VwGH 2002/10/0217

VwGH2002/10/021712.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. WW, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Besonderen Habilitationskommission vom 2. April 2001, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1;
MRK Art6;
UOG 1975 §36 Abs3 impl;
UOG 1993 §28 Abs6 idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 Abs6a idF 2001/I/013;
UOG 1993 §28 Abs9 idF 2001/I/013;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2005:2002100217.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 18. März 1998 an der Universität Innsbruck die Erteilung der Lehrbefugnis für die Fächer Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht.

Die von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingesetzte Habilitationskommission (erste Instanz) fasste in ihrer Sitzung am 14. Oktober 1999 den Beschluss, dass die im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens durchzuführende Prüfung der Habilitationsschrift des Beschwerdeführers sowie der anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten ergeben habe, dass diese alle drei Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. a bis c UOG 1975 für eine positive Beurteilung nicht erfülle. Der Beschwerdeführer werde daher gemäß § 36 Abs. 3 und 7 UOG 1975 zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen.

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 3. November 1999 bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Dem am 5. April 2000 ausgegebenen Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ist auf S. 292 unter fortlaufender Nummer 272 zu entnehmen, dass im Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers vom Rektor gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 eine Besondere Habilitationskommission eingesetzt worden ist. Die Bestellung der Mitglieder dieser Kommission ist mit 1. August 2000 erfolgt; die Kommission hat sich am 22. September 2000 konstituiert.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2000 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde gegen "Rechtsmittelinstanz in Habilitationssachen, Rektor, in eventu Akademischer Senat der Universität Innsbruck", da die belangte Behörde über mehr als sechs Monate nicht über seine am 22. November 1999 erhobene Berufung entschieden habe.

Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0181, insoweit sie sich gegen den Akademischen Senat als belangte Behörde richtete, zurückgewiesen; im Übrigen wurde das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. Nach der Begründung dieses Beschlusses sei die Universität Innsbruck mit 25. Juni 1999 "gekippt", d.h., das UOG 1993 sei an dieser Universität am 25. Juni 1999 im Sinne des § 87 UOG 1993 voll wirksam geworden. Da nach § 87 Abs. 18 UOG 1993 nur die jeweils bereits konstituierten und ihre Tätigkeit aufgenommen habenden Kommissionen zur Weiterführung ihres Verfahrens nach Altrecht ermächtigt seien, sei im Beschwerdefall die Frage der Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers bereits nach Neurecht zu beurteilen. Für die Vorgangsweise sei demnach § 28 Abs. 9 UOG 1993 entscheidend. Diese Bestimmung sehe diesfalls aber nur vor, dass der Rektor eine Besondere Habilitationskommission einzusetzen habe; eine Aufhebung des Bescheides des Dekans sei nicht vorgesehen. Daraus folge weiters, dass die Säumnisbeschwerde - insoweit sie sich gegen den akademischen Senat als genannte belangte Behörde richte - wegen Unzuständigkeit gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen sei. Dem UOG 1993 sei ferner keine über die Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission hinausgehende Verpflichtung des Rektors zu entnehmen. Da der Rektor die Besondere Habilitationskommission nach Beschwerdeerhebung eingesetzt habe, liege in diesem Punkt Klaglosstellung des Beschwerdeführers vor.

In der konstituierenden Sitzung der Besonderen Habilitationskommission wurde der "12. Jänner 2001" als Zeitpunkt für die öffentliche Aussprache gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 (Habilitationskolloquium) "vorläufig festgelegt".

Mit Schreiben vom 27. November 2000 wurden dem Beschwerdeführer die negativen Gutachten der von der Besonderen Habilitationskommission gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 bestellten Gutachter mit folgendem Begleittext übermittelt:

"In der Anlage finden Sie die Gutachten der Professoren H. und M. über ihre wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich ihrer Habilitationsschrift."

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 legte der Beschwerdeführer eine Liste von weiteren wissenschaftlichen Arbeiten der Jahre 1998 bis 2000 vor, wobei ein Teil dieser Arbeiten nach seinen Angaben noch in Druck befindlich sei.

Am 12. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Habilitationskolloquium Mitte Jänner 2001 stattfinden solle, wobei der 12. Jänner 2001 nachmittags in Aussicht genommen sei.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 erging eine schriftliche Einladung zum Habilitationskolloquium für den 12. Jänner 2001.

Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 ausführlich zu den ihm übermittelten Gutachten Stellung. Im Hinblick auf die "ganz unvertretbaren Gutachten" lehne er die beiden Gutachter als Mitglieder der Kommission ab und beantrage statt ihrer die Bestellung von Mitgliedern, die über "einschlägige Vorpraxis und internationale Erfahrung" verfügten und daher in der Lage seien, die wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers zu würdigen. Ferner stellte er einen Antrag auf Vertagung des Termins für das Habilitationskolloquium sowie auf Erstreckung der Frist zur Vorlage von Gutachten. Zudem wurden weitere wissenschaftliche Arbeiten aus den Jahren 1998 bis 2000 vorgelegt bzw. darauf verwiesen.

Das Habilitationskolloquium fand am 12. Jänner 2001 statt. Im Rahmen dieses Kolloquiums wurde von der Besonderen Habilitationskommission beschlossen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung der Anhörung und Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Gutachten nicht nachzukommen, weil die Kommission dafür keinen Anlass sehe. Weiters wurde beschlossen, die am 2. Jänner 2001 vorgelegten Arbeiten "zwar als zusätzlich vorgelegte Beweismittel in die Beratungen und die Begründung des Bescheides über den ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens einzubeziehen", jedoch darüber von der Kommission keine neuen schriftlichen Gutachten einzuholen, weil "das UOG 1993 lediglich Gutachten über die im Zeitpunkt des Antrags auf Verleihung der Lehrbefugnis vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zwingend" vorschreibe.

Nach Durchführung des Habilitationskolloquiums wurde von der Besonderen Habilitationskommission der Beschluss gefasst, dass "dem Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für keines der angestrebten Fächer stattgegeben" werde. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten den Kommissionsmitgliedern nicht vorliegenden bzw. in diese nicht einbezogenen Publikationen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1998 bis 2000 stellte die Kommission fest, dass auch die übrigen Publikationen samt den nachträglich vorgelegten Arbeiten an der negativen Beurteilung der Arbeiten des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.

Der Vorsitzende wurde von der Kommission ermächtigt, nach den besprochenen Punkten den Bescheid über die Nichtzulassung zum zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens auszufertigen.

Mit dem vom Vorsitzenden unterfertigten Bescheid der Besonderen Habilitationskommission vom 2. April 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis aus den Fächern Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht gemäß § 28 Abs. 6a UOG 1993, BGBl. Nr. 805 idF BGBl. I Nr. 99/1997, abgewiesen.

Nach der Begründung sei mit Bescheid der Habilitationskommission an der Universität Innsbruck sein Antrag, ihm auf Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten Monografie "Vom Stufenbau zur Relativität" und der von ihm bis zur Antragstellung publizierten juristischen Arbeiten die Lehrbefugnis aus den Fächern Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht zu verleihen, abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die daraufhin gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 bestellte Besondere Habilitationskommission habe zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen eines Habilitationswerbers erfülle und sodann gemäß § 28 Abs. 6 leg. cit. die Mitglieder der besonderen Habilitationskommission Univ. Prof. Dr.  M. und Univ.Prof. Dr.  H. zu Gutachtern bestellt. Ferner sei der 12. Jänner 2001 für das Habilitationskolloquium gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 in Aussicht genommen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung mitgeteilt worden, zum genannten Termin das Habilitationskolloquium mit einem Referat von ungefähr 20 Minuten zu eröffnen, in welchem die Grundanliegen und Grundzüge seiner oben genannten Monografie dargelegt würden.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 habe der Beschwerdeführer mehrere Anträge gestellt, die die Kommission jedoch nicht für begründet erachtet habe. Die Kommission habe beschlossen, dem Antrag auf Vertagung der Anhörung und auf Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Gutachten nicht nachzukommen. Ferner habe die Kommission beschlossen, die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeiten zwar als "zusätzlich vorgelegte Beweismittel" in die Beratung und in die Begründung des Bescheides über den ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens einzubeziehen, jedoch keine neuen schriftlichen Gutachten einzuholen, weil das UOG 1993 lediglich Gutachten über die im Zeitpunkt des Antrags auf Verleihung der Lehrbefugnis vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zwingend vorschreibe. Die Ablehnung der Gutachter sei rechtlich unbegründet, weil § 28 Abs. 6 UOG ausdrücklich vorsehe, dass die Gutachter aus dem Kreis der Habilitationskommission zu bestellen seien und demnach ein Ablehnungsrecht gemäß § 53 AVG nicht bestehe. Was den Antrag auf Bestellung neuer Mitglieder anlange, so fehle der Besonderen Habilitationskommission dazu die Zuständigkeit.

Für die Abweisung des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis aus den oben genannten Fächern wurden folgende Erwägungen angeführt:

"1. Methodisch einwandfreie Durchführung der Habilitationsschrift und der vorgelegten schriftlichen Arbeiten (§ 28 Abs. 5 Z. 1 UOG 1993):

Die Arbeiten entsprechen diesem Erfordernis nicht, weil sie erkennen lassen, dass der Autor keine methodologischen Überlegungen angestellt hat. Es ist zwar für eine lege artis erarbeitete wissenschaftliche Schrift keineswegs erforderlich, dass der Autor die theoretischen und methodologischen Prämissen, von denen er ausgeht, explizit macht. Wohl aber muss aus der Behandlung der Fragen, hier der rechtsdogmatischen Fragen, in den wesentlichen Grundzügen erschließbar sein, von welchen theoretischen und methodologischen Prämissen der Autor ausgeht. Eben dies leistet der Habilitationswerber nicht. Die Ergebnisse, zu denen der Autor gelangt, beruhen in einem hohen Maße auf Eigenwertungen.

2. Neue wissenschaftliche Ergebnisse (§ 28 Abs. 5 Z 2 UOG 1993):

In der Habilitationsschrift und auch in den anderen Arbeiten überwiegt das referierende Element. Es wird eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen, die durchaus nicht unbekannt sind, ohne dass - wie gesagt: ausreichend begründete wissenschaftlich nachvollziehbare - Lösungen entwickelt werden. Auf diese Weise lassen sich keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse erzielen.

3. Wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und Fähigkeit zu seiner Förderung (§ 28 Abs. 5 Z. 3 UOG 1993):

Die zuvor dargelegten grundlegenden Mängel der Arbeit belegen die mangelnde Beherrschung des Faches und die mangelnde Fähigkeit, das Fach zu fördern."

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2002, B 766/01-12, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den Bescheid der Besonderen Habilitationskommission wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der das "Habilitationsverfahren" im vorliegenden Fall regelnde § 28 UOG 1993 idF BGBl. I Nr. 13/2001 bestimmt:

"§ 28. (1) Der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang an den Dekan jener Fakultät zu stellen, in deren Wirkungsbereich das betreffende Habilitationsfach fällt.

(2) Der Dekan hat eine Habilitationskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:

  1. 1. Vertreter der Universitätsprofessoren;
  2. 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen

    Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

    3. Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß

    Z 1.

    Der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.

(3) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der in Abs. 2 Z 2 genannten Personengruppe muss Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.

(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers, das für das Habilitationsfach in Frage kommt, und Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen.

(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muss bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen

  1. 1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
  2. 2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. 3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und

    die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.

(7) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluss, ob dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.

(7a) Ein Beschluss über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlussfassung nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluss ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.

(8) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Dekan bekanntzugeben. Der Dekan hat einen Beschluss der Habilitationskommission aufzuheben, wenn

  1. 1. die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
  2. 2. wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden. Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Dekans neuerlich zu entscheiden.

(9) Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7a durchzuführen."

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst unter Hinweis auf Mayer, Das Habilitationsverfahren, in: Strasser (Hrsg), Grundfragen der Universitätsorganisation I, S. 68, die Auffassung, dass der Beschluss über die Einsetzung einer Habilitationskommission die Errichtung einer Behörde beinhalte, weshalb die Deutung dieses Beschlusses als Verordnung nahe zu liegen scheine. Die Auswahl der Mitglieder einer solchen Habilitationskommission müsse daher Teil der Verordnung sein, weil die Besondere Habilitationskommission aus Nichts anderem bestehe als einer für einen Zweck ad hoc zusammen gestellten Mehrzahl von Personen. Der Verfassungsgerichtshof scheine dies (in seinem Ablehnungsbeschluss) anders gesehen zu haben. Falls der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers folgen sollte, wolle er einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen. Andernfalls wäre der Logik des Beitrages von Mayer folgend, die Bestellung der Mitglieder der Besonderen Habilitationskommission als Verfahrensanordnung anzusehen, die gemeinsam mit der Bescheidanfechtung in der Hauptsache anfechtbar wäre, wie im Falle jedes anderen Befangenheitsproblems. Der Beschwerdeführer sei zur Besetzung der Besonderen Habilitationskommission nicht gehört worden. Dies stelle den "krassesten möglichen Mangel überhaupt" dar, wenn der einzige von der Zusammensetzung der Behörde Betroffene dazu nicht gehört werde. Die Anhörung des Beschwerdeführers wäre entscheidend gewesen, um den Rektor zu einer sachgerechten Besetzung der Habilitationskommission zu veranlassen. Der Beschwerdeführer, der in insgesamt sechs fremden Ländern studiert bzw. wissenschaftlich vorgetragen habe, sehe seine besondere Note in einer Internationalität, in einer juristischen Art zu denken, die nicht entscheidend von nationalen Rechtsstrukturen belastet sei, sondern mit "emotionaler Äquidistanz" auch andere Rechtssysteme für gleichwertig anerkenne. Seine Habilitationsschrift kennzeichne sich dadurch, dass sie nicht nur die Produkte österreichischer "Spätberufener zum Europarecht" berücksichtige, sondern auch Publikationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem durchschnittlichen österreichischen Staatsrechtslehrer mangels einschlägiger Sprachkenntnisse nicht zugänglich seien. Zudem sei die wissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers stets von seinen praktischen Erfahrungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den beiden Europäischen Gerichtshöfen in Straßburg und Luxemburg geprägt gewesen. Es stelle demnach eine geradezu provokante Leugnung der Stärken des Beschwerdeführers dar, wenn für die Besondere Habilitationskommission kein einziger Lehrberechtigter mit forensischer Praxis bestellt worden sei. Wäre der Beschwerdeführer gehört worden, hätte er zwei Arten von Mitgliedern in die Besondere Habilitationskommission moniert, nämlich einerseits Mitglieder aus anderen Europäischen Mitgliedstaaten, die aus der Sicht anderer Rechtstraditionen die Qualitäten der Publikationen des Beschwerdeführers hätten berücksichtigen können, zum Anderen hätte er die Bestellung von Mitgliedern der Kommission beantragt, die ihrerseits aus der Praxis kämen und daher den Praxisbezug des Beschwerdeführers zu würdigen gewusst hätten. So sei der Beschwerdeführer Opfer einer "inneruniversitären Intrige" geworden, deren einziges Ziel in der fortgesetzten Förderung des Unwissenschaftlichsten bestehe, was es geben könne, nämlich in der Förderung der Habilitation und Hausberufung ohne Praxiserfahrung und des systematischen Ausschlusses Externer. Dabei gebe es eine "ganze Serie" von Universitätsprofessoren, die auch über einschlägige Praxis verfügt hätten. Handle es sich in der ersten Instanz um den "Verein der Freunde des H.", wie der Beschwerdeführer es seinerseits ironisiert habe, nämlich um Europarechtslehrer allein aus dem bajuwarischen Raum, so handle es sich bei der Besonderen Habilitationskommission um die "Letzten Mohikaner der Wiener Schule" die offenbar nur noch mit so esoterischen Kunstgriffen am Leben gehalten werden könne, wie bei Griller, Der Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung nach dem EU-Beitritt, wo dieser sich gezwungen sehe, den Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts, also einer fremden Rechtsordnung, mit fremder legislativer Legitimation, als Form der Derogation national gesatzten Rechtes zu konstruieren. Es werde daher angeregt, die Verordnung des Rektors der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 1. August 2000, kundgemacht im entsprechenden Universitätspublikationsorgan, mit der die Mitglieder der Besonderen Habilitationskommission bestellt worden seien, beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit des Bestellungsverfahrens aufzuheben (gemeint wohl: anzufechten) und dem Rektor der Universität Innsbruck aufzutragen, nach entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers eine neue Besondere Habilitationskommission zu bestellen.

Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist zunächst auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2002, B 766/01-12, zu verweisen, in der der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt hat:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 28 Abs. 6 UOG 1993 sowie die Gesetzwidrigkeit der Einsetzung der besonderen Habilitationskommission und der Bestellung ihrer Mitglieder, welche Akte der Beschwerdeführer als Verordnung qualifiziert, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal die Entscheidungen im Habilitationsverfahren nicht als solche über zivilrechtliche Ansprüche iSd Art. 6 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. EKMR 2.3.1994, appl. Nr. 20.110/92, ÖJZ 1994, 709) und nicht erkennbar ist, gegen welche konkrete gesetzliche Bestimmungen die Einsetzung der besonderen Habilitationskommission und die Bestellung ihrer Mitglieder verstoßen haben sollte - auch der Beschwerdeführer bringt dazu nichts vor."

Auch in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, gegen welche konkreten gesetzlichen Bestimmungen die Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission und die Bestellung ihrer Mitglieder verstoßen haben sollte.

Mit der bloßen Behauptung, dass den Mitgliedern die "emotionale Äquidistanz" fehle, ihnen bestimmte Publikationen mangels einschlägiger Sprachkenntnisse nicht zugänglich seien oder sie den "Praxisbezug des Beschwerdeführers" nicht zu würdigen gewusst hätten, wird eine Befangenheit einzelner Kommissionsmitglieder nicht konkret dargetan.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei es "essenziell unfair", die Gutachter aus dem Kreis der Entscheidungsträger zu bestellen. Dies nehme dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit, die Gutachten in Frage zu stellen, denn niemand sei als Richter in eigener Sache ganz objektiv. Genau dies scheine aber § 28 Abs. 6 UOG 1993 ausdrücklich "zum Regelfall zu installieren". Die wichtigsten Mitglieder im Verfahren, nämlich die Gutachter, bekämen ihre Gutachten dadurch "immunisiert", dass sie in Wirklichkeit nicht wirksam in Frage gestellt werden könnten. Es gehöre nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK zu den Grundausstattungen des Art. 6 EMRK, dass eine Verfahrenspartei den Zeugen und Sachverständigen des Verfahrens entsprechende Fragen stellen könne. Es werde daher angeregt, in § 28 Abs. 6 UOG 1993 die Wortfolge "von Mitgliedern der Habilitationskommission" wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 EMRK beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, da es sich bei den genannten Gutachtern nicht um Sachverständige im Sinne des § 52 AVG handelt, sondern um besonders fachkundige Behördenmitglieder, deren "Gutachten" als amtliches Fachwissen anzusehen sind (vgl. das zur vergleichbaren Regelung des UOG 1975 ergangene Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/15/0110).

Zur Anregung, in § 28 Abs. 6 UOG 1993 die Wortfolge "von Mitgliedern der Habilitationskommission" wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 EMRK beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer diese behauptete Verfassungswidrigkeit bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat. Dieser hat sich nicht veranlasst gesehen, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Argumente dargelegt, die eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof angezeigt erscheinen ließen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs. Dieses Recht sei im Beschwerdefall dadurch gröblichst verletzt worden, dass eine Äußerungsfrist von fünf Wochen während der Weihnachtsferien keine Möglichkeit dargestellt habe, Gegengutachten zu zwei Universitätsgutachten einzuholen, zumal Gegengutachten nur dann hätten wirksam sein können, wenn die Mitglieder der belangten Behörde noch in der Lage gewesen wären, diese Gutachten ihrerseits zu studieren. Ein prominenter Gutachter, der bereit gewesen wäre, ein Gegengutachten zu erstatten, habe dafür aber eine Frist bis Ende März, äußerstenfalls bis Ende Februar, für erforderlich gehalten. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, den Beschwerdeführer förmlich zum Parteiengehör einzuladen. Zwar hätte der Beschwerdeführer wohl damit rechnen können, dass er bis zum oder am 12. Jänner 2001 ein Privatgutachten vorlegen könne, weil er vor diesem Termin nicht mit einer Beschlussfassung der belangten Behörde hätte rechnen müssen, die Unterlassung einer förmlichen Einladung zum Parteiengehör habe ihm jedoch gezeigt, dass die belangte Behörde von Anfang an gar nicht beabsichtigt habe, Privatgutachten noch einzubeziehen. Bei ausreichendem "Zeitbudget" hätte der Beschwerdeführer auch ein weiteres Privatgutachten eines deutschen Spitzenjuristen mit herausragender internationaler Reputation und eines holländischen Spezialisten für einen Schwerpunktbereich der Publikationen des Beschwerdeführers vorlegen können.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen, weil darin nicht die Behauptung enthalten ist, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine positive Beurteilung erfüllt hat.

Dass die belangte Behörde zu den seit der Einreichung des Habilitationsantrages verfassten, vom Beschwerdeführer in seinem Vertagungsantrag vom 28. Dezember 2000 teilweise vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten keine neuerlichen Gutachten eingeholt hat, ist nicht rechtswidrig. Aus § 28 Abs. 6 UOG 1993 ergibt sich nämlich, dass Gutachten über die im Zeitpunkt des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten einzuholen sind. Bei den weiteren vorgelegten Arbeiten handelt es sich im Wesentlichen um Buch- und Entscheidungsbesprechungen, Zeitungsglossen und Vortragsmanuskripte. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurden diese Arbeiten als zusätzlich vorgelegte Beweismittel in die Beratungen und in die Begründung des Bescheides einbezogen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Inhalt gerade dieser Arbeiten die Entscheidung der Kommission hätte maßgeblich beeinflussen können.

Was schließlich den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf anlangt, der Beschluss der Besonderen Habilitationskommission wäre vom Rektor auszufertigen gewesen, so ist darauf zu verweisen, dass diesem nach dem UOG 1993 im Habilitationsverfahren neben der Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission keine darüber hinausgehende Aufgabe zugewiesen ist (vgl. dazu etwa den bereits zitierten Beschluss vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0181). Dabei wird nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Fällen die in der Fertigung eines Bescheides einer Besonderen Habilitationskommission durch den Rektor gelegene Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat. Eine "bisherige Rechtsprechung" im Sinne des § 13 Abs. 1 VwGG liegt darin aber nicht (vgl. dazu etwa die bei Mayer, B-VG3, zu § 13 VwGG referierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.

Im vorliegenden Fall ist eine weitere Klärung der Rechtssachen auch durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Entscheidungen in Habilitationsverfahren nicht als solche über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 6 EMRK zu qualifizieren (vgl. dazu etwa die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. September 2002, B 766/01, zitierte Rechtsprechung).

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde daher gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 EMRK abgesehen.

Wien, am 12. September 2005

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