Normen
B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Stmk 2010 Art13 Abs1;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Stmk 2010 Art13 Abs3;
MSG Stmk 2011 §10 Abs1;
MSG Stmk 2011 §10 Abs5;
MSG Stmk 2011 §10 Abs6;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z1;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z2;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z3;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2;
MSGDV Stmk 2011 §1;
VwRallg;
WFG Stmk 1993 §31;
B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Stmk 2010 Art13 Abs1;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Stmk 2010 Art13 Abs3;
MSG Stmk 2011 §10 Abs1;
MSG Stmk 2011 §10 Abs5;
MSG Stmk 2011 §10 Abs6;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z1;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z2;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2 Z3;
MSG Stmk 2011 §6 Abs2;
MSGDV Stmk 2011 §1;
VwRallg;
WFG Stmk 1993 §31;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form einer pauschalierten Geldleistung für die Monate Mai bis August 2011 in der Höhe von jeweils monatlich EUR 505,90 und die Monate September, Oktober und Dezember 2011 sowie Jänner bis einschließlich März 2012 in der Höhe von jeweils EUR 332,13 zuerkannt; weiters wurde ausgesprochen, dass für den Monat November 2011 kein Mindestsicherungsanspruch gebühre und in den Monaten September und Dezember 2011 sowie März 2012 zusätzlich eine Sonderzahlung von EUR 71,53 für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers gewährt werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beziehe Pflegegeld der Stufe 2. Er werde von seiner Lebensgefährtin gepflegt, die mit ihm in einer Wohnung lebe und eine monatliche Pension in der Höhe von EUR 869,10 beziehe. Im Oktober 2011 habe sie eine Pension in der Höhe von EUR 1.738,20 bezogen, die im November 2011 ausgezahlt worden sei. Seit September 2011 werde (dem Paar) auch eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 198,60 gewährt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt, daher betrage sein Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011 (StMSG), EUR 564,70 und der Mindeststandard für seinen Sohn EUR 143,06.
Gemäß § 6 Abs. 3 StMSG zähle zum Einkommen des Beschwerdeführers auch jener Teil des Einkommens seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a StMSG von EUR 564,69 jeweils übersteige. Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an Pension EUR 869,10 erhalte, verbleibe ein anrechenbarer Teil von insgesamt EUR 304,40. Durch Abzug dieser EUR 304,40 vom Anspruch in der Höhe von EUR 707,76 ergebe sich der Betrag von EUR 403,36 als grundsätzlicher Mindestsicherungsanspruch.
Für die Berechnung eines zusätzlichen Wohnungsaufwandes seien EUR 406,77 als höchstzulässiger Wohnungsaufwand für den Bezirk Voitsberg für drei Personen herangezogen worden.
Nach dem erstangefochtenen Bescheid sei für die Monate Oktober und Dezember 2011 sowie Jänner bis einschließlich März 2012 dieser Betrag (EUR 406,77) zur Hälfte zu berücksichtigen, weil "beide Lebenspartner gemeinsam im Mietvertrag stehen". Von den nunmehr errechneten EUR 203,38 seien EUR 76,01 (25 % des Mindeststandards) abzuziehen. In Verbindung mit dem Wohnbeihilfeanteil von EUR 99,30 erhalte man somit für den zusätzlichen Wohnungsaufwand EUR 28,07, der dem Betrag von EUR 304,06 zuzuzählen sei. Im November 2011 habe sich der Beschwerdeführer das höhere Einkommen seiner Lebensgefährtin in der Höhe von EUR 1.738,20 anrechnen zu lassen. Da dieser Betrag abzüglich EUR 564,70 den Mindeststandard des Beschwerdeführers und seines Kindes von EUR 707,76 übersteige, gebühre im November 2011 keine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Im Dezember 2011 und März 2012 sei jeweils eine zusätzliche Sonderzahlung in der Höhe von EUR 71,53 zu gewähren.
Nach dem zweitangefochtenen Bescheid sei der höchstzulässige Wohnungsaufwand in der Höhe von EUR 406,77 zur Hälfte zu berücksichtigen, weil "beide Lebenspartner gemeinsam im Mietvertrag stehen". Von den nunmehr errechneten EUR 203,38 würden EUR 100,84 (25 % des Mindeststandards) abgezogen. Es ergebe sich somit ein zusätzlicher Wohnungsaufwand in der Höhe von EUR 102,54, der dem Betrag von EUR 403,36 für die Monate Mai bis August 2011 zuzuzählen sei. Im September 2011 erhielten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 198,60; die Hälfte davon betrage somit EUR 99,30. Bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Einkommens von EUR 99,30 betrage der Mindestsicherungsanspruch EUR 304,06. Eine Berechnung der 25 % für den Wohnungsaufwand ergebe EUR 76,01. In Verbindung mit dem Wohnbeihilfeanteil von EUR 99,30 erhalte man somit für den zusätzlichen Wohnungsaufwand EUR 28,07. Im September 2011 sei darüber hinaus eine zusätzliche Sonderzahlung in der Höhe von EUR 71,53 zu gewähren.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Beschwerden erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 14/2011 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 (StMSG), haben den folgenden Wortlaut:
"§ 3
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.
(…)
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(…)
§ 5
Subsidiarität
(…)
(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(…)
§ 6
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, außer:
1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz Härteausgleich;
- 2. Kinderabsetzbeträge;
- 3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen.
(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden
(…)
3. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a jeweils übersteigt. (…)
(…)
§ 10
Mindeststandards
(1) Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:
1. für alleinstehende Personen und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher …………………………….. 752,93 Euro;
2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben
a) pro Person ……... 75 % des Betrages nach Z. 1;
(…)
3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen
im gemeinsamen Haushalt leben a) für das älteste, zweit-,
dritt- und viertälteste dieser Kinder …………………………….. 19 % des Betrages nach Z. 1;
(…)
(5) Die Mindeststandards nach Abs. 1 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 %. Soweit der Wohnbedarf damit sowie durch Leistungen der Wohnbeihilfe nicht gedeckt ist, sind zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 2) zu erbringen. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.
(6) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen durch Verordnung festzulegen."
2. Gemäß § 1 Abs. 1 der Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 19/2011 (StMSG-DVO), ist Bezieherinnen/Beziehern von Mindestsicherung, die ihren tatsächlichen Wohnungsaufwand durch den gemäß § 10 StMSG gewährten Grundbetrag und durch die ihnen gewährte Wohnbeihilfe nicht decken können, vom Träger der Mindestsicherung eine ergänzende Hilfeleistung in Höhe der Differenz zu dem für ihren Wohnungsaufwand gemäß § 2 StMSG-DVO festgelegten Höchstbetrag zu gewähren.
Nach § 2 StMSG-DVO beträgt der höchstzulässige Wohnungsaufwand für einen Dreipersonenhaushalt im Bezirk Voitsberg EUR 406,77.
3. Vorauszuschicken ist, dass die Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer gebühre für November 2011 kein Mindestsicherungsanspruch und in den Monaten September und Dezember 2011 sowie März 2012 sei zusätzlich eine Sonderzahlung von EUR 71,53 für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers zu gewähren, in den Beschwerden nicht bekämpft wird.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Berücksichtigung der Wohnbeihilfe als Einkommen und führt dazu zusammengefasst ins Treffen, dass es sich hiebei um eine Beihilfe handle und etwa nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz die Wohnbeihilfe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2012, Zl. 2011/10/0134 (unter Punkt 3.), verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter Behandlung der auch in den vorliegenden Beschwerden vorgetragenen Argumente ausgeführt hat, dass es sich bei der Wohnbeihilfe um Einkommen im Sinn des StMSG handelt.
5. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, er werde durch die gesetzwidrige Bestimmung des § 3 StMSG-DVO in seinen Rechten verletzt, weil darin in nicht nachvollziehbarer Weise Höchstbeträge für einzelne Bezirke und Personenhaushalte festgelegt würden.
Der in dieser Verordnung normierte höchstzulässige Wohnungsaufwand ist nach § 10 Abs. 6 StMSG unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen festzulegen.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, für die Berechnung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes sei vom Mietpreisspiegel 2010 der Wirtschaftskammer ausgegangen worden. Dieser Quadratmeterpreis für Mietwohnungen je Bezirk inklusive der durchschnittlichen Betriebskosten sei mit den Quadratmetergrößen für Mehrpersonenhaushalte multipliziert worden. Mit dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen, der höchstzulässige Wohnungsaufwand für den Bezirk Voitsberg sei im Vergleich mit anderen Bezirken nicht nachvollziehbar und könne nicht verlässlich geprüft werden, vermag der Beschwerdeführer weder begründete Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung noch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/10/0145).
6. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der von der belangten Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegten ziffermäßigen Ansätze nicht, wendet sich aber gegen die Berechnungsweise der belangten Behörde, insbesondere gegen die Vorgangsweise, den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % nicht auf Basis des Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 StMSG zu berechnen, sondern auf Basis der sich nach Abzug des Einkommens ergebenden Mindestsicherungsleistung.
Zur Berechnung der Mindestsicherungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Juli 2011, Zl. 2011/10/0133, mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % auf Basis des - ungekürzten - Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 StMSG zu berechnen ist und dass die Wohnbeihilfe den Mindestsicherungsanspruch nur insoweit schmälert, als sie die Differenz zwischen dem gemäß § 10 Abs. 5 StMSG als Grundbetrag für den Wohnbedarf dienenden 25 %igen Anteil des Mindeststandards und dem tatsächlichen Wohnbedarf (bis zur Grenze des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes) übersteigt. Auch auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Der im vorliegenden Falle zugrunde zu legenden Berechnung ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt. Daher steht grundsätzlich ein Mindeststandard in der Höhe von EUR 707,76 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a iVm Z. 3 lit. a StMSG (EUR 564,70 + EUR 143,06,--) zu. Auch ist die Auffassung der belangten Behörde, der höchstzulässige Wohnungsaufwand für einen Dreipersonenhaushalt für den Bezirk Voitsberg in der Höhe von EUR 406,77 sei nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beide nach dem Mietvertrag Mieter seien, nicht zu beanstanden.
Für die Monate September, Oktober und Dezember 2011 sowie Jänner bis einschließlich März 2012 ergibt sich somit folgende Berechnung:
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von EUR 707,76 beträgt EUR 176,94. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchstzulässige Wohnungsaufwand von EUR 203,38 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes in der Höhe von EUR 26,44 ist aus der Wohnbeihilfe zu decken. Die restliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 72,86 (EUR 99,30 minus EUR 26,44) ist als Einkommen des Beschwerdeführers auf den Mindeststandard anzurechnen. Vom Mindeststandard in der Höhe von EUR 707,76 ist daher der Betrag von EUR 72,86 in Abzug zu bringen. Von dem somit errechneten Betrag in der Höhe von EUR 634,88 ist weiters jener Teil des Einkommens der Lebensgefährtin, der den Mindeststandard übersteigt, somit EUR 304,41 (EUR 869,10 minus EUR 564,69) abzuziehen. So ergibt sich eine monatliche Mindestsicherungsleistung für den Beschwerdeführer für die Monate September, Oktober und Dezember 2011 sowie Jänner bis einschließlich März 2012 in der Höhe von EUR 330,47.
Für die Monate Mai bis August 2011 ergibt sich folgende Berechnung:
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des Mindeststandards von EUR 707,76 beträgt EUR 176,94. Durch diesen Betrag wird der hier maßgebliche höchstzulässige Wohnungsaufwand von EUR 203,38 nur zum Teil abgedeckt. Der verbleibende Teil des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes in der Höhe von EUR 26,44 wäre aus der Wohnbeihilfe zu decken. Da der Beschwerdeführer allerdings für diese Monate keine Wohnbeihilfe erhalten hat, ist dieser Betrag dem Mindeststandard von EUR 707,76 zuzurechnen. Von dem somit errechneten Betrag von EUR 734,19 ist weiters jener Teil des Einkommens der Lebensgefährtin, der den Mindeststandard übersteigt, somit EUR 304,41 (EUR 869,10 minus EUR 564,69) abzuziehen. Dies ergibt somit für den Beschwerdeführer für die Monate Mai bis August 2011 eine monatliche Mindestleistung in der Höhe von EUR 429,78.
7. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer somit für die Monate Mai bis August sowie September, Oktober und Dezember 2011 sowie Jänner bis einschließlich März 2012 jeweils höhere Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt hat, als diesem nach dem unter Punkt 6. Gesagten zustehen, wurde der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. Dezember 2012
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