VwGH 2011/07/0109

VwGH2011/07/010922.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden der Agrargemeinschaft M, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung

  1. 1.) vom 30. September 2010, LAS - 889/48-06 (Zl. 2011/07/0109),
  2. 2.) vom 11. November 2010, LAS-889/54-06 (Zl. 2011/07/0184),

    jeweils betreffend Behebung von Ausschussbeschlüssen der Agrargemeinschaft M (jeweils mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), und

    3.) vom 24. Februar 2011, LAS 889/77-06 (Zl. 2011/07/0128), betreffend die Bestellung eines Sachverwalters, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.717,00 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Ausschuss der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft fasste anlässlich von Sitzungen am 9. April 2010 und am 17. Mai 2010 unter näher bezeichneten Tagesordnungspunkten mehrere Beschlüsse. Zu diesen Ausschusssitzungen war die mitbeteiligte Gemeinde nicht eingeladen; sie nahm an diesen Ausschusssitzungen nicht teil.

Mit Eingaben vom 19. April 2010 bzw. 28. Mai 2010 stellte die mitbeteiligte Gemeinde beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) Anträge dahingehend, die anlässlich dieser Ausschusssitzungen gefassten Beschlüsse zur Gänze bzw. zum Teil zu beheben, weil sie sich mit dem Substanzwert der Agrargemeinschaft befassten und die Gemeinde bei einer solchen Beschlussfassung beizuziehen gewesen wäre.

Die Agrargemeinschaft sprach sich während des Verwaltungsverfahrens gegen die Behebung dieser Beschlüsse aus.

Mit Bescheid der AB vom 8. Juli 2010 wurde den Anträgen der Gemeinde teilweise Folge gegeben und die anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft am 9. April 2010 unter Top 1, 2, 3 und 5 sowie die anlässlich der Ausschusssitzung am 17. Mai 2010 unter Top 1, 3 und 4 gefassten Beschlüsse aufgehoben.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 sei, sodass die novellierten Gesetzesbestimmungen des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010) anzuwenden seien, denen zufolge dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen sei und Organbeschlüsse in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke beträfen, nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden könnten. Dies sei aber nicht geschehen, die Verletzung wesentlicher Interessen der mitbeteiligten Gemeinde sei gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2010 teilweise Folge gegeben wurde; der Bescheid der AB wurde im Umfang der Aufhebung der Beschlussfassung vom 17. Mai 2010 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 behoben und das Antragsbegehren der Gemeinde in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1). Im Übrigen wurde die Berufung der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Dies wurde damit begründet, dass mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, B 464/07, VfSlg 18.446, klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Agrargemeinschaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 sei. Diese sei daher von den Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7, betroffen und es gelte für die Agrargemeinschaft auch die Bestimmung des § 35 Abs. 7 leg. cit. Die von der AB mit ihrem Bescheid behobenen Ausschussbeschlüsse der Agrargemeinschaft vom 9. April 2010 und vom 17. Mai 2010 seien als substanzwertrelevant anzusehen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Agrargemeinschaft bislang eine dem Gesetz entsprechende Eröffnung zweier voneinander getrennter Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit einerseits und aus dem Substanzwert andererseits entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 nicht vorgenommen habe. Die inkriminierten Ausschussbeschlüsse beträfen jedenfalls den Substanzwert, sodass wesentliche Interessen der substanzwertberechtigten Gemeinde durch die gegenständlichen Beschlussfassungen verletzt würden. Dies mit Ausnahme der beiden Beschlussfassungen zu den Top 3 und 4 der Ausschusssitzung vom 17. Mai 2010, welche sich auf Wegbaumaßnahmen der Agrargemeinschaft (Sanierung eines Weges bzw. wegbauliche Maßnahmen) bezögen und wo lediglich beschlossen worden sei, Angebote von Firmen einzuholen. Mit Ausnahme dieser beiden Punkte sei daher die von der AB vorgenommene Behebung von Ausschussbeschlüssen zu Recht erfolgt. Die Berufung der Agrargemeinschaft sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 28. Februar 2011, B 1645/10-9, die Beschwerde zum einen zurückwies und zum anderen feststellte, dass die beschwerdeführende Agrargemeinschaft durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde in diesem Umfang abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof führte unter anderem aus:

"2.1.2. Die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, die Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 über die 'Gemeindegutsagrargemeinschaft' setze die bescheidförmige Feststellung des Vorliegens atypischen Gemeindegutes voraus, trifft nicht zu: Das Gesetz sieht eine bescheidförmige Feststellung, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück - hier eines gemäß § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 - ist, nur für den Zweifelsfall vor (vgl. § 33 Abs. 6 Satz 1 TFLG 1996). Die Anwendbarkeit der Regelungen über die 'Gemeindegutsagrargemeinschaft' hängt aber allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab. Ein Feststellungsbescheid nach § 33 Abs. 6 Satz 1 TFLG 1996 hätte nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung.

2.1.3. Abgesehen davon hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 bereits ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Agrargemeinschaft aus atypischem Gemeindegut hervorgegangen ist. Dieser Ausspruch war Gegenstand der rechtlichen Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes, mithin Ausdruck seiner Rechtsanschauung, an die die Verwaltungsbehörden gemäß § 87 Abs. 2 VfGG gebunden sind.

2.1.4. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft bringt dazu vor, dass eine Bindung an das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 deswegen nicht bestehe, weil sich seit der Erlassung dieses Erkenntnisses die Sach- und Rechtslage geändert hätte. Richtig ist daran die Prämisse, dass die in § 87 Abs. 2 VfGG angeordnete Bindungswirkung bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage wegfallen kann (vgl. nur VfSlg. 15.124/1998 mwN), nicht aber die Schlussfolgerung:

2.1.5. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft übersieht, dass sich die Rechtslage durch die Novelle LGBl. 7/2010 der Sache nach nicht geändert hat: Der Landesgesetzgeber hat mit dieser Novelle die Vorschrift des § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996 an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes angepasst. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, bestätigt, dass der im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 definierte Begriff des Gemeindegutes mit jenem des § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl. 7/2010 identisch ist. In Ermangelung einer Änderung der Rechtslage besteht daher die Bindungswirkung des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008 fort.

2.1.6. Eine Änderung der Sachlage könnte die in § 87 Abs. 2 VfGG angeordnete Bindungswirkung nur dann wegfallen lassen, wenn sie seit Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eingetreten wäre. Dass dies für eine - nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft - im Jahr 1962 abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung nicht zutrifft, bedarf keiner näheren Erörterung.

2.1.7. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, es bestehe deswegen keine Bindung an die im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, weil dieses Erkenntnis auf Grundlage eines mangelhaft festgestellten Sachverhalts gefällt wurde, trifft nicht zu:

Richtig ist, dass die unter Punkt 2.1.3. wiedergegebene Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes mit Blick auf den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zum Ausdruck gebracht wurde. Diesbezüglich hat jedoch die beschwerdeführende Agrargemeinschaft im Verfahren zu VfSlg. 18.446/2008 Feststellungsmängel nicht geltend gemacht. Vielmehr war - wie der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis auch ausdrücklich festgehalten hat - in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass es sich etwa nicht um Gemeindegut gehandelt habe oder dass (rechtswidrigerweise) beabsichtigt gewesen sei, aus dem Gemeindegut eine 'reine Agrargemeinschaft' zu machen.

Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft folgt aus der Behauptung von Feststellungsmängeln keineswegs, dass das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 unbeachtlich wäre. Feststellungsmängel müssten unter dieser Prämisse erst gar nicht geltend gemacht werden. Folgte man der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft, so würde dies dazu führen, dass die bloße Behauptung eines dem jeweils angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungsmangels es erlauben würde, einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jede Bindungswirkung abzusprechen. Dies aber wäre nicht nur mit § 87 Abs. 2 VfGG unvereinbar, sondern darüber hinaus mit der Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit im System des rechtsstaatlichen Grundprinzips der österreichischen Bundesverfassung nicht in Einklang zu bringen (vgl. dazu auch VfSlg. 4126/1961).

2.1.8. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, die beschwerdeführende Agrargemeinschaft mit Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 als 'Gemeindegutsagrargemeinschaft' zu behandeln, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Mit Blick auf § 87 Abs. 2 VfGG ist sie vielmehr geboten.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat daher nicht stattgefunden."

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte die Beschwerdeführerin ihre zur Zl. 2011/07/0109 protokollierte Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Mit Bescheid der AB vom 8. September 2010 wurde gemäß § 37 Abs. 6 TFLG 1996 in der geltenden Fassung der dritte und vierte Satz des anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft am 23. Juli 2010 unter Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschlusses mit näherer Begründung behoben. Dieser Teil des Beschlusses hatte folgenden Wortlaut:

"Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der Gemeinde M auf Grund ihrer Anteilsberechtigung im Umfang von 10 % zu und können in diesem Umfang von der Gemeinde jederzeit entnommen werden. Einem Entnahmerecht von mehr als 10 % entsprechend der Anteilsberechtigung der Gemeinde M wird seitens des Ausschusses deshalb nicht zugestimmt, weil ..."

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2010 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, es sei endgültig geklärt, dass die Agrargemeinschaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft sei (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446). Als Gemeindegutsagrargemeinschaft sei die Beschwerdeführerin nach § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zur Führung von zwei voneinander getrennten Rechnungskreisen für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) gesetzlich verpflichtet; die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stünden der substanzberechtigten Gemeinde zu und könnten von dieser jederzeit entnommen werden. Nach Ausführungen zur Verfassungskonformität der Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 fuhr die belangte Behörde fort, dass sich dem Sitzungsprotokoll der Agrargemeinschaft vom 23. Juli 2010 entnehmen lasse, dass zu Tagesordnungspunkt 1 vom Ausschuss beschlossen worden sei, beginnend ab dem 19. Februar 2010 ohne Präjudiz und vorbehaltlich der Rechtsauffassung der Agrargemeinschaft zwei voneinander getrennte Rechnungskreise einzurichten und den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege zu gewähren. Zudem sei beschlossen worden, dass die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge der Gemeinde auf Grund ihrer Anteilsberechtigung im Umfang von 10 % zustünden und in diesem Umfang von der Gemeinde jederzeit entnommen werden könnten, allerdings einem Entnahmerecht von mehr als 10 % entsprechend der Anteilsberechtigung der Gemeinde seitens des Ausschusses aus einer Reihe von angeführten Gründen nicht zugestimmt werde. Dieser Beschluss zeige, dass bei der Agrargemeinschaft bislang nicht eine dem Gesetz entsprechende Einführung der beiden Rechnungskreise erfolgt sei. Insbesondere sei die im Ausschussbeschluss vorgesehene Beschränkung des Zugriffsrechts der politischen Gemeinde auf die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge nur auf 10 % mit der gesetzlichen Bestimmung des § 36 Abs. 2 letzter Satz TFLG 1996 nicht in Einklang zu bringen. Die Agrargemeinschaft maße sich demnach ein ihr nicht zustehendes Verfügungsrecht über 90 % der aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge an, womit bislang bei der Agrargemeinschaft keine dem Gesetz entsprechende Eröffnung der beiden Rechnungskreise I und II erfolgt sei, obwohl diese dazu verpflichtet sei. Die belangte Behörde teilte auch die Einwände der Beschwerdeführerin nicht, wonach die Einführung zweier voneinander getrennter Rechnungskreise I und II undurchführbar wäre, da dies unlösbare steuerrechtliche Probleme aufwerfe. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen und der Beteiligungen an solchen sei festzuhalten, dass sehr wohl eine Zuordnung der diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben zu den gesetzlich vorgesehenen zwei Rechnungskreisen möglich erscheine. Warum die Rechnungspositionen so ineinander verflochten sein sollten, dass eine Zuordnung zu den Rechnungskreisen nicht machbar sein solle, werde von der Beschwerdeführerin nicht näher erläutert.

Auch gegen diesen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 9. Juni 2011, B 24/11-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Unter Hinweis auf seine Entscheidungen vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10, und zuletzt vom 28. Februar 2011, B 1645/10, vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Fragen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/07/0184 protokollierten, ergänzten Beschwerde macht die Agrargemeinschaft Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

3. Mit Bescheid der AB vom 9. September 2010 bestellte diese für die beschwerdeführende Agrargemeinschaft gemäß § 37 Abs. 3 TFLG 1996 Ing. E. zum Sachverwalter und Ing. S. zum Stellvertreter des Sachverwalters. Die Sachverwaltung erfolge zum Zwecke der ordnungsgemäßen Einrichtung und Führung der beiden Rechnungskreise I und II der Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 TFLG 1996; der Sachverwalter werde hiefür mit sämtlichen Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und des Kassiers der Gemeindegutsagrargemeinschaft betraut. Dem Sachverwalter obliege in dieser Angelegenheit insbesondere die Abwicklung des Geldverkehrs. Jede Auszahlung, Überweisung und sonstige Geldtransaktion sei dem Sachverwalter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die für die Tätigkeit des Sachverwalters erforderlichen Unterlagen seien diesem von der Gemeindegutsagrargemeinschaft auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Organe der Agrargemeinschaft hätten den Sachverwalter zu beraten und zu unterstützen. Für diese Sachverwaltung (Nebentätigkeit) werde eine monatliche Vergütung in der Höhe von 25 % des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 9 Landesbeamtengesetz 1998 in der geltenden Fassung zuzüglich der Vergütung der Reisekosten zuerkannt. Die Agrargemeinschaft habe dem Land Tirol die mit der gegenständlichen Sachverwaltung verbundenen Kosten zuzüglich des Dienstgeberanteils für die Vergütung der Nebentätigkeit in der Höhe von 9 % zu ersetzen. Die Bestellung erfolge befristet bis zur Vorlage des ordnungsgemäß gefertigten Haushaltsabschlusses 2010 sowie des Voranschlages 2011 an die Agrarbehörde, längstens jedoch bis zum 31. März 2011.

Dagegen erhob die Agrargemeinschaft Berufung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Aus Anlass der Berufung wurde der von der AB gesetzte Endtermin (31. März 2011) für die Tätigkeit des Sachverwalters und dessen Stellvertreters ersatzlos gestrichen.

Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Qualifikation der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 feststehe. Auf eine solche Agrargemeinschaft sei § 36 Abs. 2 TFLG 1996 anzuwenden. Sie hätte daher seit 19. Februar 2010 die beiden Rechnungskreise I und II zu eröffnen gehabt. Durch die AB sei die Agrargemeinschaft auch zweimalig aufgefordert worden, diesen Bestimmungen nachzukommen. Die Beschlussfassung vom 23. Juli 2010 habe schließlich dazu geführt, dass sich die Agrargemeinschaft ein ihr nicht zustehendes Verfügungsrecht über 90 % der aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge angemaßt habe.

Die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 2010 ausgeführt, die gesetzlich vorgesehenen beiden Rechnungskreise I und II würden bereits geführt, sodass die Einsetzung eines Sachverwalters genau für diese Aufgabenstellung nicht mehr notwendig sei. Diesbezüglich seien Berichte der Agrarbehörde eingeholt worden, denen zufolge hinsichtlich einiger Buchungen im Zeitraum 4. Jänner 2010 bis 28. Oktober 2010 die Zuordnung zu den beiden Rechnungskreisen I und II wie auch die Aufteilung auf dieselben besprochen worden sei, wobei seitens der Agrargemeinschaftsvertreter betont worden sei, dass die angewandten Aufteilungsschlüssel jetzt einmal "vorläufig zur Anwendung gebracht" worden seien und sich diese noch ändern könnten. Aus diesem Bericht ergebe sich sohin, dass auf Berufungsebene insofern eine maßgebliche Änderung des zu entscheidenden Sachverhaltes eingetreten sei, als die Beschwerdeführerin nunmehr entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die beiden Rechnungskreise I und II führe, möge die Richtigkeit der Zuordnung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu den Rechnungskreisen bzw. die Aufteilung auf diese allenfalls auch nicht bei allen Geschäftsfällen gegeben sein. Die belangte Behörde habe überdies durch Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde überprüft, ob für die Gemeinde eine Einsichtnahmemöglichkeit in die die beiden Rechnungskreise betreffenden Aufzeichnungen und Belege sowie auch eine Entnahmemöglichkeit bezüglich der aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge bestehe. Mit Schreiben der Gemeinde vom 8. Februar 2011 sei mitgeteilt worden, dass diese "bis dato von der Agrargemeinschaft keinen Cent erhalten habe", obwohl sie mit Schreiben vom 2. Juni 2010 bereits ein Entnahmebegehren in der Höhe von EUR 1,200.000,-- schriftlich bei der Agrargemeinschaft deponiert habe, welches unverändert aufrecht sei. Die Gemeinde habe dieses Entnahmebegehren nunmehr am 8. Februar 2011 wiederholt und zwar konkret gerichtet auf einen näher bezifferten Teilbetrag, der laut den Aufzeichnungen der Agrargemeinschaft als Ertrag im Rechnungskreis II vorhanden sei. Bezüglich der Einsichtnahmemöglichkeit in die beiden Rechnungskreise sei seitens der Gemeinde dargelegt worden, dass bislang eine entsprechende Einschau nicht möglich gewesen sei. Es sei zwar auf Grund eines entsprechenden Begehrens der Gemeinde auf Einsicht für den 14. September 2010 ein Termin vereinbart worden, doch sei dieser von Seiten der Agrargemeinschaft auf vorerst unbestimmte Zeit abberaumt worden. Das Einsichtnahmebegehren der Gemeinde sei selbstverständlich noch aufrecht. Dennoch habe die Gemeinde nunmehr mit Schreiben vom 8. Februar 2011 ihr bereits im Jahr 2010 der Agrargemeinschaft bekannt gegebenes Verlangen auf Einsicht in Erinnerung gerufen.

Entsprechend einer weiteren Mitteilung der Gemeinde vom 22. Februar 2011 sei von der Agrargemeinschaft dem Entnahmebegehren der Gemeinde aus dem Rechnungskreis II noch immer nicht entsprochen worden, auch nicht im Umfang des laut den Aufzeichnungen der Agrargemeinschaft im Rechnungskreis II bestehenden Ertrages; dies sei damit begründet worden, dass die Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben auf die beiden Rechnungskreise nur eine "vorläufige" sei und für eine "endgültige" Aufteilung noch eine Reihe von Rechts- und Sachfragen geklärt werden müssten. Die Gemeinde vertrete hiezu die Auffassung, dass der Landesgesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "jederzeit" bezüglich des gemeindlichen Entnahmerechtes aus dem Rechnungskreis II klar zum Ausdruck gebracht habe, dass nicht ein gesicherter Jahresabschluss abgewartet werden müsse, um Zahlungen zu verlangen.

Einem angeschlossenen Schreiben des Rechtsvertreters der Agrargemeinschaft - so heißt es weiter im angefochtenen Bescheid - könne entnommen werden, dass die gewünschte Einsichtnahme der Gemeinde in die Unterlagen angeboten worden sei, jedoch ohne konkreten Terminvorschlag. Bezüglich des Entnahmebegehrens der Gemeinde aus dem Rechnungskreis II sei festgehalten worden, dass zuvor eine Klärung verschiedener, näher angeführter Fragen notwendig sei, wie etwa die Beurteilung einer Vereinbarung mit der Gemeinde aus dem Jahr 1999, die Beurteilung eines gemeindlichen Auftrages an die Agrargemeinschaft betreffend zwei Bergbahngesellschaften, die Prüfung einiger steuerrechtlicher Fragen, die Klärung der Aufteilung von Ausgaben, die alle Betriebe der Agrargemeinschaft beträfen, und die Behandlung von Aufwendungen für die Vergangenheit. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 habe die Agrargemeinschaft bekannt gegeben, dass nunmehr ein Termin mit der Gemeinde für die von ihr gewünschte Einsichtnahme vereinbart sei.

Die belangte Behörde vertrat vor dem Hintergrund dieser Verfahrensergebnisse die Ansicht, die Sachverwalterbestellung sei deshalb dem Gesetz entsprechend erfolgt, weil die Agrargemeinschaft monatelang im Widerspruch zur geltenden Rechtslage die Führung von zwei voneinander getrennten Rechnungskreisen unterlassen habe; weiters sei sie trotz Androhung des Aufsichtsmittels der Sachverwalterbestellung zum Zwecke der ordnungsgemäßen Einrichtung und Führung der beiden Rechnungskreise zunächst offenkundig nicht bereit gewesen, die Rechnungsführung dem Gesetz entsprechend herzustellen, sei doch eine mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende Führung der beiden Rechnungskreise beschlossen worden. Im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens seien zwar augenscheinlich angesichts der drohenden Sachverwalterbestellung die beiden strittigen Rechnungskreise eingerichtet worden und die Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft seit dem 19. Februar 2010 den voneinander getrennten Rechnungskreisen zugeordnet bzw. aufgeteilt worden, doch würden die beiden Rechnungskreise noch immer nicht dem Gesetz entsprechend so geführt, dass die substanzberechtigte Gemeinde Erträge aus dem Rechnungskreis II entnehmen könne. Demgemäß treffe das Argument der Agrargemeinschaft, sie führe ja jetzt die zwei Rechnungskreise, weshalb eine Sachverwalterbestellung zu diesem Zweck nicht mehr notwendig sei, nicht wirklich zu. Der Aufgabenbereich des Sachverwalters umfasse nämlich im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Einrichtung und Führung der beiden Rechnungskreise insbesondere auch die Abwicklung des Geldverkehres, was zu einer gesetzmäßigen Einrichtung und Führung beider Rechnungskreise auch unerlässlich sei. Dass auf Seiten der Agrargemeinschaft keine Bereitschaft zu einer rechtskonformen Einrichtung und Führung zweier Rechnungskreise angenommen werden könne, werde durch die Ausführungen der Agrargemeinschaft im Rechtsmittel erhärtet, wenn dort mit der Undurchführbarkeit der Einführung von zwei Rechnungskreisen argumentiert werde. Diesbezüglich würden unlösbare steuerrechtliche Probleme, welche allerdings nicht näher dargelegt würden, und eine einer Zuordnung zu den Rechnungskreisen abträgliche Verflechtung der einzelnen Rechnungspositionen ins Treffen geführt. Schließlich spreche auch der Beschluss der Beschränkung des gemeindlichen Entnahmerechtes aus dem Rechnungskreis II auf 10 % nicht dem Gesetz, sodass die Einrichtung beider Rechnungskreise nicht als Argument gegen eine behördliche Aufsichtsmaßnahme mit Erfolg eingewendet werden könne.

Nun sei es zwar richtig, dass die mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende Beschlussfassung über die Beschränkung des gemeindlichen Entnahmerechtes aus dem Rechnungskreis II auf 10 % von der AB bereits behoben worden sei. Die Beschwerdeführerin übersehe in diesem Zusammenhang allerdings, dass damit die Einrichtung und Führung der gesetzlich vorgesehenen zwei Rechnungskreise noch nicht gewährleistet sei. Die rechtskonforme Einrichtung und Führung beider Rechnungskreise erfordere nämlich ein aktives Tun, was mit einer - von der Agrargemeinschaft als das gelindeste noch zum Ziel führende Aufsichtsmittel genannten - Beschlussbehebung nicht erreicht werden könne. Die Richtigkeit dieser Überlegung zeige sich ganz klar in dem Umstand, dass für die substanzberechtigte Gemeinde nach wie vor keine Entnahmemöglichkeit von Erträgen aus dem Rechnungskreis II bestehe, dies nicht einmal in Bezug auf Substanzerträge, die von der Beschwerdeführerin selbst dem Rechnungskreis II zugeordnet worden seien. Eine solche jederzeitige Entnahmemöglichkeit ergebe sich aber aus dem Gesetz. Zumal die Agrargemeinschaft nunmehr seit einem Jahr eine den gesetzlichen Rechtsansprüchen der Gemeinde entsprechende Führung beider Rechnungskreise nicht herzustellen vermocht habe, so sei bei der Betrachtung des gesamten Verhaltens der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit die Annahme gerechtfertigt, dass sie zur Umsetzung der Regelung des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 nicht wirklich bereit sei, womit zweifelsohne die Voraussetzungen für eine Sachverwalterbestellung als gegeben anzunehmen seien. Bei einer zusammenschauenden Betrachtung der vorgebrachten Undurchführbarkeit der Führung zweier Rechnungskreise, der erfolgten Beschlussfassung über eine nicht dem Gesetz entsprechenden Einführung der zwei Rechnungskreise und schlussendlich der noch immer für die substanzberechtigte Gemeinde nicht gegebenen Entnahmemöglichkeit von Erträgen aus dem Rechnungskreis II müsse zweifellos davon ausgegangen werden, dass von der Agrargemeinschaft keine rechtskonforme Führung beider Rechnungskreise im Sinne des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 erwartet werden könne.

Die Sachverwalterbestellung zum Zweck der Herstellung einer rechtskonformen Rechnungsführung einschließlich der damit untrennbar verbundenen Gewährleistung der Rechte der substanzberechtigten Gemeinde zur Einsicht in die Rechnungsunterlagen und zur Entnahme von Substanzerträgen sei daher gerechtfertigt und rechtsrichtig. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen. Der im Erstbescheid vorgesehene Endtermin (31. März 2011) für die Tätigkeit des Sachverwalters und dessen Stellvertreters erscheine der belangten Behörde nicht erforderlich, da die bescheidmäßig von der Erstinstanz ohnehin festgelegte Befristung der Bestellung bis zur Vorlage des ordnungsgemäß gefertigten Haushaltsabschlusses 2010 sowie des Voranschlages 2011 an die Agrarbehörde ausreiche. Vor allem habe diese Art der Befristung den Vorteil, dass der Sachverwalter und dessen Stellvertreter ihre Aufgabe ordnungsgemäß zu Ende führen könnten und nicht eine allenfalls notwendig werdende Fristverlängerung vorgenommen werden müsse. Deutlich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Sachverwalter und sein Stellvertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgabenstellung selbstverständlich die Ansprüche sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder und nicht nur jene der substanzberechtigten Gemeinde zu beachten haben. Sie seien keinesfalls nur den Interessen der politischen Gemeinde verpflichtet, sondern hätten alle Interessen der an der Agrargemeinschaft Anteilsberechtigten zu wahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2011/07/0128 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LBGl Nr. 7/2010 haben folgenden Wortlaut:

"§ 33. (1) …

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

  1. a) …;
  2. c) Grundstücke, die

    1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

    2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. …

§ 35. (1) ….

(7) Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs. 5) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde kann in derartigen Angelegenheiten den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen; diesfalls ist § 37 Abs. 1 lit. b mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu beurteilen hat.

(8) …..

§ 36. (1) ….

(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

(3) …

§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.

(4) …

(6) Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Drei Jahre nach der Beschlussfassung ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.

(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei."

2. In allen drei Beschwerden bestreitet die Agrargemeinschaft mit näherer Begründung, dass es sich bei ihr tatsächlich um eine "Gemeindegutsagrargemeinschaft" nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 handelt. Weiters fordert sie in diesem Zusammenhang die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der sich mit dieser Frage befasst.

2.1. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft hängt die Anwendbarkeit der Regelungen über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab; der - von Seiten der Agrargemeinschaft geforderte - Feststellungsbescheid über die Art der Agrargemeinschaft hätte nicht konstitutive, sondern lediglich deklarative Wirkung (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2011, B 1645/10).

2.2. Die vorliegenden Beschwerdefälle sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass sich der Verfassungsgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit zweimal mit der hier beschwerdeführenden Agrargemeinschaft beschäftigt hat (vgl. das Erkenntnis vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446/2008, und das gerade zitierte Erkenntnis vom 28. Februar 2011, B 1645/10). Im letztgenannten Erkenntnis wies der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bereits im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 vertretene Rechtsmeinung darauf hin, dass die beschwerdeführende Agrargemeinschaft "aus atypischem Gemeindegut hervorgegangen" sei. Dieser Ausspruch sei Gegenstand seiner rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 gewesen, mithin Ausdruck seiner Rechtsanschauung, an die die Verwaltungsbehörden gemäß § 87 Abs. 2 VfGG gebunden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Vorgangsweise der belangten Behörde, die beschwerdeführende Agrargemeinschaft mit Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 als "Gemeindegutsagrargemeinschaft" zu behandeln, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Mit Blick auf § 87 Abs. 2 VfGG sei diese Behandlung vielmehr geboten.

Die belangte Behörde war daher infolge der Bindungswirkung nach § 87 Abs. 2 VfGG verpflichtet, von der Qualifikation der Agrargemeinschaft als "Gemeindegutsagrargemeinschaft" auszugehen.

2.3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Agrargemeinschaft im Übrigen auch irrt, wenn sie meint, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgenommene Zurückverweisung der an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren VfSlg 18.446 herangetragenen Angelegenheit (Neuregulierungsantrag der Gemeinde) an die Behörde erster Instanz sei wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung bezüglich der Fragen des Vorliegens von Gemeindegut erfolgt. Diese Zurückverweisung erfolgte vielmehr deshalb, weil sich als Folge des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung eines Neuregulierungsverfahrens nach § 69 TFLG 1996 ergab. Dieses Neuregulierungsverfahren war aber vor dem Hintergrund der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, es liege Gemeindegut vor, geboten und hatte nicht den Zweck, diese Annahme im fortgesetzten Verfahren zu hinterfragen. Auch der in diesem Bescheid enthaltene Hinweis auf mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen im Erstverfahren vor der AB vermag daran nichts zu ändern.

2.4. Der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft war daher bereits seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 bekannt bzw. musste ihr seit diesem Zeitpunkt bekannt sein, dass sie nach der dort bindend geäußerten Rechtsansicht aus "atypischem Gemeindegut" hervor gegangen war. Die Agrargemeinschaft musste daher auch davon ausgehen, dass die Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7, über die "Gemeindegutsagrargemeinschaften" von Anfang an und uneingeschränkt auf sie Anwendung finden, waren doch die Bestimmungen der Novelle auf genau diese Arten von Agrargemeinschaften zugeschnitten worden.

Bereits wegen der dargestellten Bindungswirkung nach § 87 Abs. 2 VfGG, deren Relevanz die Beschwerde verkennt, verletzt die Annahme der belangten Behörde, es liege bei der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft eine Gemeindegutsagrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vor, keine Rechte der Agrargemeinschaft.

2.5. Es erübrigte sich angesichts dessen ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Agrargemeinschaft in den Beschwerden, mit dem diese Qualifikation in Zweifel gezogen werden soll. Auch auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen war mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die einzelnen Beschwerden Folgendes:

3. Zur Beschwerde 2011/07/0109:

3.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurden Teile von Ausschussbeschlüssen vom 9. April 2010 und vom 17. Mai 2010 (im Instanzenzug) auf Grundlage des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 aufgehoben, weil sich der Gegenstand der Beschlussfassungen auf den Substanzwert der Agrargemeinschaft bezog und die Gemeinde der Sitzung des Ausschusses entgegen der Bestimmung des § 35 Abs. 7 TFLG 1996 weder beigezogen war noch den auf der Tagesordnung stehenden Punkten zustimmte.

Nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Die Antragsbefugnis der mitbeteiligten Gemeinde ergibt sich aus § 37 Abs. 7 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7, wo nun ausdrücklich auch eine Streitigkeit zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, genannt ist.

3.2. Entscheidend ist, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Beschlüssen um Angelegenheiten handelt, auf die sich § 35 Abs. 7 (in Verbindung mit § 33 Abs. 5) TFLG 1996 bezieht.

Die im hier vorliegenden Fall von der Aufhebung betroffenen Ausschussbeschlüsse betreffen nun Angelegenheiten, die jedenfalls auch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke stehen. Das erscheint in Bezug auf die Jahresabrechnung 2009 (TOP 1 vom 9. April 2010) schon deshalb gegeben, weil mit dieser Beschlussfassung auch die den Substanzwert betreffenden Aktionen der Agrargemeinschaft abgerechnet werden, was die Basis für die weitere Bewirtschaftung (auch) des Substanzwertes darstellt. Der Voranschlag 2010 (TOP 2 vom 9. April 2010) bezieht sich zweifelsfrei auch auf Substanzerträge; dies gilt genauso für die Verpachtung einer Hütte (TOP 5 vom 9. April 2010) und den Verkauf einer Grundfläche (TOP 1 vom 17. Mai 2010). Dass auch diese Vorgänge, wie die Agrargemeinschaft meint, nicht den Substanzwert betreffen sollten, ist angesichts des Wortlautes des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, der den Fall des Verkaufs eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes oder dessen Verpachtung sogar als typische Beispiele für die Nutzung der Substanz nennt, nicht nachvollziehbar. Was schließlich den Erwerb von 70 Stück eines "Agrarbuches" (TOP 3 vom 9. April 2010) betrifft, so kann mangels Zuordnung der zum Erwerb benötigten Finanzmittel zum Rechnungskreis I nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dieser Erwerb werde nicht aus den Substanzerträgen des Rechnungskreises II bestritten.

3.3. Die Gemeinde hätte gemäß § 35 Abs. 7 TFLG 1996 den Ausschusssitzungen beigezogen werden und mitstimmen müssen; die Unterlassung einer solchen Einladung und die damit verhinderte Teilnahme der Gemeinde an der Beschlussfassung war daher rechtswidrig.

Es kann aber dahin stehen, ob das Fehlen der Beiziehung und der Zustimmung der Gemeinde eine Rechtsunwirksamkeit der genannten Beschlüsse bewirkt, die ihre Aufhebung durch die Agrarbehörde gar nicht mehr notwendig macht oder ob diese Beschlüsse trotz dieser Rechtswidrigkeit der Aufhebung durch die Agrarbehörde unterliegen.

Selbst wenn man die letztgenannte Ansicht vertritt, wäre die Agrargemeinschaft durch die bescheidmäßige Aufhebung der Beschlüsse in keinen Rechten verletzt worden, weil hier die Voraussetzungen des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 (Verstoß gegen das Gesetz, Verletzung wesentlicher Interessen der antragstellenden Gemeinde) gegeben sind. Die Gemeinde hat nach § 35 Abs. 7 TFLG 1996 in den obgenannten Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen, das Recht, dass Beschlüsse nur mit ihrer Zustimmung gefasst werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass der genannte Verstoß gegen das Gesetz jedenfalls auch wesentliche Interessen der Gemeinde verletzt.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung von Beschlüssen eines Organs der Agrargemeinschaft nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 lagen somit vor; diese Vorgangsweise verletzte keine Rechte der Agrargemeinschaft.

Die zu Zl. 2011/07/0109 erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Beschwerde 2011/07/0184:

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde ein Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft aufgehoben, mit dem das Entnahmerecht der Gemeinde aus dem Rechnungskreis II in der Höhe von (nur) 10% beschlossen worden war.

4.1. Nach § 36 Abs. 2 TFLG 1996 ist bei Gemeindegutsagrargemeinschaften den Organen der Gemeinde in die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

Die Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 durch die Novelle 2010 (vgl. 13. Sitzung der 15. Periode, RV 574/09) lauten:

"Zu den Z. 9 und 10 (§ 36 Abs. 2 und 3): Ausgaben aus dem Substanzvermögen und dem sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaften müssen streng getrennt werden. Rechnungskreis II ist den substanzberechtigten Gemeinden zuzuordnen. Mit Hilfe des neuen Abs. 2 werden unzulässige Ausschüttungen aus dem Substanzvermögen verhindert, die Gemeinde erhält das aus der Zuordnung des Substanzwertes an sie resultierende Verfügungsrecht, verbunden mit einem entsprechenden Einsichtsrecht."

Auf die Erträge aus dem Rechnungskreis II steht der Gemeinde daher auf Grundlage der völlig eindeutigen Rechtslage ein uneingeschränktes Entnahmerecht zu; eine Beschränkung auf einen Prozentsatz, der der Größe des Anteilsrechtes der Gemeinde an den agrarischen Nutzungen (hier: an der Holznutzung: 10 %) entspricht, ist daher rechtswidrig. Dieser Beschluss wurde zudem in einer Angelegenheit gefasst, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft (§ 35 Abs. 7 TFLG 1996).

4.2. § 37 Abs. 6 TFLG 1996 regelt das amtswegige Aufsichtsverfahren. Nach dieser Bestimmung sind Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c der Gemeinde verletzen, von der Agrarbehörde aufzuheben.

Die Gemeinde stimmte dem gegenständlichen Ausschussbeschluss nicht zu. Auch hier kann dahinstehen, ob das Fehlen der Zustimmung der Gemeinde eine Rechtsunwirksamkeit des genannten Beschlusses bewirkt, die seine Aufhebung durch die Agrarbehörde gar nicht mehr notwendig macht oder ob der Beschluss trotz dieser Rechtswidrigkeit der Aufhebung durch die Agrarbehörde unterliegt.

Selbst wenn man die letztgenannte Ansicht vertritt, wäre die Agrargemeinschaft durch die bescheidmäßige Aufhebung der Beschlüsse in keinen Rechten verletzt worden, weil auch im gegenständlichen Fall die weitere Voraussetzung für eine amtswegige Behebung eines Ausschussbeschlusses, nämlich die Verletzung wesentlicher Interessen der Gemeinde, gegeben; diese wesentlichen Interessen liegen hier ebenfalls in dem Recht, dass substanzwertbezogene Beschlüsse nicht ohne ihre Zustimmung gefasst werden können.

Die Beschwerde zu Zl. 2011/07/0184 war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Beschwerde 2011/07/0128:

Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist die Bestellung eines Sachverwalters nach § 37 Abs. 3 TFLG 1996. Eine solche Vorgangsweise ist nach vorheriger Androhung dann geboten, wenn die Agrargemeinschaft bzw deren Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigen.

Unstrittig ist, dass die AB der Agrargemeinschaft die Bestellung eines Sachverwalters vorher angedroht hat.

Der Agrargemeinschaft ist nicht zu folgen, wenn sie meint, § 37 Abs. 3 TFLG sanktioniere nur die Vernachlässigung satzungsgemäßer Aufgaben und nicht auch die Vernachlässigung von im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben durch die Organe einer Agrargemeinschaft. Es versteht sich von selbst, dass Organe einer Agrargemeinschaft nicht nur satzungskonform sondern auch gesetzeskonform vorzugehen haben. Ein die Vorschriften des TFLG 1996 vernachlässigendes oder ihnen gar widersprechendes Vorgehen der Organe einer Agrargemeinschaft ist daher einem satzungswidrigen Verhalten gleichzuhalten und rechtfertigt die Bestellung eines Sachverwalters.

Nun sieht § 36 Abs. 2 TFLG 1996 vor, dass Gemeindegutsagrargemeinschaften zwei voneinander getrennte Rechnungskreise zu führen, den Gemeindeorganen in die Aufzeichnungen und Belege jederzeit Einsicht zu gewähren und der Gemeinde die jederzeitige Entnahme der aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge zu ermöglichen haben.

Die Agrargemeinschaft hätte nach dieser Bestimmung seit dem 19. Februar 2010 (Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7) der Gemeinde Einsicht in die beide Rechnungskreise betreffenden Belege und Unterlagen gewähren müssen. Dass diesem mehrfach gestellten Ansinnen der Gemeinde faktisch erst im Februar 2011, somit ca. ein Jahr nach dem Beginn des Bestehens dieser Verpflichtung, seitens der Agrargemeinschaft nachgekommen wurde, stellt ohne Zweifel eine Vernachlässigung der die Agrargemeinschaft treffenden Verpflichtungen dar.

Dies gilt umso mehr für den Beschluss des Ausschusses vom 23. Juli 2010 (siehe dazu auch die Ausführungen zur Beschwerde 2011/07/0184), wonach der Gemeinde nur ein Anteil von 10 % der aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge zukommen sollte. Dieser Beschluss widersprach aber der Vorschrift des § 36 Abs. 2 TFLG 1996, wonach der Gemeinde die gesamten Erträge aus dem Rechnungskreis II zustehen.

Wie bereits oben dargelegt, musste der Agrargemeinschaft im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung vom 23. Juli 2010 bereits klar sein, dass sie eine "Gemeindegutsagrargemeinschaft" ist und daher die Bestimmung des § 36 Abs. 2 letzter Satz TFLG 1996 auf sie ohne Einschränkungen Anwendung findet. Eine Beschlussfassung durch ein Organ der Agrargemeinschaft, die einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung klar widerspricht, stellt aber nicht nur eine Vernachlässigung der Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft dar, sondern den Versuch, zu Lasten eines anderen (hier der Gemeinde) das Gesetz zu unterlaufen.

An diesem Eindruck ändert auch der Umstand nichts, dass die AB mit Bescheid vom 8. September 2010 diesen Beschluss aufhob. Dass die Agrargemeinschaft bis heute die Ansicht vertritt, diese einschränkende Beschlussfassung sei rechtens, zeigt auch der Umstand, dass sie gegen den diesen Ausschussbeschluss behebenden Bescheid Berufung einlegte und sich weiters in dieser Angelegenheit mit Beschwerden an die Höchstgerichte wandte. Auch in der Berufung gegen den hier erstinstanzlichen Bescheid vom 9. September 2010 legte die Agrargemeinschaft die behauptete Richtigkeit ihrer Ansicht näher dar, dass der Gemeinde ein ihr Anteilsrecht übersteigender Anspruch nicht zustehe.

Im vorliegenden Zusammenhang (ausreichende Anhaltspunkte für die Bestellung eines Sachverwalters) kommt es nicht auf die Frage der Rechtswirksamkeit des genannten Beschlusses an; entscheidend ist der Eindruck, dass die Agrargemeinschaft entgegen den diesbezüglich eindeutigen Vorgaben des Gesetzes eine gesetzwidrige Führung des Rechnungskreises II bewusst anstrebte.

Bereits diese Umstände (keine Möglichkeit der Gemeinde zur Einsicht, Hintertreiben einer gesetzlichen Anordnung durch gegenteilige Beschlussfassung) zeigen auf, dass die belangte Behörde über ausreichende Indizien für die Annahme verfügte, die Organe der Agrargemeinschaft vernachlässigten ihre Aufgaben.

Die Bestellung eines Sachverwalters nach § 37 Abs. 3 TFLG 1996 verletzte daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.

Die Agrargemeinschaft meint weiter mit näherer Begründung, es sei nicht nachvollziehbar, dass der bestellte Sachverwalter bzw. sein Stellvertreter besser als die Beschwerdeführerin selbst in der Lage sein sollte, eine Zuordnung der Einnahmen/Ausgaben zu den Rechnungskreisen vorzunehmen und die Erträge zu ermitteln. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass sich der bestellte Sachverwalter und sein Stellvertreter dem Gesetz entsprechend verhalten, insbesondere der Gemeinde Einsicht in die betreffenden Unterlagen gewähren und ihr Entnahmerecht aus den Erträgen des Rechnungskreises II nicht auf bloß 10 % beschränken werde. Bereits darin liegt die bessere Erfüllung von im Gesetz vorgesehenen Aufgaben, die - wie bereits dargestellt - in der Vergangenheit durch die Organe der Agrargemeinschaft ja vernachlässigt worden waren.

Einer Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang erstmals erstatteten, übrigen Beschwerdeausführungen, denen zufolge der Sachverwalter bzw. sein Stellvertreter aus fachlichen Gründen nicht imstande sein sollte, die ihm übertragenen Aufgaben korrekt auszuführen, steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Dies gilt gleichermaßen für das die Unangemessenheit der Vergütung des Sachverwalters betreffende Beschwerdevorbringen.

In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde durch die Streichung des Endtermins (31. März 2011) für die Sachverwaltertätigkeit nicht jede zeitliche Einschränkung beseitigt hat. Die Bestellung des Sachverwalters ist vielmehr mit der Vorlage des Rechnungsabschlusses 2010 und des Voranschlages 2011 begrenzt; es ist nicht hervorgekommen, dass diese Begrenzung nicht sachgerecht wäre.

Auch diese Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Dezember 2011

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