VwGH 2008/15/0078

VwGH2008/15/007822.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der M GesmbH in W, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 9. Februar 2005, Zl. RV/0261-L/04, betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für 2000 bis 2003, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §15;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs4;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde hinsichtlich eines PKW Mercedes-Benz E200 Diesel W124, Erstzulassung 1995, festgestellt, dass der Sachbezugswert für den Geschäftsführer Siegfried R unrichtig errechnet worden sei (monatlich 92,70 EUR an Stelle von richtig 459,00 EUR). Das Finanzamt erließ in der Folge einen Haftungs- und Abgabenbescheid, in welchem für die Jahre 2000 bis 2003 Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgerberbeitrag nachgefordert wurden.

In einer dagegen erhobenen Berufung wurde eingewandt, das Fahrzeug sei von der Gesellschaft im September 2000 um einen Betrag von S 85.000,-- (6.177,19 EUR) mit einem extrem hohen Kilometerstand (342.210 km) gekauft worden. Zum 29. Dezember 2003 habe das Fahrzeug einen Kilometerstand von 585.491 km gehabt, die jährliche Fahrleistung habe daher rund 80.000 km betragen. Daher sei für die Sachbezugsbewertung der "Gebrauchtwert" herangezogen worden. Der Prüfer sei demgegenüber vom Neupreis am 28. Juni 1995 in Höhe von 30.600,-- EUR ausgegangen. Im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges in Verbindung mit der hohen Kilometerleistung entspreche der Ansatz des seinerzeitigen Neupreises keineswegs den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Im Jahr 2001 hätten sich für das gegenständliche Fahrzeug Gesamtkosten einschließlich Abschreibung in Höhe von rund 9.000 EUR ergeben. Demgegenüber sei vom Prüfer ein jährlicher Sachbezugswert in Höhe von rund 5.500 EUR angesetzt worden, woraus sich für das Fahrzeug ein "Privatanteil für die Privatnutzung" des Geschäftsführers von mehr als 60 % ergäbe. Der bisher in Ansatz gebrachte Sachbezugswert komme mit einer Privatnutzung von 12 % der tatsächlichen Nutzung erheblich näher.

In einer Berufungsergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, der "Nutzungswert des verwendeten Fahrzeuges sei im Hinblick auf die verglichen mit Neuwagen erheblich beeinträchtigte Fahrsicherheit und den erheblich beeinträchtigten Fahrkomfort ungleich geringer, insbesondere wenn man die generell hohe Kilometerleistung betrachtet".

Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem sie vortrug, dass der Geschäftsführer lediglich einen Tag pro Woche von Linz nach Wels und zurück nach Linz, somit 60 km wöchentlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fahre. Ansonsten sei der Geschäftsführer auf Touren nach Italien, Westösterreich und Deutschland unterwegs, wobei keine Fahrten zwischen Wohnung und Büro durchgeführt würden. Darüber hinaus würden für lange Fahrten ins Ausland nicht das Firmenfahrzeug "mit 72 PS und der hohen Kilometerleistung" verwendet, sondern mehrmals monatlich der neuere Privat-PKW seiner Ehefrau. Außerdem fahre die Ehefrau mehrmals wöchentlich mit ihrem Privat-PKW von der Wohnung ins Büro nach Wels, weil der Geschäftsführer eben laufend unterwegs sei. Diese mit Privatfahrzeugen gefahrenen Kilometer, die buchhalterisch nicht verrechnet worden seien, hätten monatlich erheblich mehr betragen als die durchschnittlich vier Fahrten von Linz nach Wels und retour mit dem Firmenfahrzeug. Auch in der Freizeit werde auf Grund des besseren Komforts seitens des Geschäftsführers der PKW seiner Ehefrau bzw. "die selbst angemeldeten Fahrzeuge diesbezüglich" verwendet. Es sei daher davon auszugehen, dass "per Saldo praktisch kein Sachbezug" vorliege, weil auch kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis bestehe. Den anteiligen Aufwendungen für das Firmenfahrzeug stünden ungleich höhere, für das Unternehmen geleistete Fahrten mit dem Privatfahrzeug gegenüber, sodass der Sachbezug mit Null festzusetzen wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie ging dabei im Rahmen ihrer Beweiswürdigung davon aus, der berufungsgegenständliche PKW sei zu mehr als 500 km pro Monat für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet worden. Als Begründung dafür wies sie darauf hin, dass anders nicht erklärlich wäre, dass für das Fahrzeug neben dem Vorhandensein von mindestens zwei Privat-PKW im Haushalt des Geschäftsführers überhaupt ein Sachbezug in Ansatz gebracht worden sei, zumal ja die Möglichkeit laut (der zu § 15 EStG erlassenen) Verordnung bestanden hätte, durch "Nachweisführung" den Sachbezug zu halbieren oder den berufungsgegenständlichen PKW - sollte er wirklich so fahruntauglich und wenig komfortabel sein wie angegeben bzw einfach privat nicht gebraucht werden - nicht privat zu verwenden. Soweit die Beschwerdeführerin meine, dass für lange Fahrten ins Ausland (ohne Geltendmachung von Kilometergeld) der Privat-PKW der Ehefrau des Geschäftsführers verwendet worden sei, so sei dieses Vorbringen völlig unglaubhaft, weil eine solche Vorgangsweise jeder Lebenserfahrung widerspreche. Würde man dem Vorbringen im Berufungsverfahren Glauben schenken, dass der Mercedes (fast) nicht privat gefahren worden sei und für lange Fahrten der komfortablere Privat-PKW der Ehefrau des Geschäftsführers gedient habe, so dürfte sich die angegebene Kilometerleistung von 80.000 km jährlich gar nicht ergeben haben.

Hinsichtlich der Höhe des Sachbezugswertes ging die belangte Behörde davon aus, dass dabei - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - vom Neuwert des Fahrzeuges auszugehen sei, weil mit dem Sachbezugswert der Nutzungswert und nicht der Vermögenswert des Fahrzeuges erfasst werden soll. Der Nutzungswert sei vom Alter des Fahrzeuges aber relativ unabhängig, solange Fahrsicherheit und Komfort nicht erheblich beeinträchtigt seien.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

§ 15 EStG 1988 regelt unter dem Titel "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten" die Einnahmen.

Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen.

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (u.a. Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, bzw. der Euro-Steuerumstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, lautet:

"Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal (...) monatlich, anzusetzen, Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen."

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal (...) monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Nach § 4 Abs. 4 der genannten Verordnungen ist bei Gebrauchsfahrzeugen für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrundegelegt werden.

In ihrer Beschwerde meint die Beschwerdeführerin, "im freien Verkehr würde niemand Kosten in Höhe von 60 % des gesamten Aufwandes für 80.000 km bezahlen, wenn seine tatsächliche Privatnutzung unter 10 % liegt". Der Nutzungswert des gegenständlichen Fahrzeuges hänge von den tatsächlichen Kosten ab, weil dies auch jene Beträge seien, die im "freien Verkehr" zu bezahlen seien.

Mit diesem Vorbringen missversteht die Beschwerdeführerin die Bedeutung eines Sachbezugswertes im Sinn des § 15 EStG 1988. Mit dem Ansatz eines entsprechenden Sachbezugswertes wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges aus Eigenem aufkommen müsste.

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Verordnung ist die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges zutreffend vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges ausgegangen. Den Ansatz der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges im gebrauchten Zustand sieht die Verordnung nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass schon der Umstand des ursprünglichen Ansatzes eines Sachbezugswertes aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen für die Richtigkeit der Annahme spricht, dass der Mercedes vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tatsächlich für entsprechende (500 km überschreitende) Privatfahrten verwendet wurde.

Es ist daher insgesamt nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die beantrage Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. März 2010

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