UFS RV/0497-K/06

UFSRV/0497-K/0622.1.2007

Berufungslegitimation betreffend einen Umsatzsteuerbescheid, der an eine Personengesellschaft ergangen ist

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0110 eingebracht. Mit Erk. v. 24.5.2007 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufung des X Y, A, vom 29. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 4. Mai 2006 über die Festsetzung von Umsatzsteuern für 1 - 3/2006, ergangen an X Y und Z, wird gemäß § 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der im Spruch genannte Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuern erging an "X Y und Z " (Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung).

Mit dem angesprochenen Bescheid verwehrte das Finanzamt den Abzug der in der Rechnung der B ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer mit der Begründung, dass diese Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 entspreche.

Gegen den genannten, Bescheid erhob X Y Berufung. Der Inhalt des Berufungsschriftsatzes ist u. a. Folgender:

"XY AA

XY , AAA

EINSCHREIBEN!

Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Graben 7 3300 Amstetten

a, am 29. Mai 2006

St. Nr. OBerufung - Bescheid vom 4. Mai 2006

Ich, XY, berufe hiermit innerhalb offener Frist gegen den oben angeführten Bescheid und beantrage gleichzeitig die Auszahlung auf das Ihnen bekannte Konto des im Bescheid angeführten Steuerguthabens, gemäß meines Antrages vom 02.04.2006.

....."

Der Inhalt der oben erwähnten Rechnung ist Nachstehender:

"BB

 

Firma XY und Z AA

Rechtsanwälte DE F

G

H, am 2.1.2006

I

ATUJ

Betreff:

Allgemeine RechtsberatungDiverse Gerichtsverfahren

Abrechnungszeitraum: 20.3.2000 bis 30.11.2005

Honorarnote Nr. 05/1624

Honorar20% UmsatzsteuerZwischensummeAbzüglich AkontozahlungenATS 160.000,00Abzüglich Akontozahlungen EUR 14.732,35Gesamtsumme

24.000,004.800,0028.800,00-11.627,67-14.732,352.439,98"

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach Abs. 2 der Gesetzesstelle ist zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den die Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und 4, und gemä3 § 194 Abs. 5 wirken.

Anders als bei Feststellungsbescheiden und bei Grundsteuermessbescheiden kommt sohin bei Umsatzsteuerbescheiden die Grundregel des § 246 Abs. 1 BAO zum Zug. Zur Berufung gegen den im Spruch genannten Umsatzsteuerbescheid ist daher nur derjenige befugt, an den der Bescheid ergangen ist. Das war die Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung "XY und Z ".

Da demnach XYnicht befugt war, im eigenen Namen (vgl. "Ich, XY , berufe hiermit ...") Berufung gegen den im Spruch genannten Bescheid zu erheben (vgl. VwGH 30.11.1982, 82/14/0058), war dieselbe daher gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Klagenfurt, am 22. Jänner 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Berufungslegitimation, Umsatzsteuerbescheid, Personengesellschaft

Stichworte