VwGH 2007/15/0110

VwGH2007/15/011024.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des FT in G, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 22. Jänner 2007, GZ. RV/0497-K/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §246 Abs1;
UStG 1994 §19 Abs1;
BAO §246 Abs1;
UStG 1994 §19 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. Das Finanzamt habe die Umsatzsteuern für "1- 3/2006" hinsichtlich einer Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung, "T F und C" mit dem an diese Gesellschaft gerichteten Bescheid festgesetzt. Das Finanzamt habe den Abzug der in der Rechnung der K. Rechtsanwälte GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer mit der Begründung abgelehnt, diese Rechnung entspreche nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994.

Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid des Finanzamtes Berufung erhoben.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO sei zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen sei. Zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid sei daher nur derjenige befugt, an den der Bescheid ergangen sei, das sei die Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung "T F und C".

Der Beschwerdeführer sei daher nicht befugt gewesen, im eigenen Namen Berufung gegen den Bescheid zu erheben, weshalb diese gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen sei.

In der Beschwerde wird der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt nicht bestritten. Die Beschwerde verweist lediglich darauf, dass die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Finanzamt bildende Rechnung an die "Firma T F und C" adressiert gewesen sei. Mit der Zurückweisung der Berufung verstoße die belangte Behörde gegen das "Neuerungsverbot".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 30. November 1982, 82/14/0058, das Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2002/13/0119, 0120, sowie den Beschluss vom 9. März 2005, 2001/13/0189). Nach dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu. Die Berufung des Beschwerdeführers, der unbestrittenermaßen im eigenen Namen und nicht für die Vermietungsgemeinschaft gehandelt hat, durfte daher keiner sachlichen Erledigung zugeführt werden. Die belangte Behörde hat daher die Berufung zu Recht zurückgewiesen.

Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2007

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