VwGH 2009/02/0345

VwGH2009/02/034526.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde von 1. JCH und 2. MJH, beide in M und vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. September 2009, Zl. uvs- 2009/19/0116-6 und 0117-6 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/02/0345), betreffend Übertretungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, und vom 5. Jänner 2010, Zl. uvs- 2009/19/0116 und 0117-9 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/02/0039), betreffend teilweise Abänderung gemäß § 52a VStG des unter 1.) genannten Bescheides,

Normen

GVG Tir 1996 §2 Abs6;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litc;
ROG Tir 2006 §12 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
GVG Tir 1996 §2 Abs6;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litc;
ROG Tir 2006 §12 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird insoweit, als er die Aussprüche über die Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid abgewiesen.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird ebenfalls abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen der BH I vom 28. November 2008 wurde den Beschwerdeführern, niederländische Staatsangehörige, vorgeworfen, sie hätten jeweils

"1.) als Eigentümer der 123/707 Anteile an der Liegenschaft auf Grundstück 49/1 in EZ …, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung mit der Anschrift 6162 Mutters … Top 5, verbunden ist, jedenfalls vom 26.11.2004 bis zum heutigen Tage dieses Objekt als Freizeitwohnsitz verwendet sowie

2.) als Eigentümer der 179/707 Anteile an der Liegenschaft auf Grundstück 49/1 in EZ …, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung mit der Anschrift 6162 Mutters …W7 verbunden ist, jedenfalls vom 5.9.2008 bis zum heutigen Tage dieses Objekt als Freizeitwohnsitz verwendet."

Die Beschwerdeführer hätten dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 36 Abs. 1 lit. c Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) begangen.

Zu Punkt 1.) wurde eine Geldstrafe in der Höhe von je EUR 2.000,--, zu Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von je EUR 1.000,-- verhängt. Ferner hätten die Beschwerdeführer EUR 300,-

- zu zahlen, das seien 10 % der Strafe und die Kosten des eventuellen Strafvollzuges. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe trete eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen ein.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14. September 2009 wurden den Beschwerdeführern folgende Übertretungen des TGVG zur Last gelegt (Fettdruck und Unterstreichungen im Original):

"I

1. Gemäß ... wird die Berufung von Frau

(Zweitbeschwerdeführerin) gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Ziff. 1 VStG) wie folgt zu lauten hat:

'Frau (Zweitbeschwerdeführerin), ... wohnhaft in ... NL-

5095 ..., hat die mit Kaufvertrag vom 20.03.2000 ... erworbene Eigentumswohnung in 6162 Mutters, ... Top 5, 1. Stock, vom 26.11.2004 bis zum 28.11.2008 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem sie unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatte.'

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die (Zweitbeschwerdeführerin) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 400,00, zu bezahlen.

2. Gemäß ... wird der Berufung gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Ziff. 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:

'Frau (Zweitbeschwerdeführerin), hat die mit Kaufvertrag vom 22.10.2007 ... erworbene Eigentumswohnung in 6162 Mutters, ... W7, von zumindest 05.09.2008 bis zumindest 28.11.2008 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem sie unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatte.'

II

1. Gemäß ... wird die Berufung von Herrn

(Erstbeschwerdeführer) gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Ziff. 1 VStG) wie folgt zu lauten hat:

'Herr (Erstbeschwerdeführer) ... wohnhaft in ... NL-5095 ...

hat die mit Kaufvertrag vom 20.03.2000 ... erworbene

Eigentumswohnung in 6162 Mutters, ... Top 5, 1. Stock, vom 26.11.2004 bis zum 28.11.2008 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatte.'

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 400,00, zu bezahlen.

2. Gemäß ... wird der Berufung gegen Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Ziff. 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:

'Herr (Erstbeschwerdeführer) ..., wohnhaft in ... NL-5095 ...

hat die mit Kaufvertrag vom 22.10.2007 ... erworbene

Eigentumswohnung in 6162 Mutters, ... W7, von zumindest 05.09.2008 bis zumindest 28.11.2008 als Freizeitwohnsitz verwendet, indem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatte."

Die Beschwerdeführer hätten dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 36 Abs. 1 lit. c TGVG begangen, weshalb über sie zu 1. jeweils EUR 2.000,-- und zu 2. jeweils EUR 500,-- als Strafen verhängt wurden.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und traf folgende Feststellungen:

"(Erst- und Zweitbeschwerdeführer) erwarben mit Kaufvertrag

vom 20.03.2000 ... Eigentumsanteile ..., mit welchen

Wohnungseigentum an der Wohnung in 6162 Mutters, ... Top 5,

1. Stock, verbunden ist, um einen Kaufpreis von S 3.360.000,00. Diese Wohnung wird von den (Beschwerdeführern) seit zumindest 26.11.2004 zum Aufenthalt an Wochenenden, in den Schulferien bzw. sonst zeitweilig genutzt.

Mit Kaufvertrag vom 22.10.2007 erwarben die

(Beschwerdeführer) ... Eigentumsanteile ..., mit welchen

Wohnungseigentum an der Wohnung in 6162 Mutters, ..., W7, verbunden ist, um einen Kaufpreis von EUR 440.000,00. Diese Wohnung wird von den (Beschwerdeführern) seit zumindest 05.09.2008 zum Aufenthalt an Wochenenden, in den Schulferien bzw. sonst zeitweilig genutzt.

Bei den Aufenthalten der Berufungswerber in den gegenständlichen Wohnungen werden von diesen auch berufliche Tätigkeiten, vergleichbar mit jenen an ihren Arbeitsplätzen in den Niederlanden, ausgeübt.

Der Aufenthalt der Berufungswerber in den verfahrensgegenständlichen Wohnungen in Mutters ist mit Erholungszwecken verbunden; beide Wohnungen dienen nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der (Beschwerdeführer) verbundenen Wohnbedürfnisses der (Beschwerdeführer)."

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es werde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in den Wohnungen in Mutters auch beruflichen Tätigkeiten nachgingen bzw. beruflichen Verpflichtungen nachkämen. Die vier Kinder der Beschwerdeführer besuchten jedoch nach wie vor in den Niederlanden die Schule und hielten sich offenkundig lediglich während der Schulferien in den Wohnungen in Mutters auf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in Mutters beruflichen Tätigkeiten nachginge, stehe jedoch nicht der Feststellung entgegen, dass der Aufenthalt Erholungszwecken diente. Das Arbeiten in einer, in Bezug auf die Verhältnisse im eigentlichen Wohn- bzw. Berufsort wesentlich anderen Umgebung trage nach Ansicht der belangten Behörde zur Entspannung bei, was wiederum mit einem nicht unerheblichen Erholungseffekt verbunden sei. Insgesamt gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in den Wohnungen kein ganzjähriges, mit dem Mittelpunkt der Lebensbedürfnisse verbundenes Wohnbedürfnis befriedige. Die Feststellungen über die Tatzeiträume ergäben sich auf Grund des Aktenvermerks der Erstbehörde vom 26. November 2004 bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. September 2008.

In der rechtlichen Beurteilung gab die belangte Behörde die von ihr als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften wieder und führte - soweit für dieses Verfahren noch von Bedeutung - aus, die Beschwerdeführer hätten nach den Feststellungen den objektiven Tatbestand der ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Seit dem Erwerb der in Rede stehenden Wohnungen bzw. spätestens seit Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch hätten die Beschwerdeführer die Wohnungen zu Erholungszwecken genutzt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hätten die Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die das Fehlen von Verschulden aufzuzeigen vermocht hätten. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde schließlich aus, dass der Unrechtsgehalt der den Beschwerdeführern angelasteten Verwaltungsübertretungen durchaus erheblich sei. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Wohnobjekten als Freizeitwohnsitze sei zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere dem Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden von besonderer Bedeutung. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführer, erschwerend die lang andauernde Nutzung als Freizeitwohnsitz zu werten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Jänner 2010 (protokolliert zur hg. Zl. 2010/02/0039) wurde gemäß § 52a Abs. 1 VStG die mit Berufungsentscheidung vom 14. September 2009 vorgenommene Abänderung der Sprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse insofern abgeändert, als in Spruchpunkt I 2. und II 2. der Klammerausdruck "(Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage)" zu entfallen habe und die Spruchpunkte I und II jeweils um folgenden Spruchpunkt ergänzt würden: "3. weiters wird der

Berufung ... insofern Folge gegeben, als im Spruch des

angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge 'im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen ein.' ersatzlos zu entfallen hat."

In der Begründung des Bescheides vom 5. Jänner 2010 wurde ausgeführt, dass mit dem bei der belangten Behörde angefochtenen Straferkenntnissen über die Beschwerdeführer wegen jeweils zweier Übertretungen nach § 36 Abs. 1 lit. c TGVG jeweils zwei Geldstrafen verhängt worden seien, wofür jedoch undifferenziert jeweils nur eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt worden sei. Bei Festsetzung der gesetzwidrigen einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe habe die erstinstanzliche Behörde mit dem verhängten Ausmaß von sechs Wochen auch den ihr gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zwei Wochen überschritten. Bei dieser Konstellation sei es nicht mehr möglich gewesen, unter Beachtung der Regeln für die Strafbemessung und des Verbotes der reformatio in peius eine gesetzeskonforme aliquote Aufteilung der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe auf die jeweils verhängten Geldstrafen vorzunehmen. Das mit dem gegenständlichen Bescheid berichtigte Berufungserkenntnis vom 14. September 2009 beinhalte auch Absprüche über die Ersatzfreiheitsstrafen der sich aus den genannten Gründen als offenkundig gesetzwidrig erweise. Die jeweils festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen seien demnach ersatzlos zu eliminieren gewesen.

Gegen den Bescheid vom 5. Jänner 2010 und gegen den Bescheid vom 14. September 2009 richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde hat im Verfahren Zl. 2009/02/0345 die Verwaltungsakten vorgelegt und im Verfahren Zl. 2010/02/0039 eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I. (Zur Gegenstandslosigkeit):

Erlässt die Berufungsbehörde einen auf § 52a Abs. 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs. 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht vollständig herbeigeführt wurde. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0340).

Im Beschwerdefall ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführer im erstangefochtenen Bescheid vom 14. September 2009 - unter anderem - Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden und der zweitangefochtene Bescheid nur diese betrifft. Die Klaglosstellung ist nur hinsichtlich dieses Teiles des erstangefochtenen Bescheides eingetreten, sodass die Beschwerde nur in diesem Umfang gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Hinsichtlich der übrigen - durch die Beschwerde angefochtenen - Spruchpunkte blieb der erstangefochtene Bescheid vom 14. September 2009 unberührt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 5. Jänner 2010, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfasste, zur Gänze an seine Stelle getreten wäre.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 erster Satz VwGG (nach dessen Anordnung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz im Falle, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner Beschwerdepunkte klaglos gestellt wurde, so zu beurteilen ist, als ob er obsiegende Partei wäre) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Zu II: Nach § 36 Abs. 1 lit. c TGVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 40.000,-- zu bestrafen, wer - ausgenommen in den Fällen des § 12 Abs. 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt.

Gemäß § 2 Abs. 6 TGVG gilt für Freizeitwohnsitze die Begriffsbestimmung nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001.

Nach § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, wiederverlautbart als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 27/2006, sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 26. Juni 2009, Zl. 2008/02/0044, mit dem auch im Beschwerdefall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes nach § 2 Abs. 6 TGVG auseinander gesetzt. Danach kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte.

Zu dem von den Beschwerdeführern auch im vorliegenden Verfahren verwendeten Begriff des Arbeitswohnsitzes wird ebenfalls auf das eben zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 2009 verwiesen, wonach es bei der in Rede stehenden Beurteilung ausschließlich um die Auslegung des Begriffes des Freizeitwohnsitzes im § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 geht. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Bei Anwendung dieser Rechtslage auf den Beschwerdefall hat die belangte Behörde in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes, nämlich einer Nutzung der Wohnungen zum Aufenthalt an Wochenenden, in den Schulferien bzw. sonst zeitweilig, der Ausübung auch beruflicher Tätigkeiten durch die Beschwerdeführer während ihrer Aufenthalte, die mit jenen an ihren Arbeitsplätzen in den Niederlanden vergleichbar seien, des Schulbesuchs der vier Kinder der Beschwerdeführer ausschließlich in den Niederlanden, zutreffend angenommen, dass die Wohnungen nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienten, sondern in den fraglichen Zeiträumen als Freizeitwohnsitz verwendet worden sind.

Nominell machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde als Aufhebungsgrund lediglich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Dieser Aufhebungsgrund liegt nach dem Gesagten nicht vor. Tatsächlich finden sich in der Beschwerde aber auch eine Reihe von Ausführungen, die auf eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften abzielen.

So rügen die Beschwerdeführer unter diesem Aspekt die Beweiswürdigung insofern, als es keine Beweisergebnisse dahin gebe, dass die Wohnungen nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet würden. Die den entsprechenden Feststellungen zu Grunde gelegten Aktenvermerke sowie die "Sammelzeugenvernehmungen" seien unzulässig.

Bei diesen Behauptungen - auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sei nur am Rande hingewiesen - bleibt einerseits unklar, worin die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde liegen soll, andererseits, welchen - positiven - Sachverhalt die Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde entgegenstellen wollten. Die Beschwerdeführer behaupten nämlich keinen Sachverhalt, der den von ihnen gewünschten rechtlichen Schluss, es liege kein Freizeitwohnsitz vor, zuließe.

In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer weiter, die belangte Behörde habe keinerlei positive Feststellungen über jene Zeiträume getroffen, in denen die Wohnungen gar nicht genutzt worden seien; diese Zeiträume könnten nicht tatbildlich sein.

Dem ist entgegen zu halten, dass von den festgestellten Zeiträumen auch jene Zeiten umfasst und tatbildlich sind, in denen die Wohnungen nicht bewohnt waren. Die belangte Behörde war nicht verhalten, diesen Umstand ausdrücklich hervorzuheben, zumal er sich schon daraus ergibt, dass ein bestimmter Zeitraum festgestellt wurde, innerhalb dessen die Wohnungen zu bestimmmten Zeiten bewohnt waren (zB am Wochenende), während dies auf die übrigen Zeiten (zB unter der Woche, außerhalb der Ferien) eben nicht zugetroffen hat. Für die rechtliche Beurteilung ist die getroffene Feststellung ausreichend. Im Übrigen ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluss auch dann zulässig, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Liegenschaft anderweitig zu Arbeitszwecken bzw. sonst als Hauptwohnsitz genutzt wird, was vorliegend der Fall ist.

Nehmen die Beschwerdeführer auf den Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin und des Ehemanns der Mutter in den Wohnungen Bezug, entfernen sie sich mit diesem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt, sodass schon deswegen auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist. Dies trifft auch auf die - im Übrigen nicht näher konkretisierten - Behauptungen zu, die Beschwerdeführer hielten sich auch während der Schulzeit ihrer Kinder in Mutters auf, die Kinder seien in Tirol völlig integriert und Mitglieder in zahlreichen Vereinen.

Behaupten die Beschwerdeführer, der Tatzeitraum vom 26. November 2004 bis zum 26. Juli 2005 sei ihnen bereits im Straferkenntnis vom 27. Juli 2005 zur Last gelegt worden, bringen sie in diesem Zusammenhang selbst vor, dass die belangte Behörde dieses Straferkenntnis mit Berufungserkenntnis vom 8. September 2005 behoben hat. Dies vorausgesetzt ist eine Rechtswidrigkeit durch eine neuerliche Anlastung dieses Tatzeitraumes nicht zu sehen.

Zur Strafbemessung führen die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe die Strafhöhe mit dem Unrechtsgehalt hinsichtlich des Verstoßes gegen raumordnungsrechtliche Bestimmungen begründet, sodass nach dieser Begründung eine Bestrafung nach dem TGVG gar nicht hätte erfolgen dürfen.

Mit diesem Argument vermag weder die Rechtswidrigkeit der Bestrafung noch jene der Strafbemessung begründet werden, zumal die belangte Behörde verschiedene Aspekte - etwa die langdauernde Nutzung als Freizeitwohnsitz - für ihre Beurteilung herangezogen hat und zudem auch raumordnungsrechtliche Aspekte in die grundverkehrsgesetzliche Betrachtung Eingang finden, wie etwa der Verweis in § 2 TGVG auf die Begriffsbestimmung im § 12 Tiroler Raumordnungsgesetz zeigt.

Schließlich sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es sich bei dem von der belangte Behörde zur Bestrafung herangezogenen Tatbestand entgegen der Annahme der Beschwerdeführer um ein Dauerdelikt handelt; der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes im § 36 Abs. 1 lit. c TGVG ist - wie auch oben bei der Feststellungsrüge gezeigt wurde - in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zur Entscheidung über den Aufwandersatz wird auf Punkt I. verwiesen.

Wien, am 26. November 2010

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