Normen
ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §481;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;
ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §481;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 27. August 1997 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (kurz: BH) folgenden Antrag:
"Ich, JK, bin laut Grundbuch wasserbezugsberechtigt an der T-Quelle auf der Gp. 1597/1 und beantrage gem. § 34 Abs. 1 WRG die Feststellung des Quellschutzgebietes lt. beiliegenden Lageplan.
In der Beilage befindet sich der Bescheid der BH-Schwaz als Wasserrechtsbehörde vom 08. 06. 1953, Zl. I-1221/3 Abs. II Zi. 5, in welchem das Ausmaß des Quellschutzgebietes festgelegt und vom Vorbesitzer anerkannt wurde, sowie Grundbuchsauszug."
In der Folge führte die BH ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage der Festlegung eines allfälligen Schutzgebietes nach § 34 WRG 1959 hinsichtlich der T-Quelle einschließlich einer mündlichen Verhandlung (am 20. Jänner 1998) durch. In der Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Grundbuchsauszug vorgelegt habe, aus dem sich ergebe , dass "unter A 2, lfd. Nr. 3, das Recht des Wasserbezuges auf Gst. 1770, unter lfd. Nr. 4, das Recht der Wasserleitung auf Gst. 1770" bestehe. In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich der vom Beschwerdeführer vorgelegte Grundbuchsauszug nicht. Ferner wird die gegenständliche Wasserversorgungsanlage wie folgt beschrieben:
"Die Brunnenstube befindet sich auf Gst. 1597/1, KG Y.. Aus der Wasserversorgungsanlage werden jedenfalls ein Laufbrunnen auf Gst. 1770 (T) und ein Laufbrunnen auf Gst. 1759, beide KG Y. (K), versorgt. Beim heutigen Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass am Laufbrunnen auf Gst. 1770 ein Schild 'kein Trinkwasser' angebracht war. Lt. Angaben von Herrn T erfolgt keine Versorgung des Stallgebäudes mehr. Das Überlaufwasser der Laufbrunnen wird jeweils über ein Gerinne in weiterer Folge dem Y.- Bach zugeführt.
Festgehalten wird, dass für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und demnach auch keine Eintragung im Wasserbuch besteht."
Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 stellte die BH unter Spruchpunkt I fest, dass ein der Zahl nach näher genannter Bescheid der BH Schwaz vom 8. Juni 1953 und damit die Vorschreibung II/5, dieses Bescheides, wonach das umgebende Wiesengelände 30 m bergwärts und 15 (m) talwärts mit tierischem Dünger (Stallmist, Jauche, etc.) nicht gedüngt werden dürfe und Kunstdünger verwendet werden könne, nach wie vor aufrecht sei. Ferner stellte die BH unter Spruchpunkt II fest, dass es sich bei dieser Vorschreibung (I) um keine Maßnahme zum Schutz von Trink- und Nutzwasser i.S. des WRG 1934 handle, "bislang" auch keine Maßnahmen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen i.S. des § 34 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet worden seien und insbesondere kein Quellschutzgebiet bestehe bzw. bestimmt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der Landeshauptmann von Tirol hob in der Folge mit Bescheid vom 27. April 1998 den vorgenannten Bescheid vom 18. Februar 1998 ersatzlos auf.
Mit Bescheid der BH vom 8. Juni 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. August 1997 zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinne des § 34 WRG 1959 mangels einer von § 39 Abs. 2 AVG abweichenden Bestimmung von Amts wegen zu klären habe und das Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden könne. Ungeachtet dessen seien "Wasserberechtigte" zur Antragstellung legitimiert. Der Beschwerdeführer habe aber keine Legitimation zu einer Antragstellung, weil er nicht Wasserberechtigter im Sinne des WRG 1959 sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In dieser brachte er u.a. vor, es sei zwar nicht strittig, dass das Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Voraussetzungen für die Festlegung eines Quellschutzgebietes gemäß § 34 WRG 1959 von Amts wegen zu erfolgen habe. Diese Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sage aber noch nichts darüber aus, wie das Verfahren einzuleiten sei. Dem Wortlaut des hier maßgeblichen § 34 WRG 1959 sei keine bestimmte Regelung über eine (ausschließliche) Antragslegitimation zu entnehmen. Aus der Entschädigungsregelung des § 34 Abs. 4 und den Parteistellungsregelungen des § 34 Abs. 1 und 6 WRG 1959 müsse aber der Schluss gezogen werden, dass das Feststellungsverfahren nach § 34 WRG 1959 keineswegs ausschließlich amtswegig eingeleitet werden könne, sondern dass es sich um ein Parteienverfahren handle, bei dem auch entsprechende Antragslegitimationen bestünden. Aus den Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ergebe sich, dass keineswegs nur Wasserversorgungsunternehmer oder Eigentümer von Quellgrundstücken antragslegitimiert seien, sondern durchaus auch Eigentümer von Grundstücken, die aus einer zu schützenden Quelle wasserbezugsberechtigt seien. Da er wasserbezugsberechtigt hinsichtlich der laut seinem Antrag zu schützenden T-Quelle sei, sei er auch antragslegitimiert für die Festsetzung eines Schutzgebietes.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1998 wurde diese Berufung gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird insbesondere ausgeführt, dass zur Erlassung von Schutzgebietsanordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde zweifellos von Amts wegen verpflichtet sei. Dies schließe aber nicht aus, dass Parteien im Verfahren auch einen Antrag zur Erlassung solcher Schutzgebietsanordnungen stellen und zu einer solchen Antragstellung auch legitimiert seien.
Im gegenständlichen Fall bringe der Beschwerdeführer vor - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter -, sein Wasserbezugsrecht aus der T-Quelle auf Grundstücksnummer 1597/1, KG Y., sei grundbücherlich einverleibt. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit dieses im Grundbuch eingetragenen Wasserbezugsrechtes handle es sich jedenfalls nicht um ein Wasserrecht, das nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 verliehen worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Eigentümer der Liegenschaft, auf der die T-Quelle entspringe. Deshalb könne der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht als "Wasserberechtigter" im Sinne des § 22 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 WRG 1959 bezeichnet werden. Aus diesem Grunde fehle dem Beschwerdeführer auch die Antragslegitimation für ein Verfahren zur Anordnung eines Schutzgebietes im gegenständlichen Fall, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der hinsichtlich des angefochtenen Bescheides Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Zuerkennung und Anerkennung seiner aktiven Antragslegitimation zur Feststellung eines Quellschutzgebietes gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, insbesondere auch zu Gunsten seiner grundbücherlich einverleibten diesbezüglichen Servitutsrechte, und in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf seine verbücherten Servitutsrechte, verletzt.
In der Beschwerde bringt er dazu vor, dass keineswegs nur Wasserversorgungsunternehmen oder Eigentümer von Quellgrundstücken zur Feststellung eines Quellschutzgebietes gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 antragslegitimiert seien, sondern durchaus auch Eigentümer von Grundstücken, die aus einer zu schützenden Quelle wasserbezugsberechtigt seien; letzteres treffe unstreitig auch auf seine Sach- und Rechtsposition zu. Er sei keineswegs bloß obligatorisch nutzungsberechtigt, sondern grundbücherlich abgesichert und daher dinglich wasserbezugsberechtigt im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959. Es widerspräche seiner Rechtsposition als Wasserbenutzungsberechtigter im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, wenn ihm nicht ein Antragsrecht auf Feststellung eines Quellschutzgebietes gemäß § 34 WRG 1959 zukäme.
Soweit die belangte Behörde auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides die von ihr grundsätzlich konzedierte aktive Antragslegitimation auf die Wasserberechtigten im Sinne des § 22 WRG 1959 beschränke, sei ihr entgegen zu halten, dass sich ein Querverweis auf diesen § 22 WRG 1959 im hier maßgeblichen § 34 WRG 1959 nicht finde. Gleiches gelte auch von dem im § 34 Abs. 4 WRG 1959 erwähnten § 117 WRG 1959. Rechtlich richtig sei daher beim "Wasserberechtigten" im Sinne des § 34 WRG 1959 auf die allgemeine Legaldefinition des § 12 Abs. 2 WRG 1959 abzustellen, welche Legaldefinition keineswegs nur auf behördlich genehmigte Wasserbenutzungen verweise, sondern ganz allgemein auf "rechtmäßig geübte" Wassernutzungen; die Erwähnung des Grundeigentums im § 12 Abs. 2 WRG 1959 zeige ferner, dass der Wasserrechtsgesetzgeber durchaus auch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen wasserrechtlich respektiere und akzeptiere. Dem § 12 Abs. 2 WRG 1959 würden sowohl rechtmäßig geübte Wassernutzungen als auch bewilligungsfreie Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 unterfallen, auf welchen weiten Begriffsumfang die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gar nicht eingehe.
Darüber hinaus werde die wasserrechtliche Parteistellung und Antragslegitimation des Beschwerdeführers auch auf sein zivilrechtliches Grundeigentum an der wasserbezugsberechtigten Liegenschaft EZ 252 gestützt, weil zu Gunsten dieses seines Grundstückes Nutzungs- und Dienstbarkeitsrechte verbüchert seien, die denjenigen des § 26 Abs. 2 WRG 1959 gleichzuhalten seien. Seine Liegenschaft EZ 252 sowie zu deren Gunsten verbücherten Servitutsrechte seien in wasserrechtlich relevanter Weise berührt und führten daher zu bestehenden Wasserrechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, die für eine Antragslegitimation nach § 34 WRG 1959 jedenfalls ausreichten.
Auch eine teleologische Interpretation des § 34 Abs. 1 WRG 1959 führe zum gleichen Ergebnis. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmungen sei einerseits der Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung und andererseits der Schutz dieser Wasserversorgungsanlagen gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit. Diese gesetzliche Regelung umschreibe bereits den Personenkreis, dem eine aktive Antragslegitimation zur Feststellung eines Quellschutzgebietes von Gesetzes wegen eingeräumt sei. Wenn der Zweck des § 34 WRG 1959 insbesondere im Schutz vor "konkreten Nachteilen" gegenüber einer qualitativen und/oder quantitativen Verschlechterung von Wasserversorgungsanlagen liege, so müsse es schon nach diesem Schutzzweck der Norm dem jeweils "konkret Benachteiligten" offen stehen, die Wasserrechtsbehörde zur Abstellung dieses Übelstandes mittels eines Verfahrensantrages zu einem Einschreiten zu veranlassen, wenngleich dann das Ermittlungsverfahren amtswegig durch die Wasserrechtsbehörde zu führen sei. Da unter den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 jedenfalls auch alle Wasserbenutzungsanlagen zu verstehen seien, die der Versorgung von Haushalten oder Betrieben mit Trink- oder Nutzwasser dienen, müsse diesen versorgten Haushalten/Betrieben auch die verfahrensrechtliche Möglichkeit offen stehen, eine Verletzung dieser im § 34 Abs. 1 WRG 1959 geschützten Güter selbstständig durch Verfahrensanträge geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde könne es jedenfalls im Geltungsbereich des § 34 WRG 1959 zur Begründung einer aktiven Antragslegitimation nicht auf ein nach dem WRG 1959 verliehenes Wasserrecht ankommen, sondern nur auf das Vorliegen einer wasserrechtlichen Berechtigung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, die auch allenfalls nur zivilrechtlich begründete Ansprüche durchaus respektiere und akzeptiere.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 14. September 1998 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Auszügen aus den entsprechenden Grundbuchsunterlagen mit, es ergebe sich aus dem A1- Blatt der Liegenschaft EZ 82, KG Y., die den geschlossenen Hof "N" des HT umfasse, dass das ursprüngliche Gesamtgrundstück 1597- Alpe im zeitlichen Ablauf in die Teil-Grundstücke 1597/1-Alpe und 1597/2-4, jeweils Acker, unterteilt und in weiterer zeitlicher Folge ein neues Grundstück 1770-Acker der EZ 82 zugeschrieben worden sei. Aus dem A2-Blatt würden sich aus dessen Postzahl 13 Zeitpunkt und Rechtsgrund dieser Grundstücksteilung bzw. Grundstückszuschreibung ergeben. Ferner würde sich aus dem C-Blatt (aus dessen Postzahl 1) die für die begünstigte Liegenschaft des Beschwerdeführers EZ 252 einverleibte Dienstbarkeitsrechte des Wasserbezugs, des Nachwasserbezuges und der Wasserleitung und aus dessen Postzahlen 1 bis 5 die Übertragung dieser Dienstbarkeitsrechte auf das nunmehrige Grundstück 1770 ergeben. Durch diese Grundbuchsunterlagen werde die sachliche und rechtliche Zuordnung der gegenständlichen Dienstbarkeitsrechte an der T-Quelle" zur begünstigten Liegenschaft des Beschwerdeführers EZ 252, GB, nachgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, VwSlg. Nr. 15.001/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in dem soeben zitierten hg. Erkenntnis unter Hinweis auf den Zweck des § 34 Abs. 1 WRG 1959 näher dargelegt hat, hat der Wasserbenutzungsberechtigte auch einen Anspruch darauf, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
§ 34 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 nimmt - unter Zuweisung der Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörden - auch auf nicht bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlagen - wie etwa im Beschwerdefall - Bezug.
Unbestritten ist, dass die T-Quelle auf einem Grundstück liegt, das nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, sondern eines Dritten (HT) steht, und für die Nutzung dieser Quelle keine wasserrechtliche Bewilligung existiert.
Der Beschwerdeführer selbst weist neuerlich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf das Bestehen eines grundbücherlich einverleibten Wasserbenutzungsrechtes und Wasserleitungsrechtes zu Gunsten des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks EZ 252, GB, hin. Ferner zeigte der Beschwerdeführer durch Vorlage ergänzender Unterlagen schlüssig auf, dass sich u.a. die seinerzeit zu Lasten des Grundstücks "1597" eingetragene Servitut des Wasserbezuges, des Nachwasserbezuges und der Wasserleitung nunmehr auf das (belastete) Grundstück 1770 des HT bezieht. Auch die belangte Behörde geht vom Bestehen dieser verbücherten Rechte im angefochtenen Bescheid aus, sodass auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass zu einem Zweifel am Bestand dieser verbücherten Rechte gegeben ist.
Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Recht im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Zu den Privatgewässern gehören gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zu Tage quellende Wasser.
Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0041, m.w.N.).
Hatte aber der Beschwerdeführer ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus der genannten Quelle (auf einem fremden Grundstück) aufzuweisen, so stand ihm auch im Hinblick auf die vorzitierte hg. Judikatur ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 zum Schutz der T-Quelle zu. Er hatte daher auch nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Antragsteller Parteistellung in diesem Verfahren.
Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rechtsansicht kommt es dabei - im Hinblick auf die gegenständliche Nutzung eines Privatgewässers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 - nicht darauf an, ob für diese Nutzung ein Wasserrecht nach dem WRG 1959 verliehen wurde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2001
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