Normen
ApG 1907 §10 Abs1;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs5;
ApG 1907 §10 Abs7;
ApG 1907 §10;
ApG 1907 §48 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
ApG 1907 §10 Abs1;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs5;
ApG 1907 §10 Abs7;
ApG 1907 §10;
ApG 1907 §48 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §8;
Spruch:
Die Beschwerden der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen werden zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 31. Oktober 2005 erteilte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (UVS), die Berufungen der Beschwerdeführerinnen abweisend, der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in der Landeshauptstadt Salzburg mit der Betriebsstätte im Einkaufszentrum Zentrum im Berg (ZIB) in der Fürbergstraße 18-20 und dem Standort "Schallmooser Hauptstraße/Ecke Fritschgasse, dieser folgend in ihrer gedachten Verlängerung bis zur Sterneckstraße, Sterneckstraße bis zu deren Einmündung in die Linzer Bundesstraße, dieser folgend bis zur Kreuzung Linzer Bundesstraße/Röcklbrunnstraße, von dieser Kreuzung in gedachter Linie bis zur Kreuzung Fürbergstraße/Eichstraße, der Fürbergstraße folgend bis zum Doblerweg, von diesem Kreuzungspunkt in gedachter Linie bis zum Kreuzungspunkt Schallmooser Hauptstraße mit der Fritschgasse". Als Rechtsgrundlagen waren die §§ 9, 10 und 51 Abs. 3 des Apothekengesetzes (ApG) angegeben.
Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens gab der UVS zunächst das im Berufungsverfahren erstattete Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (ÖAK) vom 23. Juli 2004 wieder, in dem zusammengefasst festgestellt werde, dass weder die E-Apotheke (der Erstbeschwerdeführerin) noch die WD-Apotheke (der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen) durch die Errichtung der geplanten Apotheke in ihrer Existenz gefährdet wären. Wiedergegeben wurde auch eine Ergänzung zum Gutachten der ÖAK vom 28. Oktober 2004, in dem insbesondere auf das verbleibende Versorgungspotential der E-Apotheke eingegangen werde.
Nach Wiedergabe von Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 3. November 2004 und der Beschwerdeführerinnen vom 23. Dezember 2004 wurde ausgeführt, die ÖAK habe mit Datum vom 18. Februar 2005 neuerlich gutachterliche Ausführungen unter Einbindung der im Beschwerdefall einschlägigen Verkehrswege erstattet.
In der Verhandlung vom 11. April 2005 sei von der ÖAK dargestellt worden, dass die WD-Apotheke schon bisher über kein Versorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen verfüge, dass sich die Zahl der von der WD-Apotheke zu versorgenden Personen (2.855) infolge der Neueröffnung der geplanten Apotheke jedoch nicht weiter verringern würde. In der Verhandlung sei auch die Frage erörtert, auf welche Weise Fußgänger die geplante Apotheke im ZIB erreichen würden, und vereinbart worden, dass ein Geometer in natura eine entsprechende Messung durchführen werde.
Im Einvernehmen mit dem UVS habe über Veranlassung der mitbeteiligten Partei der Geometer DI F. einen Technischen Bericht (vom 17. Mai 2005) zur Ermittlung der Distanzen zwischen der WD-Apotheke und der geplanten Apotheke im ZIB (Eingang Ignaz Härtl Straße) erstattet. Hiezu habe die ÖAK Stellung genommen und ausgeführt, dass sich der Endpunkt der 500 m-Entfernung vom Eingang der geplanten Apotheke in Richtung WD-Apotheke an der gleichen Stelle befinde wie der bisherige Halbierungspunkt zwischen der WD-Apotheke und der E-Apotheke, woraus zu schließen sei, dass sich das Versorgungspotential der WD-Apotheke durch die Errichtung der geplanten Apotheke nicht verringern werde.
Nach Wiedergabe einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 27. Juni 2005 und einer Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 28. Juni 2005 (letztere unter Anschluss eines Technischen Berichts des Geometers DI Fa.) führte der UVS aus, die persönliche Eignung der mitbeteiligten Partei iSd. § 3 ApG sei unbestritten geblieben.
In der Sache, so führte der UVS weiter aus, werde auf die Gutachten der ÖAK, insbesondere jenes vom 18. Februar 2005, verwiesen. Dieses beruhe hinsichtlich der Darstellung und Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken auf der neuesten Version des Programmpakets "ArcViewVision 9.0", das ua. Funktionen wie die automatische Ermittlung eines 500 m- bzw. 4 km-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- und Straßenverbindungen beinhalte. In den Anlagen 6 und 7 seien auch die "besonderen Verkehrssituationen bezüglich Fahrverbote, Einbahnregelungen udgl" dokumentiert und berücksichtigt, sodass insgesamt kein Grund bestehe, die Genauigkeit, Ausführlichkeit und Schlüssigkeit dieser Ausführungen anzuzweifeln.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (in der Stellungnahme vom 28. Juni 2005), mit dem unter Hinweis auf den Technischen Bericht DI Fa. die Unrichtigkeit der Ausführungen DI F. aufgezeigt werden solle, sei auszuführen, dass DI F. die genaue Lage des Eingangspunktes der Betriebsstätte der geplanten Apotheke ermittelt hätte. Die Entfernung der WD-Apotheke bis zum Eingang der geplanten Apotheke sei mit 1.421 m ermittelt worden, wobei vom Eingang in das ZIB (zwischen Ignaz Härtl Straße Nr. 6 und 8) zum Eingang der geplanten Apotheke eine Strecke von 79 m zurückzulegen sei. Im Gegensatz dazu habe DI Fa. seinen Messungen den Eingang zur Ignaz Härtl Straße Nr. 4 zugrundegelegt, der ein Eingang in ein Wohnhaus sei, das in keiner Verbindung zum ZIB stehe. Der Weg vom Hauseingang Ignaz Härtl Straße Nr. 4 zum Eingang der geplanten Apotheke betrage laut DI Fa. 209 m.
In seinem Technischen Bericht (gemeint: vom 19. September 2005) habe DI F. - ausgehend von den Messungen DI Fa. - die Distanz zwischen der WD-Apotheke und dem Eingang der geplanten Apotheke sowie den Rückweg ermittelt. Dabei habe er im Bereich der Fürbergstraße "das eher unübliche und unwahrscheinliche" Umkehrmanöver in die Längenberechnung übernommen, sei beim Rückweg vom ZIB zur WD-Apotheke im Übrigen aber davon ausgegangen, dass die Franz Josef Straße ab der Kreuzung mit der Schallmooser Hauptstraße keine Vorrangstraße mehr sei, weshalb in der Franz Josef Straße umgekehrt werden könne, wofür 50 m einzubeziehen seien.
Für den UVS ergebe sich, dass der Gesamtweg von der WD-Apotheke zum Eingang der geplanten Apotheke und retour 3.287 m, die Mittelung der Wegstrecken somit 1.643 m betrage. Wie DI F. abschließend feststelle, befinde sich der Halbierungspunkt zwischen den beiden Apothekeneingängen (unter Berücksichtigung des Rückwegs) 50 m östlich der Kreuzung Canavalstraße/Schallmooser Hauptstraße. Dieser Punkt sei auch jener, der schon im Gutachten der ÖAK vom 18. Februar 2005 (Anl. 9) als Ostgrenze des "Einzugsgebiets" der WD-Apotheke dargestellt werde.
Wie DI F. in seinem Technischen Bericht vom 17. Mai 2005 ausgeführt habe, sei der Fußweg entlang des ZIB (in der Ignaz Härtl Straße) nicht behindertengerecht ausgeführt und für die Ermittlung der "500 m Fußweggrenze" nicht maßgebend; maßgeblich sei der auf der Ignaz Härtl Straße gegenüberliegende Fußweg.
Nach Ansicht des UVS spielten die unterschiedlichen Ergebnisse der beiden Geometer insofern eine untergeordnete Rolle, als - auf der Basis des Gutachtens der ÖAK vom 18. Februar 2005 - die Veränderung der Zahl der von der WD-Apotheke zu versorgenden Personen innerhalb einer Bandbreite von "+/-" vier Personen liege. Was den möglichen Verlust von vier von der WD-Apotheke zu versorgenden Personen anlange, sei darauf hinzuweisen, dass das - von DI F. zugunsten der WD-Apotheke zugrundegelegte - Umkehrmanöver (auf dem Rückweg vom ZIB in Richtung Canavalstraße) auf der Kreuzung Fürbergstraße/Eichstraße wegen der dort meist vorherrschenden großen Verkehrsdichte so gut wie nie durchgeführt werden könne und stets "eine große Gefahrensituation" darstelle, sodass nicht gesagt werden könne, dass dies ein üblicher oder leicht zu befahrender Umkehrweg sei.
Es sei bekannt, dass die WD-Apotheke über einen Zeitraum von mehreren Jahren ein Versorgungspotential aufweise, das unter 5.500 Personen liege (die ÖAK habe in ihrem Gutachten vom 28. Februar 2005 für die WD-Apotheke 2.851 Personen mit Hauptwohnsitz und 614 mit Nebenwohnsitz ausgewiesen). Dass dadurch bisher schon die Existenz der WD-Apotheke gefährdet gewesen wäre, sei von den Beschwerdeführerinnen nicht belegt worden.
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (erwähnt wird das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2004, Zl. 2001/10/0256) sei - auch im Sinne einer lebensnahen Betrachtung - mit zu berücksichtigen, wie hoch die Ärztedichte im betreffenden Bereich sei und weiters, dass sich das Versorgungspotential einer öffentlichen Apotheke nicht ausschließlich aus der Wohnbevölkerung zusammensetzen müsse. Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei vom 27. Juni 2005 folgend, wonach im unmittelbaren Versorgungsgebiet der WD-Apotheke 42 Ärzte niedergelassen seien, sei diese hohe Facharztdichte der Unterschreitung der geforderten Mindestzahl von
5.500 zu versorgenden Personen gegenüberzustellen. Die ÖAK sei in ihrem Gutachten vom 18. Februar 2005 zum Ergebnis gekommen, dass die 578 Personen mit Nebenwohnsitz zu 14,1 % (= 82 Einwohnergleichwerte) der WD-Apotheke zuzurechnen seien. Der UVS sehe daher die Existenz der WD-Apotheke "und auch der anderen verfahrensgegenständlichen Apotheken" nicht als gefährdet an.
Hinsichtlich des Versorgungspotentials der E-Apotheke habe die ÖAK in ihrem Gutachten vom 18. Februar 2005 auch die aktuellen Verkehrsführungen berücksichtigt, insbesondere auch das zunächst "aufgrund eines Anwendungsfehlers im Erstgutachten" nicht enthaltene Linksabbiegeverbot von der Linzer Bundesstraße in Richtung Parscher Straße.
Zum Einwand der Beschwerdeführerinnen, die ÖAK hätte jeweils veraltetes Zahlenmaterial herangezogen, sei auszuführen, dass die Einwohnerdaten der Statistik Österreich "derzeit" noch auf den Volkszählungsdaten aus 2001 basierten (ein Umstieg auf die Daten des ZMR sei erst für 2005 vorgesehen) und die aktuelleren Daten des Magistrats der Stadt Salzburg aus 2004 nur auf Zählsprengelbasis vorlägen, weshalb sie nicht herangezogen werden könnten.
Aufgrund eines Schreibens der Leitung des ZIB vom 9. Mai 2005 sei sichergestellt, dass die geplante Apotheke einen permanenten Zugang von außen über die Fürbergstraße haben werde. Bei der Tiefgarage des ZIB handle es sich um keine ganzjährig befahrbare öffentliche Straße, weil diese Tiefgarage an Sonn- und Feiertagen für Kunden des ZIB nicht benützbar und durch einen Schranken abgetrennt sei, sodass nur Kunden unter Verwendung einer Parkkarte diese benützen dürften.
Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass ein Bedarf an der neu zu errichtenden geplanten Apotheke bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ApG (idF. der Novelle BGBl. I Nr. 5/2004) lauteten (auszugsweise):
"§ 10. (1) Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
...
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
...
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
...
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.
...
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne der Abs. 3 und 4 weniger als 5.500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.
...
(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen
Apothekerkammer einzuholen. ... ."
…"
2. Die Beschwerden der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind unzulässig.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Recht auf Nichterteilung der von einer mitbeteiligten Partei beantragten Apothekenkonzession dem Inhaber des Apothekenunternehmens im Sinne des § 48 Abs. 2 ApG zukommt. Als Inhaber im Sinne dieser Bestimmung ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. In Beschwerdefällen, in denen ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionär" Beschwerde erhebt, ist es allerdings möglich, diese Beschwerde der Gesellschaft zuzurechnen; dies trifft nicht zu, wenn die Gesellschaft selbst als Beschwerdeführerin auftritt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0143, und vom 16. Juni 2009, Zl. 2006/10/0006, mwN).
2.2. Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Erstbeschwerdeführerin (J K, deren Namen die Bezeichnung der Apotheke beigefügt wurde) "Inhaberin" der E-Apotheke, die im Beschwerdeschriftsatz als Drittbeschwerdeführerin bezeichnete J K "Konzessionärin" derselben. Schon im Verwaltungsverfahren wurde der Einspruch von der "E-Apotheke J K" erhoben. Daraus erhellt, dass es sich juristisch um eine einzige Beschwerde handelt (im Folgenden: Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin).
Bereits in der Berufung ist die Zweitbeschwerdeführerin als "W D-Apotheke H K OHG" aufgetreten. In der Beschwerde wird sie als "Inhaberin" der bestehenden WD-Apotheke bezeichnet, die Drittbeschwerdeführerin sei bis 31. Dezember 2003 "Konzessionärin" der WD-Apotheke gewesen, die Viertbeschwerdeführerin sei seit 1. Jänner 2004 "Konzessionärin" derselben.
Da vorliegendenfalls die Gesellschaft selbst als Beschwerdeführerin auftritt (Zweitbeschwerdeführerin), erweisen sich im Lichte des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 16. Juni 2009 die Beschwerden der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen als unzulässig.
2.3. Die Beschwerden der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen waren aus diesen Erwägungen mangels Berechtigung zu deren Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
3. Die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sind zulässig, sie sind jedoch unbegründet.
3.1.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nur die Gefährdung seiner Existenz geltend machen, also vorbringen kann, dass die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte jener öffentlichen Apotheke weniger als 500 m betrage, bzw. dass die Zahl der von ihren bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen werde. Die Existenzgefährdung einer öffentlichen Apotheke zufolge Errichtung der beantragten Apotheke kann aber nur vom Inhaber der betreffenden Apotheke geltend gemacht werden. Auf ein eine andere als die eigene Apotheke betreffendes Vorbringen ist hingegen nicht einzugehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0160).
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nur hinsichtlich einer behaupteten Gefährdung der E-Apotheke und auf dasjenige der Zweitbeschwerdeführerin nur hinsichtlich der WD-Apotheke einzugehen ist.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die gemäß § 10 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wieviele der ständigen Einwohner im Umkreis von vier km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiter aus der bestehenden öffentlichen Apotheke decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernung zu der bestehenden öffentlichen Apotheke im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinn des § 10 Abs. 4 ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurück zu legende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren.
Der Umstand, dass eine bestehende Apotheke bereits vor Errichtung der geplanten neuen Apotheke über ein Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen verfügt, führt allerdings nicht dazu, dass ein durch die Errichtung der geplanten neuen Apotheke herbeigeführtes weiteres Absinken des Versorgungspotentials unerheblich wäre. Aus § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG ist (arg. a minori ad maius) zu folgen, dass nicht nur eine Verringerung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke von über 5.500 auf unter 5.500, sondern umso mehr eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5.500 Personen liegenden Versorgungspotentials durch die geplante neue Apotheke zur Versagung der beantragten Konzession zu führen hat (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/10/0310, mwN).
3.1.3. Gegen eine Heranziehung und Einbindung von Daten der Statistik Österreich (nunmehr: Statistik Austria) durch die ÖAK bei Erstattung ihres nach § 10 Abs. 7 ApG vorgesehenen Gutachtens hat der Verwaltungsgerichtshof, wie das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/10/0199, zeigt, schon bisher keine Bedenken geäußert.
3.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine Beurteilung, ob die Zahl der von der E-Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen infolge der Eröffnung der geplanten Apotheke unter 5.500 sinken werde, in Wahrheit gar nicht vorgenommen, dem angefochtenen Bescheid ermangle es diesbezüglich an jeglicher Begründung. Im Übrigen habe die belangte Behörde ihrem Bescheid nicht aktuelle Einwohnerstatistiken, sondern nach wie vor das (gemeint: überholte) Ergebnis der Volkszählung von 2001 zugrundegelegt.
3.2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat angesichts des im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, die bisherigen Gutachten der ÖAK basierten, soweit es die E-Apotheke betreffe, auf unrichtigen Annahmen über die Verkehrsverhältnisse im Bereich der Zählsprengel 580 und 581 (Anm.: im Wesentlichen das Gebiet östlich der Bahnstrecke um Eichstraße und Parscher Straße), eine Ergänzung der Gutachten veranlasst. Im bereits mehrfach erwähnten Gutachten der ÖAK vom 18. Februar 2005 wird ausgeführt, bei der E-Apotheke seien 8.246 ständige Einwohner des grünen Versorgungspolygons berücksichtigt worden. Eine Veränderung des Versorgungspotentials der E-Apotheke gegenüber dem früheren Gutachten vom 23. Juli 2004 habe sich insbesondere aus der Fotodokumentation "hinsichtlich einzelner Straßenverbindungen" in der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 23. Dezember 2004 ergeben. Bestehende Fahrverbote, "Stempen" und Einbahnregelungen seien bei den Entfernungsmessungen berücksichtigt worden. Das - aus einer Anlage zum Gutachten ersichtliche - grüne Versorgungspolygon der von der E-Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen umfasse (dennoch) 8.246 Personen.
Zu diesen Ausführungen im Gutachten der ÖAK vom 18. Februar 2005 hat die Erstbeschwerdeführerin im Berufungsverfahren nichts mehr vorgebracht. Vom Verwaltungsgerichtshof ist demnach nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die auf die E-Apotheke bezogenen Ausführungen der ÖAK in besagtem Gutachten zu ihren eigenen Sachverhaltsannahmen gemacht und rechtlich daraus gefolgert hat, dass die Zahl der von der E-Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen nicht infolge der Eröffnung der geplanten Apotheke unter die Zahl von 5.500 sinken werde.
Die Beschwerde bringt auch nicht konkret vor, inwieweit sich durch die Heranziehung von jüngeren Einwohnerzahlen (Daten des Magistrats der Stadt Salzburg aus dem Jahr 2004) ein anderes Ergebnis hätte ergeben können.
3.2.3. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3.3.1. Hinsichtlich der WD-Apotheke beruht der angefochtene Bescheid im Wesentlichen zunächst auf der Annahme, der Halbierungspunkt zwischen der WD-Apotheke und der bestehenden E-Apotheke liege (unter Berücksichtigung des Rückwegs) 50 m östlich der Kreuzung Canavalstraße/Schallmooser Hauptstraße. Dass die Bewohner der Canavalstraße zu den "derzeit" von der WD-Apotheke zu versorgenden Personen zählen, räumt auch die Beschwerde, die vorbringt, dass ihr gerade diese Bewohner verlorengingen, ein.
Die belangte Behörde geht weiters davon aus, dass (auch) der Halbierungspunkt zwischen der WD-Apotheke und der geplanten Apotheke sich - nach Maßgabe der Verkehrsverhältnisse - im Wesentlichen an derselben Stelle, also östlich der Canavalstraße in der Schallmooser Hauptstraße befinde, folglich komme es, so die Annahme der belangten Behörde, durch die Eröffnung der geplanten Apotheke zu keiner Verringerung des Versorgungspotentials der WD-Apotheke, weil diese weiterhin die Bewohner der Canavalstraße zu versorgen hätte. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Einschätzung der ÖAK vom 25. Mai 2005, derzufolge sich das Versorgungspotential der WD-Apotheke auf der Grundlage der von DI F. vorgenommenen Entfernungsberechnungen nicht einmal um vier Personen verringern würde, wie das im Gutachten vom 18. Februar 2005 zunächst noch angenommen worden wäre.
3.3.2. Soweit in der Beschwerde auch hinsichtlich der WD-Apotheke gerügt wird, dass die ÖAK ihren Gutachten und die belangte Behörde ihren Überlegungen überholtes Zahlenmaterial der Volkszählung aus 2001 zugrundegelegt hätten, genügt der Hinweis, dass es im Falle der WD-Apotheke ohnehin unstrittig ist, dass diese schon "derzeit" über ein Versorgungspotential von weniger als 5.500 Personen verfügt, im Lichte der oben zitierten Judikatur demnach nur entscheidend ist, ob es durch die Eröffnung der geplanten Apotheke zu einem weiteren Absinken der Zahl der von der WD-Apotheke zu versorgenden Personen kommt. Dass die Heranziehung neuerer Bevölkerungsdaten an der von der belangten Behörde für zutreffend erachteten Prognose hinsichtlich des durch die Eröffnung der geplanten Apotheke verursachten Verlusts an zu versorgenden Personen etwas hätte ändern können, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
3.3.3. Das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab darzulegen, dass die Feststellung der belangten Behörde, der Halbierungspunkt zwischen der WD-Apotheke und der geplanten Apotheke liege östlich der Canavalstraße, woraus zu folgern sei, dass die Bewohner dieser Straße zum Versorgungspotential der WD-Apotheke zählten, unzutreffend sei.
Die belangte Behörde hat ihre diesbezüglichen Feststellungen auf der Grundlage des Technischen Berichts DI F. vom 19. September 2005 getroffen. Darin wurden die Entfernungsangaben des von der Drittbeschwerdeführerin beauftragten Geometers DI Fa., auf die sich diese im Berufungsverfahren berufen hatte, im Wesentlichen übernommen. Eine relevante Abweichung hievon findet sich im Technischen Bericht DI F. nur hinsichtlich der korrekten Position des Eingangs zum ZIB sowie hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten zur WD-Apotheke im Bereich der Einmündung der Franz Josef Straße in die Linzergasse/Schallmooser Hauptstraße.
Die Beschwerde behauptet nicht, dass der Technische Bericht DI F. in sich unschlüssig sei. Sie hält den Angaben dieses Technischen Berichts, denen zufolge die gemittelte Entfernung zwischen WD-Apotheke und geplanter Apotheke 1.643 m betrage, vielmehr entgegen, dass diese Entfernung in Wahrheit 1.747 m betrage, woraus sich ergebe, dass der Halbierungspunkt zwischen WD-Apotheke und geplanter Apotheke westlich der Einmündung der Canavalstraße in die Schallmooser Hauptstraße liege, was zur Folge habe, dass die Bewohner der Canavalstraße dem Versorgungspotential der geplanten Apotheke zuzurechnen seien und für die WD-Apotheke ein erheblicher Verlust an zu versorgenden Personen eintrete.
Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, den erwähnten Technischen Bericht DI. F., der zum Teil von dem auf die Vermessungsergebnisse DI Fa. gestützten Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren abweicht, im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten. Das Beschwerdevorbringen, das wegen des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels keine unbeachtliche Neuerung darstellt, ist jedoch nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde begnügt sich nämlich damit, den von der belangten Behörde im Detail übernommenen Überlegungen DI F. zur Entfernungsmessung anhand der Straßenverhältnisse, die zu einer gemittelten Entfernung zwischen WD-Apotheke und geplanter Apotheke von 1.643 m führen, den höheren Messwert von 1.747 m entgegenzuhalten, weil DI F. fälschlicherweise den Gehweg vom (nächstgelegenen) Parkplatz "Hofwirt" zum Eingang der WD-Apotheke nicht berücksichtigt habe und außerdem das Umdrehen bei der WD-Apotheke mehr Platz in Anspruch nehme, und im Übrigen auf eine Anlage zu verweisen, in der von DI Fa. das von der Beschwerde für korrekt gehaltene Umkehrmanöver in der Franz Josef Straße planlich dargestellt wird.
Diesem Vorbringen ist einerseits nicht mit der gebotenen Konkretheit zu entnehmen, weshalb das Umkehrmanöver in der Franz Josef Straße zumindest 100 m mehr in Anspruch nehmen müsse (nur dadurch ergäbe sich - folgte man dem Beschwerdevorbringen - ein Halbierungspunkt westlich der Einmündung der Canavalstraße in die Schallmooser Hauptstraße), als dies von DI F. seinen Berechnungen zugrundegelegt wird, es übersieht andererseits auch, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die "Erreichbarkeit" (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2004/10/0207) - von welchem Begriff ausgehend zu ermitteln ist, welche Apotheke die für die Einwohner bestimmter Gebiete "nächstgelegene" ist -, nicht etwa die Möglichkeit des Zufahrens mit einem Kraftfahrzeug "bis vor den Eingang" zur Betriebsstätte und eine unmittelbar dort gegebene Parkmöglichkeit voraussetzt. Maßgebend ist vielmehr - sofern es im Einzelfall überhaupt auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen ankommt - die Erreichbarkeit jenes Umgebungsbereiches der Apotheke, von dem - nach der Verkehrsauffassung - erwartet werden kann, dass die Konsumenten den (zumal im verbauten Gebiet im Allgemeinen unvermeidlichen) Fußweg vom geparkten Kraftfahrzeug zur Apotheke in Kauf nehmen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zlen. 2005/10/0107, 0190).
3.3.4. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte bei ihrer Prognoseentscheidung auf absehbare bauliche Veränderungen des ZIB Bedacht nehmen müssen, ist ihr zu entgegnen, dass sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass bauliche Änderungen im ZIB absehbar sind, durch welche der Zugang bzw. die Zufahrt zum ZIB derart geändert würden, dass sie und damit auch der Eingang zur geplanten Apotheke näher an die Canavalstraße "heranrücken" würde. Entgegen den Behauptungen der Beschwerde ergibt sich auch aus den von der belangten Behörde verwerteten Berechnungen DI F. nicht, dass dieser in seine Entfernungsangaben geplante, näher zur Canavalstraße gelegene Eingänge bzw. Einfahrten in das ZIB zugrundegelegt hätte.
3.3.5. Soweit die Beschwerde aber rügt, der angefochtene Bescheid gehe zu Unrecht davon aus, dass die Tiefgarage des ZIB keine ganzjährig befahrbare öffentliche Straße darstelle, ist ihr zu entgegnen, dass die Entfernungen zwischen den Apotheken nach der oben erwähnten hg. Judikatur eben "anhand der Straßenentfernung" zu beurteilen ist. Dass die belangte Behörde mögliche "Abkürzungen", die durch die Verwendung unterschiedlicher Ein- und Ausfahrten in der Tiefgarage des ZIB während der Betriebszeiten desselben allenfalls möglich sind, bei ihrer Beurteilung der maßgeblichen Entfernungen nicht miteinbezogen hat, ist demnach vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.
3.3.6. Da die belangte Behörde ihrem Bescheid die Annahme, dass sich das Versorgungspotential der WD-Apotheke wegen der Errichtung der geplanten Apotheke künftig jedenfalls um vier Personen reduzieren werde, gar nicht zugrundegelegt hat, sondern der Auffassung DI F., unter der Annahme eines Umkehrmanövers auf einer Kreuzung würde sich das Versorgungspotenzial der WD-Apotheke um vier Personen vermindern, erkennbar nicht beigetreten ist, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Bedarf nach der geplanten Apotheke auch dann zu bejahen wäre, wenn tatsächlich eine solche Reduktion des Versorgungspotentials der WD-Apotheke einträte.
3.3.7. Soweit die Beschwerde außerdem eine Befangenheit des Geometers DI F. in den Raum stellt, genügt der Hinweis, dass sich das Beschwerdevorbringen auf Mutmaßungen beschränkt. Die Behauptung, dass DI F. mit dem Präsidenten der Salzburger Apothekerkammer bekannt sei, und dass dieser ein Eigeninteresse an der Erteilung der Konzession an die mitbeteiligte Partei habe, reicht jedenfalls nicht aus, eine fehlende Objektivität der Ausführungen DI F. aufzuzeigen.
3.3.8. Soweit die Beschwerde schließlich rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, nach der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2005 eine (weitere) Fortsetzungsverhandlung durchzuführen, zeigt sie - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt - nicht auf, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
3.3.9. Auch die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, hinsichtlich der Zurückweisungen der Beschwerden auch auf § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 29. November 2011
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