Normen
ABGB §1175;
ABGB §1201;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
WRG 1959 §101 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §98 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 27. August 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes "W" zur Erzeugung von elektrischer Energie durch Nutzung der Wasserkraft der G und zur Errichtung der dafür erforderlichen baulichen Anlagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die erstmitbeteiligte Partei und die zweitmitbeteiligte Partei Berufung an die belangte Behörde. Die drittmitbeteiligte Partei beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Bescheides samt Zurückverweisung an den LH, in eventu die Zuerkennung der Parteistellung. Die erstmitbeteiligte Partei beantragte unter einem mit ihrer Berufung die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 17 iVm § 109 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Widerstreitverfahren). Zudem stellte sie einen Devolutions- und Eventualwiederaufnahmeantrag.
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behob die belangte Behörde auf Grund der Berufungen der erstmitbeteiligten Partei und der zweitmitbeteiligten Partei sowie des Antrags der drittmitbeteiligten Partei auf Aufhebung des Erstbescheides des LH gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid des LH vom 27. August 2008 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an diesen zurück.
Den übrigen Anträgen wurde in den Spruchpunkten II. bis IV. keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der LH am 23. April 2008 eine wasser- und energierechtliche Vorprüfungs- und Bewilligungsverhandlung für das Projekt der beschwerdeführenden Partei durchgeführt habe. Wie dem Akteninhalt und der Verhandlungsschrift zu entnehmen sei, sei auch ein Vertreter der zweitmitbeteiligten Partei anwesend gewesen. Die Anwesenheit der erstmitbeteiligten Partei bzw. deren Vertretern sei der Verhandlungsschrift nicht direkt zu entnehmen, doch verweise die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf das am Tag der mündlichen Verhandlung von der erstmitbeteiligten Partei eingereichte Projekt. Die der Verhandlungsschrift angeschlossene Beilage der zweitmitbeteiligten Partei - diese ist zugleich Teil der erstmitbeteiligten Projektgemeinschaft - vermerke ebenfalls die Einreichung eines Projektes durch die erstmitbeteiligte Partei am Tag der Verhandlung.
Darüber hinaus sei dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 23. Oktober 2008 zu entnehmen, dass von der erstmitbeteiligten Partei am 23. April 2008 ein Wasserkraftprojekt an der G eingereicht worden sei und deren Vertreter das Projekt im Zuge der mündlichen Ortsverhandlung an diesem Tag präsentiert hätten. Im Akt sei auch das Ansuchen der erstmitbeteiligten Partei auf wasser- und energierechtliche Bewilligung einer Wasserkraftanlage an der G samt dreifacher Projektdarstellung ersichtlich. Dieses Ansuchen, das beim LH eingereicht worden sei, sei mit 23. April 2008 datiert und mit einem Eingangsstempel selben Datums versehen.
Für die belangte Behörde sei auf Grund der dargelegten Aktenlage unstrittig, dass die erstmitbeteiligte Partei ein Projekt bei der Erstbehörde noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung über das Projekt der beschwerdeführenden Partei eingebracht und in deren Rahmen präsentiert habe. Das Projekt bzw. die Bewerbung der erstmitbeteiligten Partei sei dem LH zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Dieser hätte erkennen müssen, dass durch das Bestehen unterschiedlicher Projekte ein Widerstreit vorliegen könnte.
Die Erstbehörde habe gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 von Amts wegen bei ihr eingereichte, unterschiedliche Projekte auch unter dem Gesichtspunkt eines eventuell vorliegenden Widerstreits zu prüfen und den Antragstellern hiezu Parteiengehör zu gewähren. Im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959 könne eine Bewerbung (§ 109 WRG 1959) um eine geplante Wasserbenutzung jedoch dann nicht "einem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dienen" und damit dann nicht mit "konkurrierenden" Bewerbungen im Widerstreit stehen, wenn der Bewilligungsantrag des der Bewerbung zugrundeliegenden Projektes deshalb im Grunde des § 9 WRG 1959 (iVm § 106 WRG 1959) abzuweisen wäre, weil dieses öffentliche Interesse als Bewilligungshindernis entgegenstehe (§§ 9 und 12 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 105 WRG 1959). Die von Amts wegen vorzunehmende Beurteilung der "Widerstreittauglichkeit" befasse sich mit der Prüfung, welche öffentlichen Interessen in welchem Umfang berührt seien.
Einem Widerstreitverfahren sei daher - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - eine in dem anhängigen Bewilligungsverfahren gemäß § 9 WRG 1959 vorzunehmende, "vorläufige Überprüfung" vorgelagert (§§ 104, 104a, 105 und 106 WRG 1959), um die "Widerstreittauglichkeit" feststellen zu können.
Im Verfahrensstadium der "Vorprüfung" gemäß § 104 und § 106 WRG 1959 beschränke sich die Überprüfung des Vorhabens auf Auswirkungen auf öffentliche Interessen, wobei die Prüfung der berührten öffentlichen Interessen (§ 105 WRG 1959) eine Pflicht der Behörde darstelle. Die materielle Beurteilung von Auswirkungen auf öffentliche Interessen sei im Einparteienverfahren durchzuführen.
Gemäß § 106 WRG 1959 sei die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen verpflichtet, den Parteienantrag auf Bewilligung einer Wasserbenutzung gemäß § 9 WRG 1959 nach den Prüfkriterien des § 104 WRG 1959 zu behandeln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Bewilligungsansuchen für sich genommen im jeweiligen gesonderten Bewilligungsverfahren den im Verfahrensabschnitt der "vorläufigen Überprüfung" (demonstrativ) aufgezählten Prüfgegenständen bzw. den Beweisthemen der lit. a bis i des § 104 Abs. 1 WRG 1959 zu unterziehen seien.
Der im Bewilligungsverfahren gemäß § 9 WRG 1959 vorgesehene Prozessabschnitt der "vorläufigen Überprüfung" (§ 104 WRG 1959 iVm § 106 WRG 1959) müsse mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass sich das der Bewerbung zugrundeliegende Projekt im Lichte der §§ 30a ff, 104a und 105 WRG 1959 iVm §§ 104 und 106 WRG 1959 insofern als bewilligungsfähig erwiesen habe, als öffentliche Interessen als Bewilligungshindernis nicht entgegenstünden, und dass somit die "Widerstreittauglichkeit" der konkurrierenden Bewerbung bestehe.
Die "Widerstreittauglichkeit" einer Bewerbung sei im Umkehrschluss somit dann nicht gegeben, wenn sich ein Vorhaben im Verfahrensstadium der "vorläufigen Überprüfung" schon a priori nach § 105 WRG 1959 als unzulässig erweise.
Erst nach Abschluss der amtswegigen "vorläufigen Überprüfung" könnten im Sinne der wasserrechtlichen Bewilligungsbestimmungen die Sachgrundlagen vorliegen, um überhaupt die erste Frage gemäß § 17 WRG 1959 beantworten zu können, ob ein Widerstreit vorliege und ein (aufwendiges und kostenintensives) Widerstreitverfahren zulässig weitergeführt werden dürfe.
Komme die Wasserrechtsbehörde zu dem Ergebnis, dass kein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 auf Grund mangelnder "Widerstreittauglichkeit" einer Bewerbung vorliege, dann müsse sie auch kein vom Bewilligungsverfahren gesondertes Widerstreitverfahren durchführen. Sie könne auf Grund ihrer eigenen Vorfragenbeurteilung, dass kein Widerstreit vorliege, in das Bewilligungsverfahren eintreten.
Der LH habe - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - somit keine ausreichende Vorprüfung des dem Projekt zugrundeliegenden Antrages der erstmitbeteiligten Partei vorgenommen. Dem Akteninhalt, insbesondere der Verhandlungsschrift vom 23. April 2008 sei keine Aussage des LH hinsichtlich einer geplanten "vorläufigen Überprüfung" dieses Projektes zur Überprüfung des Vorhabens auf Auswirkungen auf öffentliche Interessen und somit auf "Widerstreittauglichkeit" zu entnehmen. Darüber hinaus klammere der Bescheid des LH vom 27. August 2008 die Vorfrage eines potenziellen Widerstreites vollkommen aus.
Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der Bewilligungsverhandlung des Projektes "W" festhalte, dass das geplante Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei dem Hochwasserschutzvorhaben, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 3. März 2008 bewilligt worden sei, widerspreche. Eine solche Feststellung reiche nicht aus, um von einer hinreichenden "vorläufigen Überprüfung" des von der erstmitbeteiligten Partei eingereichten Projektes sprechen zu können, da der Antrag auf Bewilligung einer Wasserbenutzung nach den umfassenden Prüfkriterien des § 104 WRG 1959 zu behandeln sei. Das Bewilligungsansuchen der erstmitbeteiligten Partei müsse für sich genommen in einem gesonderten Verfahren von Amts wegen einer Prüfung nach den umfassenden Prüfkriterien des § 104 WRG 1959 unterzogen werden und dürfe nicht bloß im Rahmen der Bewilligungsverhandlung des Projektes "W" in einer kurzgefassten Stellungnahme des Amtssachverständigen abgehandelt werden. Mit der Antragstellung der erstmitbeteiligten Partei für ein Wasserkraftprojekt gemäß § 9 WRG 1959 am 23. April 2008 sei das Verfahren beim LH anhängig geworden, sodass das Verfahrensstadium der "vorläufigen Überprüfung" für das von der erstmitbeteiligten Partei eingebrachte Projekt gemäß § 104 iVm § 106 WRG 1959 von Amts wegen einzuleiten gewesen wäre, um im Bewilligungsverfahren zum Projekt "W" die Vorfrage hinsichtlich des möglichen Widerstreitverhältnisses der zwei unterschiedlichen Projekte klären zu können. In diesem Verfahrensabschnitt hätten umfassend die Kriterien nach § 104 WRG 1959 geprüft werden müssen, um eine Widerstreittauglichkeit des Projektes der erstmitbeteiligten Partei feststellen zu können. Aus dem Akt sei ersichtlich, dass die Projektdokumentation und Befundgrundlagen des Ansuchens der erstmitbeteiligten Partei mit der "entsprechenden Detailschärfe" (§ 103 WRG 1959) ausgestattet gewesen seien.
Auf Grund der mangelnden bzw. unzureichenden Überprüfung des LH, ob der konkrete Bewilligungsantrag des Projektes der erstmitbeteiligten Partei nach § 104 iVm § 106 WRG 1959 abzuweisen wäre, weil sich das Vorhaben durch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen als Bewilligungshindernis als unzulässig erweise (§§ 9 und 12 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 105 WRG 1959) und in weiterer Folge, ob das geplante Projekt mangels "Widerstreittauglichkeit" nicht mit der Bewerbung des Projektes "W" in Widerstreit stehen könne (als Vorfrage im Bewilligungsverfahren zu diesem Projekt), sei das Verfahren an die Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückzuverweisen.
Die Prüfung der Vorfrage, ob "Widerstreittauglichkeit" für das von der erstmitbeteiligten Partei eingebrachte Projekt bestehe, sei - so führt die belangte Behörde schließlich begründend aus - vor dem LH in einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Der Mangel der unzureichenden Prüfung der Vorfrage könne nur im Rahmen der Durchführung einer Verhandlung mit der Anwesenheit aller an der Sache Beteiligten behoben werden. In der Verhandlung habe der LH zu prüfen, ob die bei ihm eingereichten verschiedenen Projekte in einem Widerstreitverhältnis zueinander stünden und den jeweiligen Antragstellern hierzu Parteiengehör zu gewähren. Auch müsse die Möglichkeit gegeben werden, Anträge zu stellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei unabdingbar, da allen Parteien die Möglichkeit gegeben werden müsse, zu einer möglichen "Widerstreittauglichkeit" des Projektes der erstmitbeteiligten Partei und damit verbunden zu einem potenziellen Widerstreitverfahren Stellung zu beziehen. Gegenständlich sei es für die Zurückverweisung unerheblich, ob das Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei als Ergebnis der Durchführung der "vorläufigen Überprüfung" nach § 106 WRG 1959 a limine abzuweisen wäre und folglich nicht Gegenstand einer Vorzugsentscheidung gemäß § 17 WRG 1959 sein könne oder, ob sich das Vorhaben als widerstreitfähig erweise und gemäß § 17 Abs. 1 und 3 WRG 1959 über die Vorzugsfrage zu entscheiden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerde richtet sich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die erstmitbeteiligte Partei und die zweitmitbeteiligte Partei erstatteten Stellungnahmen, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrten.
Die drittmitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die §§ 17, 104, 106 und 109 WRG 1959 samt Überschriften lauten:
"Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.
§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
…
Vorläufige Überprüfung
§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;
- b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
- c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;
g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.
(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.
(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.
(4) Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.
…
Abweisung ohne Verhandlung.
§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
…
Widerstreitverfahren
§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt."
2.1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass der erstmitbeteiligten Partei nach herrschender Ansicht im Bereich des Zivilrechts keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Im Bereich des Verwaltungsverfahrens könne gemäß § 9 AVG nach den Verwaltungsvorschriften auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukomme, Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zwar ausnahmsweise zukommen. Dies jedoch nur dann, wenn das zugrunde liegende Materiengesetz einer solchen Projektgemeinschaft selbständige, von ihren Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräume. Im WRG 1959 komme der erstmitbeteiligten Partei keine Rechtspersönlichkeit und keine Parteifähigkeit zu. Es lägen somit weder verschiedene Bewerbungen von Parteien um geplante Wasserbenutzungsanlagen in Widerstreit vor, noch eine Berufung einer widerstreitenden Partei. Vielmehr liege bloß das Anbringen eines Gebildes, dem nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit und damit auch im Verwaltungsverfahren keine Parteifähigkeit zukomme, vor, weshalb deren Anbringen bzw. Rechtsbehelfe als unzulässig zurückzuweisen seien.
Selbst wenn einer solchen "Projektgemeinschaft" - diese sei wohl als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren - das Recht zur Stellung von Anträgen und Rechtsmitteln zustünde, müssten all ihre Mitglieder als Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber auftreten und überdies darlegen, dass sie zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen seien. Ein nur von einem Teil der Mitglieder gestellter Antrag sowie das eingebrachte Rechtsmittel wäre mangels Parteistellung ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
2.2. Der beschwerdeführenden Partei ist zuzugestehen, dass die erstmitbeteiligte Partei als "Projektgemeinschaft" weder rechts- noch parteifähig ist. Träger einer solchen Gemeinschaft sind nur ihre Mitglieder, denen es im Außenverhältnis damit auch freisteht, das ihnen als Mitgliedern eingeräumte Recht selbständig geltend zu machen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0124, und vom 24. Februar 2005, Zl. 2002/07/0051).
2.3. Das Ansuchen der erstmitbeteiligten Partei vom 23. April 2008 nennt die vier Mitglieder der Projektgemeinschaft, nämlich die zweitmitbeteiligte Gemeinde, Ing. WK., Dr. RL. und DI. HM. Diese unterfertigten das Ansuchen auch als Antragsteller. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LH von diesem Tag werden in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ebenfalls (hier ausschließlich) die Antragsteller in Form der vier Mitglieder der Projektgemeinschaft genannt. In ihrem Berufungsschriftsatz vom 10. September 2008 wird als Berufungswerber die Projektgemeinschaft bestehend aus den namentlich bezeichneten vier Mitgliedern angeführt.
Ein Antrag von prozessfähigen Rechtssubjekten auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung lag von Anfang an vor, auch wenn diese Rechtssubjekte auf ihren Zusammenschluss zu einer Projektgemeinschaft ("Hiermit ersucht die obgenannte Projektgemeinschaft um die wasser- und energierechtliche Bewilligung einer Wasserkraftanlage …") hingewiesen hatten (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2002, Zl. 98/07/0160). Als Verfahrenspartei waren somit immer die Mitglieder der Projektgemeinschaft anzusehen.
2.4. Unbestritten ist, dass die erstmitbeteiligte Partei vor Abschluss der Verhandlung vor dem LH am 23. April 2008 - und somit rechtzeitig im Sinne des § 109 Abs. 2 WRG 1959 - ihr dem Projekt der beschwerdeführenden Partei widerstreitendes Vorhaben eingereicht hat. Ein Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens nach § 109 Abs. 1 WRG 1959 wurde von der erstmitbeteiligten Partei erst in ihrer Berufung an die belangte Behörde gestellt.
Damit erweist sich dieser Antrag als verspätet. Wenn der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw. den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die "Geltendmachung" eines widerstreitenden Projektes festsetzt, dann ist daraus zu folgern, dass er damit auch den spätestmöglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte.
2.5. Der LH hat durch die Bewilligung des Projektes der beschwerdeführenden Partei durch seinen Bescheid vom 27. August 2008 - ohne zu einer Entscheidung über das Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei zu gelangen - in die Rechte der erstmitbeteiligten Partei als Antragstellerin eingegriffen. Somit ist die erstmitbeteiligte Partei auch berechtigt, gegen den der beschwerdeführenden Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Berufung zu erheben. Die Parteistellung der erstmitbeteiligten Partei im gegenüber der beschwerdeführenden Partei durchzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hängt auch nicht davon ab, ob die erstmitbeteiligte Partei als Partei genannt oder ausdrücklich behandelt wurde. Vielmehr kommt es lediglich darauf an, ob sie durch diese Bewilligung in ihren Rechten berührt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1992, Zl. 91/07/0032, VwSlg. 13.592 A).
3.1. Die Berufung der erstmitbeteiligten Partei an die belangte Behörde ist damit zulässig.
3.2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass einem Widerstreitverfahren eine in dem anhängigen Bewilligungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 vorzunehmende "vorläufige Überprüfung" vorgelagert sei, um die "Widerstreittauglichkeit" feststellen zu können. Eine "Widerstreittauglichkeit" einer Bewerbung sei nicht gegeben, wenn sich ein Vorhaben im Verfahrensstadium der "vorläufigen Überprüfung" schon a priori nach § 105 WRG 1959 als unzulässig erweise. Komme die Wasserrechtsbehörde zum Ergebnis, dass kein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 auf Grund mangelnder "Widerstreittauglichkeit" einer Bewerbung vorliege, dann müsse sie auch kein vom Bewilligungsverfahren gesondertes Widerstreitverfahren durchführen. Sie könne auf Grund des Ergebnisses ihrer eigenen Vorfragenbeurteilung, dass kein Widerstreit vorliege, in das Bewilligungsverfahren eintreten.
Auch diese Rechtsansicht der belangten Behörde erweist sich als zutreffend. Ein Widerstreitverfahren entfällt, wenn auf Grund einer Prüfung nach § 104 WRG 1959 nur mehr ein Projekt im Verfahren verbleibt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2, 2013, K 5 zu § 109).
Für die Verfahrenskonstellation des Beschwerdefalles bedeutet dies, dass - ausgelöst durch die zulässige Berufung der erstmitbeteiligten Partei - im Verfahren zur Bewilligung des Projektes der beschwerdeführenden Partei die "Widerstreittauglichkeit" des Vorhabens der erstmitbeteiligten Partei nach § 104 WRG 1959 als Vorfrage eines möglichen Widerstreits zu prüfen ist.
3.3. Im anhängigen Bewilligungsverfahren des Projektes der beschwerdeführenden Partei hat somit eine vorläufige Überprüfung des Bewilligungsantrages der erstmitbeteiligten Partei dahingehend zu erfolgen, ob dieser nach § 104 iVm § 106 WRG 1959 abzuweisen wäre. Dieser Umstand würde bewirken, dass das Projekt der erstmitbeteiligten Partei nicht mit der Bewerbung des Projektes "W" der beschwerdeführenden Partei im Widerstreit stehen kann.
In diesem Zusammenhang geht die belangte Behörde davon aus, dass die Projektsdokumentation und die Befundgrundlagen des Ansuchens der erstmitbeteiligten Partei mit der entsprechenden "Detailschärfe" nach § 103 WRG 1959 ausgestattet seien.
3.4. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides erweist sich im Ergebnis als richtig.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde davon aus, dass auch für das Projekt der erstmitbeteiligten Partei der LH in erster Instanz zuständige Bewilligungsbehörde ist.
Der LH wäre, sofern er nicht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens für gegeben erachtete - ein Widerstreitverfahren kann von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz2, 2013, K4 zu § 109) - gehalten gewesen, spätestens gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eines der beiden einander widersprechenden Vorhaben eine (naturgemäß abweisliche) Entscheidung über das andere Vorhaben zu treffen. Dies hat der LH unterlassen, woraus sich - wie bereits ausgeführt - die Berufungslegitimation der erstmitbeteiligten Partei ergibt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. März 1992, Zl. 91/07/0032, VwSlg 13.592 A).
Ergäbe die Prüfung des Projektes der erstmitbeteiligten Partei nach § 104 WRG 1959 die mangelnde "Widerstreittauglichkeit", so hätte die Abweisung des Bewilligungsantrages der erstmitbeteiligten Partei nach § 106 WRG 1959 zu erfolgen. Für eine solche Abweisung ist die belangte Behörde indessen im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht zuständig, da eine solche Abweisung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist.
Aber auch bei Bejahung der "Widerstreittauglichkeit" des Projektes der erstmitbeteiligten Partei bestünden zwei Möglichkeiten der gesetzeskonformen Verfahrensführung: Entweder die Durchführung eines Widerstreites oder die Erteilung der Bewilligung für eines der beiden Projekte bei gleichzeitiger Abweisung des anderen. Keine dieser beiden Alternativen stehen der belangten Behörde im Berufungsstadium zu Verfügung, wird doch damit ebenfalls der Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides überschritten.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich die Notwendigkeit, dass sowohl das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei als auch jenes der erstmitbeteiligten Partei unter einem wiederum vor der zuständigen Erstbehörde - dem LH - anhängig sein müssen. Im Ergebnis kommt die belangte Behörde diesem Erfordernis durch ihr Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG nach. Ob die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG jedoch vorgelegen sind und nicht vielmehr eine ersatzlose Behebung des LH-Bescheides vom 27. August 2008 nach § 66 Abs. 4 AVG vorzunehmen gewesen wäre, kann im Beschwerdefall dahinstehen. Die beschwerdeführende Partei konnte nämlich durch den nach § 66 Abs. 2 AVG ergangenen, angefochtenen Bescheid in der Konstellation des Beschwerdefalles in keinen Rechten verletzt sein.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Mai 2013
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