VwGH 2005/12/0123

VwGH2005/12/012312.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E Z in D, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Mai 2005, Zl. 1-1-0058637/94-2005, betreffend amtswegige Zuweisung nach § 3 Bgld. Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (PBÜ-G), zu Recht erkannt:

Normen

32001L0023 Betriebsübergangs-RL Art1 Abs1 lita;
32001L0023 Betriebsübergangs-RL;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 Abs3;
B-VG Art18;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
LBDG Bgld 1997 §39 Abs3;
LBDG Bgld 1997 §39;
LBDG Bgld 1997 §41;
LBDG Bgld 1997 §42;
PBÜ-G Bgld 2004 §1;
PBÜ-G Bgld 2004 §10;
PBÜ-G Bgld 2004 §2 Abs4;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs1 Z1 lita;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs1;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs2;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs4;
PBÜ-G Bgld 2004 §3;
PBÜ-G Bgld 2004 §5 Abs5;
PBÜ-G Bgld 2004 §5;
StGG Art2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
32001L0023 Betriebsübergangs-RL Art1 Abs1 lita;
32001L0023 Betriebsübergangs-RL;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 Abs3;
B-VG Art18;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
LBDG Bgld 1997 §39 Abs3;
LBDG Bgld 1997 §39;
LBDG Bgld 1997 §41;
LBDG Bgld 1997 §42;
PBÜ-G Bgld 2004 §1;
PBÜ-G Bgld 2004 §10;
PBÜ-G Bgld 2004 §2 Abs4;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs1 Z1 lita;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs1;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs2;
PBÜ-G Bgld 2004 §3 Abs4;
PBÜ-G Bgld 2004 §3;
PBÜ-G Bgld 2004 §5 Abs5;
PBÜ-G Bgld 2004 §5;
StGG Art2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Vor der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Zuweisung zur BELIG - Beteiligungs- und LiegenschaftsGmbH (in der Folge: BELIG) war der Beschwerdeführer im Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion-Generalsekretariat, Stabsstelle Organisation und Controlling, tätig.

Aus dem Vorbringen der Parteien und den übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

I.1. Ab dem Jahr 2003 wurde der Beschwerdeführer - abweichend von den ihm bis dahin übertragenen Aufgaben - zu Aufgaben im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung des Landes sowie der geplanten Ausgliederung der Liegenschaftsverwaltung in eine eigene Gesellschaft (die nachmalige BELIG) herangezogen.

I.2. Am 27. Mai 2004 wurde die BELIG gegründet und ins Firmenbuch eingetragen, ihre operative Geschäftstätigkeit hat sie mit 15. August 2004 aufgenommen. Mit Wirkung vom 1. September 2004 hat das Land Burgenland (mit einzelnen Ausnahmen) alle ihm gehörigen Liegenschaften an die BELIG verkauft. Den größten Teil dieser Liegenschaften mietet das Land ab diesem Zeitpunkt von der BELIG. Die tatsächliche Abwicklung der "Mietenangelegenheiten" wurde jedoch bis spätestens 31. Dezember 2004 von der Mieterin (Land) im Namen und auf Rechnung in Abstimmung mit der Vermieterin (BELIG) wahrgenommen.

Im vorgelegten Verwaltungsakt erliegt ein Rundschreiben der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat vom 11. Oktober 2004, in dem im Zusammenhang mit der Schaffung der BELIG einerseits deren Aufgaben, anderseits die im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung von Dienststellen des Landes wahrzunehmenden Aufgaben umschrieben sind. Zu den Aufgaben der BELIG heißt es darin (Hervorhebungen im Original):

"II. Der Liegenschaftsverkauf

Das Land hat mit Wirkung vom 01.09.2004 alle ihm gehörigen Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) an die BELIG (Ausnahme: Liegenschaften im Bereich der Kranken- und Pflegeanstalten) verkauft. Es handelt sich dabei um 99 Objekte mit einer Nutzfläche von rund 150.500 m2.

III. Die Liegenschaftsmiete

Das Land mietet mit Wirkung vom 01.09.2004 den größten Teil dieser Liegen-schaften. Es handelt sich dabei um 90 Objekte mit einer Nutzfläche von rund 142.700 m2. Auf Basis dieses Mietvertrages und eines dazu ebenfalls abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages erbringt die BELIG als Eigentümerin bzw. Vermieterin im Wesentlichen folgende Dienstleistungen.

IV. Die Dienstleistungen der BELIG

  1. 1. Raumbeschaffung
  2. 2. Zurverfügungstellung von zusätzlichen Raum (z. B. Neubauten, Anmietungen) bei Bedarf des Landes
  3. 3. Flächenoptimierung
  4. 4. Bedarfsanalyse der vom Land angemieteten Flächen, Vorschläge zur effizienteren Nutzung
  5. 5. Werterhöhende Maßnahmen
  6. 6. Gebäudeverbesserungen mit dem Ziel, nach dem jeweiligen Stand der Technik den Wert des Gebäudes zu erhöhen bzw. die Betriebskosten zu senken (z. B. Aufzugseinbau, Wärme- und Schallschutzmaßnahmen)
  7. 7. (Eigentümer)Instandsetzung
  8. 8. Maßnahmen, die zur Erhaltung der Gebäudesubstanz erforderlich sind und über die Gebrechensbehebung hinausgehen (z. B. Erneuerung der Dachdeckung, der Stiegenanlagen, der Installationen)
  9. 9. (Eigentümer)Instandhaltung
  10. 10. Maßnahmen zur Gebrechensbehebung und Behebung ernster Schäden (z. B. Reparatur der Installationen, Ausmalen von Gängen, Stiegenhäusern)
  11. 11. (Mieter)Instandhaltung
  12. 12. Instandhaltungsarbeiten, die durch den Betrieb und die Nutzung der Räumlichkeiten erforderlich sind (z. B. Reparatur von Lichtschaltern, Erneuerung von Beleuchtungskörpern, Maßnahmen bei Glasbruch, Erneuerung von Wandanstrichen und Bodenbelägen)
  13. 13. Betriebsmaßnahmen
  14. 14. Maßnahmen zur Sicherstellung des Gebäudebetriebes (z. B. Energieversorgung, Abfallbeseitigung, Außenreinigung, Schneeräumung, Überwachung), Abwicklung von Versicherungsverträgen, Darstellung von Benchmarks und die Prüfung der Angemessenheit der objektrelevanten Bewirtschaftungskosten."

    In der Z. V werden Ausnahme- und Übergangsbestimmungen getroffen.

    Hinsichtlich der Aufgaben der Dienststellen des Landes wird ausgeführt, dass für die Zusammenarbeit mit der BELIG eine zentrale und dezentrale Kontaktstelle namhaft gemacht werden, die die im Folgenden angeführten Arbeiten wahrzunehmen haben:

    "1. Zentrale Kontaktstelle - FM I

    Zentrale Kontaktstelle des Landes zur BELIG ist das für die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat in ihrem Namen und nach ihrer Weisung tätige Referat 'Gebäude- und Liegenschaftsangelegenheiten' der Abteilung 8 - Straßen-, Maschinen- und Hochbau. FM I obliegen folgende Aufgaben, die koordinierend von Ing. Anton Grosinger wahrgenommen werden:

    a. Grundsätzliche Angelegenheiten des Kauf-, Miet- und Dienstleistungsvertrages

    b. Raumbeschaffung

  1. e. Funktion von FM II hinsichtlich Landhaus Alt und Neu
  2. f. Klärung von Zweifelsfragen zwischen BELIG und FM II
  3. g. Betrieb; Mietzins, Betriebs- und Nebenkosten
    • Grundsätzliche Fragen des Betriebes der Gebäude und Anlagen
    • Überprüfung und Anweisung der von der BELIG vorgelegten Abrechnungen

      h. Regelmäßige Information der Dienststellen (FM II) über vergleichende Investitions- und Verbrauchsdaten sowie Kennzahlenvergleiche.

      2. Dezentrale Kontaktstelle - FM II

      Dezentrale Kontaktstellen des Landes zur BELIG sind die in Beilage A angeführten Dienststellen. Ihnen obliegen unter der Verantwortung der ebenfalls in Beilage A angeführten DienststellenleiterInnen folgende Aufgaben:

      a. Mitteilung festgestellter Defizite und gegebenenfalls Erstattung von Vorschlägen an die BELIG und FM I zu den in Z IV angeführten Dienstleistungsverpflichtungen der BELIG

      b. Veranlassung der Behebung akuter Mängel und Schäden im Bereich der Instandhaltung und des Betriebes bei der BELIG sowie Überwachung der Einhaltung diesbezüglicher Verpflichtungen der BELIG

      c. Sicherstellung bisher wahrgenommener Betriebsmaßnahmen gem. der in Z V angeführten Übergangsregelungen"

      I.3. Mit Schreiben vom 21. September 2004 ersuchte die BELIG das Amt der Burgenländischen Landesregierung um die Zuweisung mehrerer Landesbediensteter, darunter auch des Beschwerdeführers, weil diese schon bisher mit einschlägigen Aufgaben betraut gewesen seien. Auf Grund dieses Ersuchens wurde der Beschwerdeführer zunächst angewiesen, in der BELIG tätig zu werden; gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Zuweisung des Beschwerdeführers an die BELIG eingeleitet.

      Auf Ersuchen der für die Durchführung der Zuweisung zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelte die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 folgende Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers:

"1. Ausgliederungsprojekt BELIG

80 v.H.

Mitarbeit bei der Projektorganisation und -koordination

 

Erhebung und Evaluierung der ausgegliederten Liegenschaften und Objekte hinsichtlich Größe, Widmung, Eigentümer, Belastungen usw.Kontakt und Abstimmung mit Beratern

 

Ermittlung und Darstellung der Betriebskosten- situation wie Versorgung, Entsorgung, Ver-sicherungen, Objektbetreuung

 

2. Raumorganisation

15 v.H.

Organisationseinheiten bezogene Bedarfsfeststellung, Änderungsverfügungen, Veranlassung von Um- und Ausbaumaßnahmen innerhalb von Objekten, Wahr- nehmung Bedienstetenschutz bezogener Objektver- änderungen

 

3. Amtsbetrieb, Organisationsunterstützung

5 v.H."

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 teilte der Landesamtsdirektor mit, dass einer Zuweisung des Beschwerdeführers keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegen stünden.

In der Folge wurde zunächst am 17. Jänner 2005 ein Zuweisungsvertrag zwischen der BELIG und dem Land Burgenland betreffend den Beschwerdeführer abgeschlossen. Mit dem vom Landesamtsdirektor dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2005 ausgefolgten Schreiben der Abteilung 1 vom 7. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer von der geplanten Zuweisung zur BELIG unter Angabe des geplanten Dienstortes und seiner geplanten neuen Dienststelle sowie der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen und des ihm zustehenden Optionsrechtes in Kenntnis gesetzt. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2005 erklärte der Beschwerdeführer, mit dieser Zuweisung nicht einverstanden zu sein; gegen seine Zuweisung führte der Beschwerdeführer darin Folgendes ins Treffen (Schreibfehler im Original):

"Seit meiner Versetzung zur Landesamtsdirektion im Jahre 1993 bin ich dort im Generalsekretariat, Stabsstelle Organisation und Controlling, neben den mir lt. do. Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen allgemeinen Tätigkeiten mit der Koordination bzw. Umsetzung von Einzelprojekten befasst. So habe ich in den Abteilungen des Amtes organisatorische Maßnahmen zur Beschleunigung der Verwaltungsabläufe (z.B. Bgld. Pflegegeldgesetz 1993) umgesetzt - die teilweise Liquidation bzw, Umorganisation der Werkstätte für Menschen mit Behinderung in Schlaining in einem Maße durchgeführt, dass kein einziger behinderter Mensch seinen Arbeitsplatz verloren hat - bei den Landesberufsschulen Eisenstadt und Pinkafeld, bei der Landesfachschule für Keramik und Ofenbau in Stoob sowie bei den Landwirtschaftlichen Fachschulen Eisenstadt, Neusiedl am See und Güssing ein EDV-Abrechnungs- und Lagerprogramm gemeinsam mit der Abteilung 3 - Referat Anstaltenprüfung eingeführt - im Zuge der Zusammenführung der Abteilungen des Amtes (große Abteilungszusammenlegung) in den beiden Landhäusern die Raumorganisation geplant und die Übersiedelung geleitet - aufgrund eines Prüfungsberichtes des Landesrechnungshofes das Versicherungswesen für den gesamten Landesbereich im Zuge einer Auslagerung an einen Versicherungsmakler organisatorisch umgesetzt - kleinere Projekte (Kart-Rennen, etc.) ohne Zuhilfenahme von Fremdfirmen mit eigenem handwerklichen Personal bzw. mit Personal von anderen Organisationseinheiten durchgeführt und noch weitere Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen bzw. umgesetzt.

Nachdem die politische Führung im Jahre 2002 Überlegungen über eine Neustrukturierung der Landesimmobilien angesellt hat, sollte auf Beamtenebene eine Evaluierung des Facility Management des Landes erfolgen. Da zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass der in der Abteilung 8, Hauptreferat Hochbau, (nach den Organisationsvorschriften für die Landesgebäudeverwaltung zuständig) verantwortliche Landesgebäudeverwalter im Frühjahr 2003 in den Ruhestand treten wird (durch Zeitausgleich und Resturlaub physisch nicht mehr verfügbar), wurde ein weiterer Bediensteter zur Koordination des Projektes gesucht. Aufgrund meiner Kontakte zur Landesgebäudeverwaltung als verantwortlicher für die Raumorganisation des Landes, meines technischen Verständnisses und meinen persönlichen Kontakten zu Bediensteten der technischen Abteilungen aufgrund meiner vergangenen Tätigkeit beim Straßenbau sowie insbesondere aufgrund meiner privaten Kenntnisse auf dem Gebiete des Grundbuch und Vertragswesens wurde ich als Koordinator zur Beschaffung und Aufbereitung der notwendigen Verwaltungsunterlagen in das Projektteam berufen.

In den beiden letzten Jahren habe ich daher meine Tätigkeiten für die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat wahrgenommen (wenn auch eine Entlastung durch einen jüngeren Mitarbeiter geschehen ist), weiters für die Abteilung 8, Hauptreferat Hochbau (der Dienstposten des Landesgebäudeverwalters wurde im Hinblick auf eine künftige Auslagerung der Landesimmobilien nicht mehr nach besetzt) gearbeitet und in der Landesamtsdirektion am Projekt 'Ausgliederung der Landesimmobilien' teilweise in der Normdienstzeit und überwiegend durch Leistung von Mehrstunden mitgearbeitet. Dabei lag ich bei der Anzahl der erledigten Akten bei meiner ursprünglichen Tätigkeit in der LAD-GS, verglichen mit den Sachbearbeitern der Verwendungsgruppe B bzw. Entlohnungsgruppe b, immer im Spitzenfeld.

Nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die BELIG wird sich die von mir in den letzten Jahren in der Normdienstzeit erbrachte Leistung wie folgt aufteilen:

 

2000

2001

2002

2003

1.1.- 30.9.04

BELIG

12 %

16 %

17 %

24 %

24 %

FM I

20 %

14 %

30 %

25 %

41 %

LAD, Versicherungen

2 %

15 %

20 %

22 %

25 %

LAD, allgemein

66 %

55 %

33 %

11 %

7 %

GS- Mitarbeiter

   

18 %

3 %

Aufgrund der ob. Tabelle ist ersichtlich, dass der überwiegende Teil meiner bisherigen Tätigkeit beim Amt der Bgld. Landesregierung verbleibt."

Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, dass persönliche und gesundheitliche Nachteile im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel zu befürchten bzw. zu erwarten wären.

Auf Grund dieser Stellungnahme erstattete die Landesamtsdirektion-Generalsekretariat mit Schreiben vom 7. März 2005 eine Stellungnahme, in der zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine bisherige Verwendung (insbesondere die prozentuelle Aufteilung seiner Tätigkeiten) Folgendes ausgeführt wird:

"Infolge des Fehlens konkreter Aufgabenbeschreibungen insbesondere zu BELIG und FM I ist ein Vergleich zwischen den für den genannten Arbeitsplatz dargestellten Aufgaben und damit eine allfällige Widerlegung der Ausführungen der Landesamtsdirektion kaum möglich. Hinzuweisen wäre allerdings auf Folgendes:

1.1. Hinsichtlich der landeseigenen Grundstücke und Gebäude Daten pro Grundstück und Gebäude wie Lage, Größe, Widmung, Flächen, Belastungen (Vermietungen, Verpachtungen, Pfandrechte); Erfassung und Wartung des Grundbuchbestandes

1.2. Hinsichtlich der vom Land gemieteten bzw. gepachteten Grund- und Gebäudeflächen Lage, Größe, Nutzung, Vertragsbedingungen

1.3. Erfassung und Zuordnung maßgeblicher Vertragswerke (wie Kauf-, Miet-, Pacht- und Leasingverträge)

2. Betriebskostenverwaltung (Ver- und Entsorgung, Versicherungen) obgenannter Grundstücke und Gebäude (25%)

2.1. Erfassung, Überprüfung, Verrechnung der Betriebskosten im Bereich der Landhauses

2.2. Zentrales (budgetäres) Controlling hinsichtlich des Betriebskostengeschehenes in den sonstigen Dienststellen insbesondere im Bereich der Energieversorgung; Koordinierung des Energiebeschaffungswesens.

2.3. Zentrale Koordination des auf die Liegenschaften bezogenen Versicherungswesens; Betreuung der Versicherungsverträge

Die genannten Aufgaben sind typische Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung des Landes. Diese Aufgaben wurden mit dem Abgang des bis Mitte 2003 zuständigen Bediensteten (von OAR Z selbst als 'verantwortlicher Landesgebäudeverwalter' bezeichnet) an OAR E Z übertragen. OAR E Z wurde seinerseits von einem überwiegenden Teil seiner bis Mitte 2003 wahrgenommenen und der Liegenschaftsverwaltung nicht zurechenbaren Aufgaben entbunden und ein anderer Bediensteter damit beauftragt.

Daraus geht eindeutig hervor, dass OAR Z mit diesen Tätigkeiten nicht nur vorübergehend in Bezug auf das Ausgliederungsprojektes BELIG betraut war, sondern es sich dabei um einen Aufgabenbereich handelt, der unabhängig von den Erfolgsaussichten dieses Ausgliederungsprojektes wahrzunehmen war.

Es wird nicht in Abrede gestellt, dass OAR E Z mit einem Umfang von 10% seines Aufgabenbereiches im Ausgliederungsprojekt BELIG assistierend und koordinierend tätig war. OAR E Z hat parallel dazu Ergebnisse seiner Tätigkeit aus seinem oben dargestellten Aufgabenbereich 'Liegenschaftsverwaltung' eingebracht, wie dies jeder andere Bedienstete auch einzubringen gehabt hätte, wäre er für diesen Aufgabenbereich zuständig gewesen; daraus kann keinesfalls geschlossen werden, dass es sich hiebei um projektbezogene Tätigkeiten handelt."

Nachdem dieses Schreiben dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden war, nahm dieser dazu mit Eingabe vom 10. April 2005 Stellung; darin trat er der Darstellung der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat entgegen, hielt an seinem Standpunkt fest, dass lediglich 24 % seiner bisherigen Aufgaben auf die BELIG übergegangen seien und nahm im Einzelnen zu den im Schreiben der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat angeführten Aufgaben seines Arbeitsplatzes Stellung, wobei er zum Teil in Abrede stellte, diese Aufgaben tatsächlich besorgt zu haben. Daran anschließend heißt es in dieser Eingabe (Schreibfehler im Original):

"Wenn im Schreiben weiter angeführt wird, dass die darin genannten Aufgaben typische Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung des Landes sind, so kann ich dem nur zustimmen. Jedoch daraus zu folgern, dass auch die Tätigkeiten seit Mitte 2003 ausschließlich von mir wahrgenommen wurden, ist grundsätzlich falsch. Ganz entschieden muss ich dabei die Feststellung zurück weisen, dass ich mich selbst als Landesgebäudeverwalter bezeichnen hätte. Ebenso muss ich die Aussage entschieden zurück weisen, dass mir die Agenden eines Landesgebäudeverwalters nach dem Ausscheiden des damaligen Bediensteten übertragen wurden. Dabei möchte ich nur in Erinnerung rufen, dass eine Versetzung meiner Person zur Landesgebäudeverwaltung für den Herrn Landesamtsdirektor überhaupt kein Thema war und von ihm ein durch die Abteilung 1 - Personal vorgelegter Versetzungsvorschlag zurück gewiesen wurde. Auch wurde ich zur damaligen Zeit öfters durch den Herrn Landesamtsdirektor und den Herrn Generalsekretär zur Rede gestellt, warum ich mir Daten aus der Landesgebäudeverwaltung, welche ich im Zuge des Projektes Ausgliederung der Landesimmobilien benötigte, selbst in der Abteilung 8 erarbeite bzw. warum ich überhaupt Arbeiten für die LGV verrichte. Als ich damals begründete, dass der Bedienste der LGV im Ruhestand sei, wurde mir zur Antwort gegeben, die Abteilung 8 solle ihre Arbeiten mit eigenem Personal selbst erledigen und mir die erforderlichen Daten gefälligst liefern.

Weiters wird im Schreiben angeführt, dass ich von einem überwiegenden Teil meiner bis Mitte 2003 wahrgenommenen Tätigkeiten entbunden und ein anderer Bediensteter (Dienstantritt in der LAD-GS Herbst 2003) damit beauftragt wurde. Auch dazu muss ich nochmals, wie im Parteiengehör bereits angeführt, sagen, dass ich durch einen jüngeren ausgezeichneten Bediensteten entlastet wurde. Nachdem jedoch dieser Kollege aus einer anderen Abteilung und auch aus einem fremden Fachgebiet gekommen ist, waren für ihn anfangs die Arbeiten in der LAD teilweise fremd. So darf daher erwähnt werden, dass in dieser Übergangsphase auch noch gewisse Arbeiten (Voranschlag, Nachtragsvoranschlag, Rechnungsabschluss, Monatsauswertungen, usw.) gemeinsam erledigt wurden."

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde daraufhin unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a PBÜ-G ab 1. Juni 2005 die Zuweisung des Beschwerdeführers zur BELIG auf unbestimmte Zeit. Nach wörtlicher Wiedergabe des Schriftverkehrs mit dem Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens und insbesondere der beiden Stellungnahmen der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat wird begründend Folgendes ausgeführt (Schreibfehler im Original):

"Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Landesamtsdirektion den Umfang des mit der Ausgliederung verbundenen Wegfall Ihres Aufgabenbereiches mit 70 % beziffert. Zudem sind darin präzise und detaillierte Angaben über Ihr Aufgabengebiet angeführt, wobei es sich um spezifische und typische Tätigkeiten der Liegenschaftsverwaltung handelt, welche von Ihnen über einen Zeitraum, vom Frühjahr 2003 bis 18.11.2004, in der Landesamtsdirektion wahrgenommen worden sind. Das Ausgliederungsprojekt BELIG wurde nur mit 10 % in Bezug auf Ihr Vollbeschäftigungsäquivalent dotiert.

Sie haben in Ihren Ausführungen, weder in der ersten noch in der zweiten Stellungnahme, keineswegs die Aussage der Landesamtsdirektion widerlegt. Zudem führen Sie in der Stellungnahme vom 5.2.2005 an, dass nach dem Abgang des verantwortlichen Landesgebäudeverwalters der Abteilung 8, Hauptreferat Hochbau, ohne Ersatzstellung im Frühjahr 2003 Sie für diese Tätigkeiten (Evaluierung des Facility Managements und Koordination der Landesliegenschaften) eingesetzt worden sind.

In einer Tabellenübersicht zeigen Sie eine prozentuelle Aufstellung Ihrer Tätigkeiten der Normdienstzeit an, aber es wurden keine konkreten, detaillierten Aufgabenbeschreibungen Ihrerseits an- und ausgeführt. In der zweiten Stellungnahme vom 10.4.2005 konkretisieren Sie lediglich die auf die BELIG übergegangenen Aufgaben, welche von Ihnen mit 24 %, von der Landesamtsdirektion jedoch mit 70% Ihres gesamten Arbeitsplatzes bewertet worden sind.

Zu dem zweiten von Ihnen, in der Tabelle mit 41 % als FM I bezeichnete Tätigkeitsbereich ist festzuhalten, dass mit Erlass vom 11.10.2004 die von der BELIG im Bereich des Facility Managements im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes wahrzunehmenden Aufgaben genau festgelegt wurden und somit die mit Ihrem Arbeitsplatz verbundene Tätigkeiten im überwiegenden Teil weggefallen sind. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der spezielle Bereich FM I, ebenfalls in diesem Erlass festgelegt, den Aufgabenbereich einer im Zusammenhang mit der Ausgliederung für die BELIG geschaffenen zentralen Kontaktstelle innerhalb des Amtes der Bgld. Landesregierung bezeichnet. Diese Kontaktstelle nimmt die Interessen des Eigentümers gegenüber der BELIG wahr. Die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben sind im Wesentlichen jedoch erst durch die Ausgliederung entstanden und betreffen die Überwachung der vertraglichen Verpflichtungen der BELIG gegenüber dem Land und umgekehrt.

Auch Ihre Ausführungen zu Ihrer Tätigkeit im Versicherungsbereich sind widersprüchlich. Einerseits führen Sie diese getrennt mit LAD-Versicherungen (25 %) und LAD-Versicherungen allgemein (7 %) an, andererseits behandeln Sie dieses Thema in der Folge im Tätigkeitsbereich BELIG (24 %). Unbestrittener maßen ist gemäß Erlass der Landesamtsdirektion, vom 11.10.2004, gemäß Punkt IV Abs. 7, Dienstleistungen der BELIG, die Abwicklung von Versicherungsverträgen im Gebäude- und Liegenschaftsbereich an die BELIG ausgelagert worden, die seitens der Landesamtsdirektion als Teil des mit 'Betriebskostenverwaltung' umschriebenen und mit 25 % quantifizierten ausgelagerten Aufgabenbereiches festgestellt wurde.

Auch die Tatsache, dass Sie von einem überwiegenden Teil Ihrer bis Mitte 2003 wahrgenommenen und der Liegenschaftsverwaltung nicht zuzurechnenden Aufgaben entbunden wurden und ein anderer Bediensteter damit beauftragt worden ist, zeigt, dass die die Landesgebäudeverwaltung betreffenden Aufgaben überwiegend waren und Sie diese Tätigkeiten nicht nur vorübergehend in Bezug auf das Ausgliederungsprojekt BELIG wahrzunehmen hatten.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass durch die jetzt von der BELIG wahrzunehmenden Aufgaben zusammen mehr als 50 % der mit Ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben weggefallen sind, sodass gemäß § 3 Abs. 2 Bgld. PBÜ-G Ihre Zustimmung nicht erforderlich ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat (unvollständige) Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Stammfassung lautet auszugsweise:

"§ 1

Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt

1. die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),

  1. 2. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),
  2. 3. die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),
  3. 4. Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),
  4. 5. die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),
  5. 6. das Optionsrecht (§ 8),
  6. 7. den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9).

    § 2

    Begriffsbestimmungen

(1) 'Zuweisung' im Sinne dieses Gesetzes ist die Zur-Verfügung-Stellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.

(2) 'Rechtsträger' im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts. Die vom Land verschiedenen Rechtsträger werden in den folgenden Bestimmungen kurz als 'Rechtsträger' bezeichnet.

(3) 'Zugewiesene Landesbedienstete' im Sinne dieses Gesetzes sind die im Dienststand stehenden Landesbeamtinnen, Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(4) 'Betriebsübergang' im Sinne dieses Gesetzes ist der Übergang eines Betriebs, eines Unternehmens oder eines Betriebs- oder Unternehmensteils von einer Veräußerin oder einem Veräußerer auf eine Erwerberin oder einen Erwerber im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L082 vom 22. März 2001, S. 16 (§ 10 dieses Gesetzes).

§ 3

Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise

(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn

1. a) Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen oder

b) ein Rechtsträger auf Grund der besonderen Qualifikation einer oder eines Landesbediensteten die Zuweisung beantragt,

2. die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt und

3. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.

(3) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.

(4) Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen.

(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.

...

§ 5

Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten

(1) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung tritt keine Änderung in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Landesbediensteten ein.

(2) Die Zeit der Dienstleistung beim Rechtsträger ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nach Maßgabe der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften voll zu berücksichtigen.

(3) Zugewiesene Landesbedienstete haben gegenüber dem Land Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Vorrückung und Beförderung richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(4) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land.

(5) Dienstort der zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Landesbediensteten verwendet werden. Diese Arbeitsstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

§ 6

Diensthoheit und Dienstaufsicht

(1) Die Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugewiesenen Landesbeamtinnen oder Landesbeamten. Der Instanzenzug gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz geht an die Landesregierung. Diese übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die nach den Dienstrechtsgesetzen der Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

1. die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2. die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,

3. allgemeine Auslegungs- und Anwendungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges,

  1. 4. Ernennungen,
  2. 5. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten,

    6. der Widerruf der Zuweisung (§ 4).

    ...

(5) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des zugewiesenen Landesbediensteten.

(6) Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Rechtsträgers sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes oder zum Geschäftsführer widerrufen, wenn das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführer eine Weisung im Sinne des ersten Satzes nicht befolgt.

§ 7

Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. den Zweck der Zuweisung,
  2. 2. die Dauer der Zuweisung,
  3. 3. die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,
  4. 4. ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.

    § 8

    Optionsrecht

(1) Die von einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a betroffenen Landesbediensteten haben das Recht, innerhalb von einem Jahr ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.

...

§ 10

Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16, umgesetzt."

In den ErläutRV (647 BlgLT 18. GP) wird zu den §§ 3 und 5 auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Zu § 3:

Die Zuweisung soll unter Wahrung der Rechte und Pflichten der Landesbediensteten erfolgen. Abs. 1 sieht zwei Anlassfälle für eine Zuweisung vor. Wenn Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem vom Land verschiedenen Rechtsträger besorgt werden sollen (z.B im Falle von Ausgliederungen) und dadurch die Aufgaben eines Arbeitsplatzes ganz oder überwiegend wegfallen (Abs. 1 Z 1 lit. a), soll nach Abs. 2 eine amtswegige Zuweisung auch ohne Zustimmung der oder des betroffenen Landesbediensteten möglich sein. Damit soll einerseits die Weiterverwendung der Landesbediensteten und andererseits eine effiziente Personalführung ermöglicht werden. Voraussetzung für eine amtswegige Zuweisung ist jedenfalls, dass durch eine Ausgliederungsmaßnahme die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen und sohin die oder der Landesbedienstete ohne Zuweisung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterverwendet werden könnte. Zu beachten ist, dass die Begriffsdefinition des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a umfassender ist als der Begriff des 'Betriebsüberganges' im Sinne der 'Betriebsübergangsrichtlinie', da er sich auch auf Beamtinnen und Beamte sowie auf die Übertragung hoheitlicher Aufgaben erstreckt.

Wenn um die Mitarbeit von Landesbediensteten auf Grund deren besonderer Qualifikation von einem anderen Rechtsträger ersucht wird (Abs. 1 Z 1 lit. b) oder wenn zwar Arbeitsbereiche aus dem Landesdienst hinausgelagert werden, aber der Arbeitsplatz einer oder eines Landesbediensteten hievon nicht oder nicht überwiegend berührt wird, soll nach Abs. 1 Z 2 die Zuweisung nur mit Zustimmung der oder des Landesbediensteten möglich sein. Allen Zuweisungsfällen ist gemeinsam, dass sie nur bei Nichtentgegenstehen wichtiger dienstlicher Gründe zulässig sind. So wäre etwa im Falle einer Ausgliederung die Zuweisung einer oder eines im ausgegliederten Arbeitsbereich verwendeten Landesbediensteten unzulässig, wenn in einem anderen Bereich der Landesverwaltung ein dringender Bedarf an einer Arbeitskraft mit dieser Qualifikation besteht, der auf eine andere Weise nicht abgedeckt werden kann. Für eine diesfalls zu verfügende Versetzung oder Verwendungsänderung gelten die entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften.

Da durch die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten individuell und hoheitlich in subjektiv - öffentliche Rechte eingegriffen wird, soll sie - wie eine Versetzung - mit Bescheid verfügt werden, um ein rechtlich geordnetes Verfahren zu ermöglichen und damit den Betroffenen einen entsprechenden Rechtsschutz zu gewährleisten (Abs. 3).

Abs. 4 normiert umfangreiche Verständigungs- und Informationspflichten, wodurch auch den Anforderungen des Art. 7 der 'Betriebsübergangsrichtlinie' Rechnung getragen werden soll.

...

Zu § 5:

Durch die Zuweisung tritt eine Änderung in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Bediensteten nicht ein. Dies betrifft auch alle zukünftigen besoldungsrechtlichen Maßnahmen wie Vorrückungen, Zeitvorrückungen und Beförderungen, sodass zugewiesene Bedienstete alle zwei Jahre vorrücken und die gleichen Beförderungsmöglichkeiten haben, die sie ohne Zuweisung hätten (Abs. 2). Damit ist gewährleistet, dass zugewiesene Bedienstete auf Grund der Zuweisung keine dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteile erleiden dürfen. Diesem Ziel dient auch die Bestimmung des Abs. 2, wonach die Zeit der Zuweisung für dienstzeitabhängige Rechte in gleicher Weise zu berücksichtigen ist wie jene Zeit, die die oder der zugewiesene Bedienstete ohne Zuweisung im Landesdienst zugebracht hätte.

...

Die Festlegung des Dienstortes und der Dienststelle der zugewiesenen Landesbediensteten dient in erster Linie der Beurteilung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Dienstreisen. Aber auch andere in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Regelungen knüpfen an die Begriffe 'Dienstort' oder 'Dienststelle' an (z.B. Fahrtkostenzuschuss)."

Die §§ 37, 39 und 42 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998 (LBDG 1997) lauten (in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Stammfassung):

"5. Abschnitt

Verwendung des Beamten

Arbeitsplatz

§ 37. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

...

Versetzung

§ 39. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

(6) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(7) Ein wichtiges dienstliches Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Landesbeamte, dessen Amt als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Ablauf der Bestelldauer oder durch Amtsenthebung geendet hat (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland, LGBl. Nr. 84/1990), einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Abs. 4 ist auf diese Versetzung nicht anzuwenden. Für neuerliche Versetzungen dieses Landesbeamten gelten die Absätze 1 bis 6.

...

Verwendungsänderung

§ 42. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 128 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten."

II.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die streitgegenständliche amtswegige Zuweisung des Beschwerdeführers auf § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm Abs. 2 PBÜ-G stützt; da unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seiner Zuweisung nicht zugestimmt hat, kann sich diese nur auf die genannten Bestimmungen stützen, sodass nur die Einhaltung der darin normierten Voraussetzungen zu prüfen ist.

II.3. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die vorliegende Beschwerde mehrere verfassungsrechtliche Bedenken geltend. So erblickt sie in § 3 Abs. 2 PBÜ-G einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, weil dadurch eine "Beamtenschicht minderer Stellung geschaffen" würde, die keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 37 LBDG 1997 und außerhalb des allgemeinen Verwaltungsapparates keine Laufbahnaussichten hätten; weil der "ausgegliederte" Beamte weder eine Dienststelle noch einen Arbeitsplatz im Sinne des § 37 LBDG 1997 habe, bedeute das eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass die zugewiesenen Landesbediensteten - das gilt für Vertragsbedienstete ebenso wie für öffentlich-rechtlich Bedienstete des Landes - nach der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 1 PBÜ-G für die Dauer der Zuweisung im Dienststand bleiben, wobei durch die Zuweisung keine Änderung in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung eintritt. § 5 Abs. 5 PBÜ-G bestimmt ausdrücklich, dass Dienstort des zugewiesenen Landesbediensteten die Gemeinde ist, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der der Landesbedienstete verwendet wird, und dass diese Arbeitsstätte zugleich als Dienststelle des betreffenden Landesbediensteten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gilt. Es trifft daher nicht zu, dass ein zugewiesener Landesbeamter nicht über eine Dienststelle im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften verfügen würde. Im Übrigen gelten nach den genannten Bestimmungen die dienstrechtlichen Regelungen des LBDG 1997 auch für die zugewiesenen Landesbeamten. Dies gilt auch für die maßgeblichen Bestimmungen über den Arbeitsplatz der Landesbeamten und allfällige Versetzungen oder Verwendungsänderungen. Die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerde gehen daher von unzutreffenden Prämissen aus.

Die Beschwerde wendet sich des Weiteren dagegen, dass die Zuweisung nach dem PBÜ-G "auf individueller Ebene" stattfindet und "nicht direkt eine Gesetzesregelung mit Beamtenzuweisung für einen bestimmten Bereich geschaffen" wird; es bestünden keine Regelungen darüber, nach welchen Gesichtspunkten von der Möglichkeit der Zuweisung Gebrauch zu machen ist. Mit diesen Ausführungen scheint die Beschwerde einerseits die Sachlichkeit der angewendeten Regelungen, anderseits deren ausreichende Bestimmtheit im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG anzuzweifeln.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegen zu halten: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 13.738/1994 und 16.742/2002 ausgesprochen hat, ist es sachlich gerechtfertigt, in jenen Fällen, in denen Organisationseinheiten zur Gänze ausgegliedert werden, die betroffenen Bediensteten durch generellen Rechtsakt ohne Durchführung eines individuellen Versetzungsverfahrens den betreffenden ausgegliederten Rechtsträgern zur Dienstleistung zuzuweisen. Diesen Erkenntnissen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass im Falle einer Ausgliederung die Zuweisung betroffener Bediensteter jedenfalls unmittelbar durch Gesetz verfügt werden müsste. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.500/1996 ausdrücklich betont, der Gleichheitssatz gebiete nicht, in allen Fällen der Ausgliederung in gleicher Weise vorzugehen. Das im gegenständlichen Fall maßgebliche PBÜ-G betrifft nicht die Ausgliederung einer bestimmten Organisationseinheit aus der Landesverwaltungsorganisation, sondern trifft eine allgemeine Regelung über die Zuweisung von Landesbediensteten, die - mit einzelnen Ausnahmen für die Landeskrankenanstalten - grundsätzlich in allen Ausgliederungsfällen zur Anwendung kommen kann (siehe auch den in § 41 LBDG 1997 geregelten Fall der Zuweisung). Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung den ihm durch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Aus § 3 Abs. 1 PBÜ-G ergibt sich zudem mit ausreichender Deutlichkeit, unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung zu einem ausgegliederten Rechtsträger zulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2005, B 204/05, mit dem die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt wurde, in der ähnliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Bestimmungen des PBÜ-G geltend gemacht wurden, die Auffassung vertreten, dass "- aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles - auch unter Aspekten des Sachlichkeitsgebotes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. (1 und) 2 PBÜ-G (vgl. VfSlg. 16.742/2002)" bestünden. Der Verfassungsgerichtshof hegte in diesem Beschluss im Übrigen auch keine Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2 PBÜ-G. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nach dem Vorgesagten nach der Lage des gegenständlichen Falles durch das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde nicht veranlasst, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.

II.4. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die vorliegende Beschwerde weiter geltend, die Zuweisung eines Landesbeamten zu einem ausgegliederten Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm Abs. 2 PBÜ-G sei nur dann zulässig, wenn die von den betreffenden Landesbediensteten bislang besorgten Aufgaben seines Arbeitsplatzes zur Gänze oder überwiegend auf den ausgegliederten Rechtsträger übergingen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nur vorübergehend mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausgliederung der BELIG betraut worden. Daher hätte bei der Beurteilung der Zulässigkeit seiner Zuweisung zur BELIG von den Aufgaben seines ursprünglichen Arbeitsplatzes ausgegangen werden müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine relevante Rechtswidrigkeit auf:

§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm Abs. 2 PBÜ-G regeln die amtswegige Zuweisung eines Landesbediensteten zu einem ausgegliederten Rechtsträger für den Fall, dass die vom betreffenden Landesbediensteten auf seinem Arbeitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben dadurch auf den ausgegliederten Rechtsträger zur Gänze oder überwiegend übergehen. Zwar bringt der Wortlaut des § 3 Abs. 2 PBÜ-G das Gemeinte insofern nicht völlig eindeutig zum Ausdruck, als dort lediglich davon die Rede ist, dass die Aufgaben des betreffenden Arbeitsplatzes "ganz oder überwiegend wegfallen". Damit lässt dieser Wortlaut - für sich allein betrachtet - offen, ob die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einem ausgegliederten Rechtsträger ohne seine Zustimmung in jedem Fall des Wegfalles seiner Aufgaben anlässlich der Ausgliederung zulässig ist oder nur dann, wenn diese Aufgaben dadurch wegfallen, dass sie auf den ausgegliederten Rechtsträger übergehen. Aus den Gesetzesmaterialien - die zur Auslegung dann heranzuziehen sind, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlass gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0156, mwN) - ergibt sich jedoch, dass die gesetzliche Bestimmung im Sinne der zweiten Auslegungsvariante zu verstehen ist: In den ErläutRV (647 BlgLT 18. GP) wird zur Möglichkeit einer Zuweisung des Landesbediensteten ohne seine Zustimmung ausgeführt, damit solle "die Weiterverwendung der Landesbediensteten" ermöglicht werden; Voraussetzung für eine amtswegige Zuweisung sei, "dass durch eine Ausgliederungsmaßnahme die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen und sohin die oder der Landesbedienstete ohne Zuweisung auf seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter verwendet werden könnte". In weiterer Folge ist im Zusammenhang mit Fällen, in denen eine amtswegige Zuweisung nicht möglich ist, die Rede davon, dass "zwar Arbeitsbereiche aus dem Landesdienst hinausgelagert werden, aber der Arbeitsplatz einer oder eines Landesbediensteten hievon nicht oder nicht überwiegend berührt wird". Aus der Verwendung des Ausdruckes "Weiterverwendung" sowie aus der Formulierung, dass "Arbeitsbereiche aus dem Landesdienst hinausgelagert werden", wird deutlich, dass damit jene Fälle erfasst werden sollen, in denen die Aufgaben des Arbeitsplatzes des betreffenden Landesbediensteten zur Gänze oder überwiegend auf den ausgegliederten Rechtsträger übergegangen sind ("hinausgelagert werden") und er daher nur dadurch "weiter verwendet" werden kann, indem er diesem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird.

Dieses Auslegungsergebnis wird auch dadurch gestützt, dass das PBÜ-G nach seinem § 10 der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen dient. Als "Übergang" im Sinne dieser RL gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. a "der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit". Aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 3 PBÜ-G ergibt sich zwar, dass die Begriffsdefinition des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. insofern umfassender ist als der Begriff des "Betriebsüberganges" im Sinne der genannten Betriebsübergangs-RL, als er sich auch auf Beamte sowie auf die Übertragung hoheitlicher Aufgaben erstreckt (vgl. zur Unanwendbarkeit der Betriebsübergangs-RL auf öffentlichrechtlich Bedienstete das Urteil des EuGH vom 14. September 2000, Collino, Rs C-343/98 = Slg. 2000 I-6659, sowie Baumgartner, Ausgliederung und öffentlicher Dienst, 2006, S. 480 ff, mwN). Da den zitierten Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass abgesehen von den explizit genannten Abweichungen weitere Divergenzen zum Begriffsverständnis der Betriebsübergangs-RL intendiert waren, ist aber davon auszugehen, dass § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm Abs. 2 PBÜ-G im Übrigen an das Verständnis dieser Richtlinie anknüpft. Entscheidendes Merkmal für einen Betriebsübergang im Sinne dieser Richtlinie ist nach der zitierten Definition der Übergang einer ihre Identität bewahrenden "wirtschaftlichen Einheit". Damit ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung gemeint (vgl. Baumgartner, aaO, S. 474, mwN). Aus diesem Begriffsverständnis folgt, dass die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einem ausgegliederten Rechtsträger nach den genannten Bestimmungen nur dann möglich sein soll, wenn sein Arbeitsplatz jener Organisationseinheit zugeordnet ist, die durch die Ausgliederung auf einen anderen Rechtsträger übergeht, oder anders gewendet, wenn die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes im Zuge der Ausgliederung (zur Gänze oder überwiegend) auf den betreffenden ausgegliederten Rechtsträger übergehen.

Die Zuweisung des Beschwerdeführers zur BELIG war nach dem Vorgesagten somit nur dann zulässig, wenn die auf seinem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben durch die Ausgliederung der Liegenschaftsverwaltung des Landes Burgenland und deren Übertragung auf die BELIG zur Gänze oder überwiegend auf die BELIG übergegangen sind. Von diesem Verständnis ist auch der angefochtene Bescheid - insofern zutreffend - ausgegangen.

Bei der Frage, welche Aufgaben der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz wahrzunehmen hatte, ist allerdings von jenem Arbeitsplatz auszugehen, der ihm zuletzt auf Dauer rechtswirksam zugewiesen war.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen der Parteien, dass es im Jahr 2003 zu einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers gekommen ist. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat vom 22. März 2005 soll der Beschwerdeführer ab Mitte 2003 mit Aufgaben der Landesgebäudeverwaltung betraut und vom überwiegenden Teil seiner bis dahin wahrgenommenen und der Liegenschaftsverwaltung nicht zurechenbaren Aufgaben entbunden worden sein; dabei habe es sich - nach der genannten Stellungnahme - um eine nicht nur vorübergehende Betrauung gehandelt. Dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Verwaltungsakten ist allerdings nicht zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang durch Bescheid eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 42 LBDG 1997 verfügt worden wäre.

Für die Frage, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausgliederung der BELIG rechtswirksam zugewiesen war, ist aber entscheidend, ob es sich bei der Änderung seines Aufgabenbereiches im Jahr 2003 bloß um eine vorübergehende Betrauung, um eine schlichte Verwendungsänderung (wie die belangte Behörde - wenn auch ohne jede weitere Begründung - in der Gegenschrift behauptet) oder um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt, die nur durch Bescheid hätte verfügt werden können. Ist nur eine vorübergehende Betrauung vorgelegen, wäre weiter vom ursprünglichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auszugehen gewesen; handelte es sich hingegen um eine dauernde Betrauung mit neuen Aufgaben, ist entscheidend, ob diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist. Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, der Beschwerdeführer sei auf seinem früheren Arbeitsplatz entlastet worden, ist damit nichts dafür zu gewinnen, ob die Betrauung mit anderen Aufgaben auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgte; ob die Betrauung auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgte, richtet sich nach dem Inhalt der Anordnung. Hat es sich dabei um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt, hätte diese rechtswirksam nur durch Bescheid verfügt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, sowie den Bescheid der Berufungskommission vom 27. Februar 2006 zur gleichartigen Rechtslage nach § 40 BDG 1979). In diesem Fall wäre in Ermangelung eines Bescheides davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer weiterhin sein früherer Arbeitsplatz rechtswirksam zugewiesen war, weshalb bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Zuweisung zur BELIG von den Aufgaben dieses Arbeitsplatzes auszugehen wäre.

Indem die belangte Behörde dies verkannt und dementsprechend keine Feststellungen dazu getroffen, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt rechtswirksam zugewiesen war, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

II.5. Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus noch mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet: Nach § 3 Abs. 4 PBÜ-G sind die betroffenen Landesbediensteten von der beabsichtigten Zuweisung spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechtes (§ 8 PBÜ-G) schriftlich zu verständigen. Die Bekanntgabe des Dienstortes und der Dienststelle hängt mit § 5 Abs. 5 PBÜ-G zusammen, wonach Dienstort jene Gemeinde ist, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der der zugewiesene Landesbedienstete verwendet wird. Diese Arbeitsstätte gilt als Dienststelle des zugewiesenen Landesbediensteten im Sinne dienst- und besoldungsrechtlicher Vorschriften. Die Festlegung des Dienstortes bzw. der Dienststelle hat für den Landesbediensteten deshalb rechtliche Bedeutung, weil verschiedene dienstrechtliche Vorschriften daran anknüpfend Ansprüche zugestehen; die weiter oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien nennen etwa Ansprüche im Zusammenhang mit Dienstreisen oder Fahrtkostenzuschüsse. Das Informationsrecht hat daher den Zweck, dem Landesbediensteten die Möglichkeit zu geben, die Folgen der geplanten Zuweisung abzuschätzen und sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Aus dem systematischen Zusammenhang des § 3 Abs. 4 PBÜ-G und § 5 Abs. 5 PBÜ-G ist daher zu schließen, dass wegen der rechtlichen Auswirkungen für den Landesbediensteten die Festlegung von Dienstort und Dienststelle in einer Rechtsform zu erfolgen hat, die ihm ausreichenden und effektiven Rechtsschutz ermöglicht, d.h. dass bei der Zuweisung von Landesbeamten zu einem ausgegliederten Rechtsträger im Zuweisungsbescheid jedenfalls auch Dienstort und Dienststelle festzulegen sind. Die bloße Bekanntgabe des geplanten Dienstortes bzw. der geplanten Dienststelle in einem Informationsschreiben nach § 3 Abs. 4 PBÜ-G reicht dafür nicht aus.

Da der angefochtene Bescheid keinen diesbezüglichen Ausspruch enthält, ist er auch insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

II.6. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerde schließlich geltend, dass neben § 3 PBÜ-G auch die Regelungen über die Versetzung in § 39 LBDG 1997 anzuwenden seien, insbesondere dessen Abs. 3, wonach bei Versetzungen an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen sind.

Die Zuweisung eines Landesbeamten zu einem ausgegliederten Rechtsträger hat für den betroffenen Landesbeamten ähnliche Auswirkungen wie eine Versetzung nach § 39 LBDG 1997; jene unterscheidet sich von dieser jedoch dadurch, dass es nicht um die Zuordnung zu einer anderen Dienststelle innerhalb des Verwaltungsapparates des Landes geht, sondern um die Zuordnung zu einer Dienststelle eines anderen Rechtsträgers. § 3 PBÜ-G trifft diesbezüglich - auch soweit eine derartige Zuweisung gegen den Willen des Landesbeamten möglich ist - Regelungen, die mit § 39 LBDG 1997 zum Teil übereinstimmen, zum Teil davon abweichen und der genannten Bestimmung jedenfalls insofern vorgehen. Eine dem § 39 Abs. 3 LBDG 1997 vergleichbare Regelung enthält § 3 PBÜ-G jedoch nicht.

Für den gegebenen Zusammenhang kann jedoch dahingestellt bleiben, ob § 39 Abs. 3 LBDG 1997 auch auf Fälle einer Zuweisung nach § 3 PBÜ-G (allenfalls sinngemäß oder analog) anzuwenden ist; § 39 Abs. 3 LBDG 1997 gilt nämlich nur für Versetzungen an einen anderen Dienstort. Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist jene Ortsgemeinde, in der die Dienststelle ihren Sitz hat, der der Landesbeamte zugeteilt wird (vgl. zur insofern gleichartigen Regelung in § 38 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 90/12/0298 = VwSlg. 14.028/A). Beizufügen ist, dass zwar nur der erste Satz des § 39 Abs. 3 LBDG 1997 auf einen Wechsel des Dienstortes Bezug nimmt; wie der Verwaltungsgerichtshof aber schon zur gleichartigen Regelung in § 38 Abs. 3 BDG 1979 vor der Novelle BGBl. Nr. 550/1994 ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/12/0115), stellt die ganze Regelung des § 39 Abs. 3 LBDG 1997 eine Einheit dar und gilt insgesamt nur für Versetzungen an einen anderen Dienstort. Wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, hat sowohl die Dienststelle, der der Beschwerdeführer bis zu seiner Zuweisung an die BELIG angehörte (Landesamtsdirektion-Generalsekretariat) wie auch die Geschäftseinrichtung der BELIG, der er zugewiesen wurde, ihren Sitz in Eisenstadt, und damit innerhalb derselben Gemeinde. § 39 Abs. 3 LBDG 1997 kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.

II.7. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid schließlich mangelnde Ermittlungen bzw. eine unzureichende Begründung vor. Auch mit diesem Vorbringen ist sie im Ergebnis im Recht:

Nach dem gemäß § 1 DVG auch in Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es jedenfalls einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht: Abgesehen davon, dass die belangte Behörde es - wie bereits gezeigt - unterlassen hat, Feststellungen darüber zu treffen, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer vor seiner Zuweisung zur BELIG zuletzt auf Dauer rechtswirksam zugewiesen war, ist - selbst wenn man von jenen Aufgaben ausgeht, die dem Beschwerdeführer seit 2003 übertragen waren - aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung des Beschwerdeführers vorliegen. Angesichts der dargestellten Rechtslage hätte die belangte Behörde nachvollziehbare Feststellungen darüber treffen müssen, welche konkreten Aufgaben der Beschwerdeführer zuletzt auf seinem Arbeitsplatz auf Dauer wahrzunehmen hatte und inwieweit diese Aufgaben durch die Ausgliederung auf den ausgegliederten Rechtsträger (die BELIG) übergegangen sind. Die belangte Behörde beschränkt sich in ihrer Begründung aber weithin darauf, die Stellungnahmen der ehemaligen Dienststellen des Beschwerdeführers bzw. dessen Stellungnahmen wiederzugeben, und folgt im Ergebnis den Angaben im Schreiben der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat vom 22. März 2005, wonach 70 % der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers auf die BELIG übergegangen seien. Diese Schlussfolgerung ist jedoch - angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und der weiteren in diesem Verfahren erstatteten Stellungnahmen - nicht schlüssig nachvollziehbar: So hat der Beschwerdeführer von vornherein geltend gemacht, er habe Aufgaben wahrgenommen, die zum Bereich der "FM I" gehören. Bei dieser handelt es sich um eine Organisationseinheit, deren Aufgaben nach der Ausgliederung der BELIG weiter bestehen. Vergleicht man die - sehr allgemein gehaltene - Umschreibung der Aufgaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat vom 22. März 2005 einerseits mit der Beschreibung der Aufgaben der Organisationseinheit "FM I" in der im Bescheid ebenfalls wörtlich wiedergegebenen Stellungnahme der Landesamtsdirektion vom 7. März 2005 sowie in dem in der Begründung des Bescheides zitierten Erlass vom 11. Oktober 2004 anderseits, so zeigen sich Überschneidungen, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Aufgaben wahrgenommen, die nunmehr im Rahmen der genannten Verwaltungsdienststelle besorgt werden, nicht von vornherein als unplausibel erscheint. In dem genannten Schreiben der Landesamtsdirektion vom 7. März 2005 wird die FM I als "Kontaktstelle" bezeichnet, die die Interessen des Eigentümers (gemeint: des Landes) gegenüber der BELIG wahrnehmen soll. Der genannte (eingangs wiedergegebene) Erlass umschreibt die Aufgaben der FM I mit "grundsätzliche Angelegenheiten des Kauf-, Miet- und Dienstleistungsvertrages", "Raumbeschaffung" (u.a. organisatorische, kaufmännische und rechtliche Bewertung der Vorschläge der BELIG, Raumorganisation) und zählt darüber hinaus weitere Aufgaben auf. Zu den Angelegenheiten dieser Verwaltungsdienststelle gehören somit auch Fragen der Vertragsabwicklung hinsichtlich angemieteter Liegenschaften mit der BELIG sowie Fragen der Raumbeschaffung. Die Arbeitsplatzbeschreibung im Schreiben der Landesamtsdirektion-Generalsekretariat vom 22. März 2005 nennt aber u.a. "Erfassen und Warten aller Liegenschafts- und Vertragsdaten" insbesondere "hinsichtlich der vom Land gemieteten bzw. gepachteten Grund- und Gebäudeflächen, Lage, Größe, Nutzung, Vertragsbedingungen" sowie "Erfassung und Zuordnung maßgeblicher Vertragswerke (wie Kauf-, Miet-, Pacht- und Leasingverträge)". Da - wie sich aus dem wiedergegebenen Erlass ergibt - das Land Burgenland mit Wirkung vom 1. September 2004 alle ihm gehörigen Liegenschaften an die BELIG verkauft und ab diesem Zeitpunkt von dieser gemietet hat, handelt es sich bei den im Eigentum der BELIG stehenden und dem Land überlassenen Liegenschaften um vom Land gemietete Gebäudeflächen. Soweit nach der genannten Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführer auch Vertragsdaten hinsichtlich der vom Land angemieteten Liegenschaften zu erfassen und maßgebliche Vertragswerke zu erfassen und zuzuordnen hatte, ist die Behauptung des Beschwerdeführers nicht völlig von der Hand zu weisen, dass er damit Aufgaben zu besorgen hatte, die der Verwaltungsdienststelle FM I zuzuordnen sind.

Darüber hinaus beschränkt sich auch diese Äußerung auf die Behauptung, dass 70 % des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers auf die BELIG übergegangen sei, ohne jedoch eine umfassende Darstellung des gesamten Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers zu geben. Erst eine solche - konkretisierte - Darstellung seines gesamten Aufgabenbereiches erlaubt jedoch eine nachvollziehbare Beurteilung, welcher Anteil dieser Aufgaben auf den ausgegliederten Rechtsträger übergegangen ist. Schon aus diesen Gründen kann der genannten Stellungnahme nicht in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt wahrgenommenen Aufgaben zur Gänze oder überwiegend auf die BELIG übergegangen sind.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme vom 15. April 2005 konkret dargelegt, dass bestimmte in der Arbeitsplatzbeschreibung genannte Tätigkeiten von ihm nicht ausgeübt worden seien. Angesichts dieses im Widerspruch zu den genannten Stellungnahmen der früheren Dienststellen stehenden und konkretisierten Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der aufgezeigten mangelnden Schlüssigkeit der vorliegenden Stellungnahmen der früheren Dienststellen wäre es an der belangten Behörde gelegen, von Amts wegen weitere Erhebungen anzustellen (§§ 37 und 39 AVG) und darauf gegründet konkrete Feststellungen über die Aufgaben des Beschwerdeführers und dazu zu treffen, inwieweit diese auf die BELIG übergegangen sind. Die abstrakt gehaltene Aussage der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die FM I erst aus Anlass und im Zusammenhang mit der Ausgliederung der BELIG geschaffen worden sei und deren Aufgaben "im Wesentlichen" erst durch die Ausgliederung entstanden seien, vermag solche konkreten Feststellungen nicht zu ersetzen.

II.8. Nach dem Vorgesagten sind der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides somit Rechtsirrtümer und Verfahrensfehler unterlaufen; da die Aufhebung eines Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit jener wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid somit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

III. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. November 2008

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