Normen
EStG §108e Abs2;
EStG §108e;
EStG §6;
EStG §7;
EStG §8;
EStG §108e Abs2;
EStG §108e;
EStG §6;
EStG §7;
EStG §8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Hotel. Im Jahr 2004 errichtete sie einen Wintergarten als Zubau zum Hotel (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 43.517,44 EUR). Sie tätigte im Jahr 2004 auch noch weitere Investitionen im Hotel: Es wurde die alte Heizanlage durch eine neue Heizanlage ersetzt (Gesamtkosten von 35.866,63 EUR) und erstmals eine Lüftungsanlage eingebaut (Gesamtkosten von 12.967,15 EUR). Zudem wurden Innentüren für die Zimmer angeschafft (Gesamtkosten von 49.180,11 EUR).
Das Finanzamt versagte die Gewährung der in Bezug auf diese Wirtschaftsgüter beantragten Investitionszuwachsprämie iSd § 108e EStG 1988, weil es sich um Gebäude bzw. Gebäudeteile handle. Solche Wirtschaftsgüter seien nicht prämienbegünstigt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen.
Wintergarten:
Streitgegenständlich sei ein Wintergarten mit Verglasung in Leichtbauweise als Zubau zum Hotelgebäude. Er sei mit Punktverschraubungen entlang der beiden Außensäulen an der "Originalaußenwand" des Hotelgebäudes und mit Punktverschraubungen am Terrassenboden befestigt. Auch die einzelnen Elemente seien miteinander durch Verschraubung verbunden.
Nach der Verkehrsauffassung stelle der Wintergartenzubau an das Hotelgebäude einen Gebäudebestandteil dar, oder allenfalls ein eigenständiges Gebäude. Im Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0156, bejahe der Verwaltungsgerichtshof die Gebäudeeigenschaft eines Gewächshauses. Das Vorliegen eines "Gebäudes" sei der Rechtsprechung zufolge nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung verstehe unter einem Gebäude jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sei (Hofstätter/Reichel, Tz. 4 zu § 108e EStG 1988). Diese Kriterien würden vom gegenständlichen Wintergartenbau jedenfalls erfüllt. Dass er in Leichtbauweise errichtet sei, könne nichts daran ändern. Der Wintergarten gestatte den Eintritt von Menschen, biete durch räumliche Umfriedung Schutz vor äußeren Einflüssen und sei auch mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit. Er könne nicht ohne Verletzung seiner Substanz einfach versetzt werden; in einem solchen Fall würden zum einen Transportschäden entstehen und zum anderen auch Montagekosten anfallen. Wegen der Verbindung des Wintergartens mit dem Hotelgebäude ergäben sich zudem bei seiner Entfernung auch Schäden an der Fassade des Hotels. Zudem seien Wintergärten dem jeweiligen Gebäude in Gestaltung und Größe angepasst und könnten daher nicht für jedes beliebige Haus verwendet werden. Der Wintergarten entspreche dem Aussehen nach einem Gebäudezubau.
Die Bezeichnung des Zubaus als "Wintergarten" sei ohne Belang und könne an der Zuordnung zum Gebäude nichts ändern. Bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen spiele die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle, selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre. Dass der Wintergarten in Leichtbauweise errichtet sei, könne ebenfalls an der Beurteilung nichts ändern.
Da der Wintergarten Bestandteil des Gebäudes bzw. Gebäude sei, führe er nicht zu einem Anspruch auf Investitionszuwachsprämie.
Andere mit dem Hotelgebäude verbundene Wirtschaftsgüter:
Wirtschaftsgüter, die mit einem Gebäude derart verbunden seien, dass sie nicht ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort versetzt werden könnten, seien Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen; damit teilten sie steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entspreche die neu errichtete Heizungsanlage dem aktuellen Stand der Technik. Die Verbindungsstücke der Heizanlage seien nicht verschweißt, sondern "angeflanscht".
Nach Ansicht der belangten Behörde stelle die Heizungsanlage einen typischen Gebäudebestandteil dar. Die Heizungsanlage diene dazu, den Aufenthalt in den Räumen angenehmer bzw. (in den Wintermonaten) erst möglich zu machen. Für die Beurteilung der Heizungsanlage als unbeweglichen und somit unselbständigen Bestandteil des Gebäudes sprächen einerseits die Verkehrsauffassung und andererseits die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile als nicht selbständig bewertbar zu beurteilen seien, auch wenn sie ohne Verletzung der Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden könnten.
Müsse demnach eine Heizungsanlage als unbeweglich angesehen werden, gelte dies auch für ihre einzelnen Teile (z.B. Radiatoren, Heizkessel), weil diese Einzelteile nur in einer Einheit Wirkung als Heizungsanlage entfalteten. Der Umstand, dass die Rohre nur angeflanscht seien (und nicht mehr wie früher üblich verschweißt), könne an dieser Beurteilung nichts ändern. Auch die Ausstattung auf höchstem technischem Niveau habe keinen Einfluss auf die hier maßgebliche Verkehrsauffassung.
Die ebenfalls berufungsgegenständliche Lüftungsanlage bestehe aus Einzelelementen in Modulbauweise. Mit den Zu- und Ableitungen bestehe eine Flanschverbindung. Aus diesem Grund sei nach Meinung der Beschwerdeführerin keine feste Verbindung der Lüftungsanlage mit dem Gebäude gegeben und die Anlage prämienbegünstigt.
Dieser Meinung könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen würden in Gebäuden eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzten eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten. Die Annahme, dass eine derartige Anlage als Ganzes gesehen ohne Verletzung der Substanz demontiert und an einen anderen Ort gebracht werden könnte, stehe im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Eine gesonderte Betrachtung des Steuergerätes sei nach Ansicht der belangten Behörde auch nicht anzustellen; es sei vielmehr eine Betrachtung der Gesamtlüftungsanlage samt aller Zu- und Ableitungen anzustellen, auch wenn nur Flanschverbindungen bestünden. Sämtliche Rohrleitungen seien den speziellen räumlichen Gegebenheiten angepasst und wären im Falle einer Demontage mit Sicherheit weitgehend nicht mehr verwendbar, verbeult oder sonst wie beschädigt.
Auch im Hinblick auf die spezielle Anlagendimensionierung (unter Berücksichtigung der konkret zu belüftenden Räumlichkeiten) wäre im Fall der Demontage und Verbringung an einen anderen Ort nicht mehr von der bloßen Verlegung der bisher bestehenden, sondern von der Errichtung einer neuen Anlage unter Verwendung von Teilen der alten Anlage auszugehen.
Heizungs- und Lüftungsanlage seien daher nicht prämienbegünstigt.
Auch bei den Innentüren handle es sich um Gebäudebestandteile, für welche Investitionszuwachsprämie nicht geltend gemacht werden könne. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung stellten Türen unselbständige Bestandteile eines Gebäudes dar. Dem Wesen eines Gebäudes sei die Zugehörigkeit von Türen immanent, auch die Demontierbarkeit der Türen vermöge an der Beurteilung nichts zu ändern. Die Türen würden nach dem Einbau in ein Gebäude und der danach bestehenden festen Verbindung mit diesem ihre Selbständigkeit verlieren. Bei einer eventuellen Veräußerung würde das Gebäude nicht ohne die "in den Mauern enthaltenen Türen" verkauft werden bzw. würden diese nicht einer separaten Bewertung bei der Errechnung des Verkaufspreises unterliegen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 108e EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- …"
Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, ist an Hand der Verkehrsauffassung zu treffen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Tz. 4). Demnach ist unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, 2007/15/0307, und vom 21. September 2006, 2006/15/0156).
Im Erkenntnis vom 5. Oktober 1962, 589/62, ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass ein Glashaus ein unbewegliches Wirtschaftsgut (Gebäude) darstellt. In jenem Erkenntnis hat der Gerichtshof darauf verwiesen, dass die angegebenen Ausmaße des Glashauses (14 bis 24 Meter Länge) dafür sprächen, dass seine Aufstellung nicht ohne entsprechendes Fundament möglich sei. Es fielen daher erhebliche Montagekosten an, die sich bei einer Aufstellung an einem anderen Ort nicht nur wiederholten, sondern noch um die Kosten der vorher erforderlichen Abbrucharbeiten und um die Kosten des Transportes erhöhten. Außerdem seien bei der Ortsveränderung Schäden unvermeidlich. Ein Glashaus könne daher nicht ohne Werteinbuße und nur mit erheblichen Kosten von seinem Standort entfernt und an einem anderen Standort aufgestellt werden. Deshalb erblicke die Verkehrsauffassung in einem Glashaus keine bewegliche Sache, woran auch die Tatsache nichts ändere, dass es aus vorgefertigten Bestandteilen zusammengesetzt sei.
Das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0156, betrifft ein in Leichtbauweise errichtetes Glashaus eines Gärtnereibetriebes. Es war auf so genannten Punktfundamenten (aus Beton) errichtet. Auf den Punktfundamenten war ein Streifenfundament mittels Steckeisen angebracht. Auf die mit dem Streifenfundament verschraubten Aluprofile waren die Isolierglaselemente des Glashauses aufgesteckt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zum Ergebnis gelangt, dass ein solches Gewächshaus nach der Verkehrsauffassung als Gebäude eingestuft wird, in gleicher Weise wie eine in Leichtbauweise mit Beton(punkt)fundamenten errichtete Industriehalle.
Der im gegenständlichen Fall angefochtene Bescheid betrifft zunächst einen in Leichtbauweise errichteten Wintergarten als Zubau eines Hotelgebäudes. Er ist durch Verschraubungen mit der "Originalaußenwand" des Hotels verbunden und erstreckt sich auf die gesamte Länge dieser Außenwand. Die Wände des Wintergartens sind mit dem Terrassenboden verschraubt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass der Wintergarten ein Bauwerk darstelle, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sei. Er könne nicht ohne Verletzung seiner Substanz leicht versetzt werden, weil sich zum einen Transportschäden ergeben würden und zum anderen auch Montagekosten anfielen. Der Wintergarten sei dem Hotelgebäude in Gestaltung und Größe angepasst und könne daher nicht für jedes beliebige Haus verwendet werden. Er entspreche im Aussehen einem Gebäudezubau. Nach der Verkehrsauffassung stelle er ein Gebäude bzw. einen Teil eines Gebäudes dar.
In der Beschwerde wird eingewendet, dass der Wintergarten keine vollständige räumliche Umfriedung aufweise, weil eine dem Hotelgebäude zugewandte Rückwand fehle. Aus diesem Grund liege kein Gebäude vor.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Außenwand des Hotelgebäudes die vierte Außenwand des rechteckigen Wintergartengebäudes bildet. Dadurch stellt der Wintergarten ein Bauwerk dar, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet.
Es trifft auch auf keine Bedenken, dass die belangte Behörde dieses Bauwerk als mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit beurteilt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Wintergartenwände durch feste Verschraubungen am Hotelgebäude und am Terrassenboden fixiert sind. Den in der Beschwerde angesprochenen, im Verwaltungsakt einliegenden Fotos ist zudem zu entnehmen, dass der Wintergarten durch ein massives, isoliertes Pultdach abgedeckt ist, welches regenwasserdicht mit dem Hotelgebäude verbunden ist. Der Wintergarten weist einen auf einem Unterboden fest verlegten Fliesenboden auf und ist zur ganzjährigen Nutzung geeignet. Dem Wintergarten kommt im Betriebsablauf des Hotels der Beschwerdeführerin die Funktion als weiterer Raum für die Bewirtung der Gäste zu.
Die Beschwerdeführerin meint, der Wintergarten könnte versetzt und an einem anderen Haus, das der "Gebäudetiefe" ihres Hotelgebäudes entspreche, wieder errichtet werden. Es würden heutzutage weitaus voluminösere Güter "als der leicht zerlegbare strittige Zubau" ohne Beschädigungen transportiert. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bestehende Wintergärten abgetragen und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden. Zudem geht das Vorbringen nicht auf die in erheblichem Ausmaß erforderlichen Abbrucharbeiten und Montagekosten ein Ob der Wintergarten für den Gaststättenbetrieb "unabweislich nötig" gewesen ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht von Bedeutung.
Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde die Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt hat. Ob der Wintergarten ein selbständiges Wirtschaftsgut "Gebäude" darstellt oder - wegen seiner technischen Verbindung mit dem Hotelgebäude und der unmittelbaren Zugangsmöglichkeit aus dem Hotelgebäude - einen Teil des Hotelgebäudes (Zubau) bildet, ist für die Frage, ob eine Investition vorliegt, die wegen der Regelung des Abs. 2 des § 108e EStG 1988 keinen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie vermittelt, nicht von Bedeutung und kann daher im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde wendet sich weiters dagegen, dass im angefochtenen Bescheid auch die Aufwendungen für die Heizungs- und Lüftungsanlage sowie für die Innentüren bei Ausmessung der Investitionszuwachsprämie keine Berücksichtigung gefunden haben.
Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 4 zu
§ 108e und Tz 5 zu § 7 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz 8.2f, und Doralt, EStG13,
§ 6 Tz 6). Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2006/15/0203, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0305).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Heizungs- und Lüftungsanlage des Hotelgebäudes als Teil des Gebäudes angesehen und aus diesem Grund bei Ausmessung der Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt hat. Konkretes Vorbringen dagegen enthält die Beschwerde nicht. Es kann im Beschwerdefall auch dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Heizungsanlage überhaupt einen aktivierungspflichtigen Vorgang dargestellt hat oder als Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist.
Auch (Innen)Türen sind - der Verkehrsauffassung entsprechend -
als Bestandteile des Gebäudes zu werten (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2.). Daran ändert nichts, dass die Türblätter als solche, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, durch die Türbänder beweglich mit den Türzargen verbunden sind und daher keine "feste Verbindung" im technischen Sinn aufweisen.
Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 24. Mai 2012
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