Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, eine näher bezeichnete Widerrufsentscheidung betreffend ein Vergabeverfahren der Stadt Wien - Wiener Wohnen (Antragsgegnerin) für nichtig zu erklären, abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Spruchpunkt 2.) und es wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren (gemäß § 19 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007) selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3).
Nur gegen Spruchpunkt 3. dieses Bescheides wendet sich die vorliegende Beschwerde, die sich - wörtlich - "nicht gegen die darin ausgesprochene Selbsttragung der Pauschalgebühren durch die (Beschwerdeführerin) an sich richtet, sondern (nur) gegen deren Höhe". Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, aus Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides sei zwar nicht zu entnehmen, wie hoch die von der Beschwerdeführerin entrichteten Pauschalgebühren seien, die von ihr selbst zu tragen seien, doch ergebe sich deren Höhe aus den Akten des gegenständlichen Vergabekontrollverfahrens. Die belangte Behörde sei jedenfalls davon ausgegangen, dass von der Beschwerdeführerin insgesamt EUR 18.000,-- an Pauschalgebühren entrichtet worden seien. Das treffe zwar zu, davon seien aber EUR 9.000,-- zu Unrecht von der Beschwerdeführerin verlangt worden und seien daher zurückzuerstatten. Das schließe Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides aus, weil in seiner Begründung unrichtig vom Vorliegen eines Dienstleistungsauftrags (statt eines Bauauftrags) und damit von einem erhöhten Gebührensatz (nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren) ausgegangen werde.
Als Beschwerdepunkte macht die Beschwerdeführerin die Verletzung in ihren Rechten auf gesetzmäßige Einordnung eines von einem öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Auftrags, auf Unterlassung der Aufforderung zur Entrichtung von weiteren Pauschalgebühren mangels Erfüllung von gesetzlichen Voraussetzungen, auf richtige Bemessung der Höhe der von ihr selbst zu tragenden Pauschalgebühren, auf Durchführung eines gesetzmäßigen, der Erforschung der materiellen Wahrheit dienenden Ermittlungsverfahrens sowie auf richtige und faire Anwendung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auf vollständige Ermittlung, Feststellung des maßgebenden Sachverhalts von Amts wegen und hinreichende Bescheidbegründung, geltend.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Demgemäß hat die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Mai 2013, Zl. 2013/04/0034, mwN).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Spruchpunkt 3. in ihrem Recht auf richtige Bemessung der ihr vorgeschriebenen Gebühren verletzt. Dabei übersieht sie, dass mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides weder über die Höhe der Gebühren noch über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung (von allenfalls zu viel bezahlten Gebühren) entschieden worden ist. Die angefochtene Kostenentscheidung bezog sich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin kein Kostenersatz zusteht, sondern sie die Gebühren - in Bezug auf dieses Verhältnis - selbst zu tragen hat. Wenn sich die Beschwerdeführerin durch die Begründung des angefochtenen Bescheides beschwert erachtet, so ist ihr zu erwidern, dass Gegenstand der Rechtskraft der Bescheidspruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Wenn der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf aber nicht an (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 50ff zu § 68 AVG). Da der Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig ist und von der - von der Beschwerdeführerin problematisierten - Frage, ob das gegenständliche Vergabeverfahren einen Dienstleistungs- oder einen Bauauftrag betraf, nicht abhängt, entfaltet die Begründung der Entscheidung schon deshalb für einen allfälligen Rückersatzanspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf angeblich zu viel entrichtete Pauschalgebühren keine Bindungswirkung.
Aus diesen Gründen ist auch eine Verletzung der Beschwerdeführerin in den behaupteten Rechten auf gesetzmäßige Einordnung des ausgeschriebenen Auftrages und auf Unterlassung der Aufforderung zur Entrichtung von weiteren Pauschalgebühren durch den angefochtenen Spruchpunkt nicht möglich.
Soweit schließlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen, der Erforschung der materiellen Wahrheit dienenden Ermittlungsverfahrens sowie auf richtige und faire Anwendung von näher umschriebenen Verfahrensvorschriften) angeführt wird, handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes vorgebracht werden können (vgl. aus der std. hg. Rechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 17. Dezember 2008, Zl. 2005/07/0121, und vom 15. Mai 2009, Zl. 2009/09/0092, jeweils mwN).
Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechten daher nicht verletzt sein kann, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2013
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