VwGH 2012/08/0266

VwGH2012/08/02668.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des F H in R, vertreten durch Mag. Wolfgang Steßl, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 6. September 2012, Zl LGSBgld/0566/2012, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14. Mai bis 24. Juni 2012 ausgesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe vom 18. November 2010 bis 6. April 2011 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran laufend Notstandshilfe bezogen.

Am 22. März 2012 sei ihm seitens des Arbeitsmarktservice eine Stelle als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber V., Sozialökonomisches Projekt in W., mit den Aufgabebereichen Tätigkeiten in der Küche, in der Garten- und Landschaftspflege oder Reinigung vermittelt worden. Laut den Aufzeichnungen in der EDV des Arbeitsmarktservice habe der Beschwerdeführer nach dem Vorstellungstermin am 4. Mai 2012 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und angegeben, am Montag noch nicht dort zu arbeiten beginnen zu können, da er zu Hause noch einige Dinge erledigen müsse, woraufhin ein Beginn des Dienstverhältnisses für den 14. Mai 2012 vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, sich die Fahrtkosten nicht leisten zu können, woraufhin er über die Zumutbarkeitsbestimmungen bezüglich Erreichbarkeit, Entlohnung und Gesundheit informiert und auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen worden sei.

Am 7. Mai 2012 sei ein E-Mail des Beschwerdeführers mit dem zusammengefassten Inhalt gespeichert worden, dass er die Fahrtkostenvergütung verlange und dass er ausführe, dass mehr "als die Anwesenheitspflicht bei dem Verein nicht drinnen sei", denn wie würde er dazukommen, sich für eine Vollzeittätigkeit mit EUR 800,-- abfertigen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe weitere Ausführungen "bezüglich Protektion usw." getätigt. In einem weiteren E-Mail vom 10. Mai 2012 habe er ebenfalls Aussagen zu Politikern, seiner "Stelle bei Billa usw." getroffen.

Am 14. Mai 2012 habe der Dienstgeber V. telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Stelle nicht annehmen werde.

In einer diesbezüglichen Niederschrift, aufgenommen bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Jennersdorf vom 14. Mai 2012, habe der Beschwerdeführer angegeben, die Entlohnung sei ihm zu niedrig. Er hätte nicht den ganzen Tag Mäharbeiten verrichten können, da er vor einigen Jahren eine Venenoperation gehabt habe. Er könne dieser Tätigkeit auf weichem Untergrund nicht nachgehen und müsse pro Tag 52 Kilometer fahren, was bei dieser Entlohnung zu teuer wäre. Weiters sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er ohne Sicherheitsschuhe der Arbeit nicht nachgehen könne, diese aber vom Betrieb nicht zur Verfügung gestellt würden. Dies wäre dem Beschwerdeführer erst bei Arbeitsantritt mitgeteilt worden. Weiters würde sich der Beschwerdeführer nicht "zu dem Publikum zählen", das bei V. arbeite.

Der Niederschrift liege eine Bestätigung eines Arztes in R. vom 14. Mai 2012 bei, in der angegeben werde, dass der Beschwerdeführer nach einer Venenoperation längerdauernde Tätigkeiten auf weichem Boden/Untergrund nicht durchführen könne.

In einem Telefonat habe der Dienstgeber V. dazu angegeben, dass für diese Tätigkeit festes Schuhwerk benötigt werde und dem Beschwerdeführer Gummistiefel angeboten worden wären, welche er jedoch abgelehnt hätte. Die zu erledigenden Arbeiten seien neben Rasenmähen mit Heckenschneiden, Obstauflesen usw beschrieben worden. Die Dienstnehmer würden zu den Kunden fahren, wodurch sich auch immer wieder zwischenzeitlich Pausen ergäben.

Im Leistungsakt liege eine Bestätigung eines HNO-Arztes auf, in der dem Beschwerdeführer eine Allergie auf Hausstaubmilbe und eine geringe Allergie auf Katze und Schimmelpilz bestätigt werde.

Laut Rücksprache mit dem Dienstgeber V. betrage die Entlohnung laut Kollektivvertrag EUR 1.220,05, was ein Nettoentgelt von EUR 1.018,40 ergebe. Anzuwenden sei auf Transitarbeitskräfte der Kollektivvertrag für Arbeitsverhältnisse von ArbeitnehmerInnen zu Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (§ 2 BAGS, Stand 1. Februar 2012). Ab 1. Februar 2012 betrage die Entlohnung EUR 1.220,05 (§ 28 BAGS, Stand 1. Februar 2012).

Die Sach- und Rechtslage sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Juli 2012 mitgeteilt worden. In seiner per E-Mail am 30. Juli 2012 übermittelten Stellungnahme führe der Beschwerdeführer aus, es sei für ihn wichtig, eine übliche Stelle zu finden und er würde sich nicht zu den Leuten zählen, die "da" wären und integriert werden sollten. Der Vorarbeiter von V. habe ihn weggeschickt, da er gemeint habe, ohne Sicherheitsschuhe mache es keinen Sinn. Richtig sei es auch, dass ihm eine Frau Gummistiefel angeboten habe, denn seine eigenen Schuhe habe er nicht dreckig machen wollen, da es neuwertige Turnschuhe gewesen wären. Aber wie würde er dazu kommen, Gummistiefel anzuziehen, die schon "zig andere Leute" angehabt hätten. Man solle eigenes Arbeitsgewand mitbringen und weit unter EUR 1.000,-- verdienen. Der Beschwerdeführer hätte Leute in seinem Auto transportieren sollen, aber wenn es Vorfälle gegeben hätte, wäre er schuld gewesen. Mäharbeiten hätten dem Beschwerdeführer längstens nach zwei Stunden Probleme gemacht, da die Beine anschwellen und schmerzen würden. Weicher Untergrund sei sehr schlecht.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Dabei sei erwogen worden, dass sich der Beschwerdeführer bei V. ohne entsprechende Arbeitskleidung, wie festes Schuhwerk, gemeldet und die angebotenen Gummistiefel abgelehnt habe. Wenn er selbst nicht bereit sei, entsprechende Schuhe mitzubringen, sei es ihm zumutbar, die vom Dienstgeber angebotenen zu tragen, auch wenn diese nicht neu seien. Da er dies verweigert habe, sei es zu keinem Dienstantritt gekommen, was der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe. Der Einwand, er wolle seine neuwertigen Turnschuhe nicht "dreckig" machen, könne dabei nicht berücksichtigt werden, da ihm klar gewesen sein musste, dass bei einer Beschäftigung in der Gartenpflege strapazierfähiges Schuhwerk notwendig sein werde. Dass der Beschwerdeführer die Vereitelung des Dienstverhältnisses vorsätzlich herbeigeführt habe, werde noch durch sein Verhalten im Vorfeld, nämlich dem E-Mail vom 7. Mai 2012, bekräftigt.

Die Stelle wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Da er bereits seit 7. April 2011 im Notstandshilfebezug stehe, komme kein Berufs- bzw Entgeltschutz zum Tragen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und es könne daher nicht sein, dass er in einem Verein für Integration einer Hilfsarbeitertätigkeit nachkommen solle bzw dass er sich nicht zu diesem Publikum zähle, gingen somit ins Leere. Die intensiven Vermittlungstätigkeiten des Arbeitsmarktservice in andere Bereiche, wie Lagerarbeiter usw seien bisher erfolglos gewesen, eine Integration in den Arbeitsmarkt über ein Dienstverhältnis bei V., auch als Hilfsarbeiter, sei geeignet und zumutbar gewesen, um die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden. Die Tätigkeit wäre kollektivvertraglich entlohnt gewesen und die Wegzeit hätte für den Hin- und Rückweg eine knappe Stunde betragen, was ebenfalls zumutbar sei. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich eines Nettoentgelts von EUR 800,-- seien nicht nachvollziehbar, da dieses mit ca EUR 1.018,40 eindeutig darüber gelegen sei.

Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine gesundheitliche Unzumutbarkeit schließen lassen würden. Laut dem vorgelegten Befund gebe es im linken Bein geringe postthrombotische Veränderungen, wie bereits 2007, und sonst freie Durchgängigkeit der Bein- und Beckenvenen. Als Therapie werde zwischenzeitliches Hochlagern empfohlen. Dies wäre in den Arbeitspausen durchaus möglich gewesen. Die Arbeiten würden auch nicht unter körperliche Schwerarbeit fallen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers könnten daher nicht berücksichtigt werden, zumal noch zusätzlich gerade in einem sozialökonomischen Projekt auf solche Bedürfnisse in einem gewissen Rahmen, wie eben Arbeitspausen, Rücksicht genommen werden könne.

Der Beschwerdeführer erwähne zwar eine Allergie, mache diesbezüglich jedoch keine konkreten Einwendungen. Eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung sei aufgrund der angegebenen Allergien auch für die belangte Behörde nicht erkennbar.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, er hätte mit seinem Auto fahren müssen, werde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer dieselben gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen bezüglich Vergütung und Haftung gegolten hätten, wie für andere Dienstnehmer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs 1 AlVG ist (unter anderem) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen

§ 9 Abs 2 und 7 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 104/2007 lautet:

"(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(…)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen."

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl zB das hg Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Jänner 2012, Zl 2008/08/0243).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2005/08/0049, uva).

2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor allem gegen die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb V. Vom Arbeitsmarktservice sei keine den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechende Arbeitsstelle vermittelt worden. Im Rahmen der ihm vermittelten Tätigkeit bei V. wäre der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, Arbeiten in der Landschaftspflege (Mäharbeiten, Pflege von Bäumen usw) zu verrichten. Bei Arbeiten in der Landschaftspflege handle es sich jedenfalls um körperlich anspruchsvolle Arbeiten und der Beschwerdeführer sei schon allein "aufgrund seiner körperlichen Beschaffenheit", insbesondere unter Berücksichtigung seines angeschlagenen Gesundheitszustands, nicht dazu geeignet, solcherart körperliche Arbeiten auszuführen. Insbesondere aus den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten, im Verwaltungsakt erliegenden, ärztlichen Bestätigungsschreiben bzw Befunden sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Venenoperation im Jahr 2007 aus gesundheitlicher Sicht keinesfalls in der Lage gewesen wäre, derartige - das Arbeitsprofil der Landschaftspflege umfassende - körperlich anspruchsvolle Arbeiten zu verrichten.

3. Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, dann hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheids auch dann auseinanderzusetzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Beschwerdeführer nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl 2007/08/0062).

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 14. Mai 2012 vorgebracht, er könne "nicht den ganzen Tag" Mäharbeiten verrichten, da er vor einigen Jahren eine Venenoperation gehabt habe. Dazu legte er ein mit "Bestätigung" betiteltes und von Dr. F. F. unterschriebenes Dokument vor, wonach der Beschwerdeführer nach einer Varizenoperation an beiden Beinen "längerdauernde Tätigkeiten auf weichem Boden / Untergrund" nicht durchführen könne. Im Verwaltungsakt ist weiters ein "Befundbericht" eines Facharztes für Chirurgie vom 12. Juni 2012 enthalten, in dem unter "Therapie" Folgendes vermerkt ist:

"körperliche Schonung, stärkere Belastungen sind v.a. auf Grund des Kompartmentsyndroms und der radikulären Beschwerden zu meiden, wenn möglich intermittierende Hochlagerung des li Beins, ev. Infiltration an den Tibiakanten."

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung "mit den Aufgabenbereichen Tätigkeiten in der Küche, in der Garten- und Landschaftspflege oder Reinigung" zugewiesen. Diese Tätigkeiten seien vom potentiellen Dienstgeber mit Rasenmähen, Heckenschneiden, Obstauflesen usw beschrieben worden. Weiters wären Fahrten zu den Kunden durchzuführen gewesen.

Vor diesem Hintergrund bestand für die belangte Behörde kein Anlass, an der Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Beschäftigung zu zweifeln oder dazu weitere Ermittlungen zu führen. Die Beschäftigung erforderte nämlich nicht Mäharbeiten "den ganzen Tag", wie vom Beschwerdeführer in der Niederschrift behauptet, sondern es waren solche Mäharbeiten nur ein Teil des Tätigkeitsbereichs. Aus den Feststellungen lässt sich auch nicht ersehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls "längerdauernde Tätigkeiten auf weichem Boden" verrichten hätte müssen oder generell "stärkere(n) Belastungen" ausgesetzt gewesen wäre. Die belangte Behörde konnte somit von der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 Abs 2 AlVG ausgehen.

Mit dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen, den von ihm vorgelegten Unterlagen und den konkreten Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung hat sich die belangte Behörde zudem ausführlich in der Begründung des angefochtenen Bescheids auseinandergesetzt. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich gerügten Begründungsmängel liegen daher nicht vor.

Im Übrigen lässt sich dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er sich mit dem potentiellen Dienstgeber nicht um eine Abklärung der Vereinbarkeit der von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen bemüht, sondern die Beschäftigung mit der Begründung abgelehnt hat, dass ihm der Verdienst zu niedrig sei und er die vom Dienstgeber bereitgestellten Gummistiefel nicht tragen wolle.

4. Der Beschwerdeführer macht weiters als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe nicht gehörig festgestellt, ob eine angemessene Entlohnung vorliegen würde, wobei mit Hinweis auf die kollektivvertraglichen Regelungen dieser Verpflichtung keinesfalls Genüge getan werde.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass auf Transitarbeitsplätze der Kollektivvertrag für Arbeitsverhältnisse von ArbeitnehmerInnen zu Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe anzuwenden sei und die Entlohnung bei der zugewiesenen Beschäftigung "laut Kollektivvertrag EUR 1220,05" betrage.

Diesen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht entgegen. Damit hat die belangte Behörde aber ausreichende Feststellungen getroffen, um die angemessene Entlohnung iSd § 9 Abs 2 2. Satz AlVG beurteilen zu können. In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, stellen diese Normen nämlich den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (vgl das hg Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl 2008/08/0085).

5. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 8. Oktober 2013

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