VwGH 2008/08/0085

VwGH2008/08/00857.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M T in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007-0566-9- 001738, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser und der Vertreterin der belangten Behörde Frau Dr. Reingard Schaler, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9;
AVG §17;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9;
AVG §17;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 1. Oktober 2007 wurde mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien S eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. In dieser Niederschrift wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2007 eine Beschäftigung als Pflegehelfer beim Dienstgeber X mit einer Entlohnung "von brutto laut mindestens Kollektivvertrag" mit einem möglichen Arbeitsantritt am 1. Oktober 2007 zugewiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer gab in der Niederschrift an, dass er gegen die angebotene Entlohnung die Einwendung habe, ihm seien "nur 28 Stunden angeboten" worden und die angebotene Entlohnung von EUR 1.250,-- sei ihm zu wenig. Die Arbeitszeit sei ihm "zu flexibel (auch auf Abruf)". Er würde gerne 40 Wochenstunden mit geregelter Arbeitszeit arbeiten.

Als "Stellungnahme des Dienstgebers" wird in dieser Niederschrift festgehalten, dass Frau H. vom Dienstgeber X in einem Telefonat angegeben habe, der Beschwerdeführer hätte bereits mit 1. Oktober 2007 beginnen können und Frau H. habe ihm schon den Dienstvertrag ausfolgen wollen; der Beschwerdeführer habe jedoch mitgeteilt, dass er es sich noch überlegen wolle, da er noch weitere Angebote habe und den Dienstvertrag für 1. Oktober 2007 nicht unterschreiben wolle. Aufgrund dieser Ablehnung sei kein Dienstverhältnis zustande gekommen. Da der Beschwerdeführer schon das zweite Mal einen Dienstvertrag abgelehnt habe, erhalte er keine Chance mehr.

Zu diesen Angaben des potentiellen Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer laut der Niederschrift, dass das Gespräch mit Frau H. von Beginn an nur als Informationsgespräch geführt worden sei. Frau H. habe ihm erklärt, er solle sich bei bestehendem Interesse bis zum 22. des Folgemonats bei ihr melden.

Als seines Erachtens berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer an, er sei für die Regelung seiner finanziellen Forderungen auf ein regelmäßiges Einkommen angewiesen. Während der Ausbildung zum Pflegehelfer sei ihm mehrfach nahegelegt worden, in einem Tageszentrum zu arbeiten. "Vorbehaltlich aller gesundheitlichen Atteste" erkläre er, gerne im Bereich der Altenpflege zu arbeiten.

Der Beschwerdeführer unterzeichnete diese Niederschrift mit dem Zusatz "bis zur Klärung mit Vorbehalt".

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien S vom 12. Oktober 2007 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 11. November 2007 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte in dieser im Wesentlichen aus, die Behörde habe ihm die Verweigerung eines möglichen Arbeitsantritts am 1. Oktober 2007 unterstellt und ihn seines Anspruchs auf Notstandshilfe beraubt. Das Stellenangebot des Arbeitsmarktservice habe sich als "Mogelpackung" entwickelt, denn es habe nie die Absicht der Firma bestanden, den Beschwerdeführer als Vollzeitkraft mit einer Bruttoentlohnung von EUR 1.500,-- zu beschäftigen, sondern lediglich als Teilzeitkraft von 28 Stunden mit EUR 1.250,-- brutto Entlohnung. Ein Kollektivvertrag sei nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer ziehe die unter Vorbehalt geleistete Unterschrift auf der Niederschrift vom 1. Oktober 2007 zurück.

In einem weiteren als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 brachte der Beschwerdeführer bezüglich der angebotenen Stelle als Pflegehelfer zusätzlich vor, er verschicke sehr viele Bewerbungsschreiben an potenzielle Arbeitgeber und habe so im Zuge einer Blindbewerbung die Möglichkeit erhalten, einen Schnuppertag am 12. September 2007 zu absolvieren. Dieser Arbeitgeber sei ohne Unterstützung und Mithilfe des Arbeitsmarktservice gefunden worden. Nach dem Schnuppertag habe man dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Personalbüro des Arbeitgebers angeboten, wo er am 17. September 2007 erschienen sei und ein ausführliches Gespräch mit einer Frau F. geführt habe. Sie habe weitere Informationen über die Arbeitsbedingungen und die Bezahlung gegeben. Die Arbeitszeit sei eine sehr flexible gewesen, der Beschwerdeführer hätte täglich von 6:00 bis 20:00 in Bereitschaft stehen und während dieser Zeit eine Wochenarbeitszeit von 28,88 Stunden absolvieren müssen. Da er noch nie als Pflegehelfer gearbeitet habe und da dies sein Arbeitseinstieg in dem Beruf gewesen wäre, habe er um Bedenkzeit ersucht. Frau F. habe die Möglichkeit eines Dienstantritts per 1. Oktober oder 1. November eingeräumt. Das Gesprächsklima sei sehr entspannt und angenehm gewesen. Deshalb sei der Beschwerdeführer sehr erstaunt gewesen, am 1. Oktober von seinem Betreuer beim Arbeitsmarktservice zu erfahren, dass ihn Frau F. als arbeitsunwillig eingestuft habe.

Es könne nicht sein, dass dem Beschwerdeführer sein Eigenengagement zur Last gelegt und er dafür bestraft werde, dass er sich erlaube, ein Informationsgespräch mit einem potenziellen Arbeitgeber zu führen. Da der Beschwerdeführer somit keine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung abgelehnt habe, könne eine Sperre gemäß § 10 AlVG nicht verhängt werden bzw. sei in eventu gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht zu üben.

Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens, in dem unter anderem Frau H. vom Dienstgeber X telefonisch befragt und dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu diesen Ermittlungsergebnissen eingeräumt wurde, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2007, mit dem die Berufung abgewiesen und der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 11. November 2007 bestätigt wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wurde auch von der belangten Behörde nicht gewährt. Neben der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der (auszugsweisen) Anführung der §§ 7, 9, 10 und 38 AlVG stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Pflegehelfer mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 1. Oktober 2007 angeboten worden. Laut Angabe von Frau H. habe sich der Beschwerdeführer vorgestellt und hätte am 1. Oktober 2007 mit der Arbeit beginnen können, Frau H. habe ihm schon den Dienstvertrag ausfolgen wollen. Bei dem Gespräch habe ihr aber der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich das noch überlegen wolle, da er weitere Angebote habe und den Dienstvertrag mit 1. Oktober 2007 nicht unterschreiben wolle. Laut Auskunft von Frau H. habe der Beschwerdeführer bereits zwei Mal ein Dienstverhältnis abgelehnt.

Zu diesen Angaben habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das Gespräch von Anfang an nur als Informationsgespräch geführt worden sei. Es wäre über das Zustandekommen von Dienstverträgen gesprochen worden und Frau H. habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er sich bei Interesse bis zum 22. Des Folgemonats noch einmal melden solle. Es seien ihm nur 28 Stunden mit einer Entlohnung von EUR 1.250,-- angeboten worden, was ihm zu wenig sei. Er wolle 40 Wochenstunden arbeiten und eine geregelte Arbeitszeit haben.

Laut dem Dienstgeber X sei dem Beschwerdeführer die Stelle als Pflegehelfer im Ausmaß von 28,88 Stunden ab 1. Oktober 2007 angeboten worden. Es werde grundsätzlich anfangs nur dieser Umfang vereinbart, um möglichen Auslastungsproblemen zuvorzukommen. Als Entlohnung würden EUR 1.187,65 brutto angeboten, die Entlohnung liege dabei 5 % über dem Kollektivvertrag für Krankenpflegeberufe. Der Beschwerdeführer sei in der Verwendungsgruppe 5 / Stufe 1 eingestuft gewesen, es werde von der Personalstelle immer nur eine Teilzeitstelle angeboten.

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers habe am 21. Mai 2002 geendet.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass ein Arbeitsloser, wenn er die Annahme einer Beschäftigung verweigere oder vereitle, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe verliere. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG sei eine Beschäftigung einem Arbeitslosen dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Der Beschwerdeführer habe eine Prüfung als Pflegehelfer absolviert und sei Notstandshilfebezieher beim Arbeitsmarktservice. Es sei deshalb bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Beschäftigung als Pflegehelfer beim Dienstgeber X jedenfalls eine zumutbare Beschäftigung vorgelegen, zumal ein Arbeitsloser zur Annahme einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden Teilzeitbeschäftigung bereit sein müsse, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe die vom potentiellen Dienstgeber angebotene Beschäftigung als Pflegehelfer bei der Wiener Hauskrankenpflege nicht angetreten und durch diese Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt. Es seien keine Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vorgelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

1. § 9 Abs. 1 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet:

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe.

2. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, dass sich die belangte Behörde bei der Verhängung der Sanktion des § 10 AlVG auf den zweiten Untertatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ("…die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt…") stütze. Der Beschwerdeführer bestreitet aber - wie auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde - dass die Stelle als Pflegehelfer vom Arbeitsmarktservice zugewiesen wurde und bezeichnet die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde als aktenwidrig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer sich aus eigener Initiative an den Dienstgeber X für die Absolvierung eines Schnuppertags gewandt. Deshalb nehme die belangte Behörde fälschlicherweise den Tatbestand der Verweigerung einer zugewiesenen Beschäftigung an.

3. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2007 seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Pflegehelfer beim Dienstgeber X "angeboten". Diese Feststellung steht im Einklang mit der Niederschrift, die mit dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2007 aufgenommen wurde und auch mit seinem Vorbringen in der Berufung vom 24. Oktober 2007, in der der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich das Stellenangebot des Arbeitsmarktservice insofern als "Mogelpackung" erwiesen habe, als vom potentiellen Dienstgeber nicht eine Vollzeitbeschäftigung, sondern lediglich eine Beschäftigung mit 28,88 Stunden pro Woche angeboten worden sei. Erst in einem späteren, neuerlich als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer behauptet, den Arbeitgeber aus eigenem gefunden zu haben. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich ein konkret dem Beschwerdeführer übermitteltes Stellenangebot durch das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehen; dort findet sich lediglich ein listenmäßiger Eintrag eines Stellenangebots Dienstgeber X vom 23. Mai 2007 (Bl. 72), ohne dass erkennbar wäre, dass dem Beschwerdeführer diese Beschäftigung zugewiesen worden wäre.

4. Es kann jedoch aus den im Folgenden dargelegten Gründen dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall ein Stellenangebot durch das Arbeitsmarktservice vorgelegen ist:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0252, vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163, und vom 20. Oktober 2010, Zl. 2008/08/0191, sowie weiters zum Verhältnis von § 9 Abs. 1 zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0180).

Auch wenn im Beschwerdefall eine Vermittlung des Beschwerdeführers zur Beschäftigung beim Dienstgeber X nicht mängelfrei festgestellt wurde, so kommt jedenfalls eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 AlVG in Betracht, deren Vereitelung ebenfalls die Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG nach sich zieht.

Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0037 uva).

Der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 1. Oktober 2007 zufolge hätte der Beschwerdeführer die Beschäftigung beim Dienstgeber X ab 1. Oktober 2007 antreten können, er habe jedoch den Dienstvertrag nicht unterschreiben wollen. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei die Möglichkeit eines Dienstantritts ab 1. Oktober oder 1. November 2007 eingeräumt worden. Daraufhin holte die belangte Behörde eine telefonische Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin des Dienstgeber X ein, die zur Feststellung führte, das Stellenangebot hätte ab dem 1. Oktober 2007 gegolten. Der Inhalt dieser telefonischen Auskunft wurde zur Wahrung des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Darauf replizierend bestritt der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme erneut die Darstellung der Vertreterin des Dienstgeber X und gab an, es sei das "Zustandekommen eines Dienstantrittes, in jedem Fall spätestens zum 1.11.2007" vereinbart worden.

Die Vertreterin des Dienstgeber X wurde von der belangten Behörde nicht förmlich als Zeugin im Sinne des § 50 AVG vernommen. Es trifft zwar zu, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine telefonische Befragung an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme nach § 46 AVG als Beweismittel in Betracht kommt, wenn sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Das zuletzt genannte Erfordernis wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend präzisiert, dass sich die Behörde in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen kann. Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2005/08/0017).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren jedoch niemals ausdrücklich bestritten, dass ihm die Möglichkeit eines Dienstbeginns mit 1. Oktober 2007 eingeräumt wurde. Er hat lediglich behauptet, die Möglichkeit erhalten zu haben, nach einer Bedenkzeit den Dienst (auch) erst am 1. November 2007 antreten zu können. Wenn ein potentieller Arbeitgeber aber dem Leistungsbezieher die Möglichkeit einräumt, die Beschäftigung zu verschiedenen Dienstantrittsdaten aufzunehmen, ist der Leistungsbezieher, wie sich aus § 9 Abs. 1 AlVG ergibt, verpflichtet, die angebotene Arbeitsmöglichkeit ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt anzunehmen um durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden.

Da der Beschwerdeführer die sich bietende Arbeitsmöglichkeit ab dem 1. Oktober 2007 nicht angenommen hat, hat er gegen seine Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 AlVG verstoßen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die entscheidungserheblichen Umstände nicht bestritten hat, sondern sich auch aus seinem eigenen Vorbringen ergeben hat, dass er die Beschäftigung nicht zu dem ihm angebotenen ehestmöglichen Zeitpunkt angenommen hat, war auch eine niederschriftliche Einvernahme der Vertreterin des Dienstgeber X als Zeugin nicht erforderlich.

5. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeit beim Dienstgeber X unzumutbar gewesen sei. Es sei vom potentiellen Arbeitgeber kein konkretes Entgeltangebot gemacht worden, sondern erst im Nachhinein im Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben worden. Darüber habe der Dienstgeber nicht einmal im Nachhinein zu sagen vermocht, was er konkret zu bezahlen bereit gewesen wäre. Die angebotenen Arbeitszeitbedingungen seien zudem nicht kollektivvertragskonform gewesen. Der Beschwerdeführer habe erst mit dem angefochtenen Bescheid erfahren, dass eine Betriebsvereinbarung betreffend die Bereitschaftszeiten vorgelegen habe. Hinsichtlich § 10 Abs. 2 (gemeint § 9 Abs. 2) AlVG gelte als angemessene Entlohnung grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die angegebene Entlohnung von 5% über dem Kollektivvertrag auf jeden Fall die Beschäftigung zumutbar mache, könne aus rechtlicher Sicht nicht geteilt werden. Denn durch das Arbeitsmarktreformgesetz 2004 sei der Wortlaut des § 9 Abs. 2 AlVG verändert worden, wodurch das alleinige Abstellen auf den Kollektivvertrag nicht mehr aufrechterhalten werden könne, da dieser nur mehr grundsätzlich zum Tragen komme, was nichts anderes bedeuten könne, dass eine marktkonforme Entlohnung abzuklären und zugrunde zu legen wäre.

6. Der Begriff der angemessenen Entlohnung in § 9 Abs. 2 AlVG wurde vor dem Arbeitsmarktreformgesetz (BGBl. I 77/2004) vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung derart ausgelegt, dass das nach dem (im konkreten Fall anzuwendenden) Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die konkret zugewiesene Beschäftigung als angemessene Entlohnung anzusehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0242 und vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0035 mwN). Durch das Arbeitsmarktreformgesetz erfuhr § 9 Abs. 2 AlVG hinsichtlich des Begriffs der angemessenen Entlohnung eine Verdeutlichung durch die Einfügung folgenden zweiten Satzes:

"Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung."

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 464 BlgNR 22. GP, 4) sollte durch diese Einfügung der Gesetzestext nunmehr die der ständigen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffs "angemessen entlohnt" enthalten. Der eingefügte zweite Satz des § 9 Abs. 2 AlVG spricht davon, dass die kollektivvertraglichen Normen bloß "grundsätzlich" den Richtwert für die angemessene Entlohnung darstellen. Das Wort "grundsätzlich" lässt sich dadurch erklären, dass nicht auf alle denkbaren Beschäftigungsverhältnisse kollektivvertragliche Normen anwendbar sind und deshalb für solche Beschäftigungsverhältnisse ein anderer Beurteilungsmaßstab für die Angemessenheit der Entlohnung herangezogen werden muss. Vor diesem Hintergrund muss § 9 Abs. 2 2. Satz AlVG aber derart verstanden werden, dass in Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, diese Normen den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung darstellen (vgl dazu auch Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz (2008), § 9 Rz 28).

Der Beschwerdeführer kann daher keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung dadurch aufzeigen, dass die belangte Behörde als Maßstab der angemessenen Entlohnung den entsprechend anwendbaren Kollektivvertrag herangezogen hat. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Entlohnung unter dem anzuwendenden Kollektivvertrag gelegen wäre; er behauptet auch nicht, dass eine "marktkonforme Entlohnung" höher gewesen wäre.

Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung über die mitunter auftretenden Schwierigkeiten, den anzuwendenden Kollektivvertrag festzustellen, verfehlen die im vorliegenden Verfahren entscheidungswesentlichen Umstände und übersehen, dass selbst im Falle der (hier nicht vorliegenden) bloßen Strittigkeit des anzuwendenden Kollektivvertrages von einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung, die die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung von vornherein unzumutbar machen würde, nicht ohne weiters gesprochen werden könnte.

Hinsichtlich des Einwands, die Entlohnung und die Arbeitszeiten seien dem Beschwerdeführer vom potentiellen Arbeitgeber nicht bekannt gegeben worden, muss der Beschwerdeführer auf die Niederschrift vom 1. Oktober 2007 verwiesen werden, in der er selbst angegeben hat, dass ihm die angebotene Entlohnung von EUR 1.250,-- zu wenig sei. In derselben Niederschrift gab der Beschwerdeführer auch an, die Arbeitszeiten seien ihm "zu flexibel", was aber die Kenntnis des Beschwerdeführers von den zu erwartenden Arbeitszeiten voraussetzt. Nur aus der persönlichen Vorliebe des Beschwerdeführers für regelmäßige und einheitliche Arbeitszeiten kann schließlich keine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung abgeleitet werden. In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet der Beschwerdeführer schließlich kein substantiiertes Vorbringen, dass die angebotenen Arbeitszeiten zwingenden Rechtsnormen widersprochen hätten und damit unzumutbar gewesen wären.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG ausgegangen ist.

7. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass von einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführervertreters im Zuge der Verfassung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 21. Jänner 2008 Akteneinsicht genommen worden sei und trotz Ersuchens um eine vollständige Aktenabschrift lediglich Aktenteile zur Verfügung gestellt worden seien. Über diese Aktenteile hinausgehende Aktenbestandteile seien zum Zeitpunkt der Verfassung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde von den Verwaltungsbehörden vorenthalten worden. Insbesondere gehe es dabei um "chronologisch über EDV geführte Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice", "eine beim potentiellen Dienstgeber X eingeholte Stellungnahme" sowie eine Stellungnahme von Frau H. vom Dienstgeber X, die zu den Einwendungen des Beschwerdeführers eingeholt worden sei. Bei Ausführung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde könne der Beschwerdeführer daher die Feststellungen der belangten Behörde, insofern sie sich auf die genannten Aktenteile bezögen, nicht überprüfen. Daher sei der Bescheid der belangten Behörde bereits schon deswegen aufzuheben, da bereits das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof mit Mangelhaftigkeit behaftet sei.

Der Beschwerdeführer behauptet mit diesem Vorbringen ausschließlich eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheids erfolgte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Eine zeitlich nach Erlassung des angefochtenen Bescheids erfolgte Verletzung des Rechts auf Gewährung der Akteneinsicht kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bedingen, weshalb auf das Vorbringen im Einzelnen nicht einzugehen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0161, sowie den hg. Beschluss vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0131).

8. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen angibt, mit Feststellungen der belangten Behörde zum ersten Mal im angefochtenen Bescheid konfrontiert worden zu sein, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet. In Rahmen der Niederschrift vom 1. Oktober 2007, sowie der Einräumung von Parteiengehör am 22. November 2007 wurde der Beschwerdeführer mit allen wesentlichen, im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltselementen konfrontiert und hat dazu auch Stellung bezogen.

9. Schließlich vermeint der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 10 Abs. 3 AlVG darin zu erkennen, dass die belangte Behörde nicht Nachsicht erteilt habe, obwohl berücksichtigungswürdige Gründe vorgelegen wären. Ein Anspruchsverlust würde zu einer Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhalts des Beschwerdeführers und seiner Familie führen. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er eine vierköpfige Familie habe.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/08/0231). Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0234).

Die Behauptung, für eine vierköpfige Familie unterhaltspflichtig zu sein, kann daher - abgesehen davon, dass im Notstandshilfeantrag keine derartigen Unterhaltspflichten angegeben worden waren - jedenfalls keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen; ein sonstiger Nachsichtsgrund wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und lässt sich auch aus der Aktenlage nicht erschließen.

10. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie den gegenständlichen in § 44 AlVG die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht. Über Ansprüche nach dem AlVG als "civil rights" sei der Beschwerdeführer in seinen von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt.

Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden.

11. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 15850/2000 regt der Beschwerdeführer weiters ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 10 Abs. 1 AlVG an, da der in dieser Norm geregelte Anspruchsverlust von mindestens sechs Wochen Strafcharakter habe und daher im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofs verfassungswidrig sei.

Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187, verwiesen werden.

12. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. September 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte