VwGH AW 2005/03/0033

VwGHAW 2005/03/00334.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der H A,

2. der Mag. I B, 3. des Mag. M B, 4. der Mag. Dr. A B, 5. des Dr. R B, 6. der L D, 7. des Ing. H E, 8. des P E, 9. des Ing. H ,

10. der J H, 11. des R H, 12. des Mag. S H, 13. des S H, 14. der Mag. E J, 15. des Mag. G J, 16. der I K, 17. des Ing. D K, 18. des Ing. G K, 19. der I L, 20. des Dr. P L, 21. des Dr. M L, 22. des H L, 23. des F M, 24. des Dr. R P, 25. des Dipl. Ing. D P, 26. der U P, 27. der H R, 28. des H R, 29. des Dipl. Ing. M R, 30. des G Sch, 31. der Mag. U S, 32. der E S, 33. des Dr. K S, 34. der D S,

  1. 35. des B S, 36. des Mag. A T, 37. der Mag. C T, 38. der U U,
  2. 39. des Dr. M W, 40. des Dipl. Ing. H M, 41. der U M, 42. des C C,
  3. 43. des Dipl. Ing. K H, 44. der M H, 45. des E B, 46. der Mag. C T, 47. des K R, 48. der B J, 49. der Dr. P W, alle vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. Februar 2005, Zl. 60.212/4-II/PMV/2005,

betreffend Änderung einer Zivilflugplatz-Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F Gesellschaft mbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

LuftfahrtG 1958;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
ZivilflugplatzV 1972 §35;
LuftfahrtG 1958;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
ZivilflugplatzV 1972 §35;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei in Abänderung der ihr erteilten Zivilflugplatz-Bewilligung die Flugplatzgrenze für den Flughafen A nach Maßgabe eines näher bezeichneten Plans abgeändert. Als "Bedingungen und Auflagen" wurden im angefochtenen Bescheid festgelegt, dass nach erfolgter Herstellung der Verfügungsmacht über die von der gegenständlichen Änderung der Flugplatzgrenze betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile diese in die Flughafenumzäunung einzubeziehen und auf den in die neue Flugplatzgrenze einbezogenen Grundstücken und Grundstücksteilen Hindernisse im Sinne des § 35 Zivilflugplatz-Verordnung zu beseitigen sind.

Die beschwerdeführenden Parteien beantragen, ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da mit der Durchführung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre. Die mit der Errichtung der RESA (Runway End Safety Area) verbundenen enormen Lärmentwicklungen und die Gefahr der Beeinträchtigung des Grundwassers und die damit einhergehende Gesundheitsgefährdung seien von übermäßigem Nachteil, ebenso die mit der Flughafenerweiterung zu erwartende Wertminderung der Anrainerliegenschaften der beschwerdeführenden Parteien. Schließlich verweisen die beschwerdeführenden Parteien auch auf die Ausführungen in dem gemäß § 85 Abs. 2 VfGG an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag, der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In diesen Ausführungen wird das Vorliegen eines öffentlichen Interesses bestritten und allgemein behauptet, dass mit der Vollziehung des Bescheids Nachteile für die beschwerdeführenden Parteien verbunden wären, die sich vor allem aus der von den beschwerdeführenden Parteien angenommenen Frequenzsteigerung ergäben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Mai 2002, Zl. AW 2002/03/0031).

Die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete, jedoch nicht näher konkretisierte Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers lässt sich aus der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Änderung der Flugplatzgrenze nicht ableiten; wasserbauliche Maßnahmen, auf die sich diese Bedenken offenkundig beziehen, waren nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde.

Soweit pauschal auf die "mit der Errichtung der RESA verbundenen enormen Lärmentwicklungen" verwiesen wird, fehlt es ebenfalls schon an der erforderlichen Konkretisierung des die beschwerdeführenden Parteien treffenden besonderen Nachteils. Die - in den Ausführungen des Antrags an den Verfassungsgerichtshof, auf welche sich die beschwerdeführenden Parteien auch im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich beziehen - behaupteten Nachteile aus einer erwarteten Erhöhung des Fluglärms bzw. einer Zunahme der Flugbewegungen lassen sich mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach die flugtechnischen und flugbetrieblichen Gegebenheiten nicht verändert würden und auch keine Änderung der gegebenen Fluglärmsituation erfolgen werde, nicht vereinbaren.

Schließlich ist zur behaupteten Wertminderung der Anrainerliegenschaften der beschwerdeführenden Parteien festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides die flugtechnischen und flugbetrieblichen Gegebenheiten nicht verändert würden und auch keine Änderung der gegebenen Fluglärmsituation erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund reicht die allgemeine Behauptung, durch die Flughafenerweiterung würde eine Wertminderung von - nicht näher genannten - Anrainerliegenschaften der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten sein, nicht aus, um einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der beschwerdeführenden Parteien darzutun.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. Jänner 2006

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