VwGH 2012/17/0036

VwGH2012/17/003623.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 2011, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1487-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlicher Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2008, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
MOG 2007 §19;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
MOG 2007 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte kann auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens im hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0147, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals vor ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Behörde habe bei Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 bereits im Spruche die bei ihr anhängige Sache abschließend zu erledigen und (nur) die konkrete Berechnung eines sich daraus - entsprechend den gleichfalls im Spruch zu machenden Vorgaben - ergebenden Auszahlungsbetrages der Behörde erster Instanz vorzubehalten. Dem genüge der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht.

1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 2011 sprach diese aus, dass den Berufungen des Beschwerdeführers gegen näher genannte Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005 sowie 2006 sowie zusätzlichen Beihilfebetrages für das Jahr 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise stattgegeben werde; die näher genannten erstinstanzlichen Bescheide würden insoferne abgeändert, als gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich der Flächenabweichung der P-Alm keine Flächensanktion verhängt werde (Spruchpunkt 1.).

Weiters gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 30. Dezember 2011 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Jänner 2009 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 teilweise statt und änderte den Spruch dahin ab, dass auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie diesem unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2007 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 1.487,34 gewährt werde. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt.

Mit Spruchpunkt 3. des vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 27. Jänner 2010 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise statt und änderte den Spruch dahin ab, dass auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie diesem unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.507,41 gewährt werde. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt.

Mit den Spruchpunkten 4. und 5. des angefochtenen Bescheides hob die belangte Behörde näher genannte Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 bzw. für das Jahr 2008 ersatzlos auf.

Schließlich sprach die belangte Behörde mit Spruchpunkt 6. ihres Bescheides aus, dass die Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2005 sowie 2006 unter Berücksichtigung des Spruchpunktes 1. gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen werde.

In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst hinsichtlich der Anpassung des Spruches auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0147. Hinsichtlich der bei der einheitlichen Betriebsprämie zu berücksichtigenden Flächen traf sie dieselben Feststellungen, die auch dem Bescheid vom 13. Mai 2011 zugrunde lagen; diesbezüglich kann auf die Darstellung in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0147, verwiesen werden.

Hinsichtlich der Anwendung der Flächensanktion kam die belangte Behörde nunmehr zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Angaben für die P-Alm in den Antragsjahren 2005 bis 2008 kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzulasten sei; am 20. September 2006 habe auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch den technischen Prüfdienst der AMA stattgefunden. Dabei seien die für das Antragsjahr 2006 beantragten Almfutterflächen auch ermittelt worden. Im Zuge der "historischen Futterflächenkontrolle" seien auch für das Jahr 2005 keine Flächenabweichungen festgestellt worden. Mit den Mehrfachanträgen für die Jahre 2007 bis 2009 seien im Wesentlichen die durch die Vor-Ort-Kontrolle bestätigten Flächenangaben beibehalten worden. Abgesehen vom Abstellen auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 für die jeweiligen Antragsjahre ermittelten beihilfefähigen und in Tabellen wiedergegebenen Flächen habe daher für die bei der P-Alm festgestellten Flächenübererklärungen keine Kürzung der oder kein Ausschluss von der einheitlichen Betriebsprämie (sogenannte Flächensanktion) zu erfolgen.

Bei der F-Alm sei bei der Vor-Ort-Kontrolle durch die Agrarmarkt Austria am 12. September 2006 eine Flächenabweichung zwischen der beantragten Futterfläche von 173,54 ha und der ermittelten Futterfläche von 146,09 ha festgestellt worden; die historische Futterflächenkontrolle habe auch für das Jahr 2005 eine Flächenabweichung in Höhe von 17,54 ha ergeben. Für die Antragsjahre 2005 und 2006 könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, weshalb das Absehen von Sanktionen gemäß Art. 68 der erwähnten Verordnung daher für die anteiligen Almfutterflächen der F-Alm nicht in Betracht komme.

In den Antragsjahren 2007 und 2008 habe der Beschwerdeführer das bei der Vor-Ort-Kontrolle 2006 auf der F-Alm festgestellte Flächenausmaß unverändert beibehalten, weil er auf die Flächenermittlung durch ein offizielles Organ vertraut habe. Nachdem auch die im Antragsjahr 2006 beantragten Grundstücke unverändert in den Mehrfachanträgen für die Jahre 2007 und 2008 beibehalten worden seien, habe der Beschwerdeführer in diesen Jahren davon ausgehen können, nach bestem Wissen und Gewissen die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der beihilfefähigen Flächen gesetzt zu haben, weshalb hier die belangte Behörde von einem Fehlen des Verschuldens im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausgehe. Abgesehen von der Zugrundelegung der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 für die jeweiligen Antragsjahre ermittelten beihilfefähigen Flächen habe daher insoweit keine Kürzung der oder kein Ausschluss von der einheitlichen Betriebsprämie (Flächensanktion) zu erfolgen.

1.3. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Die belangte Behörde hat mit der nunmehrigen Fassung des Spruches den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 MOG 2007 ausreichend Rechnung getragen (vgl. zu diesen näher das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2011, Zl. 2011/17/0143).

Soweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, dass er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung durch den Prüfer vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht ausreichen konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2008 bzw. 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Insbesondere hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Berufung auseinander gesetzt. Sie hat auch näher dargelegt, warum sie - mit den dargelegten Ausnahmen - von keinem Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 betreffend der festgestellten Flächenabweichung ausgegangen ist.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. Mai 2012

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