VwGH 2011/10/0118

VwGH2011/10/01183.7.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des MF in N, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Juni 2011, Zl. LF1- FO-114/043-2005, betreffend forstpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2 Z2;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2 Z2;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Im Spruchpunkt B wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (die Behörde erster Instanz) hat mit Bescheid vom 21. Jänner 2005 dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), den forstpolizeilichen Auftrag erteilt, auf den Grundstücken Nr. 1261/4 und 69/22, beide KG N., verschiedene Vorkehrungen zu treffen, darunter die Entfernung von fünf neu errichteten Wegen und eines Schwimmbades samt Zubauten.

Am 4. Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass jene Teilfläche des Grundstückes Nr. 1261/4, auf der sich das Schwimmbad samt Zubauten befinde, nicht Wald gemäß § 1a Abs. 1 ForstG sei. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2008 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0052, als unbegründet abgewiesen. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von den behördlichen Feststellungen, wonach vor Errichtung des Schwimmbades eine nicht überschirmte Fläche im Ausmaß von 21 m2 und eine unbestockte Fläche im Ausmaß von maximal 143 m2 vorhanden gewesen sei, aus, es stellte keinesfalls eine Rodung dar, wenn die in Rede stehende kleine Fläche regelmäßig gemäht worden sein sollte. Die Verwendung von Waldboden als Wiese bewirke nach der hg. Judikatur zwar eine Rodung, doch sei damit eine Kulturumwandlung durch Entfernung des forstlichen Bewuchses und Anlage einer Mähwiese mit für die landwirtschaftliche Betriebsführung geeignetem Flächenmaß und Lage gemeint. Eine Rodung liege nämlich nur vor, wenn der Waldboden einer anderen, die Waldkultur ausschließenden Nutzung zugeführt werde. Dies sei bei einer sogenannten Nebennutzung, wie z.B. als Waldweide oder "Mähweide" nicht der Fall, noch weniger bei Benützung von Waldboden für Freizeitzwecke. Die als Rodung in Betracht zu ziehende Errichtung eines fest eingebauten Schwimmbades sei erst im Jahr 2003 erfolgt und habe daher aus Zeitgründen nicht zum Verlust der Waldeigenschaft führen können.

Mit dem Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 21. Jänner 2005 als unbegründet abgewiesen, der forstpolizeiliche Auftrag jedoch wie folgt abgeändert:

"1. Die auf Waldboden befindlichen Teile des Schwimmbades samt seinen Zubauten (Futtermauer, Stiege, Abstellraum, Steinschlichtung) mit einer Fläche von 60 m2 auf dem Grundstück Nr. 1261/4, KG (N), sind bis längstens 31. Dezember 2011 zu entfernen. Der Boden ist anschließend entsprechend dem natürlichen Geländeverlauf auszugleichen und der natürlichen Sukzession zu überlassen.

2. Sämtliche auf Waldboden befindliche Einbauten (Reitsporthindernisse) sind bis längstens 31. Dezember 2011 zu entfernen.

3. Lediglich die im beiliegenden Lageplan mittels magentafarbener Strichlierung gekennzeichneten Wege dürfen hinkünftig für Zwecke der forstlichen Bewirtschaftung auf einer Breite von maximal 3 m freigehalten werden.

4. Alle sonstigen Wege und für Reitsportzwecke freigehaltenen Flächen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen.

Die betroffenen Grundstücke und Flächen sind im beiliegenden Lageplan eingezeichnet und bildet dieser einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides."

Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 76 und 77 AVG verpflichtet, die mit EUR 496,80 bestimmten Barauslagen des forstfachlichen Amtssachverständigen und der beiden vermessungstechnischen Mitarbeiter der Abteilung Hydrologie und Geoinformation des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der von der Berufungsbehörde beigezogene forstfachliche Amtssachverständige beim Lokalaugenschein am 30. September 2009 die vorgefundenen Einbauten, welche zum überwiegenden Teil Hürden für den Reitsport darstellten, und das intensive Wegenetz vermessungstechnisch erfasst habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die Einbauten zum Teil erst nach der im Feststellungsverfahren erfolgten Begutachtung errichtet worden seien. Die vorgefundenen Wege und sonstigen befestigten Flächen seien zum Teil gemäht bzw. von Naturverjüngung freigehalten worden und zum Teil mit lockerem Schüttmaterial bedeckt gewesen. Insgesamt habe sich eine befestigte (Wege‑)Fläche von 4.056 m2 ergeben, dazu etwa 457 m2 unbefestigte Wege. Das Wegesystem befinde sich nicht nur auf den Grundstücken Nr. 1261/4 und 69/22, sondern auch auf den Grundstücken Nr. 2.860 und 69/27. Die gegenständliche Fläche weise laut Waldentwicklungsplan die Kennziffer 331 auf. Das bedeute, dass der Schutzfunktion und der Wohlfahrtsfunktion höchste Wertigkeit zukomme. Beim Wald im gegenständlichen Bereich handle es sich um einen ungleichaltrigen Mischwald, vor allem aus Eiche, Esche, Vogelkirsche, Robinie, Sorbus-Arten und Linde mit einzelnen Nadelhölzern.

Das dichte Wegenetz im gegenständlichen Bereich stelle vom Standpunkt des forstlichen Bringungswesens eine massive Übererschließung dar. Auf dem Grundstück Nr. 1261/4 bestehe eine Wegedichte von 556,5 lfm/ha, auf dem Grundstück Nr. 69/22 ergebe sich eine Dichte von 624,8 lfm/ha. Ein Teil der Wege sei auf Grund der Breite und des Gefälles als für Bringungsarbeiten mittels Standardtraktor ungeeignet anzusehen. Zudem seien die Einbauten (Hürden) für die forstwirtschaftliche Nutzung hinderlich. Wege im vorhandenen Ausmaß seien für die Forstwirtschaft keinesfalls erforderlich. Augenscheinlich diene das vorgefundene Wegesystem vorrangig zur intensiven Nutzung für den Reitsport. Das aus forstfachlicher Sicht erforderliche Wegeausmaß sei auf dem beiliegenden Lageplan mit magentafarbiger Strichlierung kenntlich gemacht. Aus forstfachlicher Sicht seien die aus dem Spruchpunkt A ersichtlichen Aufträge erforderlich.

In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass die Waldeigenschaft der Teilfläche, auf der sich das Schwimmbad samt Zubauten befinde, rechtskräftig festgestellt worden sei. Die Waldeigenschaft der anderen verfahrensgegenständlichen Flächen ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem forstfachlichen Gutachten und sei auch nicht bestritten worden.

Der Beschwerdeführer habe auf den Grundstücken Nr. 1261/4, 69/22, 69/27 und 2860 ohne behördliche Bewilligung Veränderungen im Waldbereich vorgenommen. Es seien ein Schwimmbad samt Zubauten errichtet, Wege angelegt und diverse Einbauten errichtet worden. Der Beschwerdeführer habe durch das die Fläche aus forstfachlicher Sicht weit übererschließende Wegesystem, das der Nutzung für den Reitsport diene, sowie durch die Errichtung des Schwimmbades samt Zubauten und die Errichtung diverser Einbauten (Hürden zur Ausübung des Reitsports) Waldboden für andere Zwecke als jene der Waldkultur verwendet und somit eine gemäß § 17 Abs. 1 ForstG verbotene Rodung durchgeführt. Auf Grund dieses Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften sei der gegenständliche forstpolizeiliche Auftrag zu erlassen gewesen.

Zur Begründung des Spruchpunktes B führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen für Amtshandlungen der Behörde im Allgemeinen von der Partei zu tragen seien, die um die Amtshandlung angesucht habe. Das AVG unterscheide dabei nicht, in welcher Instanz Verfahrenskosten entstanden seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Berufungswerber die Barauslagen des Berufungsverfahrens nur dann nicht zu tragen, wenn er mit seiner Berufung durchdringe.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

  1. a) eine Grundfläche Wald ist oder
  2. b) ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

    § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

  1. 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
  2. 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. …

§ 172. …

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr

    im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    …"

    Gegen den mit Spruchpunkt A 1. ergangenen Auftrag zur Entfernung des Schwimmbades samt Zubauten bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach dem über die Beschwerde gegen die Waldfeststellung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0052, die Fläche, auf der sich nunmehr das Schwimmbad befinde, gemäht und für Freizeitzwecke genutzt werden dürfe, ohne dass dadurch die Waldeigenschaft verloren gehe. Dem widerspreche der Auftrag, die Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen. Auf Grund der möglichen weiteren Verwendung als Wiese für Freizeitzwecke sei der Nutzen der Entfernung des Schwimmbades für die Walderhaltung gering. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig. Überdies habe die belangte Behörde das Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach der Beschwerdeführer das Schwimmbad der Feuerwehr zur Entnahme von Löschwasser angeboten habe und daher ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung bestehe.

    Dazu sei zunächst festgehalten, dass die gesamte Fläche, auf der sich das Schwimmbad samt Zubauten befindet, rechtskräftig als Wald festgestellt worden ist. Der Auftrag laut Punkt A 1. des angefochtenen Bescheides bezieht sich daher trotz der Einleitungsworte "die auf Waldboden befindlichen Teile des Schwimmbades" auf das gesamte Schwimmbad samt Zubauten.

    Dem gegen diesen Spruchpunkt gerichteten Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nicht der Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern der Walderhaltung dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2009, Zl. 2009/10/0133). Der Umstand, dass sich auf einem Teil der Fläche, auf der sich nunmehr das Schwimmbad samt Zubauten befindet, bereits früher eine unbestockte Fläche mit einem sehr kleinen unbeschirmten Bereich befunden hat, steht daher dem Auftrag, diese Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen und damit das Aufkommen von forstlichem Bewuchs zu ermöglichen, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 13 Abs. 1 ForstG verwiesen, wonach der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden hat. Das Vorhandensein einer kleinen Kahlfläche bzw. Räumde vor Errichtung des Schwimmbades kann daher das Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald nicht schmälern.

    Das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Verwendung des Schwimmbades als Löschteich steht dem forstpolizeilichen Auftrag nicht entgegen, ist doch im Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages - anders als im Rodungsverfahren - keine Abwägung des Interesses an der Walderhaltung mit allfälligen öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der Fläche durchzuführen (vgl. die bei Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3, S. 545, E 7, wiedergegebene hg. Judikatur).

    Gegen die Spruchpunkte A 2. bis 4. (Auftrag zur Entfernung von Einbauten sowie aller Wege und sonstigen für Reitsportzwecke freigehaltenen Flächen mit Ausnahme der im Lageplan magentafarbig strichliert eingezeichneten forstwirtschaftlich erforderlichen Wege) bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass diese Aufträge vom Bescheid der Behörde erster Instanz nicht umfasst seien und die belangte Behörde daher ihre Zuständigkeit überschritten habe. Einerseits bezögen sich diese Aufträge nach dem angefochtenen Bescheid - wie insbesondere aus dem Lageplan ersichtlich sei - auch auf Wege und Einbauten ("Reitsporthindernisse") auf den Grundstücken Nr. 2860 und 69/27, welche vom Bescheid der Behörde erster Instanz nicht umfasst seien. Andererseits habe die Behörde erster Instanz lediglich den Auftrag zur Entfernung von fünf bestimmten Wegen erteilt, während mit dem angefochtenen Bescheid die Entfernung aller im Lageplan nicht strichliert eingezeichneten Wege und Freiflächen aufgetragen worden sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen. Jedoch liegt der Akzent auf der "Angelegenheit" im Sinn der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat, und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG3, Rz 59 zu § 66, und die dort zitierte hg. Judikatur).

    Wie bereits oben dargestellt, dient die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages der Walderhaltung. Zu diesem Zweck können gemäß § 172 Abs. 6 ForstG "die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen", insbesondere die in den lit. a bis e aufgezählten, aufgetragen werden. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde berechtigt, andere - ihrer Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2005/07/0069, wonach die Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich einer bestimmten Bachregulierung) berechtigt ist, einem wasserpolizeilichen Auftrag eine eigene und vom Inhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz abweichende Gestalt zu geben, nämlich die von der Behörde erster Instanz nicht vorgeschriebene Erhöhung einer Böschungsoberkante aufzutragen).

    Die Behörde erster Instanz hat die Entfernung von fünf Wegen aufgetragen. In der Begründung ihres Bescheides hat sie dazu ausgeführt, dass es sich dabei um die im Lageplan vom 24. Juni 2004 des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen (AS 131 des Verwaltungsaktes) mit der Hand eingezeichneten Wege Nr. 2 bis 6 handelt. Entsprechend dem Vorschlag dieses Sachverständigen hat sie diese Wege im Spruch ihres Bescheides verbal umschrieben. Im dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Plan der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. November 2009 sind die in der Natur vorhandenen Wege und Freiflächen genau eingezeichnet. Bei einem Vergleich dieser beiden Pläne ergibt sich, dass sich der Weg Nr. 6, der - auch nach dem Beschwerdevorbringen - in der Natur noch vorhanden ist, nicht nur auf den im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich genannten Grundstücken Nr. 1261/4 und 69/22, sondern zum Teil auch auf den Grundstücken Nr. 2860 und 69/27 befindet. Aus dem gesamten Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich deutlich, dass sich die angeordneten Maßnahmen zur Walderhaltung auf den gesamten Bereich der genannten Wege beziehen und nicht nur auf die - den Hauptteil dieses Bereiches ausmachenden - ausdrücklich genannten Grundstücke Nr. 1261/4 und 69/22. Weiters ergibt sich bei einem Vergleich der beiden Pläne, dass sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen auf denselben Bereich bezieht. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie (auch) die ihrer Ansicht nach zur Walderhaltung in diesem Bereich erforderliche Entfernung von im Bescheid der Behörde erster Instanz nicht genannten Wegen und von Einbauten angeordnet hat, nach den obigen Ausführungen die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten.

    Zu den Einbauten ("Reitsporthindernissen") bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass diese zum Teil als Holzstöße und umgelegte Baumstämme im Wald ausgeführt seien und daher nicht den Tatbestand der Rodung erfüllten.

    Dem ist zu entgegnen, dass die vorliegende zu Zwecken des Reitsports erfolgte Errichtung von zahlreichen Wegen, Freiflächen und Einbauten (Hürden) jedenfalls eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und somit eine Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG darstellt. Die Entfernung der Einbauten, die unstrittig als Hürden zur Ausübung des Reitsports dienen, ist daher für die Walderhaltung unabhängig davon erforderlich, wie diese Hürden im Einzelnen ausgestaltet sind.

    Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass Reiten im Wald mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt ist, eröffnet keinesfalls die rechtliche Möglichkeit, ein Waldstück zu einer Reitsportanlage mit zahlreichen Wegen, Freiflächen und Hürden auszubauen.

    Gegen den mit den Spruchpunkten A 3. und 4. erfolgten Auftrag, die auf dem Lageplan nicht magentafarbig strichliert eingezeichneten Wege und Freiflächen der natürlichen Sukzession zu überlassen, bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass einige dieser Wege bereits vor mehr als zehn Jahren errichtet worden seien. Eine allenfalls darin liegende Rodung sei daher saniert. Er habe sich in der Berufung auf die Stellungnahmen vom 29. November 2003 und vom 21. November 2004 berufen, in denen er auf die Geschichte und Entstehung der Wege eingegangen sei. Aus der Stellungnahme vom 29. November 2003 gehe deutlich hervor, dass bereits im Jahr 1973 ein Wegenetz bestanden habe, das im Laufe der Zeit ausgebaut worden sei. Auf dieses Vorbringen sei die belangte Behörde nicht eingegangen.

    Aus der bei den Verwaltungsakten erliegenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2003, auf die in der Berufung verwiesen wird, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, auf den gegenständlichen Flächen hätten sich bereits im Jahr 1973 insgesamt vier Wege befunden. Dieses Wegenetz sei seither durch Begradigungen und Niveauausgleichungen ausgebaut worden.

    In diesem Zusammenhang sei zunächst festgehalten, dass die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche - mit Ausnahme jener, auf der sich das Schwimmbad samt Zubauten befindet - nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Waldeigenschaft ist daher von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zur Erteilung des forstpolizeilichen Auftrages zu Recht als Vorfrage geprüft worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2006/10/0122). Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist nämlich, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des Forstgesetzes handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2007/10/0092). Für die Beurteilung, ob eine Fläche Wald ist, kommt es gemäß § 5 Abs. 2 ForstG darauf an, ob die Fläche innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist daher maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (vgl. das zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nach der ein 15-jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0048). Dies war vorliegend unstrittig der Fall.

    Für die Beurteilung der Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages stellt sich zunächst die Frage, wie der zehnjährige Beobachtungszeitraum zu berechnen ist. Zur Frage, wie dieser (nach der damaligen Rechtslage 15- jährige) Beobachtungszeitraum bei vorfragenweiser Beurteilung der Waldeigenschaft im Rodungsverfahren zu beurteilen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl. 91/10/0082, Folgendes ausgeführt:

    "Was die hier vom Beschwerdeführer zunächst angeschnittene Frage der Berechnung des Beobachtungszeitraumes der 'vorangegangenen 15 Jahre' im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG anlangt, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191 = ZfVB 1992/1/67, aus, dass auch im Falle eines amtswegigen Feststellungsverfahrens für die Berechnung der 'vorangegangenen 15 Jahre' im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend sei; hiefür spreche nicht nur der Gleichklang mit dem ausdrücklich geregelten Fall der Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens auf Antrag einer Partei, sondern auch die Überlegung, dass solcherart der entscheidungswesentliche Zeitraum von 15 Jahren kalendermäßig bereits ab Einleitung des Feststellungsverfahrens feststeht und nicht vom Verfahrensablauf und allenfalls von bloß manipulativen Umständen abhängig sei, was der Fall wäre, sollte man etwa den Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides erster oder gar letzter Instanz als für die Berechnung des 15-jährigen Zeitraumes maßgebend ansehen. Auch schließe ein anhängiges Rodungsverfahren keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 5 ForstG aus.

    Geht man vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nun davon aus, dass es dem Eigentümer einer Grundfläche, über deren Waldeigenschaft er im Zweifel ist, freisteht, einen Feststellungsantrag nach § 5 ForstG oder einen Rodungsantrag (letzteres in Kenntnis der Rechtsprechung, dass die Behörde die Waldeigenschaft diesfalls vorfrageweise zu prüfen haben wird) einzubringen, dann ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Kriterien für die Waldfeststellung in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen sind. Im besonderen Fall gilt dies für die Berechnung des Beobachtungszeitraumes, der für die Beurteilung einer Grundfläche als Wald von Bedeutung ist. Der Sinn der so verstandenen und aus § 5 Abs. 2 ForstG erschlossenen Regelung, dass auf den Zeitraum vor der Antragstellung abzustellen ist, ist der im zitierten hg. Erkenntnis ausgeführte. Für DIESE Tatbestandsvoraussetzung ist daher aus dem Gesetz - wegen des in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zusammenhaltes mit dem Verfahren nach § 5 ForstG und dem dort ausdrücklich geregelten Zeitpunkt, auf den bei der Berechnung des Beobachtungszeitraumes abzustellen ist - zu erschließen, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung anzukommen hat. Für die Frage nach dem Ausgangspunkt für die Rückberechnung des Beobachtungszeitraumes ist daher nicht - wie sonst bei Bewilligungen, wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist - der Zeitpunkt der Erlassung des (Berufungs‑)Bescheides maßgebend."

    Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Frage, wie bei der vorfragenweisen Beurteilung der Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages der Zeitraum "innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre" zu berechnen ist. Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald im Sinn des ForstG war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ForstG - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 ForstG - auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht gegeben war, aber "inzwischen", also bis zum Abschluss des Verfahrens, eine Neubewaldung erfolgt ist.

    Das gegenständliche Verfahren wurde nach der Aktenlage spätestens im Jahr 2003 eingeleitet. Die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages wäre daher - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall der Erteilung einer Rodungsbewilligung - nur dann nicht gegeben, wenn die Fläche bereits zehn Jahre davor nicht Wald gewesen wäre und seither keine Wiederbewaldung erfolgt wäre.

    Gemäß § 1a Abs. 3 ForstG gelten u.a. forstliche Bringungsanlagen als Wald, insoweit sie in einem unmittelbar räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen. Die Errichtung eines Weges auf Waldboden stellt somit keine Rodung dar, wenn es sich um einen unmittelbar der Waldbewirtschaftung dienenden Forstweg handelt. Aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahrens vorgebrachten bloßen Umstand, dass im Jahr 1973 vier Wege vorhanden gewesen seien, die später durch Begradigungen und Niveauausgleichungen ausgebaut worden seien, kann daher keinesfalls geschlossen werden, dass bereits im Jahr 1993 (zehn Jahre vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens) die Flächen dieser Wege der Waldkultur entzogen waren, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Wege nicht für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich waren. Der Beschwerdeführer hat daher entgegen dem Beschwerdevorbringen im Verwaltungsverfahren keine Umstände behauptet, aus denen sich ergeben könnte, dass den Flächen einiger nach dem angefochtenen Bescheid zu entfernender Wege die für einen forstpolizeilichen Auftrag erforderliche Waldeigenschaft nicht mehr zugekommen wäre.

    Aus all diesen Gründen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz gemäß Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde allein darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer erfolglos Berufung erhoben hat.

    Gemäß § 76 Abs. 1 AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Das gegenständliche Verfahren wurde jedoch nicht über Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen eingeleitet. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2007/10/0189, mwN). Derartiges hat die belangte Behörde jedoch nicht angenommen.

    Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid daher in seinem Spruchpunkt B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. Juli 2012

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