VwGH 2010/16/0222

VwGH2010/16/022216.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

AbgRmRefG 2003;
BAO §249 Abs1;
BAO §260;
BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs6 idF 2006/I/143;
BAO §276 Abs7;
BAO §276;
BAO §279 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
B-VG Art22;
FinStrG §151;
FinStrG §157;
FinStrG §159;
UFSG 2003 §1 Abs1;
UFSG-Nov 2006 ;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
ZollRDG 1994 §85c Abs5;
AbgRmRefG 2003;
BAO §249 Abs1;
BAO §260;
BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs6 idF 2006/I/143;
BAO §276 Abs7;
BAO §276;
BAO §279 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
B-VG Art22;
FinStrG §151;
FinStrG §157;
FinStrG §159;
UFSG 2003 §1 Abs1;
UFSG-Nov 2006 ;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
ZollRDG 1994 §85c Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Beilagen ist zu entnehmen, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2010 für den Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe festgesetzt hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. April 2010 Berufung.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 verständigte das Finanzamt den Beschwerdeführer, dass die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

§ 27 Abs. 1 VwGG lautet:

"(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß § 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 249 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden."

Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 276 BAO lautet auszugsweise:

"§ 276. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages .....

(4) Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf .....

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

(7) Partei im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.

(8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 281. In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273 und 274 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse."

Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG stellt für den Beginn des Laufes der Frist, nach deren Ablauf eine Säumnisbeschwerde zulässig ist, nicht darauf ab, wann ein Schriftsatz bei der obersten Behörde ankommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0469), sondern darauf, wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 249 Abs. 1 BAO ordnet an, dass die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit gegeben, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Finanzamt) oder bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (dem unabhängigen Finanzsenat) einzubringen.

Für die Entscheidung über die Berufung ist jedenfalls der unabhängige Finanzsenat zuständig (§ 260 BAO). Deshalb trifft den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung. Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz hat lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg.: "kann" in § 276 Abs. 1 BAO). Eine Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 Abs. 1 BAO nicht (vgl. auch den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/13/0023).

Für Fälle, bei denen durch Entscheidung über eine Berufung die Entscheidungspflicht bereits erfüllt ist, dann aber wieder auflebt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Frist nach § 27 Abs. 1 leg. cit. nicht vom Einlangen bei der Stelle abhängt, bei der die Berufung einzubringen ist, wenn nämlich nach Entscheidung über eine Berufung durch eine Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/16/0116, und vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/13/0129) oder wenn ein Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit dem über eine Berufung entschieden worden war, von der Aufsichtsbhörde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0195) oder nach § 42 Abs. 2 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/13/0157).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Frist nach § 27 VwGG bei einer Berufung, die zulässig bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht wurde, bereits mit Einlangen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz beginnt.

Der Gesetzgeber hat durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, den unabhängigen Finanzsenat geschaffen, eine unabhängige Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 UFS-Gesetz), welche u.a. bei der Entscheidungsfindung von der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa dem Finanzamt) und deren Oberbehörde (etwa dem Bundesminister für Finanzen) unabhängig ist. Das Gesetz sieht ein kontradiktorisches Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat vor, in welchem das Finanzamt (§ 276 Abs. 7 BAO), das Zollamt (§ 85c Abs. 5 ZollR-DG) oder der Amtsbeauftragte (§§ 151, 157 und 159 FinStrG) als Partei des Verfahrens (Amtspartei) auftritt . Dem unabhängigen Finanzsenat kommt kein Weisungsrecht gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Die in § 279 Abs. 2 BAO dem unabhängigen Finanzsenat eingeräumte Möglichkeit, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen zu lassen, kann als eine Form der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) angesehen werden, die den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens wieder verwischen mag.

Mit der UFSG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 143, hat der Gesetzgeber § 276 Abs. 6 geändert und dabei die oben wiedergegebene Bestimmung neu geschaffen, dass die Partei (§ 78 BAO) eine Vorlageerinnerung einbringen kann und diese Vorlageerinnerung unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz wirkt. In den Materialien (1567 BlgNR 22. GP) wird dazu ausgeführt:

"Nach Ablauf der Frist des § 27 Abs. 1 VwGG ist eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) wegen Nichterledigung einer Berufung unabhängig davon zulässig, ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Berufung Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kenntniserlangung kann erfolgen, wenn die Berufung (oder der Vorlageantrag) unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht wird oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 erster Satz BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorlegt. Eine solche Vorlage berührt die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erledigung der Berufung (z.B. durch Berufungsvorentscheidung) nicht (nach § 276 Abs. 6 dritter Satz BAO in der Fassung AbgRmRefG).

Durch von der Partei (§ 78 BAO, insbesondere vom Berufungswerber) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebrachte Vorlageerinnerungen soll diese Abgabenbehörde Kenntnis davon erlangen, dass Berufungen unerledigt sind (somit mindestens 1/3 der Säumnisbeschwerdefrist des § 27 Abs. 1 VwGG bereits abgelaufen ist).

Die Vorlageerinnerung hat dieselben Rechtsfolgen wie die Berufungsvorlage (im Sinn des § 276 Abs. 6 erster Satz BAO). Sie berührt das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen ebenso wenig wie das Recht zur Erlassung von Formalentscheidungen über die Berufung (z.B. Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 BAO) sowie von Verfügungen der Aussetzung gemäß § 281 BAO.

..."

Mit der UFSG-Novelle 2006 wird der Berufungsvorlage an den unabhängigen Finanzsenat ausdrücklich eine Wirkung zuerkannt, wenn § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO festlegt, dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt.

Soweit in den angeführten Materialien zu dieser Novelle erwähnt wird, dass die Vorlageerinnerung dieselben Rechtsfolgen habe wie die Berufungsvorlage und dass durch die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat die Rechte der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa eine Berufung zurückzuweisen oder eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen) unberührt blieben, so ist klarzustellen, dass die Vorlage und die Vorlageerinnerung insoweit, als sie Rechte unberührt lassen, gerade keine Wirkung entfalten.

Eine Gesamtschau dieser Rechtslage ergibt, dass § 27 Abs. 1 VwGG von der Stelle spricht, bei welcher der Antrag einzubringen ist, dass § 249 Abs. 1 BAO dem Berufungswerber allerdings eine Wahlmöglichkeit einräumt, die Berufung bei einer der dort genannten Stellen einzubringen, und eine dieser Stellen der Gegner des Berufungswerbers im Berufungsverfahren (Amtspartei) ist, weiters dass die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung allein den unabhängigen Finanzsenat trifft und dass seit der UFSG-Novelle 2006 im Gesetz ausdrücklich eine Wirkung der Berufungsvorlage und der Vorlageerinnerung genannt ist, die allerdings nicht in der Wirkungslosigkeit hinsichtlich der dem Finanzamt eingeräumten Rechte bestehen kann. Worin die rechtliche Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung - da auch sonst keine andere rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist - darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.

Damit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er hat es in der Hand, die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim unabhängigen Finanzsenat oder nach Einbringen der Berufung beim Finanzamt durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat in Lauf zu setzen.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist des § 27 VwGG mit Einlangen der mit 30. Juli 2010 datierten Vorlage der beim Finanzamt eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers beim unabhängigen Finanzsenat begonnen hat und bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am 18. Oktober 2010 somit noch nicht abgelaufen war. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht und war daher durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2010

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