei die Verpflichtung zur Abfuhr dieser Beiträge durch den Netzbetreiber unabhängig von der Tatsache bestehe, ob, in welcher Höhe oder zu welchem Zeitpunkt die Beiträge den Kunden in Rechnung gestellt wurden oder ob ein Vollversorgungsvertrag mit vorgelagerten Energieunternehmen bestehe oder nicht. Für jede bis 30. September 2001 an alle, nicht nur zugelassene Endkunden abgegebene Kilowattstunde werde dieser Betrag gefordert.
Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 15. März 2002, dass sie im genannten Zeitraum eine Menge von 4.197,376.941 kWh abgegeben habe.
Mit Bescheid vom 22. April 2002 schrieb die Elektrizitäts Control GmbH der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, ausgehend von der abgegebenen Menge an elektrischer Energie an Endverbraucher in der Höhe von 4.197,376.941 kWh, auf Grund des festgelegten Betrages von 0,0417 Eurocent pro kWh (0,574 g pro kWh) EUR 1,750.902,50 zur Bezahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung berief sich die erstinstanzliche Behörde auf die in § 69 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 (ElWOG) in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000, enthaltene Verordnungsermächtigung.
Eine solche Verordnung wurde am 18. Februar 1999 erlassen und trat mit 19. Februar 1999 in Kraft (BGBl. II Nr. 52/1999; Stranded Costs-Verordnung I). Diese Verordnung wurde durch die Stranded Costs-Verordnung II, die am 1. Oktober 2001 in Kraft trat (BGBl. II Nr. 354/2001), außer Kraft gesetzt; deren Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 1 ließ jedoch die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der bis 30. September 2001 einzuhebenden Beträge unberührt.
§ 10 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung führte die Behörde als Rechtsgrundlage ihrer Vorschreibung an.
Eine dagegen erhobene Berufung der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. April 2003 als unbegründet ab.
Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, B 758/03, aufgehoben. Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 11. Juni 2004, V 3/04, VfSlg 17.210, mit welchem er § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II als gesetzwidrig aufgehoben hatte (kundgemacht durch BGBl. II Nr. 419/2004). Es habe sich hier um einen Quasi-Anlassfall gehandelt, weil die Beschwerde zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren bereits anhängig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Mit Beschluss vom 30. November 2007, A 17/07, wies der Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 137 B-VG gestützte Klage der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung des am 9. Juli 2003 auf das Treuhandkonto der ECG überwiesenen Betrages von EUR 1,750.902,50 zurück. Der Verfassungsgerichtshof erachtete sich für unzuständig, weil mit Aufhebung des Berufungsbescheides das Verfahren zur Festsetzung der Stranded Costs-Beiträge in das Stadium zurückgetreten sei, in dem es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hätte; daraus ergebe sich noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung erneut zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 28. April 2008 zeigte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsnachfolge gegenüber der belangten Behörde an und beantragte, das Berufungsverfahren fortzusetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2002 insofern ab, als als Rechtsgrundlage nunmehr § 10 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung II, BGBl. II Nr. 311/2005 (im Folgenden: Stranded Costs-Verordnung II nF), angegeben wurde; im Übrigen wurde die Höhe des abzuführenden Gesamtbetrages unverändert gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt.
In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin als nunmehrige Konzessionsinhaberin in die verfahrensrechtliche Stellung ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten sei. § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF sei eine einwandfreie Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. September 2001 fällig gewordenen Beiträge von Endkunden und Netzbetreibern, die in diesem Zeitraum zugelassene Kunden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei zugelassener Kunde im Sinne des § 44 Abs. 1 ElWOG gewesen. Die festgestellte Beitragshöhe habe sich gemäß § 9 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung I aus der in diesem Zeitraum abgegebenen Menge an elektrischer Energie an Endverbraucher sowie aus dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Kundmachungen festgelegten Betrag von 0,0417 Cent pro Kilowattstunde ergeben.
Die belangte Behörde sei als Berufungsbehörde verpflichtet, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und durch einen neuen Spruch zu ersetzen, wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides der für ihn maßgeblichen Rechtslage nicht entspreche. Dies sei angesichts der Neuerlassung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF offenkundig, weshalb nach § 66 Abs. 4 AVG unter Zugrundelegung der geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorzugehen war.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2009, B 1394/08 (u.a.), ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Darin teilt der Verfassungsgerichtshof nicht Bedenken in Richtung Bestimmtheit und Sachlichkeit der Verordnungsermächtigung in § 69 ElWOG; im Übrigen führte er wörtlich aus:
"Dem Vorbringen, § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. II 311/2005 wirke zurück, ohne dass das Gesetz dazu ermächtigen würde, ist zu entgegnen, dass es für eine Belastung von 'zugelassenen Kunden' mit Stranded Costs-Beiträgen im Zeitraum 1999-2001 sehr wohl von vornherein eine gesetzliche Grundlage gegeben hat und auch auf Verordnungsebene eine solche Verpflichtung nicht erst nachträglich geschaffen wurde. Vielmehr traf der Verordnungsgeber nach Aufhebung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs Verordnung II durch VfSlg. 17.210/2004 eine Ersatzregelung im Sinne dieses Erkenntnisses, die lediglich eine - gesetzwidrige -
Belastung nicht zugelassener Kunden mit Stranded Costs-Beiträgen ausschloss.
Was die von den beschwerdeführenden Gesellschaften abzuführenden Beiträge betrifft, wird durch § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. II 311/2005 lediglich klargestellt, dass sie ihren nicht zugelassenen Kunden - die nach wie vor der Vollpreisregelung unterlagen - keine zusätzlichen Stranded Costs-Zuschläge verrechnen durften; die von diesen Netzbetreibern abzuführenden Beträge blieben jedoch unverändert.
Im Erk. VfSlg. 18.166/2007 hat der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 419/2004 nicht ausgesprochen, dass die Verordnung nicht mehr anzuwenden sei. Da die Verordnung in der Vergangenheit liegende Sachverhalte regelt, wirkte die Aufhebung nur für den Anlassfall. Auf alle anderen Fälle bleiben die Bestimmungen der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 419/2004 zur Gänze anwendbar, ja sie sind sogar unangreifbar (vgl. zB VfSlg. 8277/1978, 12.564/1990, 14.136/1995)."
In ihrer Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtabführung von Stranded Costs-Beiträgen verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
In den Beschwerdegründen trägt die Beschwerdeführerin vor, auf ihren Fall finde die Stranded Costs-Verordnung II ohne den aufgehobenen § 10 Abs. 1, also in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2004 Anwendung. Damit gebe es keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung von Stranded Costs-Beiträgen für die Zeit vor dem 1. Oktober 2001. Die Stranded Costs-Verordnung II nF sei auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht anwendbar, was aus dem hier ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes hervorgehe. Weiters beachte die belangte Behörde die Anlassfallwirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.210 nicht. Auf Grund des nachfolgend hier ergangenen Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2004 habe die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der gesetzwidrig abverlangten EUR 1,750.902,50. Die Aufhebung der Vorschreibung sei für den vorliegenden, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt "einzementiert", was auch aus der hier anwendbaren Fassung der Stranded Costs-Verordnung II BGBl. Nr. 419/2004 hervorgehe. Auf Grund der aufhebenden Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof hätte die Behörde mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vorgehen müssen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin führte sie aus, die Beschwerdeführerin verkenne den hier ergangenen Ablehnungsbeschluss. Tatsächlich richte sich die Verpflichtung zur Leistung von Stranded Costs-Beiträgen für den hier maßgeblichen Zeitraum ausschließlich nach § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF, dessen Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit vom Verfassungsgerichtshof endgültig außer Zweifel gestellt worden sei. In seinem in einem Parallelverfahren ergangenen Erkenntnis VfSlg. 18.216 habe der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage, nämlich der Ersatzregelung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF zu entscheiden habe. Auch die monierte Aushöhlung der Anlassfallwirkung liege nicht vor, weil davon nur die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II, nicht jedoch des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF ausgeschlossen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde berief sich schon im angefochtenen Bescheid auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2007, B 1992/06, VfSlg. 18.216. Dort werden die auch hier maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 44 und 69 ElWOG, § 13 Energieregulierungsbehördengesetz, Stranded Costs-Verordnung I, Stranded Costs-Verordnung II und Stranded Costs-Verordnung II nF samt Erläuterungen) wiedergegeben, sodass hier zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Auch der Sachverhalt, der jenem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde lag, ist dem hier zu beurteilenden Gegenstand ähnlich: Dem dort beschwerdeführenden Elektrizitätsunternehmen wurden - wie hier - mit Bescheid der Elektrizitäts-Control GmbH vom 22. April 2002, gestützt auf § 10 Abs. 1 der Stranded Costs-Verordnung II für den Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis 30. September 2001 Stranded Costs-Beiträge vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2003 abgewiesen. Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof als Quasi-Anlassfall mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2004 auf. Anders als hier hat in dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sodann das Elektrizitätsunternehmen die Rückzahlung der geleisteten Stranded Costs-Beiträge von der Regulierungsbehörde gefordert, welcher Antrag von der ECG, bestätigt durch Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2006, abgewiesen worden war. Der Verfassungsgerichtshof billigte diese Vorgangsweise der Regulierungsbehörden nicht, weil die ECG zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge nicht zuständig war; aus diesem Grund wurde der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Berufungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben. Allerdings führte der Verfassungsgerichtshof aus, welche weitere Vorgangsweise sich aus den nunmehr geltenden Normen ergebe:
"Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2004, B 628/03, (vgl. I.1.) trat das Verfahren zur Festsetzung der Stranded Costs-Beiträge in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befand. Da nach Aufhebung des Berufungsbescheides mit § 10 Abs 1 Stranded Costs-Verordnung II idF der Verordnung BGBl. II 311/2005 eine Ersatzregelung in Kraft trat, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Stranded Costs-Vorschreibungsbescheid zu entscheiden gehabt. Aus der Aufhebung des ersten Berufungsbescheides ergibt sich zunächst noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragspflicht erneut zu entscheiden (vgl. VfSlg. 8542/1979, 14.420/1996)."
Dieser Entscheidungspflicht ist die belangte Behörde hier mit dem angefochtenen Bescheid nachgekommen; sie hat mit ihrem abändernden Bescheid die (unveränderte) Höhe des abzuführenden Gesamtbetrages festgestellt.
Die Beschwerde setzt sich mit der vom Verfassungsgerichtshof postulierten Anwendung der Ersatzregelung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF (als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung) nicht auseinander. Sie leitet aus dem Absatz des hier ergangenen Ablehnungsbeschlusses:
"Im Erk. VfSlg. 18.166/2007 hat der Verfassungsgerichtshof gleichzeitig mit der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 419/2004 nicht ausgesprochen, dass die Verordnung nicht mehr anzuwenden sei. Da die Verordnung in der Vergangenheit liegende Sachverhalte regelt, wirkte die Aufhebung nur für den Anlassfall. Auf alle anderen Fälle bleiben die Bestimmungen der Stranded Costs-Verordnung II in der Fassung BGBl. II 419/2004 zur Gänze anwendbar, ja sie sind sogar unangreifbar (vgl. zB VfSlg. 8277/1978, 12.564/1990, 14.136/1995)"
ab, dass hier ausschließlich die den § 10 Abs. 1 nicht mehr beinhaltende Fassung BGBl. II Nr. 419/2004 Anwendung finde.
Dass die in der Folge in Kraft getretene Verordnung BGBl. II Nr. 311/2005 unanwendbar wäre, hat der Verfassungsgerichtshof aber keineswegs zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er die dadurch geschaffene Ersatzregelung für den mit dem Erkenntnis VfSlg. 17.210 aufgehobenen § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II als Ersatzregelung im Sinne des die Vorgängerbestimmung aufhebenden Erkenntnisses anerkannt.
Eine neuerliche Vorschreibung (bzw. Feststellung der Beitragshöhe) auf Grund neuer Rechtslage hat nichts mit der seinerzeitigen Anlassfallwirkung zu tun; Anlassfallwirkung konnte nur die seinerzeitige Aufhebung der damals geltenden Norm entfalten.
Auch zur Rechtsfolgenwirkung der Neufassung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 18.216 den Weg gewiesen, indem er der Berufungsbehörde vorgab, auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Vorschreibungsbescheid zu entscheiden. Die umfassende Abänderungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG beinhaltet ja auch die (grundsätzliche) Verpflichtung, Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu berücksichtigen.
Mayrhofer, Das Ausgleichssystem für Stranded Costs, in: Hauer, Aktuelle Fragen des Energierechts 2007, 68 f, sieht die Neufassung des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF als neue, von der ursprünglichen formal und inhaltlich verschiedene Verpflichtung zur Entrichtung von Stranded Costs-Beiträgen. Er folgert daraus, dass die Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang nur mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vorgehen könne.
Dem ist zu erwidern, dass hier rückwirkend eine Neuregelung, bezogen auf denselben Zeitraum der aufgehobenen Regelung, geschaffen wurde. Im Ablehnungsbeschluss hat der Verfassungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass die im Sinne der Aufhebung ergangene, von ihm ausdrücklich so bezeichnete Ersatzregelung lediglich eine gesetzwidrige Belastung nicht zugelassener Kunden mit Stranded Costs-Beiträgen ausgeschlossen hat. Im Übrigen liegt hier kein Fall der bescheidmäßigen Vorschreibung im Sinne des zweiten Satzes des § 10 Abs. 1 Stranded Costs-Verordnung II nF, sondern lediglich eine Feststellung der Beitragshöhe vor. Im oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem eine auf Art. 137 B-VG gerichtete Klage der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden war, hat der Verfassungsgerichtshof klargelegt, dass der Rückforderungsanspruch erst nach Erlassung des Ersatzbescheides entstehen kann, wenn sich ein Differenzbetrag ergibt.
Andere Einwände hat die Beschwerdeführerin gegen die hier erfolgte Feststellung nicht erhoben; insbesondere hat sie die Darlegung im angefochtenen Bescheid, sie sei zugelassener Kunde im Sinne des § 44 Abs. 1 ElWOG gewesen, nicht in Frage gestellt.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. September 2012
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