VwGH 2012/08/0003

VwGH2012/08/000325.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführer Mag. Berthou, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. November 2011, Zl 6-SO-N4699/7-2011, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1 Z1;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
ASVG §113 Abs1 Z1;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.300,-- keine Folge gegeben.

Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts ist zunächst auf das - ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffende - hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2012/08/0002, zu verweisen, mit dem über eine die Beitragspflicht betreffende Beschwerde gegen einen ebenfalls vom 17. November 2011 datierenden Bescheid der belangten Behörde, in dem über die Pflichtversicherung und die Beitragspflicht abgesprochen worden war, entschieden wurde.

Im hier angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die nach § 33 Abs 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung sei das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom selben Tag (dieser Bescheid lag dem Beschwerdeverfahren der Zl 2012/08/0002 zugrunde) festgestellt, dass B.I., H.V. und T.M. als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt ihrer Betretung durch Organe des Finanzamtes am 25. Juni 2009 der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlegen seien. Nach ständiger Rechtsprechung sei die belangte Behörde an diesen (eigenen) Bescheid auch dann gebunden, wenn er noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Daraus ergebe sich "jedoch für den vorliegenden Fall, dass dem Einspruch keine Folge zu geben war".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte zu den Verfahren der Zlen 2012/0008/0002 und 0003 die gemeinsamen Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse -

eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Nach § 113 Abs 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

2. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde die Höhe vorgeschriebener Beiträge bekämpft, bezieht sie sich dabei offenbar auf den dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2012/08/0002, zugrunde liegenden Bescheid und geht damit am Verfahrensgegenstand - der Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG - vorbei.

3. Im Übrigen wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Annahme, dass die bei der Kontrolle betretenen Arbeiter Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG seien. Wenn die belangte Behörde dazu ausführe, dass sie an ihren eigenen nicht rechtskräftigen Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht gebunden sei, stelle dies "lediglich eine nicht inhaltlich überprüfbare Scheinbegründung dar", zumal die belangte Behörde nicht näher ausführe, "auf welche konkrete Rechtsprechung" sie sich tatsächlich stütze.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Landeshauptmann bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl 2009/08/0121). Dies gilt gleichermaßen für die ebenfalls an das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anknüpfende Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17. November 2011 (dieser trägt die gleiche Geschäftszahl wie der angefochtene Bescheid) die Pflichtversicherung der drei von den Organen des Finanzamtes betretenen Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Betretung festgestellt. Nach der dargestellten hg Rechtsprechung war die belangte Behörde bei der gegenständlichen Vorschreibung eines Beitragszuschlags wegen der Betretung nicht gemeldeter Dienstnehmer hinsichtlich der Vorfrage des Bestehens versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse an ihren eigenen Bescheid gebunden, weshalb das das Bestehen der Pflichtversicherung angreifende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

4. Zum Vorliegen unbedeutender Folgen bzw. eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG hat die beschwerdeführende Partei nichts vorgebracht, weshalb auch die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlags vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken begegnet.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Da die belangte Behörde die Verwaltungsakten bzw. die Gegenschrift zu den Zlen 2012/08/0002 und 0003 gemeinsam vorgelegt bzw erstattet hat, war im gegenständlichen Verfahren die Hälfte des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse waren keine Kosten zuzusprechen, da diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 25. Juni 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte