VwGH 99/10/0143

VwGH99/10/014319.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1. der Mag.pharm. Ernestine O,

2. des Mag.pharm. Dr. Dieter O, 3. der A KG, alle in Linz, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. Mai 1999, Zl. 262.252/0- VIII/A/4/99, betreffend Apothekenkonzession (mitbeteiligte Partei:

Mag.pharm. Elisabeth Sch in St. Florian, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7),

1. den Beschluss gefasst:

Die von den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Normen

ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs5;
ApG 1907 §48 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs5;
ApG 1907 §48 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der drittbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte am 6. August 1992 die Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Linz-Kleinmünchen. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 28. April 1995 ab. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0096, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Abweisung des Konzessionsantrages unter Heranziehung des negativen Bedarfsmerkmales des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG erfolgt war; diese Vorschrift war in dem einen Anlassfall zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1998, G 37/97-47 u.a., bildenden Beschwerdefall nicht anzuwenden.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die beantragte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Linz-Kleinmünchen mit einem näher umschriebenen Standort. Begründend legte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Rechtslage Folgendes dar:

Der Apotheke der Drittbeschwerdeführerin ("Apotheke Kleinmünchner Hof") sei ein Versorgungspotential von

5.720 Einwohnern zuzurechnen, und zwar die Einwohner der Zählsprengel 460 und 468 sowie jeweils die Hälfte der Einwohner der Zählsprengel 367, 444, 461, 467, 470, 471 und 472. Auf Grund der geringen Entfernung zwischen den verfahrensgegenständlichen Nachbarapotheken könnten die Zählsprengel nicht immer jeweils zur Gänze einer Apotheke zugeordnet werden. Allerdings sei auch der Zweitbeschwerdeführer von einer anteilsmäßigen Versorgung einzelner Zählsprengel ausgegangen. So habe er vorgebracht, dass er sich mit der Apotheke "Zur Mariahilf" die Versorgung des Zählsprengels 461 je zur Hälfte teile. Zur Zählsprengelzuordnung sei im Einzelnen zu bemerken: Die Apotheke "Kleinmünchner Hof" in der Dauphinestraße 19 liege im Zählsprengel 444 an der Grenze des Zählsprengels 486, die Apotheke "Zur hl. Hemma" liege ebenfalls im Zählsprengel 444 und die beantragte Apotheke im Zählsprengel 467. Auf Grund der allen am Verfahren beteiligten Parteien bekannten Lage der Zählsprengel sei der Zählsprengel 367 infolge der Situierung der Dauphinestraße als dessen südliche Grenze und als ideale Verbindung zur Apotheke "Kleinmünchner Hof" eindeutig dieser Apotheke zuzuordnen. Den Zählsprengel 444 teilten sich die Apotheke "Zur hl. Hemma" und die Apotheke "Kleinmünchner Hof". Der Zählsprengel 460 werde auf Grund der Nähe der Apotheke des Zweitbeschwerdeführers ebenfalls eindeutig von dieser mit Arzneimitteln versorgt. Der größte Teil des Zählsprengels 467 liege nach der Berechnung des Zweitbeschwerdeführers in einem Bereich, der weniger als 500 m von seiner Apotheke entfernt sei. Der Zählsprengel 468 sei zur Gänze im Versorgungsbereich der Apotheke "Kleinmünchner Hof". Der Zählsprengel 470 liege innerhalb von 500 m zu dieser Apotheke. Der Zählsprengel 471 sei infolge der Verkehrssituation, nämlich der Straßenbahnführung, direkt mit dieser Apotheke, zum Teil auch mit der Mariahilf-Apotheke verbunden. Die Buslinie verlaufe in der Zeppelinstraße, die Straßenbahn in der Simonystraße. Zwischen der Zeppelinstraße und der Simonystraße liege die Apotheke "Kleinmünchner Hof". Der Zählsprengel 472 befinde sich ebenfalls innerhalb von 500 m bezogen auf diese Apotheke. Die Lage der beantragten Apotheke sei aus wirtschaftlicher Sicht nur insofern günstig, als es sich dabei um das Fachärztehaus handle. Falls die Bewohner rund um die Apotheke "Kleinmünchner Hof" nicht gerade einen Facharzt in diesem Zentrum aufsuchten, tendierten sie nach wie vor zur Apotheke des Zweitbeschwerdeführers. Dass die Apotheke "Zur hl. Hemma" in Zukunft weniger als 5.500 Personen versorgen werde, sei in keinem Fall zu befürchten, da das derzeitige Kundenpotential entsprechend hoch und die Entfernung zur beantragten Apotheke beträchtlich sei.

Zu den Argumenten des Zweitbeschwerdeführers sei festzustellen: Es sei amtsbekannt, dass eine Apotheke mit ca. 2.500 Rezepten pro Monat unter Einbeziehung des Privatumsatzes einen Gesamtumsatz von S 16 Mio erziele und ein Kundenpotential von 5.500 Personen habe. Es sei daher leicht einzusehen, dass die Apotheke "Kleinmünchner Hof", bei der nach den Angaben des Zweitbeschwerdeführers 4.915 Rezepte pro Monat eingelöst würden, sogar nach einem Verlust von 1.104 Rezepten monatlich weit mehr als 5.500 Personen versorgen werde. Die vom Zweitbeschwerdeführer vorgenommenen statistischen Berechnungen, die ein Absinken seiner Kundenzahl unter 5.500 beweisen sollten, seien in keiner Weise nachvollziehbar bzw. geeignet, die Behörde davon zu überzeugen, dass ein solcher Verlust tatsächlich eintreten könne. Die vom Zweitbeschwerdeführer angestellten Berechnungen bewiesen, dass die Apotheke "Kleinmünchner Hof" ein weit größeres Einzugsgebiet habe als angenommen. Die Umsätze dieser Apotheke seien unter Zugrundelegung der vom Zweitbeschwerdeführer berichteten Rezeptzahlen offensichtlich weit höher als im Durchschnitt. Es sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht gerechtfertigt, einen Apothekenkunden, weil er einmal eine andere Apotheke aufsuche (z.B. im Fachärztezentrum in der Saporoshjestraße) deshalb auf Dauer dieser zweiten Apotheke als von dieser zu versorgende Person zuzuordnen. Diese Personen seien an Hand der Wohnadresse zuzuordnen. Die ausschließliche Orientierung zu einem Ärztezentrum sei bei der Bedarfsbeurteilung nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde der erst - und zweitbeschwerdeführenden Parteien:

Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, sie sei bis September 1996 Konzessionsinhaberin der öffentlichen Apotheke "Kleinmünchner Hof" gewesen. Seit September 1996 werde diese Apotheke unter der Bezeichnung "Apotheke Kleinmünchner Hof Mag.pharm. Dr. Dieter Obendorf KG" betrieben. Der Zweitbeschwerdeführer sei Konzessionsinhaber. Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien seien dem Verwaltungsverfahren als Einspruchs- und Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens beigetreten.

Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht auf Nichterteilung der von der Mitbeteiligten beantragten Apothekenkonzession verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dieses Recht dem Inhaber des Apothekenunternehmens im Sinne des § 48 Abs. 2 ApG zukommt. Als Inhaber im Sinne dieser Bestimmung ist im Falle des Betriebes durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft diese Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionär als vertretungsbefugten Gesellschafter, zu verstehen und nicht ein Gesellschafter, der Konzessionär oder der Leiter der Apotheke im eigenen Namen. In Beschwerdefällen, in denen ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft "als Konzessionär" Beschwerde erhebt, werde es allerdings möglich sein, diese Beschwerde der Gesellschaft zuzurechnen; dies treffe nicht zu, wenn die Gesellschaft selbst als Beschwerdeführerin auftrete (vgl. die Erkenntnisse vom 22. März 1991, Zlen. 90/10/0020-0024, 0030, vom 16. Juni 1992, Zl. 88/08/0105, und vom 17. Mai 1993, Zlen. 91/10/0214 und 90/10/0058).

Im vorliegenden Beschwerdefall beruft sich die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Eigenschaft als "Konzessionsinhaberin bis September 1996", der Zweitbeschwerdeführer erhebt - neben der Kommanditgesellschaft als Inhaberin der Apotheke - Beschwerde als Konzessionsinhaber. Deren Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin:

Gemäß § 10 Abs. 2. 1 ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. besteht ein Bedarf nicht, wenn

  1. 1. (aufgehoben)
  2. 2. die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

    3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als

5.500 betragen wird.

Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z. 3 sind nach § 10 Abs. 4 ApG die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5500, so sind nach § 10 Abs. 5 ApG die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die gemäß § 10 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse weiterhin aus der bestehenden öffentlichen Apotheke decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu den Betriebsstätten der Apotheken zu erfolgen.

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium "örtliche Verhältnisse" im Sinne des § 10 Abs. 4 ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zlen. 99/10/0015, 0016, und die dort angeführte Vorjudikatur; zur Verwendung von Zählsprengelbezeichnungen bei der Bezeichnung bestimmter räumlich abgegrenzter Gebiete vor allem das Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0110).

Die so genannte "Divisionsmethode" als - zur gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken führende - Methode der Ermittlung der Anzahl der weiterhin zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG wird in der Rechtsprechung ausnahmsweise zugelassen, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen ist. Die Rechtmäßigkeit einer auf der Divisionsmethode aufbauenden gleichteiligen Zuordnung bestimmter Kundenpotenziale, etwa der in einem bestimmt umschriebenen Gebiet wohnhaften Einwohner, zu den beteiligten Apotheken setzt aber ins Einzelne gehende Feststellungen über die Lage der ins Auge gefassten Gebiete und deren Entfernung zu den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und die Verkehrsverhältnisse voraus (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 15. Februar 1999, 98/10/0090, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Feststellung, dass nach Errichtung der geplanten Apotheke 5.720 Personen ihren Arzneimittelbedarf weiterhin aus der bestehenden Apotheke "Kleinmünchner Hof" der Drittbeschwerdeführerin decken würden, und zwar die im Gebiet der Zählsprengel 460 und 468 wohnhaften ständigen Einwohner sowie jeweils die Hälfte der im Gebiet der Zählsprengel 367, 444, 461, 467, 470, 471 und 472 wohnhaften ständigen Einwohner.

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Zuordnung (der Einwohner) des Zählsprengels 444 werde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht begründet. Die belangte Behörde stelle insoweit lediglich fest, dass sowohl die Apotheke der Beschwerdeführer als auch die Apotheke "Zur hl. Hemma" im Zählsprengel 444 lägen. Dies reiche für eine Zuordnung der Einwohner nicht aus. Im Übrigen sei die Feststellung aktenwidrig, weil beide Apotheken nicht im Zählsprengel 444 lägen.

Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, die Apotheke der Beschwerdeführer liege im Zählsprengel 444 "an der Grenze des Zählsprengels 486" (richtig offenbar: Zählsprengel 468), die Apotheke "Zur hl. Hemma" ebenfalls im Zählsprengel 444. Diesen Zählsprengel "teilen sich" daher die Apotheke der Beschwerdeführer und die Apotheke "Zur hl. Hemma".

Nach Ausweis der bei den Verwaltungsakten befindlichen Vermessungspläne liegt die Betriebsstätte der Apotheke der Drittbeschwerdeführerin im Bereich der Grenze zwischen den Zählsprengeln 444 und 468, nach Ausweis eines der Beschwerde beigelegten Planes östlich des Zählsprengels 444 auf dem Gebiet des Zählsprengels 468. Die Betriebsstätte der Apotheke "Zur hl. Hemma" liegt südlich der Grenze des Zählsprengels 444 auf dem Gebiet des Zählsprengels 443. Davon abgesehen sind den oben wiedergegebenen Darlegungen des angefochtenen Bescheides weder Angaben über die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der in Rede stehenden Apotheken und die Entfernungs- und Verkehrsverhältnisse für die im Zählsprengel 444 wohnende Bevölkerung noch Feststellungen über Umstände zu entnehmen, die mangels tauglicher Gesichtspunkte der Zuordnung ein Vorgehen nach der so genannten Divisionsmethode begründen könnten. Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 4. Mai 1999, wonach von den Bewohnern des Zählsprengels 444 "mindestens 60 % auf die Apotheke "Zur hl. Hemma" entfallen", hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Zuordnung der Hälfte der im Gebiet des Zählsprengels 444 wohnenden ständigen Einwohner (1.361) auf einem gesetzmäßigen Ermittlungsverfahren beruhe. Der Verfahrensmangel ist auch relevant; selbst von der in der Beschwerde vorgetragenen Annahme ausgehend, dass 1.088 Einwohner aus dem Gebiet des Zählsprengels 444 dem Versorgungspotential der Apotheke der Drittbeschwerdeführerin zuzurechnen wären, ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zur Feststellung eines 5.500 Personen nicht erreichenden Versorgungspotentials der Apotheke der Drittbeschwerdeführerin und somit insgesamt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Die Zählsprengel 470 und 472 betreffend, deren Einwohner die belangte Behörde jeweils zur Hälfte (mit 333 und 478 Personen) dem Versorgungspotential der Apotheke der Drittbeschwerdeführerin zurechnete, hat die belangte Behörde dargelegt, diese lägen "innerhalb von 500 m zur Apotheke der Beschwerdeführer"; weitere auf das betreffende Gebiet bezogene Feststellungen fehlen.

Mit Recht macht die Beschwerde geltend, dass die Feststellung der Lage eines Gebietes innerhalb einer Entfernung von 500 m zur Betriebsstätte für die Zuordnung zum Versorgungspotential einer Apotheke nicht ausreiche. Das in § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG genannte Merkmal der Mindestentfernung der Betriebsstätten von 500 m spielt im Zusammenhang mit der Zuordnung von ständigen Einwohnern nach den örtlichen Verhältnissen keine Rolle. Mangels einer Feststellung der Entfernung der Betriebsstätten der in Rede stehenden Apotheken (Apotheke der Drittbeschwerdeführerin "Kleinmünchner Hof" und Apotheke Mariahilf; allenfalls auch beantragte Apotheke) voneinander bzw. der Entfernung der Gebiete der Zählsprengel 470 und 472 von den Betriebsstätten anderer Apotheken vermag die oben erwähnte Feststellung auch die Annahme, die im Gebiet dieser Zählsprengel wohnende Bevölkerung sei dem Versorgungspotential der beteiligten Apotheken jeweils zu gleichen Teilen zuzurechnen, nicht zu tragen. Das (zur Gänze im Bereich zwischen den Betriebsstätten der Apotheken der Drittbeschwerdeführerin und der Apotheke "Zur Mariahilf" gelegene) Gebiet des Zählsprengels 470 betreffend hatten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren immerhin dargelegt, dass "jener Teil des Zählsprengels, der zu meiner Apotheke eine geringere Wegstrecke aufweist, unbewohnt" sei und die Einwohner des Zählsprengels daher zur Gänze der Apotheke "Zur Mariahilf" zuzurechnen seien. Schon diese Darlegungen waren geeignet, in Ansehung der Zuordnung der Einwohner des Zählsprengels 470 eine Pflicht der belangten Behörde zur näheren Ermittlung der örtlichen Verhältnisse und Begründung der Zuordnung auszulösen. Das Unterbleiben der entsprechenden Ermittlungen und einer darauf bezogenen näheren Begründung des angefochtenen Bescheides bedeutet einen Verfahrensmangel, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Auch im Zusammenhang mit der - ebenfalls schon in der Stellungnahme vom 4. Mai 1999 bestrittenen - Zuordnung der Hälfte der im Gebiet des Zählsprengels 471 wohnenden Einwohner (412) macht die Beschwerde mit Recht Begründungsmängel geltend. Diesen Zählsprengel betreffend hat die belangte Behörde dargelegt, der Zählsprengel sei infolge der Verkehrssituation, nämlich der Straßenbahnführung, direkt mit der Apotheke der Beschwerdeführer, zum Teil auch mit der Mariahilf-Apotheke verbunden. Die Buslinie verlaufe in der Zeppelinstraße, die Straßenbahn in der Simonystraße. Die Apotheke der Beschwerdeführer liege zwischen der Zeppelinstraße und der Simonystraße.

Es liegt auf der Hand, dass auch damit den oben dargelegten Begründungsanforderungen nicht entsprochen wird. Der mit Beziehung auf die Lage der in Rede stehenden Gebiete und der Betriebsstätten der Apotheken nicht weiter konkretisierte Hinweis auf den Linienverlauf von Straßenbahn und Bus macht Feststellungen über die Entfernungs- und Verkehrsverhältnisse nicht entbehrlich.

Auch die Darlegungen des angefochtenen Bescheides, die sich auf Umsatzkennziffern beziehen, die die belangte Behörde auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführer über die von ihnen durchgeführte Rezeptzählung -offenbar durch Schätzung - ermittelt hat, können den angefochtenen Bescheid nicht tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf verwiesen, dass Umsatzkennziffern Hilfsmittel bei der Ermittlung des Versorgungspotentials - insbesondere bei einer nach § 10 Abs. 5 ApG vorzunehmenden Zuordnung - darstellen können, auf die Zuordnung bestimmter Personenkreise bezogene Ermittlungen aber nicht entbehrlich machen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. März 2000, Zl. 99/10/0254, vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0073, und vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0088). Vielmehr war es im vorliegenden, auf Grund des § 10 Abs. 4 ApG zu beurteilenden Fall entbehrlich, auf die Ergebnisse der von den Beschwerdeführern durchgeführten Rezeptzählung überhaupt einzugehen; es war nämlich ohne Bedeutung, ob Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotential der Apotheke der Drittbeschwerdeführerin zuzuordnen sind, ihren Arzneimittelbedarf tatsächlich (auch) in anderen Apotheken decken (vgl. hiezu z.B. die Erkenntnisse vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0088, und vom 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0083), kommt es im Rahmen der Prognose doch auf das "objektivierte Kundenverhalten" an. Nach Lage der Verwaltungsakten liegt hier auch kein Fall vor, in dem bei der Zuordnung zu versorgender Personen zum Versorgungspotential der beteiligten Apotheken auf die Lage von Arztordinationen Bedacht zu nehmen wäre (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0073, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schon aus den oben genannten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben; ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. März 2002

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